Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING)
Abkürzung
MING
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, von Erzeugnissen, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.
(2) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß
der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,
der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90,
der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.
Abkürzung
MING
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, von Erzeugnissen, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.
(2) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß
der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,
der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90,
der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.
(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, ABl. Nr. L 81, vom 31.03.2016 S. 51.
der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. L 81, vom 31.03.2016 S. 99.
Abkürzung
MING
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, von Produkten, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.
(2) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß
der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,
der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 279 vom 13.11.2015 S. 9,
der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.
(3) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG , ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51,
der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 99.
Verordnungsermächtigung
§ 2. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse im Sinne gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;
Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen gemäß § 1 Abs. 2 .
Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;
Anforderungen an die notifizierten Stellen;
Abkürzung
MING
Verordnungsermächtigung
§ 2. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;
Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen.
Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;
Anforderungen an die notifizierten Stellen;
Abkürzung
MING
Verordnungsermächtigung
§ 2. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
Anforderungen an die notifizierten Stellen.
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 3. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Abkürzung
MING
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 3. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Abkürzung
MING
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 3. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Notifizierungsverfahren
§ 4. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.
(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.
(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(4) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.
(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Abkürzung
MING
Notifizierungsverfahren
§ 4. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.
(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.
(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(4) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.
(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Abkürzung
MING
Notifizierungsverfahren
§ 4. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.
(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(4) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.
(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid. Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Abkürzung
MING
Beschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen
§ 5. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Abkürzung
MING
Beschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen
§ 5. (1) Bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Abkürzung
MING
Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
§ 6. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde arbeitet mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde die Informationen, die sie bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde und die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden haben Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten im Rahmen des geltenden Rechts zu wahren und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Abkürzung
MING
Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
§ 6. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
(2) Das Zollamt Österreich arbeitet − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 7. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.
(3) Wenn Erzeugnisse nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Erfordernissen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid:
Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen entspricht;
Im Falle, dass Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder das Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt:
verbieten, dass ein solches Erzeugnis in den inländischen Verkehr gebracht wird;
die Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anordnen;
die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des Erzeugnisses anordnen;
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine Maßnahme nach Abs. 3 umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen hat um die Konformität seines Erzeugnisses mit den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann dem Wirtschaftsakteur auftragen, dass die Öffentlichkeit von den Risiken gewarnt wird, die mit dem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnis verbunden sind. Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
(6) Der Inverkehrbringer eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.
(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat den Rückruf oder die Rücknahme eines im § 1 Abs. 2 angeführten Erzeugnisses anzuordnen oder das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu untersagen, wenn dieses ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
(8) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Erzeugnis habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(9) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.
Abkürzung
MING
Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 7. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.
(3) Wenn Erzeugnisse nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid:
Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen entspricht;
Im Falle, dass Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder das Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt:
verbieten, dass ein solches Erzeugnis in den inländischen Verkehr gebracht wird;
die Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anordnen;
die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des Erzeugnisses anordnen;
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine Maßnahme nach Abs. 3 umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen hat um die Konformität seines Erzeugnisses mit den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann dem Wirtschaftsakteur auftragen, dass die Öffentlichkeit von den Risiken gewarnt wird, die mit dem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnis verbunden sind. Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
(6) Der Inverkehrbringer eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.
(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat den Rückruf oder die Rücknahme eines im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Erzeugnisses anzuordnen oder das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu untersagen, wenn dieses ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
(8) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Erzeugnis habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(9) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.
Abkürzung
MING
Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
§ 7. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EUVerordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
(3) Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EUVerordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Produkt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 12 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
(6) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(8) Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EUVerordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen des § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
(9) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.
(12) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EUVerordnungen gemäß § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, zuständig.
(13) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.
Abkürzung
MING
Betretungsrechte und Befugnisse
§ 8. (1) Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse
hergestellt werden,
zur Abgabe bereitgestellt werden,
zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
ausgestellt werden
(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur zur Verfügung zu stellen. Bei der Entnahme von Proben ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 8 getroffen werden.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
(5) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und ihren Beauftragten zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Abkürzung
MING
Koordinierung der Marktüberwachung
§ 9. (1) Für die Koordinierung der Marktüberwachung, die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und –berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich auf Anfrage zu übermitteln.
Abkürzung
MING
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 10. (1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (rapid alert system for dangerous non-food products) ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 7 oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
(3) Ist ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
(4) Die Berichterstattung gemäß den Abs. 2 und 3 beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere erforderlichen Daten für die Identifizierung des Erzeugnisses, die Herkunft und Lieferkette des Erzeugnisses, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen den Abs. 2 erfüllt sind.
Abkürzung
MING
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 10. (1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 204/2022)
Abkürzung
MING
Schutzklauselverfahren der Union
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 und 3 mitzuteilen und hat diese Maßnahmen zu begründen.
(2) Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gerechtfertigt ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Erzeugnisses eingeschränkt oder untersagt oder das Erzeugnis zurückgerufen wird.
(4) Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von der Marktüberwachungsbehörde vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme in Sinne des Abs. 1 nicht gerechtfertigt ist, so hat die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme zurückzunehmen.
Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
§ 12. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 zuwiderhandelt;
einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandeln;
entgegen § 8 Abs. 5, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt;
entgegen § 8 Abs. 5, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;
Abkürzung
MING
Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
§ 12. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;
einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandeln;
entgegen § 8 Abs. 5, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt;
entgegen § 8 Abs. 5, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;
Abkürzung
MING
Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
§ 12. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EU Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;
einer Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 beziehen.
(2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Inkrafttreten
§ 13. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 16.11.2016 in Kraft)
(2) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Z 2, 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 6, 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.10.2016 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Z 2, 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 6, 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.10.2016 in Kraft.
Abkürzung
MING
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Z 2, 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 6, 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.10.2016 in Kraft.
(3) Die §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7, 12 Z 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/ 2016 treten mit 21.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV), BGBl II Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2016, sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Gasgeräte (Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV), BGBl. II Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2011, außer Kraft.
Abkürzung
MING
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Z 2, 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 6, 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.10.2016 in Kraft.
(3) Die §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7, 12 Z 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/ 2016 treten mit 21.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV), BGBl II Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2016, sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Gasgeräte (Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV), BGBl. II Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2011, außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 Abs. 5, § 13a samt Überschrift und § 14 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. §§ 8 und 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 4 und 5 und § 11 samt Überschrift treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
(5) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 sind auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.
Abkürzung
MING
Evaluierung
§ 13a. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß dem § 7 Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.
Abkürzung
MING
Vollzugsklausel
§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit es im Folgenden nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung, und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
MING
Vollzugsklausel
§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit es im Folgenden nicht anders bestimmt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 und 3 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.