Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 16 Abs. 2 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bis zum Ablauf des 29. September 2015 verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2016, G 365/2015-13, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. April 2016, zu Recht erkannt:
„§ 16 Abs. 2 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, war bis zum Ablauf des 29. September 2015 verfassungswidrig.“
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