Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015)
§ 38. (1) Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
(2) Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.
(3) Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(4) Die Regelung des Abs. 3 gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.
Abkürzung
ÄAO 2015
Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
§ 38. (1) Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
(2) Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.
(3) Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(4) Die Regelung des Abs. 3 gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.
(5) Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, BGBl. Nr. 152/1994, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(6) Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
Abkürzung
ÄAO 2015
Übergangsbestimmung zur 4. ÄAO 2015-Novelle
§ 38a. Abweichend von § 26b Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 2027 2 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen gemäß § 13e Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 zu visitieren.
Abkürzung
ÄAO 2015
Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle
§ 38b. (1) Die ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
zu nominieren.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)
Abkürzung
ÄAO 2015
Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle
§ 38b. (1) Die ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
zu nominieren.
(3) Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1 des Bundesgesetzblatts BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2021.
(4) Abweichend von Anlage 1 ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin in verkürzter Dauer gemäß § 257 Ärztegesetz 1998 zu absolvieren. In Bezug auf das wissenschaftliche Modul ist die Regelung der Anlage 1 Teil B. Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024, auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Basisausbildung ab 1. Juni 2030 beginnen.
(5) Abweichend von Anlage 1 Teil B Z 2 haben Personen, die die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin bis zum 31. Mai 2030 beginnen, die Anlage 1 Teil B Z 2.1.1. bis 2.1.6. als Pflichtfächer in der jeweils angegebenen Dauer und drei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern zu absolvieren:
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Augenheilkunde und Optometrie
Allgemein- und Viszeralchirurgie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Urologie
Radiologie
Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Werden die Sonderfächer Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht als Wahlfächer absolviert, so sind in den genannten Sonderfächern Kurse oder eLearning-Einheiten im Rahmen der Akademie der Ärzte, sofern nicht gleichwertige Kurse im Rahmen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung absolviert werden, zu absolvieren.
Abkürzung
ÄAO 2015
Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Angiologie
§ 39. Eine Ausbildung im Sonderfach Innere Medizin und Angiologie darf bis nur bis 31. Mai 2021 begonnen werden.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(6) Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) § 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(6) Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) § 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(8) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend § 18a, § 18a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 1, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 26a bis 26i, § 38a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, § 38a samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(6) Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) § 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(8) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend § 18a, § 18a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 1, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 26a bis 26i, § 38a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, § 38a samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(6) Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) § 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(8) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend § 18a, § 18a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 1, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 26a bis 26i, § 38a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, § 38a samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(10) § 3 Z 8, § 3 Z 9, § 4, § 18 Abs. 5, § 26c Abs. 1 und § 37 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 30 und § 38b Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(12) Der Langtitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Z 5, § 3 Z 10, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 5a samt Überschrift, die Überschrift zu § 6, § 7 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 13, die Überschrift des 4. Abschnitts, die Überschrift zu § 15, der Einleitungsteil des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 2, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 36, § 38b Abs. 3, 4 und 5 sowie die Anlage 1 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Z 6, § 6 Abs. 3, § 14 samt Überschrift, § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 6 außer Kraft.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(6) Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) § 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(8) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend § 18a, § 18a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 1, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 26a bis 26i, § 38a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, § 38a samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(10) § 3 Z 8, § 3 Z 9, § 4, § 18 Abs. 5, § 26c Abs. 1 und § 37 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 30 und § 38b Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(12) Der Langtitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Z 5, § 3 Z 10, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 5a samt Überschrift, die Überschrift zu § 6, § 7 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 13, die Überschrift des 4. Abschnitts, die Überschrift zu § 15, der Einleitungsteil des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 2, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 36, § 38b Abs. 3, 4 und 5 sowie die Anlage 1 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Z 6, § 6 Abs. 3, § 14 samt Überschrift, § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 6 außer Kraft.
(13) § 11 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(6) Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) § 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(8) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend § 18a, § 18a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 1, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 26a bis 26i, § 38a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, § 38a samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(10) § 3 Z 8, § 3 Z 9, § 4, § 18 Abs. 5, § 26c Abs. 1 und § 37 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 30 und § 38b Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(12) Der Langtitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Z 5, § 3 Z 10, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 5a samt Überschrift, die Überschrift zu § 6, § 7 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 13, die Überschrift des 4. Abschnitts, die Überschrift zu § 15, der Einleitungsteil des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 2, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 36, § 38b Abs. 3, 4 und 5 sowie die Anlage 1 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Z 6, § 6 Abs. 3, § 14 samt Überschrift, § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 6 außer Kraft.
