Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)
Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 1a, § 130a, § 133 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,
5a. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,
5b. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung,
5c. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,
5d. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f dieser Verordnung oder
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 127c Abs. 2 und Art. 19 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 319 Z 1 und § 328 in der bis 30. September 2018 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach § 319 Z 1 und § 328 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018 strafbar.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 323. (1) Wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder als Abwickler eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
in Berichten, Darstellungen oder Übersichten betreffend den Verein oder mit ihm verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Mitglieder des obersten Organs gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung des obersten Organs,
in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder den sonstigen Prüfern des Vereins zu geben sind oder
in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
(2) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 AktG angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
(4) § 255 AktG ist auf die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder eines Drittland-Rückversicherungsunternehmens anzuwenden.
Abkürzung
VAG 2016
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 323. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt
bis zu 5 Millionen Euro oder
bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einem Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder einem kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 gilt die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, welcher vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abkürzung
VAG 2016
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 323a. Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß § 323 Abs. 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 322 und § 323 sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß § 123a und § 127a bis § 135e sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
die Schwere und Dauer des Verstoßes,
den Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person ablesen lässt,
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen,
die Verluste, die Versicherungsnehmern oder Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA,
Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung zu vermeiden und
etwaige frühere Pflichtverletzungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Abkürzung
VAG 2016
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 323a. Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß § 323 Abs. 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 322 und § 323 sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß § 123a und § 127a bis § 135e, der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
die Schwere und Dauer des Verstoßes,
den Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person ablesen lässt,
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen,
die Verluste, die Versicherungsnehmern oder Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA,
Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung zu vermeiden und
etwaige frühere Pflichtverletzungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Abkürzung
VAG 2016
Kleine Versicherungsvereine
§ 324. Wer
den in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,
über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder
als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Gruppenaufsicht
§ 325. Wer
gegen die Verpflichtung gemäß § 196 Abs. 3 zur Anzeige über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die zu einer Gruppenaufsicht führen, verstößt,
gegen die Anzeigepflicht gemäß § 202 Abs. 4 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe) verstößt,
gegen die Verpflichtung gemäß § 220 Abs. 1 zur Meldung jeder erheblichen Risikokonzentration auf Gruppenebene an die FMA verstößt,
gegen die Verpflichtung gemäß § 221 Abs. 1 oder Abs. 3 zur Meldung jeder bedeutenden oder außerordentlich bedeutenden gruppeninternen Transaktion an die FMA verstößt,
gegen die Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 225 Abs. 2 verstößt oder
einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 234 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 2 jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Verstoß gegen Anordnungen
§ 326. Wer
einer auf § 275 oder § 291 Abs. 1 oder 3 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,
als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft einer auf § 236 Abs. 2 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,
einer Untersagung des Regierungskommissärs gemäß § 284 Abs. 4 vierter Satz zuwiderhandelt oder
entgegen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 293 oder einem verbindlichen EU-Rechtsakt neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro und im Falle der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Dienst- und Niederlassungsfreiheit
§ 327. (1) Wer
den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind,
den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufrechterhält, obwohl eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 3 vorliegt oder
den Dienstleistungsverkehr aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Anordnung der FMA gemäß § 289 Abs. 4 und 5 weitere Versicherungsverträge abschließt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Sonstige Pflichtverletzungen
§ 328. Wer
entgegen § 11 Abs. 2 ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
entgegen § 34 für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland hiezu nicht berechtigte Personen verwendet,
entgegen § 107 Abs. 3 die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
entgegen § 108 Abs. 1 eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
ohne Genehmigung der FMA gemäß § 109 Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 Auslagerungen durchführt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 6 oder § 286 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 272 Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,
entgegen § 283 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 eingeschränkt oder untersagt hat oder
als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 254 Abs. 1 Z 5 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3, Z 4, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Sonstige Pflichtverletzungen
§ 328. Wer
entgegen § 11 Abs. 2 ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
entgegen § 127d Abs. 1 für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß § 127d Abs. 2 verstößt,
entgegen § 107 Abs. 3 die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
3a. entgegen § 127a die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,
3b. entgegen § 127e eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,
entgegen § 108 Abs. 1 eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
4a. entgegen § 127b Abs. 1 eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,
unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
ohne Genehmigung der FMA gemäß § 109 Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 Auslagerungen durchführt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 6 oder § 286 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 272 Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,
entgegen § 283 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 eingeschränkt oder untersagt hat oder
als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 135 Abs. 5 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3, Z 4, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Sonstige Pflichtverletzungen
§ 328. Wer
entgegen § 11 Abs. 2 ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
entgegen § 127d Abs. 1 für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß § 127d Abs. 2 verstößt,
entgegen § 107 Abs. 3 die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
3a. entgegen § 127a die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,
3b. entgegen § 127e eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,
entgegen § 108 Abs. 1 eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
4a. entgegen § 127b Abs. 1 eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,
unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
ohne Genehmigung der FMA gemäß § 109 Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 Auslagerungen durchführt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 6 oder § 286 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 272 Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,
entgegen § 283 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 eingeschränkt oder untersagt hat oder
als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 135 Abs. 5 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3 bis Z 4a, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Unerlaubter Geschäftsbetrieb
§ 329. (1) Wer
Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen,
einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder
der FMA gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß § 284 Abs. 1 Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gleichzuhalten.
