Änderungshistorie
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2015)
3 Versionen
· 2015-10-16 — 2021-05-12
2021-05-12
Überwachungsprogramme-Verordnung 2015 — art. 4
2015-10-16
Überwachungsprogramme-Verordnung 2015 — art. 6
2015-10-16
Überwachungsprogramme-Verordnung 2015
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2015-10-16
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(2) Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 4. (1) Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.
(2) Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.
Kosten
§ 5. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.
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1. Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;
2. Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/652/EU zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2013, S. 26.
Schlussbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 102/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2011, außer Kraft.
(2a) § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Z 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 217/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Vorschriften des Unionsrechts in österreichisches Recht umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;
2. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 zur Überwachung und Meldung von antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU, ABl. Nr. L 387 vom 19.11.2020, S. 8.
ANHANG