Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung eines Kostenerfassungssystems (Artikel 10)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan (zur Identifizierung und Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtungen und zur Charakterisierung der Abfälle ) aufstellt (Artikel 4 und 9)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionssystems (Artikel 7, 14 und 17)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Naturschutz
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2)
| Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan |
|---|
– Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7, 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Aufstellung einer Liste von Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (einschließlich Fertigstellung des Verzeichnisses potenzieller Emerald-Schutzgebiete und Festlegung von Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Festlegung der nötigen Schutzmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Festlegung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten (Artikel 11)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, sofern für die Republik Moldau relevant (Artikel 12)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist (Anhang I)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3-6 und Artikel 15 Absätze 2-4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einrichtung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4–6, 12, 21 und 24 und Anhang IV)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Seveso-Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 6, 14 und 15)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Chemikalien
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (Artikel 13)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 43)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Benennung der zuständigen Behörde(n) und der für die Durchsetzung zuständigen Agentur sowie Aufbau eines Systems der amtlichen Überwachung und Kontrolle (Artikel 121 und 125)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt |
|---|
– Annahme nationaler Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften über Chemikalien (Artikel 126)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Annahme nationaler Vorschriften für die Einrichtung eines nationalen Systems der Registrierung von chemischen Substanzen und Gemischen (Titel II, Artikel 5, 6, 7 und 14)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Annahme nationaler Vorschriften betreffend die Informationen in der Lieferkette über chemische Stoffe und Gemische sowie Pflichten der nachgeschalteten Anwender (Titel IV und V, Artikel 31 und 37)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
– Annahme nationaler Vorschriften zur Aufstellung der Liste der Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung (Titel VIII Artikel 67)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
ANHANG XII
zu Titel IV Kapitel 17(Klimaschutz)
| Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
|---|
Klimawandel und Schutz der Ozonschicht
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Einführung eines Systems für die Erfassung der einschlägigen Anlagen und der Treibhausgase (Anhänge I und II)
– Einführung von Systemen für die Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Durchsetzung und von Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit (Artikel 9, 14–17, 19 und 21)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)
– Festlegung eines Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)
– Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke und bis 2019 von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) (Artikel 4)
– Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, ausgenommen aufgearbeitete H-FCKW, die bis 2015 als Kühlmittel verwendet werden könnten (Artikel 5 und 11)
– Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke von Halonen) und individuelle Ausnahmeregelungen, einschließlich Verwendung von Methylbromid in Notfällen (Kapitel III)
– Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen (Artikel 26 und 27)
– Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)
– Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Durchführung einer Bewertung des nationalen Kraftstoffverbrauchs
– Einführung eines Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität (Artikel 8)
– Verbot des Inverkehrbringens von verbleitem Ottokraftstoff (Artikel 3 Absatz 1)
– Genehmigung des Inverkehrbringens von unverbleitem Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Gasöl für mobile Maschinen und Geräte sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sofern der Kraftstoff den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
– Einführung eines Regelungsverfahrens für außergewöhnliche Umstände und eines Systems für die Erhebung von Daten zu der nationalen Kraftstoffqualität (Artikel 7 und 8)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
ANHANG XIII
zu Titel IV Kapitel 21(Öffentliche Gesundheit)
| Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
|---|
Tabak
Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums
| Frist: nicht zutreffend. |
|---|
Empfehlung des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen (2009/C 296/02)
| Frist: nicht zutreffend. |
|---|
Übertragbare Krankheiten
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft
| Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Blut
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Organe, Gewebe und Zellen
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/17/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/86/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
Psychische Gesundheit – Abhängigkeit von Drogen
Empfehlung 2003/488/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit
| Frist: nicht zutreffend. |
|---|
Alkohol
Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen
| Frist: nicht zutreffend. |
|---|
Krebs
Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung
| Frist: nicht zutreffend. |
|---|
Prävention von Verletzungen und Förderung der Sicherheit
Empfehlung des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit (2007/C 164/01)
| Frist: nicht zutreffend. |
|---|
ANHANG XIV
zu Titel IV Kapitel 25(Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Politik und Medien)
| Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
|---|
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/65/EG werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
|---|
UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
| Frist: nicht zutreffend. |
|---|
ANHANG XV
ABBAU DER ZÖLLE
Vorbehaltlich der Nummern 2, 3 und 4 und unbeschadet der Nummer 5 dieses Anhangs bauen die Vertragsparteien ab dem Tag desInkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei ab.