(3) Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 2 an das Versicherungsunternehmen gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
Abkürzung
VAG 2016
Verletzung des Bezeichnungsschutzes
§ 330. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 287 führt, begeht, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Verjährung
§ 331. Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. In diese Verjährungsfrist und diejenige nach § 31 Abs. 3 VStG sind die Zeiten eines gerichtlichen Strafverfahrens nicht einzurechnen.
Insolvenz
§ 332. Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abkürzung
VAG 2016
Insolvenz
§ 332. Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 333. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(zu § 5 Begriffsbestimmungen):
(zu § 5 Begriffsbestimmungen):
(zu § 13 Konzession):
(zu § 6 Konzession):
(zu § 7 Umfang der Konzession):
(zu § 72 Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine):
(zu § 91 Inhalt des Versicherungsvertrages):
(zu § 109 Auslagerung):
(zu § 141 Zuordnungsverfahren):
(2) Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Eine vorzeitige Rückzahlung von Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Eine Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und eine vorzeitige Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit jeweils gemäß § 73c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Die FMA kann die Genehmigung nur erteilen, wenn auch ohne das Partizipations- oder Ergänzungskapital die Solvenzkapitalanforderung bedeckt ist und nicht die Gefahr einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate nach der Genehmigung besteht. Inhaber von Partizipationsscheinen gemäß § 73c Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des § 118 Abs. 1 AktG zu begehren.
(4) Genehmigungen der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital gemäß § 73c Abs. 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzeses, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bleiben aufrecht.
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III bis A. VI des § 144 Abs. 3 als A. IV bis A. VII und in der Konzernbilanz der Posten A. VII Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter als A. VIII zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, sind der Posten F. III des § 144 Abs. 2 mit F. III Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine zu bezeichnen und die Anteile dort entsprechend auszuweisen. Der Anhang und der Konzernanhang haben diesfalls für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der FMA nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, fortzuführen.
(7) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, die vor 1. Jänner 2016 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Abkürzung
VAG 2016
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 333. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(zu § 5 Begriffsbestimmungen):
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehendes Versicherungsunternehmen gilt als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3, wenn das Unternehmen dies drei Monate vor dem Inkrafttreten beantragt, die in § 83 Abs. 2 festgelegten Beträge an den letzten drei Bilanzstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat, das betreffende Versicherungsunternehmen keine Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt, die Anforderungen des § 83 Abs. 1 bis 4 eingehalten sind und die FMA dies mit Bescheid feststellt. § 83 Abs. 7 ist anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 gilt.
(zu § 5 Begriffsbestimmungen):
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehender kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gilt als kleiner Versicherungsverein gemäß § 5 Z 4, wenn das Unternehmen die in § 83 Abs. 2 festgelegten Beträge an den letzten drei Abschlussstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat. Für diese Zwecke sind abweichend von § 83 Abs. 2 die auf Basis des Jahresabschlusses ermittelten Beträge heranzuziehen. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 gilt.
(zu § 13 Konzession):
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Konzession gemäß § 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gilt als eine Konzession gemäß § 13 Abs. 1.
(zu § 6 Konzession):
Alle übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Konzessionen gemäß § 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zum Betrieb der Vertrags- oder Rückversicherung gelten als Konzessionen gemäß § 6 Abs. 1.
(zu § 7 Umfang der Konzession):
Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben.
(zu § 72 Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gehaltene Kapitalanlagen eines kleinen Versicherungsvereins, die nicht § 72 entsprechen, dürfen mit Genehmigung der FMA weiter gehalten werden. Die FMA hat die Genehmigung zu versagen, einzuschränken oder zu befristen, wenn eine Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten entstehen würde.
(zu § 91 Inhalt des Versicherungsvertrages):
Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 91 Abs. 2 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrages nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt ist.
