Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 489
Änderungshistorie JSON API

Allgemeine Bestimmungen

1.

Für die Zwecke des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen,

b)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels,

c)

„Schiedspanel“ ein nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetztes Panel,

d)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

e)

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 384 dieses Abkommens beantragt,

f)

„Tag“ einen Kalendertag,

g)

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 381 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat,

h)

„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer abkommensbezogenen Streitigkeit vertritt.

2.

Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien teilen sich die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter.

Notifikationen

3.

Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen per E-Mail an die jeweils andere Vertragspartei, Schreiben und Ersuchen im Zusammenhang mit der Streitschlichtung ferner an jeden der Schiedsrichter. Das Schiedspanel verteilt Unterlagen für die Vertragsparteien auch per E-Mail. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist ein Beleg größer als zehn Megabyte, so wird er der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von zwei Tagen nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet.

4.

Am Tag der Absendung der E-Mail wird der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem der Schiedsrichter eine Kopie aller nach Regel 3 übermittelten Unterlagen zugeschickt, und zwar per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst, Zustellung gegen Empfangsbestätigung oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt.

5.

Alle Notifikationen sind an das Ministerium für Wirtschaft der Republik Moldau beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in der Union beziehungsweise in der Republik Moldau, so gilt die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag als fristgerecht erfolgt.

Beginn des Schiedsverfahrens

8.

a) Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens oder nach Regel 20 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen sind der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.

b)

Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens oder nach Regel 20 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Personen oder von ihren Vertretern vorgenommen, ersatzweise von einem Vorsitzenden alleine, falls der andere Vorsitzende oder dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ablehnt.

c)

Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.

d)

Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht. Lehnt eine Person, die als Schiedsrichter in Frage kommt, die Bestellung aus gutem Grund ab, wird ein neuer Schiedsrichter nach demselben Verfahren bestimmt, das für die Auswahl der ablehnenden Person angewendet wurde.

e)

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als sachdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen nach den WTO-Sätzen ein. Das Honorar für den Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können dieser Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

9.

a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit Artikel 381 dieses Abkommens und Erlass eines Schiedsspruchs nach den Artikeln 387 und 402 dieses Abkommens".

b)

Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.

Einleitungsschreiben

10.

Die Beschwerdeführerin legt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens vor.

Arbeitsweise des Schiedspanels

11.

Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die Vorsitzperson ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12.

Sofern Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

13.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

14.

Für die Abfassung eines Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

15.

Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und in dessen Anhängen XXXII, XXXIII und XXXIV nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.

16.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.

Ersetzen von Schiedsrichtern

17.

Kann ein Schiedsrichter nicht am Schiedsverfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er wegen Nichtbeachtung des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV dieses Abkommens ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

18.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so benachrichtigt sie die andere Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.

19.

Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.

Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage der dem Schiedspanel vorsitzenden Person vorgelegt wird, deren Entscheidung endgültig ist.

Stellt die Vorsitzperson nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

20.

Hat die Vorsitzperson nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.

Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Diese Person wird innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung per Losentscheid durch den Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder seine Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, ist endgültig.

Befindet die so ausgewählte Person, dass die ursprüngliche Vorsitzperson gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid eine neue Vorsitzperson aus der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste der noch für den Vorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem in diesem Absatz genannten Befund.

21.

Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.

Anhörungen

22.

Die dem Schiedspanel vorsitzende Person legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Moldau die Beschwerdeführerin ist, und in Chișinău (Kischinau), wenn die EU die Beschwerdeführerin ist.

24.

Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

25.

Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

26.

Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter der Streitparteien,

b)

Berater der Streitparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.

27.

Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumente

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin,

b)

Replik der Beschwerdegegnerin,

Gegenargumente

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin,

b)

Replik der Beschwerdegegnerin.

29.

Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.

30.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

31.

Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

32.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

33.

Die Streitparteien übermitteln einander ferner Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

34.

Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schreiben vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schreiben enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach Antragstellung beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; ferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn das Schreiben und die Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Einseitige Kontakte

35.

Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

36.

Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schreiben

37.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schreiben von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schreiben innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.

38.

Das Schreiben muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die das Schreiben vorlegt, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Das Schreiben ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 41 und 42 gewählten Sprachen abzufassen.

39.

Das Schiedspanel führt in seinem Schiedsspruch alle ihm zugegangenen Schreiben auf, die den Regeln 37 und 38 gerecht werden. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schreiben angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel gibt den Streitparteien alle derartigen Schreiben bekannt, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln; das Schiedspanel prüft diese Stellungnahmen.

Dringlichkeit

40.

