Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der Korrekturwerte gemäß § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 UDRBG festgelegt werden (UDRB-Korrekturwerteverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG), BGBl. I Nr. 4/2015, wird verordnet:
Korrekturwerte
§ 1. (1) Der Korrekturwert gemäß § 2 Abs. 2 UDRBG betreffend „SMR-Bund“ wird mit 0 Basispunkten (bp) festgelegt.
(2) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Emittenten Gesamt“ wird mit 0 bp festgelegt.
(3) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Inländische Emittenten“ wird mit 0 bp festgelegt.
(4) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Inländische Nichtbanken“ wird mit 0 bp festgelegt.
In-Kraft-Treten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft.
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