(zu § 109 Auslagerung):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zur Ausgliederung von Verträgen und bestehende Genehmigungen, mit denen vom Erfordernis der internen Revision abgesehen wurde, werden insoweit übergeleitet, als sie diesem Bundesgesetz entsprechen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle bestehenden Ausgliederungsverträge an die nunmehr geltenden Vorschriften über die Auslagerung von Funktionen und Geschäftstätigkeiten, insbesondere an die Durchführungsverordnung (EU), anzupassen.
(zu § 141 Zuordnungsverfahren):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 73e Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 von Zuordnungsverfahren erlöschen mit dem Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Eine vorzeitige Rückzahlung von Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Eine Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und eine vorzeitige Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit jeweils gemäß § 73c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Die FMA kann die Genehmigung nur erteilen, wenn auch ohne das Partizipations- oder Ergänzungskapital die Solvenzkapitalanforderung bedeckt ist und nicht die Gefahr einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate nach der Genehmigung besteht. Inhaber von Partizipationsscheinen gemäß § 73c Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des § 118 Abs. 1 AktG zu begehren.
(4) Genehmigungen der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital gemäß § 73c Abs. 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzeses, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bleiben aufrecht.
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der FMA nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, fortzuführen.
(7) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, die vor 1. Jänner 2016 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(9) Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, anzuwenden.
(10) Die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. V. des § 144 Abs. 3) einzustellen.
Abkürzung
VAG 2016
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 333. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(zu § 5 Begriffsbestimmungen):
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehendes Versicherungsunternehmen gilt als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3, wenn das Unternehmen dies drei Monate vor dem Inkrafttreten beantragt, die in § 83 Abs. 2 festgelegten Beträge an den letzten drei Bilanzstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat, das betreffende Versicherungsunternehmen keine Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt, die Anforderungen des § 83 Abs. 1 bis 4 eingehalten sind und die FMA dies mit Bescheid feststellt. § 83 Abs. 7 ist anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 gilt.
(zu § 5 Begriffsbestimmungen):
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehender kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gilt als kleiner Versicherungsverein gemäß § 5 Z 4, wenn das Unternehmen die in § 83 Abs. 2 festgelegten Beträge an den letzten drei Abschlussstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat. Für diese Zwecke sind abweichend von § 83 Abs. 2 die auf Basis des Jahresabschlusses ermittelten Beträge heranzuziehen. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 gilt.
(zu § 13 Konzession):
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Konzession gemäß § 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gilt als eine Konzession gemäß § 13 Abs. 1.
(zu § 6 Konzession):
Alle übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Konzessionen gemäß § 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zum Betrieb der Vertrags- oder Rückversicherung gelten als Konzessionen gemäß § 6 Abs. 1.
(zu § 7 Umfang der Konzession):
Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben.
(zu § 72 Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gehaltene Kapitalanlagen eines kleinen Versicherungsvereins, die nicht § 72 entsprechen, dürfen mit Genehmigung der FMA weiter gehalten werden. Die FMA hat die Genehmigung zu versagen, einzuschränken oder zu befristen, wenn eine Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten entstehen würde.
(zu § 91 Inhalt des Versicherungsvertrages):
Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 91 Abs. 2 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrages nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt ist.
(zu § 109 Auslagerung):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zur Ausgliederung von Verträgen und bestehende Genehmigungen, mit denen vom Erfordernis der internen Revision abgesehen wurde, werden insoweit übergeleitet, als sie diesem Bundesgesetz entsprechen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle bestehenden Ausgliederungsverträge an die nunmehr geltenden Vorschriften über die Auslagerung von Funktionen und Geschäftstätigkeiten, insbesondere an die Durchführungsverordnung (EU), anzupassen.
(zu § 141 Zuordnungsverfahren):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 73e Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 von Zuordnungsverfahren erlöschen mit dem Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Eine vorzeitige Rückzahlung von Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Eine Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und eine vorzeitige Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit jeweils gemäß § 73c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Die FMA kann die Genehmigung nur erteilen, wenn auch ohne das Partizipations- oder Ergänzungskapital die Solvenzkapitalanforderung bedeckt ist und nicht die Gefahr einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate nach der Genehmigung besteht. Inhaber von Partizipationsscheinen gemäß § 73c Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des § 118 Abs. 1 AktG zu begehren.
(4) Genehmigungen der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital gemäß § 73c Abs. 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzeses, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bleiben aufrecht.
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der FMA nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, fortzuführen.
(7) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, die vor 1. Jänner 2016 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(9) Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, anzuwenden.