Die in Anhang XV-A aufgeführten Erzeugnisse dürfen innerhalb der Grenzen der dort genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden. Für Einfuhren, die das Zollkontingent übersteigen, gilt der Meistbegünstigungszollsatz.
Die in Anhang XV-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen – ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls – einem Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU.
Der Abbau bestimmter Zölle durch die Republik Moldau nach Anhang XV-D erfolgt gemäß folgenden Modalitäten:
die Zölle auf Waren der Stufe 5 des Stufenplans der Republik Moldau werden in sechs gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar;
die Zölle auf Waren der Stufe 3 des Stufenplans der Republik Moldau werden in vier gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar;
die Zölle auf Waren der Stufe 10-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in zehn gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
die Zölle auf Waren der Stufe 5-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
die Zölle auf Waren der Stufe 3-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in drei gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
der Abbau der Zölle auf Erzeugnisse der Stufe 10-S (Erzeugnisse, für die fünf Jahre lang eine Stillhalteregelung gilt) beginnt am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Die Einfuhr der in Anhang XV-C aufgeführten Ursprungswaren der Republik Moldau unterliegt dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 148 dieses Abkommens.
(Anm.: Anlagen XV-A bis XV-D sind als PDF dokumentiert)
ANHANG XVI
LISTE DER RECHTSVORSCHRIFTEN MIT EINEM ZEITPLAN FÜR IHRE ANNÄHERUNG1
(Anm.: Anhang XVI ist als PDF dokumentiert.)
ANHANG XVII
GELTUNGSBEREICH
(Anm.: Anhang XVII ist als PDF dokumentiert.)
ANHANG XVIII
LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN
ANHANG XVIII-A
ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN
Maul- und Klauenseuche
Vesikuläre Schweinekrankheit
Vesikuläre Stomatitis
Pferdepest
Afrikanische Schweinepest
Blauzungenkrankheit
Pathogene aviäre Influenza
Newcastle-Krankheit
Rinderpest
Klassische Schweinepest
Lungenseuche der Rinder
Pest der kleinen Wiederkäuer
Schaf- und Ziegenpocken
Rifttalfieber
Dermatitis nodularis
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
Rotz
Beschälseuche
Enterovirale Enzephalomyelitis
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)
Bonamia ostreae
Marteilia refringens
ANHANG XVIII-B
ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN
A. Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen
Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:
Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,
Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,
Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden.
Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.
B. Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten
Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.
ANHANG XIX
REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE
A. Tier- und Wassertierseuchen
Tierseuchen
Die Grundlage für die Anerkennung des Tierseuchenstatus des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei ist der Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Tierseuchen ist der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE.
Wassertierseuchen
Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Wassertierseuchen ist der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.
B. Schadorganismen
Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
– der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder
– Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
C. Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei
Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang XVIII-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:
– Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet
– Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist
– Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde
– gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet
– Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets.
Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet.
Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Nummer 1 des vorliegenden Abschnitts aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Nummer 2 des vorliegenden Abschnitts festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden.
ANHANG XX
VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN
(Anm.: Anhang XX ist als PDF dokumentiert.)
ANHANG XXI
VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
Grundsätze
Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon eine bestimmte Ware oder Kategorie von Waren oder alle Waren betroffen sind, anerkannt werden.
Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich einer bestimmten Ware durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren der betreffenden Ware aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.
Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Maßnahmen ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.
Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei.
Voraussetzungen
Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für die Ware in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich der Ware und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch Bewertungen und Prüfungen belegt werden.
Die Vertragsparteien können das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 183 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Rechtsannäherung einer Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems einleiten, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind.
Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich der Ware keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten.
Verfahren
Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, Gruppen von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für eine Ware oder Kategorie von Waren in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Waren gilt/gelten, vorlegt.
Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr der betreffenden Ware oder einer Kategorie von Waren verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XXIV dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt.
In diesem Ersuchen
erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit der betreffenden Ware oder einer Kategorie von Waren,
ii) gibt die ausführende Vertragspartei an, welche Einzelmaßnahme(n) sie unter den in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen erfüllen kann, welche die einführende Vertragspartei für die betreffende Ware oder eine Kategorie von Waren festgelegt hat,
iii) gibt die ausführende Vertragspartei an, für welche Einzelmaßnahme(n) sie unter allen in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht, welche die einführenden Vertragspartei für die betreffende Ware oder eine Kategorie von Waren festgelegt hat.