Bei Dringlichkeit im Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) dieses Abkommens passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung nach Rücksprache mit den Streitparteien in geeigneter Weise an und teilt den Vertragsparteien diese Anpassungen mit.

Übersetzen und Dolmetschen

41.

Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 382 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

42.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. In diesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

43.

Schiedssprüche werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert.

44.

Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

45.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schreiben. Etwaige Kosten für die Übersetzung des Schiedsspruchs werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Sonstige Verfahren

46.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 382, Artikel 391 Absatz 2, Artikel 392 Absatz 2, Artikel 393 Absatz 2 und Artikel 395 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen eines Schiedsspruchs vorgegeben sind.

ANHANG XXXIV

VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt;

c)

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;

d)

„Mediator“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs XXXII (Vermittlungsverfahren (Mediation)) dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt;

e)

„Verfahren", soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens;

f)

„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2.

Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor ein Kandidat nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens als Schiedsrichter bestellt wird, muss er alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.

4.

Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex allein dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien.

5.

Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu verschaffen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

Pflichten der Schiedsrichter

6.

Ein Schiedsrichter auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 404 Absatz 1 darf die Bestellung als Schiedsrichter nur aus gutem Grund ablehnen, beispielsweise wegen Krankheit, Teilnahme an anderen Gerichts- oder Panelverfahren oder Interessenkonflikten. Nach der Bestellung eines Schiedsrichters muss er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft erfüllen.

7.

Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.

8.

Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 kennen und beachten.

9.

Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

10.

Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

12.

Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

13.

Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.

Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

15.

Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen.

Vertraulichkeit

16.

Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.

Die Schiedsrichter legen Schiedssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens veröffentlicht sind.

18.

Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.

Auslagen

19.

Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

Mediatoren

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

ANHANG XXXV

TITEL VI KAPITEL 2 (BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNGUND KONTROLLEN)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995

Die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:

– Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen

– Artikel 2 Absatz 1 – Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden.

– Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

– Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen

– Artikel 2 – Bestechlichkeit

– Artikel 3 – Bestechung

– Artikel 5 Absatz 1 – Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden.

– Artikel 7, soweitdarin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

– Artikel 1 – Definition

– Artikel 2 – Geldwäsche

– Artikel 3 – Haftung juristischer Personen

– Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen

– Artikel 12, soweit darin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

PROTOKOLL I

ÜBER EIN RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME DER REPUBLIK MOLDAU AN UNIONSPROGRAMMEN

Artikel 1

Die Republik Moldau kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Die Republik Moldau leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Republik Moldau teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter der Republik Moldau können bei den die Republik Moldau betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen die Republik Moldau einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus der Republik Moldau unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der betreffenden Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Republik Moldau an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Republik Moldau auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.

Ersucht die Republik Moldau für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Rechtsakten der Union, die Außenhilfe der Union für die Republik Moldau vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch die Republik Moldau unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt, solange dieses Abkommen in Kraft ist.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Republik Moldau an Programmen der Union überprüfen.

PROTOKOLL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

(Anm.: Protokoll II ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL III

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFEIM ZOLLBEREICH

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,

b)

„ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt,

c)

„ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird,

d)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen,

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.

Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

2.

Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.

3.

Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

1.

Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen könnten.

2.

Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens,

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3.

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über

a)

Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten,

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden,

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind,

d)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung und Bekanntgabe

1.

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

2.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1.

Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

2.

Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

3.

Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

4.

Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

1.

Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

2.

Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt unverzüglich nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

3.

Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der befassten anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

4.

Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

1.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

2.

Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

3.

Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1.

Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats, die beziehungsweise der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte,

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

2.

Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3.

Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4.

In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

1.

Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Union geltenden Rechtsvorschriften.

2.

Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.

3.

Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

4.

Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

1.

Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Republik Moldau einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.

2.

Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

1.

Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten

a)

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt,

b)

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen worden sind oder geschlossen werden, und

c)

lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Union über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

2.

Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe vor, die zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen worden sind oder geschlossen werden, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

Artikel 15

Konsultationen

Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 200 dieses Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschusses zu klären.

PROTOKOLL IV

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe;

2.

„Betrug“

a)

im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden;

– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;

– die missbräuchliche Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

b)

im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;

– die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;

3.

„Bestechung“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Bedienstete unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können;

4.

„Bestechlichkeit“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können;.

5.

„Interessenskonflikt“ eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder sonstiger gemeinsamer Interessen mit einem Bieter, Bewerber oder Begünstigten Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen oder in den Augen externer Dritter der Anschein erweckt werden könnte, dass dies der Fall ist;

6.

„ Zu Unrecht gezahlt “ eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt;

7.

„ Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung “ den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist das funktionell unabhängige Amt mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen.

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