(10) Die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. V. des § 144 Abs. 3) einzustellen.
(11) Bis längstens 31. Dezember 2023 können die Informationen gemäß § 94 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 16/2021 kostenlos auch nur auf Papier zugänglich gemacht werden.
Abkürzung
VAG 2016
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 333. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(zu § 5 Begriffsbestimmungen):
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehendes Versicherungsunternehmen gilt als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3, wenn das Unternehmen dies drei Monate vor dem Inkrafttreten beantragt, die in § 83 Abs. 2 festgelegten Beträge an den letzten drei Bilanzstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat, das betreffende Versicherungsunternehmen keine Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt, die Anforderungen des § 83 Abs. 1 bis 4 eingehalten sind und die FMA dies mit Bescheid feststellt. § 83 Abs. 7 ist anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 gilt.
(zu § 5 Begriffsbestimmungen):
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehender kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gilt als kleiner Versicherungsverein gemäß § 5 Z 4, wenn das Unternehmen die in § 83 Abs. 2 festgelegten Beträge an den letzten drei Abschlussstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat. Für diese Zwecke sind abweichend von § 83 Abs. 2 die auf Basis des Jahresabschlusses ermittelten Beträge heranzuziehen. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 gilt.
(zu § 13 Konzession):
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Konzession gemäß § 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gilt als eine Konzession gemäß § 13 Abs. 1.
(zu § 6 Konzession):
Alle übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Konzessionen gemäß § 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zum Betrieb der Vertrags- oder Rückversicherung gelten als Konzessionen gemäß § 6 Abs. 1.
(zu § 7 Umfang der Konzession):
Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben.
(zu § 72 Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gehaltene Kapitalanlagen eines kleinen Versicherungsvereins, die nicht § 72 entsprechen, dürfen mit Genehmigung der FMA weiter gehalten werden. Die FMA hat die Genehmigung zu versagen, einzuschränken oder zu befristen, wenn eine Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten entstehen würde.
(zu § 91 Inhalt des Versicherungsvertrages):
Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 91 Abs. 2 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrages nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt ist.
(zu § 109 Auslagerung):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zur Ausgliederung von Verträgen und bestehende Genehmigungen, mit denen vom Erfordernis der internen Revision abgesehen wurde, werden insoweit übergeleitet, als sie diesem Bundesgesetz entsprechen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle bestehenden Ausgliederungsverträge an die nunmehr geltenden Vorschriften über die Auslagerung von Funktionen und Geschäftstätigkeiten, insbesondere an die Durchführungsverordnung (EU), anzupassen.
(zu § 141 Zuordnungsverfahren):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 73e Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 von Zuordnungsverfahren erlöschen mit dem Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Eine vorzeitige Rückzahlung von Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Eine Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und eine vorzeitige Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit jeweils gemäß § 73c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Die FMA kann die Genehmigung nur erteilen, wenn auch ohne das Partizipations- oder Ergänzungskapital die Solvenzkapitalanforderung bedeckt ist und nicht die Gefahr einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate nach der Genehmigung besteht. Inhaber von Partizipationsscheinen gemäß § 73c Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des § 118 Abs. 1 AktG zu begehren.
(4) Genehmigungen der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital gemäß § 73c Abs. 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzeses, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bleiben aufrecht.
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der FMA nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, fortzuführen.
(7) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, die vor 1. Jänner 2016 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(9) Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, anzuwenden.
(10) Die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. V. des § 144 Abs. 3) einzustellen.
(11) Bis längstens 31. Dezember 2023 können die Informationen gemäß § 94 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 16/2021 kostenlos auch nur auf Papier zugänglich gemacht werden.
(12) Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 ist § 260 Abs. 1 Satz 1 auf die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht anwendbar.
(13) Für Geschäftsjahre, die in den ersten sieben Jahren nach Inkrafttreten von § 260 Abs. 1a Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2026 beginnen, genügt für die gesetzliche Vermutung gemäß § 260 Abs. 1a Z 1, wenn im Hinblick auf den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB anstelle einer mindestens dreijährigen Tätigkeit, die sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstreckt, ein Nachweis gemäß § 260 Abs. 1a Z 2 über eine entsprechende Fortbildung erbracht wird, mit der die erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung erworben wurden.
(14) § 266 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in § 266 erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.
Schrittweise Einführung von Solvabilität II
§ 334. (1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung
ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,
von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,
von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,
eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,
der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,
der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,
die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und
ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.
(3) (Anm.: tritt mit 1.7.2015 in Kraft)
(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.