In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos.
In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware.
Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware oder einer Warenkategorie gleichwertig sind.
Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei.
Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.
Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen.
Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei
Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen.
Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:
– international anerkannte Normen und/oder Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder
– Risikobewertung und/oder
– Nachweise, Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen, Bewertungen und Prüfungen und
– Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen und
– Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage:
– entsprechende relevante Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen,
– Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei,
– Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden,
– Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei,
– Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und
– frühere Erfahrungen.
Feststellung der einführenden Vertragspartei
Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei eine ausführliche und begründete Erläuterung.
Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 183 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen.
ANHANG XXII
EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN
(Anm.: Anhang XXII ist als PDF dokumentiert.)
ANHANG XXIII
BESCHEINIGUNG
A. Grundsätze für die Bescheinigung
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:
Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und anderen Gegenständen wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an.
Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen:
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.
Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt.
Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.
Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,
die nach den Nummern 1 bis 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder
die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten
einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und
sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.
Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.
Der Tag der Versendung darf nicht vor dem Tag der Unterzeichnung der Bescheinigung liegen.
Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.
Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Vorlage oder Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.
Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:
Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann.
Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass diese natürliche Person oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden.
B. Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens
Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei der betreffenden Ware. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei eingehalten sind.
C. Amtssprachen für die Bescheinigung
Einfuhr in die EU Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände:
Bescheinigungen müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.
Tiere und tierische Erzeugnisse:
Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 189 dieses Abkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein.
Einfuhren in die Republik Moldau
Die Gesundheitsbescheinigung muss in der Amtssprache der Republik Moldau ausgestellt sein.
ANHANG XXIV
ANNÄHERUNG
ANHANG XXIV-A
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN
Teil I
Schrittweise Annäherung
Allgemeine Vorschriften
Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Republik Moldau werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang XVII dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen beziehen; ausschlaggebend dafür sind die technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau. Aus diesem Grund legt die Republik Moldau ihre vorrangigen Handelsbereiche fest.
Die Republik Moldau nähert ihre nationalen Vorschriften an, indem sie
entweder die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands durch die Annahme zusätzlicher nationaler Vorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet oder
die einschlägigen nationalen Vorschriften oder Verfahren so ändert, dass die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands darin aufgenommen werden.
In beiden Fällen
hebt die Republik Moldau alle nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Praktiken oder sonstigen Maßnahmen auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Vorschriften vereinbar sind, und
gewährleistet die Republik Moldau die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Vorschriften.
Die Republik Moldau erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Vorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil II. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer1 in der vorgesehenen Spalte die Defizite an.
Ungeachtet ihrer vorrangigen Bereiche erstellt die Republik Moldau einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Vorschriften in folgenden Bereichen:
Kontrollsysteme
– einheimischer Markt
– Einfuhren
Tiergesundheit und Tierschutz:
– Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen
– Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen
– Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen
– Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten
Lebensmittelsicherheit
– Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln
– Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
– Rückstandskontrollen
– spezifische Vorschriften für Futtermittel
tierische Nebenerzeugnisse
Pflanzengesundheit
– Schadorganismen
– Pflanzenschutzmittel
genetisch veränderte Organismen
– in die Umwelt freigesetzt
– gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.
Teil II
Bewertung
Verfahren und Methode
Die Republik Moldau nähert ihre unter Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um.2
Entsprechungstabellen werden nach dem Muster unter Nummer 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt.
Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, eine Ware oder eine Warengruppe gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 183 Absatz 4 dieses Abkommens.
Entsprechungstabellen
2.1. Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Rechtsvorschriften der Union sind die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Die Republik Moldau achtet besonders darauf, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu Streitigkeiten führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen.3
2.2. Muster einer Entsprechungstabelle
TABELLE DER ENTSPRECHUNGENZWISCHENTitel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten ÄnderungenUNDTitel der nationalen Rechtsvorschrift(veröffentlicht in ......................)
Veröffentlicht am
In Kraft getreten am
| EU-Rechtsvorschrift | nationale Rechtsvorschrift | Anmerkungen (Republik Moldau) | Anmerkungen des Prüfers |
|---|---|---|---|
Legende:
EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle4 anzugeben.
Nationale Rechtsvorschrift: Die den EU-Bestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.
Anmerkungen der Republik Moldau: In dieser Spalte gibt die Republik Moldau die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.
Anmerkungen des Prüfers: Falls Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.