(13) § 11 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) § 3 Z 1, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 36, § 38c und die Anlagen 1 und 2 sowie 4 bis 33 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.
Abkürzung
ÄAO 2015
Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Infektiologie
§ 40. Eine Ausbildung im Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie darf bis nur bis 31. Mai 2021 begonnen werden.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 40. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Abkürzung
ÄAO 2015
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 1
Allgemeinmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.
Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der
Gesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge,
patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer
Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 8.3. oder Z 8.4. absolviert wurden,
Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten sowie
zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
8.1. Anästhesiologie und Intensivmedizin,
8.2. Augenheilkunde- und Optometrie,
8.3. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
8.4. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
8.5. Neurologie oder
8.6. Urologie.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 1
Allgemeinmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.
Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der
Gesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge,
patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer
Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 7.4. oder Z 7.5. absolviert wurden,
Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
7.1. Anästhesiologie und Intensivmedizin,
7.2. Augenheilkunde- und Optometrie,
7.3. Chirurgie gemäß § 15 Z 5.1,
7.4. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
7.5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
7.6. Neurologie oder
7.7. Urologie.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 1
Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst die grundlegende Gesundheitsversorgung, insbesondere die patientinnen-/patientenzentrierte, medizinische Betreuung des gesundheitsrelevanten Lebensbereichs unter Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten, somatischen und psychosozialen Aspekten sowie individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Familien oder sozialen Gemeinschaften. Es fungiert als Anlauf-, Betreuungs- und Koordinationsstelle für sämtliche gesundheitlichen Anliegen, insbesondere im Sinne der Primärversorgung.
Die wesentlichen Aufgaben des Sonderfaches für Allgemeinmedizin und Familienmedizin liegen insbesondere in der
Diagnostik und Krankenbehandlung akuter, chronischer und komplexer Erkrankungen, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
allgemeinmedizinischen Versorgung einschließlich Schmerztherapie, Geriatrie, Psychosomatik, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen sowie palliativmedizinischen Versorgung und Sterbebegleitung,
Gesundheitsberatung, Anleitung zu und Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, Stärkung der Gesundheitskompetenz, Durchführung präventiver Maßnahmen einschließlich Impfungen und Früherkennung von Gesundheitsstörungen, Einleitung und Begleitung rehabilitativer Maßnahmen,
kontinuierlichen Betreuung in einer haus- und familienärztlichen Funktion, auch im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen sowie
interdisziplinären, sektorenübergreifenden Zusammenführung und Koordination medizinischer und psychosozialer Informationen und Maßnahmen, auch mit Fokus auf Gewaltschutz und Gewaltprävention, sowie im Sinne der zentralen Fallkoordination und integrierten Versorgung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
33 Monate Sonderfach-Grundausbildung
2.1. in folgenden Sonderfächern zumindest in der jeweils angegebenen Dauer
2.1.1. Allgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate)
2.1.2. Innere Medizin (6 Monate)
2.1.3. Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
2.1.4. Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
2.1.5. Neurologie (3 Monate)
2.1.6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
2.1.7. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate)
2.1.8. Haut- und Geschlechtskrankheiten (3 Monate)
2.2. ein weiteres Wahlfach in der Dauer von zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern:
2.2.1. Anästhesiologie und Intensivmedizin
2.2.2. Augenheilkunde und Optometrie
2.2.3. Allgemein- und Viszeralchirurgie
2.2.4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
2.2.5. Urologie
2.2.6. Radiologie
2.2.7. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
2.2.8. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
18 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird,
3.1. gesonderte Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb durch die
3.1.1. Teilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden, wobei bis zu 20 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, und
3.1.2 Tätigkeit in Krankenanstalten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen im Ausmaß von zumindest 80 Stunden, wobei bis zu 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, zumindest in einem der folgenden Bereiche:
3.1.2.1. Suchttherapie
3.1.2.2. Geriatrie
3.1.2.3. Palliativmedizin
3.1.2.4. Psychosomatik
3.1.2.5. Schmerztherapie
3.1.2.6. Notfallmedizin
3.1.2.7. Prävention
3.1.2.8. Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz, Public Health
3.1.2.9. Arbeits- und Umweltmedizin
3.1.2.10. Gendermedizin
3.1.2.11. Sonografie
Sofern Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß § 6 Abs. 7 Z 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 2
Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfasst die allgemeine, regionale und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen einschließlich der Stabilisierung nach großen operativen Eingriffen, unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen und gegebenenfalls die Stabilisierung während diagnostischer und operativer Eingriffe, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach– Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 5
Anlage 2
Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfasst die allgemeine, regionale und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen einschließlich der Stabilisierung nach großen operativen Eingriffen, unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen und gegebenenfalls die Stabilisierung während diagnostischer und operativer Eingriffe, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach– Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen das Modul 1 (Fachspezifische Intensivmedizin) verpflichtend zu absolvieren ist und aus den verbleibenden sechs Modulen zwei Module zu wählen sind.