Abkürzung
VAG 2016
Schrittweise Einführung von Solvabilität II
§ 334. (1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung
ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,
von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,
von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,
eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,
der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,
der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337
entscheiden.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,
die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und
ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,
über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,
die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,
gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,
die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und
gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.
(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.
Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität II
§ 335. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen bis zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten nicht dem 1. bis 5. Hauptstück und dem 8. bis 11. Hauptstück wenn:
das Unternehmen der FMA gegenüber nachweist, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2019 einstellen wird oder
das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG durchläuft, und ein Verwalter ernannt wurde.
(2) Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter
Abs. 1 Z 1 fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind, oder
Abs. 1 Z 2 fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind,
(3) Abs. 1 und 2 sind nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:
das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
das Unternehmen legt der FMA einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind und
das Unternehmen hat die FMA über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
(4) Die FMA hat eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erstellen und den anderen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(5) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
(6) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung erstellen und veröffentlichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
(7) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 enden und auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 enden.
(8) Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit der Maßgabe auf Gruppenebene, dass die in Abs. 5 bis 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.
(9) Bis zum 31. Dezember 2026 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 1 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von zumindest 50 vH des Eigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen waren und
andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß § 172 eingestuft würden.
(10) Bis zum 31. Dezember 2026 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 2 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von zumindest 25 vH des Eigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen waren.
(11) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Jänner 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrundeliegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
(12) Ungeachtet von § 174, § 175 Abs. 3 und des § 178 Abs. 1 bis 4 gilt:
bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 vH gesenkt;
2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 vH gesenkt;
ab dem 1. Jänner 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt.
(13) Ungeachtet von § 174, § 175 Abs. 3 und § 178 Abs. 1 bis 4 werden die Standardparameter, die für Aktien, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am oder vor dem 1. Jänner 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß § 180 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet und zwar aus
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß § 180 zu verwenden ist, und
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß § 180 zu verwenden ist.
(14) Ungeachtet von § 279 Abs. 2 zweiter Satz und unbeschadet von § 279 Abs. 3 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar am 31. Dezember 2015 über Eigenmittel in dem gemäß § 73b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 erforderlichen Ausmaß verfügen, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, von der FMA verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor. In diesem sind die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die FMA hat mit Bescheid die Verlängerung zurückzunehmen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
(15) Die FMA kann dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022, die Anwendung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu genehmigen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.
(16) Ungeachtet von § 202 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind auf Gruppenebene Abs. 9 bis 12 und § 336 bis § 338 sinngemäß anzuwenden. Wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität gemäß § 86e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten auf Gruppenebene ungeachtet der § 202 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 die Übergangsbestimmungen nach Abs. 14 sinngemäß.
(17) Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2017 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, dass die prozentuellen Grenzwerte gemäß § 193 Abs. 3 ausschließlich auf eine mit der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden sind.
(18) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen den Anteil eines Kapitalaufschlages und die Auswirkung von unternehmensspezifischen Parametern, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 181 Abs. 1 anzuwenden hat, auf den Betrag der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2020, nicht gesondert im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 veröffentlichen.
(19) Abweichend von § 280 Abs. 2 und 3 und § 285 Abs. 1 Z 4 haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die am 31. Dezember 2015 § 73b Abs. 1 erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, § 193 bzw. § 194 spätestens ab dem 31. Dezember 2016 einzuhalten. Kommt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen § 193 bzw. § 194 innerhalb dieses Zeitraums nicht nach, so hat die FMA die Konzession gemäß § 285 zu entziehen.
Abkürzung
VAG 2016
Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität II
§ 335. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen bis zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten nicht dem 1. bis 5. Hauptstück und dem 8. bis 11. Hauptstück wenn:
das Unternehmen der FMA gegenüber nachweist, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2019 einstellen wird oder
das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG durchläuft, und ein Verwalter ernannt wurde.
(2) Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter
Abs. 1 Z 1 fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind, oder
Abs. 1 Z 2 fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind,
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Abs. 1 und 2 sind nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:
das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
das Unternehmen legt der FMA einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind und
das Unternehmen hat die FMA über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Unternehmen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß diesem Bundesgesetz gehindert.
(4) Die FMA hat eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erstellen und den anderen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(5) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
(6) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung erstellen und veröffentlichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
(7) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 enden und auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 enden.
(8) Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit der Maßgabe auf Gruppenebene, dass die in Abs. 5 bis 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.
(9) Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 1 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden und
andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß § 172 eingestuft würden.
(10) Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 2 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.
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