ANHANG XXIV-B
LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN WELCHE DIE REPUBLIKMOLDAU IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERNMUSS
Die Republik Moldau legt die nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.
1 Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.
2 In diesem Fall könnten Sachverständige der Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.
3 Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
4 Siehe Website: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
ANHANG XXV
STAND DER ANERKENNUNGDER GLEICHWERTIGKEIT
[…]
ANHANG XXVI
ANNÄHERUNGDES ZOLLRECHTS
Zollkodex
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
| Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
|---|
Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
| Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
|---|
Zollbefreiungen
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
| Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
|---|
Rechte des geistigen Eigentums
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden
| Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
|---|
ANHANG XXVII
LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG; LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN; LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN; LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER
(Anm.: Anhang XXVII ist als PDF dokumentiert.)
ANHANG XXVIII
ANGLEICHUNG
(Anm.: Anhang XXVIII ist als PDF dokumentiert.)
ANHANG XXIX
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
(Anm.: Anhang XXIX ist als PDF dokumentiert.)
ANHANG XXX
GEOGRAFISCHE ANGABEN
(Anm.: Anhang XXX ist als PDF dokumentiert.)
ANHANG XXXI
FRÜHWARNSYSTEM
Die Union und die Republik Moldau führen ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht. Es soll außerdem eine frühzeitige Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder Strom sowie die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation ermöglichen.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas, Öl oder Strom zwischen der Union und der Republik Moldau führt.
Für die Zwecke dieses Anhangs fungieren der für Energie zuständige Minister der Regierung der Republik Moldau und das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission als die Koordinatoren.
Potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Energieträgern und -erzeugnissen sollten von den Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam bewertet und den Koordinatoren gemeldet werden.
Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei.
Unter den unter Nummer 5 genannten Umständen setzen die Koordinatoren einander so rasch wie möglich von der Notwendigkeit in Kenntnis, das Frühwarnsystem zu aktivieren. Dabei sind unter anderem auch die Personen anzugeben, die von den Koordinatoren ermächtigt wurden, ständigen Kontakt zueinander zu halten.
Bei einer Notifizierung im Sinne der Nummer 6 teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit. Diese Lageeinschätzung hat auch eine Einschätzung des Zeitrahmens zu beinhalten, innerhalb dessen eine akute Notsituation bereinigt beziehungsweise eine drohende Notsituation abgewendet werden könnte. Die Vertragsparteien reagieren unverzüglich auf die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei und ergänzen sie durch ihnen vorliegende Zusatzinformationen.
Kann eine Vertragspartei die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei oder deren Einschätzung des Zeitrahmens zur Bereinigung einer akuten beziehungsweise zur Abwendung einer drohenden Notsituation nicht angemessen beurteilen oder nicht teilen, so kann der entsprechende Koordinator um Konsultationen ersuchen, die spätestens drei Tage nach Zuleitung der Notifikation nach Nummer 6 beginnen müssen. Die Konsultationen finden innerhalb einer Expertengruppe statt, die sich aus von den Koordinatoren bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt. Die Konsultationen haben folgende Zielsetzung:
Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage und der etwaigen Weiterentwicklung,
Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der akuten beziehungsweise zur Abwendung der drohenden Notsituation,
Ausarbeitung von Empfehlungen für einen gemeinsamen Aktionsplan zwecks Minimierung der Folgen und, wenn möglich, Bereinigung der Notsituation; dies schließt die Möglichkeit der Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe ein.
Bei den Konsultationen, gemeinsamen Lageeinschätzungen und Empfehlungsvorschlägen sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Koordinatoren setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bereinigung der akuten beziehungsweise zur Abwendung der drohenden Notsituation ein, wobei sie den Empfehlungen Rechnung tragen, die aus den Konsultationen hervorgegangen sind.
Die Expertengruppe nach Nummer 8 erstattet den Koordinatoren Bericht über ihre Tätigkeit, sobald ein vereinbarter Aktionsplan umgesetzt wurde.
Tritt eine Notsituation ein, so können die Koordinatoren eine Monitoring-Sondergruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die aktuellen Umstände und die Entwicklung der Ereignisse zu untersuchen und objektiv zu dokumentieren. Der Monitoring-Sondergruppe können folgende Personen angehören:
Vertreter beider Vertragsparteien,
Vertreter von Energieversorgungsunternehmen der Vertragsparteien,
Vertreter internationaler Energieorganisationen, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden,
unabhängige Experten, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden.