Anlage 3
Sonderfach Anatomie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen, einschließlich systematischer topographisch-funktioneller Aspekte.
B. Mindestdauer der Ausbildung
45 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 4
Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit sowie Kenntnisse über den Einfluss von körperlicher Aktivität und Bewegungsmangel auf die Leistungsfähigkeit und die Leistungsvoraussetzungen bei Gesunden und Kranken mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von psychischer und physischer Gesundheit und Leistungsfähigkeit unter Anwendung dieser Kenntnisse im Behinderten-, Gesundheits-,Leistungs- und Hochleistungssport unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik. Weiters erstreckt sich das Aufgabengebiet der Arbeitsmedizin insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkungen dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung, Diagnostik und Begutachtung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfällen und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation und Wiedereingliederung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung einschließlich eines Ausbildungslehrgangs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, der auch geblockt veranstaltet werden kann
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 5
Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexen, einschließlich der Optometrie und der plastisch, rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 6
Chirurgische Sonderfächer
Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von angeborenen oder erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der inneren Organe, operativ zu behandelnden Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der inneren Organe sowie der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie umfasst neben der gesamten Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Herzchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Herzchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße, des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung, Grundlagen minimal invasiver Therapie sowie die Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Herzchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Herzchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen, Verbrennungen im Neugeborenen-, Säuglings-, Kindes- und Jugendalter sowie Folgen pränataler Entwicklungsstörungen und Infektionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Kinder- und Jugendchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Kinder- und Jugendchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Neurochirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Neurochirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen des zentralen, peripheren und autonomen Nervensystems, einschließlich ihrer versorgenden Gefäße und stützenden Elemente (Wirbelsäule) sowie die operative Behandlung von Schmerz. Dies umfasst die adäquate Behandlung von Erkrankungen des Gehirns und seiner Hüllen sowie des Schädels und den versorgenden Blutgefäßen, Erkrankungen der Hypophyse, der Hirnnerven, Spinalnerven, peripheren Nerven und Erkrankungen des autonomen Nervensystems, Erkrankungen des Rückenmarks und seiner Hüllen sowie Erkrankungen der Wirbelsäule.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abschnitt
Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachbehandlung, Wiederherstellung sowie Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Alter, Tumor, Unfall verursachte, sichtbare, gestörte Körperfunktionen und Körperform sowie die Behandlung von Brandverletzten in der Akutphase und sekundären Rekonstruktionsphase sowie Differenzialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden, Wundheilungsstörungen und Fehlbildungen sowie Transplantation isogener, allogener und synthetischer Ersatzstrukturen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abschnitt
Sonderfach Thoraxchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Thoraxchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Neoplasien, Infektionen, Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen sowie die Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung sowie Grundlagen minimal invasiver Therapie.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Thoraxchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Thoraxchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 7
Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau, einschließlich plastisch, rekonstruktive Eingriffe der gynäkologischen Onkologie, der Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin sowie der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten, Wochenbettverläufe und der Prä- und Perinatalmedizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 8
Sonderfach Gerichtsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfasst die angewandte naturwissenschaftliche Medizin, Toxikologie, Molekularbiologie und Spurenkunde im Dienste der Gerichtsbarkeit, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung, Rekonstruktion und Aufklärung im Zusammenhang mit natürlichen und gewaltsamen Todesfällen, Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Verletzungsfolgen bei Lebenden, Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Suchtmitteln, Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, Sexualdelikten, Kindesmisshandlungen, strittigen Abstammungsverhältnissen, medizinischen Behandlungsfehlern, Spuren und Spurenbildern sowie die medizinisch fachliche Bearbeitung von medizinisch-juristischen Fragen sowie insbesondere die Tätigkeit als Sachverständige/Sachverständiger vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 9
Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumore der Nase, Nasennebenhöhlen, Tränen-Nasen-Wege, knöcherne Orbita, Gehör und Gleichgewichtsorgan, Hirnnerven, Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden, Tonsillen, Rachen, Kehlkopf, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 10
Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten, die fachspezifische Onkologie und Allergologie sowie die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 11
