Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015)
Das Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin umfasst neben der gesamten Inneren Medizin das koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in bedrohlicher Weise gefährdet oder gestört sind und durch intensivmedizinische Verfahren überwacht, unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. Das kontinuierliche intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere das Monitoring von Vitalfunktionen und physiologischen Parametern, sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, einschließlich der Organunterstützung oder des Organersatz.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Intensivmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Intensivmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die klinische, nichtinvasive und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und der großen Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Kardiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Kardiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnose, Behandlung und Nachbehandlung von Nierenerkrankungen sowie von Begleiterkrankungen des akuten und chronischen Nierenversagens, weiters die Prävention, Diagnose und Therapie von essentieller und sekundärer Hypertonie und die Indikationsstellung, Planung und Durchführung der Nierenersatztherapie und extrakorporalen Therapieverfahren.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Nephrologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Nephrologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die Diagnostik, die Differentialdiagnose, die Behandlung einschließlich Palliation und Rehabilitation von Erkrankungen mit Auswirkungen auf Lunge und Atmung, weiters die Indikationsstellungen für thorakale Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit sämtlichen anderen Fachrichtungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Pneumologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Pneumologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, nichtoperativer Therapie und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen. Zu den rheumatischen Erkrankungen gehören die entzündlichen und degenerativen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule, Weichteilerkrankungen, Knochen- und Stoffwechselkrankheiten, infektiöse Erkrankungen, akute und chronische Schmerzen, funktionelle Störungen mit Symptomen am Bewegungsapparat, systemische autoimmune und autoinflammatorische Erkrankungen des Bindegewebes und der Blutgefäße, sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, sofern sie mit den obengenannten Krankheiten in Zusammenhang stehen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Rheumatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Rheumatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 13
Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 13
Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen, sowie erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 14
Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 14
Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung, wie auch erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 15
Klinisch-Immunologische Sonderfächer
Abschnitt
Sonderfach Klinische Immunologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Immunologie umfasst die Diagnostik, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der diesbezüglich erhobenen Befunde, die immunologische Beratung von immunmediierten Erkrankungen sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abschnitt
Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin umfasst neben der gesamten Klinischen Immunologie die Diagnostik, Beurteilung und Behandlung von heimischen und von weltweit, insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern, vorkommenden Infektionskrankheiten, den Bereich der Migrations- und Reisemedizin, die Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, insbesondere die Impfprävention bzw. das Impfwesen wie auch Chemoprophylaxe und Immuntherapien, und damit verbundene Wirksamkeitsevaluierungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 16
Klinisch-Pathologische Sonderfächer
Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie umfasst die Prävention sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung therapeutischer Maßnahmen, sowie die Beobachtung des Krankheitsverlaufs und die Vornahme von Obduktionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie umfasst neben der gesamten Klinischen Pathologie und Molekularpathologie die Kenntnisse neurobiologischer und neurophysiologischer Grundlagen von der Struktur, der Funktion des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 17
Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer
Abschnitt
Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Hygiene
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Hygiene umfasst die Diagnostik und Beurteilung aller belebter und unbelebter, den menschlichen Körper beeinträchtigender Noxen und der dadurch bedingten Erkrankungen durch fachspezifische labordiagnostische Methoden, die Interpretation der damit erhobenen Befunde und Maßnahmen zur deren Bekämpfung und Vermeidung von Krankheiten. Tätigkeitsschwerpunkte sind medizinische Mikrobiologie Umwelthygiene, Wasser und Lebensmittelhygiene, Krankenhaushygiene sowie Epidemiologie.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abschnitt
Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Virologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Virologie umfasst neben der Mikrobiologie die Diagnostik aller Virusinfektionen des Menschen, die Interpretation der erhobenen Befunde, die virologische Beratung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung virusbedingter Krankheiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Mikrobiologie und Virologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Mikrobiologie und Virologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 18
Sonderfach Medizinische Genetik
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Medizinische Genetik umfasst die Diagnostik genetisch bedingter Erkrankungen, die Ermittlung des Erkrankungsrisikos, die genetische Beratung der Patientinnen/Patienten und deren Familien sowie die fachspezifische Grundlagenforschung und angewandte Forschung, insbesondere durch die Anwendung zytogenetischer, biochemischer und molekulargenetischer Verfahren sowie die Anwendung der Kenntnisse des Ablaufs und der Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen, der Ätiologie und Pathogenese erblicher und erblich mitbedingter Erkrankungen, der allgemeinen Humangenetik, der Zytogenetik, der Molekulargenetik, der Dysmorphologie, der klinischen Genetik einschließlich der Syndromologie, der Populationsgenetik und der genetischen Epidemiologie.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach-Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 19
Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfasst die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körperflüssigkeiten, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 20
Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
24 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf zumindest 15 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 21
Sonderfach Neurologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 22
Sonderfach Nuklearmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Nuklearmedizin umfasst die Anwendung offener radioaktiver Stoffe für die Diagnostik und Behandlung von Erkrankungen aller Organsysteme sowie die Prävention, Diagnostik von Schilddrüsenerkrankungen und der Osteoporose, weiters die Erhebung klinischer Befunde, die Anwendung unterstützender apparativer Verfahren, die Durchführung von erforderlichen Interventionen, die In-vitro- Diagnostik mit Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden, die Therapie mit offenen Radionukliden, die Strahlenbiologie, die Dosimetrie, den Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich offener radioaktiver Stoffe, den Betrieb der erforderlichen Geräte einschließlich Tiefenkorrektur, die Bildüberlagerung sowie die Diagnostik und Behandlung von akzidenteller Radionuklidinkorporation sowie die Notfallversorgung nach Strahlenunfällen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 23
Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie umfasst die Prävention, Diagnose, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation aller Erkrankungen und Verletzungen von Knochen, Gelenken und damit verbundenen Weichteilen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 5
Anlage 23
Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie umfasst die Prävention, Diagnose, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation aller Erkrankungen und Verletzungen von Knochen, Gelenken und damit verbundenen Weichteilen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul. Aus den sieben Modulen sind entweder das Modul 1 (Traumatologie) oder das Modul 2 (Frakturbehandlung und Osteosynthese) sowie entweder das Modul 3 (Endoprothetik und gelenkserhaltende Therapien) oder das Modul 4 (Orthopädische Krankheitsbilder) verpflichtend zu absolvieren. Ein drittes Modul ist aus den verbleibenden Modulen frei wählbar.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 24
Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfasst die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt, die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärztinnen/Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die fachspezifische Begutachtung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 25
Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Rehabilitation und Palliation von Funktions- und Gesundheitsstörungen aller Organsysteme und relevanter Erkrankungen, insbesondere mit physikalischen und rehabilitativen Mitteln zur Analgesie und zur Wiederherstellung oder Besserung der Körperstrukturen, der Körperfunktionen, der Aktivität und der Partizipation. Weiteres beinhaltet das Aufgabengebiet insbesondere die Diagnose und Indikationsstellung für Therapiemaßnahmen sowie Verfahren der rehabilitativen Intervention mit konservativen physikalischen und manuellen Therapien sowie die Anordnung und Evaluierung der gesetzten rehabilitativen Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 26
Sonderfach Physiologie und Pathophysiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Physiologie und Pathophysiologie umfasst die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-methodischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere im Bereich der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie. Der Bereich der Pathophysiologie umfasst das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und somit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufes von Krankheiten sowie der Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 27
Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und der forensischen Psychiatrie, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 28
Sonderfach Public Health
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Public Health umfasst spezielle Kenntnisse der Strukturen und Organisation der öffentlichen Gesundheitssysteme, Gesundheitsinformationssysteme, der Bevölkerungsmedizin, der Versicherungsmedizin und Epidemiologie, weiters die Expertise für die Gesundheit der Menschen – als Individuen sowie als Populationen –, für übertragbare und nichtübertragbare Erkrankungen, für Prävention im Sinne von Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Rehabilitation. Es umfasst Wissen in den der Medizin angrenzenden Disziplinen wie Soziologie, Gesundheitsmanagement, Gesundheitsökonomie sowie über Tätigkeitsbereiche sonstiger Gesundheitsberufe und beachtet soziale Determinanten der Gesundheit. Es umfasst die Begutachtung und Beachtung gesundheitlicher Belange der Menschen sowie Beratung von öffentlicher Einrichtungen und Institutionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 29
Sonderfach Radiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Radiologie umfasst die Diagnostik von Erkrankungen durch die Anwendung von ionisierenden Strahlen mit Ausnahme offener Radionuklide, von Ultraschallwellen und Magnetresonanz, die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren (optical imaging) durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 30
Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfasst die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie indiziert ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender technischer Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 31
Sonderfach Transfusionsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 31
Sonderfach Transfusionsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind. * (Anm 1)*
(______
Anm. 1: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr. 89/2021 lautet: „…und in Teil B Z 3 (wird) die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 31
Sonderfach Transfusionsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Abkürzung
ÄAO 2015
Anlage 32
Sonderfach Urologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Urologie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Harntrakts, des Urogenitalsystems, des Retroperitoneums, der Nebennieren, der sexuellen Funktionsstörungen, die gesamte fachspezifische Onkologie beider Geschlechter aller Altersgruppen, sowie die Andrologie.
B. Mindestdauer der Ausbildung
9 Monate Basisausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
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