Die Monitoring-Sondergruppe nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf und tut das Nötige, bis die Notsituation bewältigt ist. Der Beschluss über die Beendigung der Arbeit der Monitoring-Sondergruppe wird von den Koordinatoren gemeinsam gefasst.
Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die unter Nummer 5 genannten Umstände benachrichtigt hat und bis zum Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren und der Bereinigung der akuten beziehungsweise der Abwendung der drohenden Notsituation setzt sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften dafür ein, etwaige negative Folgen für die andere Vertragspartei auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, im Geiste der Transparenz unverzüglich eine Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien unterlassen jegliche Maßnahmen ohne Bezug zur aktuellen Notsituation, die negative Auswirkungen auf die Erdgas-, Öl- oder Stromlieferungen zwischen der Union und der Republik Moldau haben oder die negativen Auswirkungen verstärken könnten.
Jede Vertragspartei trägt für sich die Kosten, die ihr durch Maßnahmen im Rahmen dieses Anhangs entstehen.
Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller zwischen ihnen ausgetauschten und als vertraulich eingestuften Informationen. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Normativakte der Republik Moldau beziehungsweise der Union und/oder gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten erforderlich sind, und zwar im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften.
Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Vertreter dritter Parteien zu den Konsultationen oder Monitoringverfahren der Nummern 8 und 12 hinzuziehen.
Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieses Anhangs anzupassen, um ein Frühwarnsystem zwischen ihnen und anderen Parteien einzurichten.
Eine Nichtbeachtung des Frühwarnsystems darf nicht als Auslöser für Streitbeilegungsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens dienen. Außerdem sehen die Vertragsparteien davon ab, in derartigen Streitbeilegungsverfahren Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:
Positionen oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei im Verfahren nach diesem Anhang vertritt beziehungsweise vorlegt, oder
Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für die dem Frühwarnsystem unterliegende Notsituation zu akzeptieren.
ANHANG XXXII
VERMITTLUNGSVERFAHREN (MEDIATION)
Artikel 1
Ziel
Dieser Anhang soll eine einvernehmliche Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers (Mediator) erleichtern.
Abschnitt 1
Ablauf der Mediation
Artikel 2
Informationsersuchen
Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen enthaltenen Informationen.
Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.
Artikel 3
Einleitung des Verfahrens
Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin
die strittige Maßnahme zu nennen,
darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und
zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.
Das Mediationsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen nach Absatz 1 gerichtet ist, prüft es wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach Eingang mit der schriftlichen Annahme oder Ablehnung des Ersuchens.
Artikel 4
Auswahl des Mediators
Wird das Mediationsverfahren eingeleitet, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 3 auf einen Mediator zu einigen.
Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 festgehaltenen Frist nicht auf den Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz oder den Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wird auf jeden Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
Der Vorsitz oder der Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung wählt den Mediator innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem von einer Vertragspartei nach Absatz 2 gestellten Ersuchen aus.
Ist die Liste nach Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.
Der Mediator darf kein Bürger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.
Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und transparent dabei, Fragen im Zusammenhang mit der strittigen Maßnahme und deren etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren in Anhang XXXIV dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Mediatoren. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 45 (Übersetzen und Dolmetschen) der Verfahrensordnung in Anhang XXXIII dieses Abkommens gelten ebenfalls sinngemäß.
Artikel 5
Regeln des Mediationsverfahrens
Innerhalb von zehn Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieser Beschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann jede Information in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufnehmen, die ihr wesentlich erscheint.
Der Mediator kann darüber befinden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Bevor der Mediator Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, hat er indessen die Vertragsparteien zu konsultieren.
Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.
Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.
Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.
Die Lösung kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, der angewandten Verfahren und der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien im betreffenden Verfahren schlussendlich gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten.
Das Verfahren endet
mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung,
mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,
mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung, oder
mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.
Abschnitt 2
Umsetzung
Artikel 6
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung
Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen.
Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.
Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.
Es ist nicht erforderlich, vor der Einleitung des Mediationsverfahrens Konsultationen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens zu führen. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Mediationsverfahren einleitet.
Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden:
Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 zusammengetragen wurden,
die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder
Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.
Ein Mediator darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.
Artikel 8
Fristen
Alle in diesem Anhang genannten Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen der an den Mediationsverfahren beteiligten Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 9
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.
Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Mediators, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Mediators entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Schiedspanelvorsitzende.
ANHANG XXXIII
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.