Sonderfach Histologie, Embryologie und Zellbiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Histologie, Embryologie und Zellbiologie umfasst die gesamte Mikromorphologie und Entwicklung des menschlichen Körpers, angeborene Anomalien, Grundlagen und Methoden der experimentellen Zell- und Molekularbiologie, Reproduktionsmedizin, Stammzellbiologie und regenerativen Medizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 12
Internistische Sonderfächer
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie die Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Angiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Angiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Erkennung, Prävention, Indikationsstellung, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Blutgefäße und Lymphgefäße.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Angiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Angiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung von endokrinen Erkrankungen einschließlich Tumoren und des endokrinen Stoffwechsels.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Verfahren.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation sowie andere zelluläre Therapien, immunologische und gentherapeutische Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung, sämtlicher Gewebe sowie die Koordination multimodaler Therapieverfahren, der Nachsorge und der Palliativbetreuung von malignen Erkrankungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie umfasst die Epidemiologie, Diagnostik, Behandlung sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen/Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung von erregerbedingten Erkrankungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Infektiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Infektiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin umfasst neben der gesamten Inneren Medizin das koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in bedrohlicher Weise gefährdet oder gestört sind und durch intensivmedizinische Verfahren überwacht, unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. Das kontinuierliche intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere das Monitoring von Vitalfunktionen und physiologischen Parametern, sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, einschließlich der Organunterstützung oder des Organersatz.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Intensivmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Intensivmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die klinische, nichtinvasive und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und der großen Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Kardiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Kardiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnose, Behandlung und Nachbehandlung von Nierenerkrankungen sowie von Begleiterkrankungen des akuten und chronischen Nierenversagens, weiters die Prävention, Diagnose und Therapie von essentieller und sekundärer Hypertonie und die Indikationsstellung, Planung und Durchführung der Nierenersatztherapie und extrakorporalen Therapieverfahren.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Nephrologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Nephrologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die Diagnostik, die Differentialdiagnose, die Behandlung einschließlich Palliation und Rehabilitation von Erkrankungen mit Auswirkungen auf Lunge und Atmung, weiters die Indikationsstellungen für thorakale Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit sämtlichen anderen Fachrichtungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Pneumologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Pneumologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, nichtoperativer Therapie und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen. Zu den rheumatischen Erkrankungen gehören die entzündlichen und degenerativen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule, Weichteilerkrankungen, Knochen- und Stoffwechselkrankheiten, infektiöse Erkrankungen, akute und chronische Schmerzen, funktionelle Störungen mit Symptomen am Bewegungsapparat, systemische autoimmune und autoinflammatorische Erkrankungen des Bindegewebes und der Blutgefäße, sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, sofern sie mit den obengenannten Krankheiten in Zusammenhang stehen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Rheumatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Rheumatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 12
Internistische Sonderfächer
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie die Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Angiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Angiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Erkennung, Prävention, Indikationsstellung, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Blutgefäße und Lymphgefäße.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Angiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Angiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung von endokrinen Erkrankungen einschließlich Tumoren und des endokrinen Stoffwechsels.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Verfahren.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation sowie andere zelluläre Therapien, immunologische und gentherapeutische Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung, sämtlicher Gewebe sowie die Koordination multimodaler Therapieverfahren, der Nachsorge und der Palliativbetreuung von malignen Erkrankungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Epidemiologie, Diagnostik, Behandlung sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen/Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung von erregerbedingten Erkrankungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Infektiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Infektiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
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