Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Finanzdienstleistungen
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den FernAbsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verbraucherkredit
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Rechtsmittel
Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (98/257/EG)
| Frist: nicht zutreffend. |
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Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (2001/310/EG)
| Frist: nicht zutreffend. |
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Durchsetzung
Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung)
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG V
zu Titel IV Kapitel 6(Statistik)
Der in Artikel 46 des Kapitels 6 (Statistik) von Titel V (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens aufgeführte Besitzstand im Bereich Statistik ist in dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen dargelegt, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.
Die neueste verfügbare Fassung des Kompendiums der statistischen Anforderungen kann auf der Website des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) in elektronischer Form abgerufen werden http://epp.eurostat.ec.europa.eu
ANHANG VI
zu Titel IV Kapitel 8(Steuern)
| Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Indirekte Steuern
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Gegenstand und Geltungsbereich (Titel I Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c und d)
– Steuerpflichtige (Titel III Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10-13)
– Steuerbare Umsätze (Titel IV, Artikel 14-16, Artikel 18, 19 und 24-30)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Ort der steuerbaren Umsätze (Titel V, Artikel 31-32)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Ort der steuerbaren Umsätze (Titel V, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 38, 39, 43-49, 53-56 und 58-61)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Steuertatbestand und Steueranspruch hinsichtlich der Mehrwertsteuer (Titel VI, Artikel 62-66, 70 und 71)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Steuerbarer Betrag (Titel VII, Artikel 72-82 und 85-92)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Steuersätze (Titel VIII, Artikel 93-99, 102 und 103)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Ausnahmen (Titel IX, Artikel 131-137, 143, 144, Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 146 Absatz 2, Artikel 147, 148, Artikel 150 Absatz 2, Artikel 151-161 und 163)
| Frist: Unbeschadet anderer Kapitel in diesem Abkommen werden die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich aller Ausnahmen im Rahmen der Richtlinie 2006/112 des Rates im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen in Freizonen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hinsichtlich aller anderen Ausnahmen werden diese Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Abzüge (Titel X, Artikel 167-169 und Artikel 173-192)
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Abzüge für Steuerpflichtige innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hinsichtlich aller anderen Abzüge werden die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen (Titel XI, Artikel 193, 194, 198, 199, 201-208, 211, 212, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214 Absatz1 Buchstabe a, Artikel 214 Absatz 2, Artikel 215, 217-236, 238-242, 244, 246-248, 250-252, 255, 256, 260, 261, 271-273)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Sonderregelungen (Titel XII, Artikel 281-292, 295-344 und 346-356)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Verschiedenes (Titel XIV, Artikel 401)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Abschnitt 3 über Höchstmengen
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Tabak
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 sowie der Artikel 8, 9, 10, 11 und 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 sowie der Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, die bis 2025 umgesetzt werden soll. Der Assoziationsrat entscheidet über einen anderen Zeitplan für die Umsetzung, sollten die regionalen Gegebenheiten dies erfordern. |
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Alkohol
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Energie
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf die Steuersätze innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Artikel 1 der Richtlinie
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf steuerpflichtige Rechtspersonen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG VII
zu Titel IV Kapitel 12(Landwirtschaft und ländliche Entwicklung)
| Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Qualitätssicherung
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Abschnitt über geografische Angaben für Weine in Teil II Titel II Kapitel I
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, insbesondere Titel V „Kontrollen im Weinsektor“
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Ökologischer Landbau
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Vermarktungsnormen für Pflanzen, Saatgut, Erzeugnisse von Pflanzen, Früchte und Gemüse
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Querschnittsthemen: Artikel 113, Anhänge I, III und IV
– Saatgut zur Aussaat Artikel 157
– Zucker: Anhang IV Teil B
– Getreide und Reis: Anhang IV Teil A
– Rohtabak: Artikel 123, 124 und 126; Artikel 104 findet keine Anwendung für dieses Abkommen.
– Hopfen: Artikel 117, 121 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 158 und Artikel 185 findet keine Anwendung für dieses Abkommen.
– Speiseöle/Olivenöl: Artikel 118, Anhang XVI
– Lebende Pflanzen, frische Schnittblumen und frisches Blattwerk: Anhang I Teil XIII
– Obst und Gemüse: Artikel 113 a
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse
Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, einschließlich der Anhänge und mit Ausnahme der Titel III und IV dieser Verordnung, finden Anwendung.
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Vermarktungsnormen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Querschnittsthemen: Artikel 113, Anhänge I, III und IV
– Geflügel und Eier: Anhang XIV Teile A, B und C: alle Artikel
– Kalb: Artikel 113b, Anhang XIa: alle Artikel
– Ausgewachsene Rinder, Schweine und Schafe: Anhang V
– Milch und Milcherzeugnisse: Artikel 114 und 115 mit Anhängen, Anhang XII: alle Artikel, Anhang XIII: alle Artikel, Anhang XV: alle Artikel
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, mit Ausnahme der Artikel 33-35 und der Anhänge III und IV dieser Verordnung, finden Anwendung.
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise
Alle Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 18, 26, 35 und 37, finden Anwendung.
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 445/2007 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
| Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG VIII
zu Titel IV Kapitel 14(Zusammenarbeit im Energiesektor)
| Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen.
Strom
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Erdgas
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Erdöl
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Infrastruktur
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Energieeffizienz
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
– Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb
– Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb
– Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb
– Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
– Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen
– Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand
– Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen
– Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren
– Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten
– Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
– Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
| Frist: Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie sowie die bestehenden einschlägigen Durchführungsmaßnahmen werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommen umgesetzt. |
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Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
| Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan |
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Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
– Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen
– Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte
– Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler
– Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen
– Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler
– Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
– Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
– Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner
– Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
– Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
– Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
| Frist: Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie sowie die bestehenden einschlägigen Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte
| Frist: Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Erneuerbare Energiequellen
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
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ANHANG IX
zu Titel IV Kapitel 15(Verkehr)
Die Parteien haben beschlossen, bei der Entwicklung der strategischen Verkehrsnetze für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau zusammenzuarbeiten. Die vorläufige Karte der von der Republik Moldau vorgeschlagenen strategischen Verkehrsnetze ist in diesem Anhang enthalten (siehe Nummer 6 dieses Anhangs).
In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Umsetzung der wichtigsten prioritären Maßnahmen im Rahmen der Investitionsstrategie für die Verkehrsinfrastruktur in der Republik Moldau an, die auf den Wiederaufbau und die Ausweitung international wichtiger Eisenbahn- und Straßenverbindungen auf dem Gebiet der Republik Moldau abzielt, beginnend mit den Nationalstraßen M 3 Chisinau – Giurgiulesti und M 14 Brest – Briceni – Tiraspol – Odessa, sowie auf den Ausbau und die Modernisierung der für den grenzüberschreitenden und den Durchgangsverkehr genutzten Eisenbahnverbindungen mit den Nachbarländern.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verbesserungen erforderlich sind, um reibungslosere, sicherere und zuverlässigere Verkehrsverbindungen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sind sowohl im Interesse der EU als auch der Republik Moldau. Die Vertragsparteien werden beim weiteren Ausbau der Verkehrsverbindungen zusammenarbeiten, insbesondere durch
politische Zusammenarbeit, verbesserte Verwaltungsverfahren an den Grenzübergängen und Beseitigung von Infrastrukturengpässen;
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich im Rahmen der Östlichen Partnerschaft;
Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen, die zu Verbesserungen im Verkehrssektor beitragen können;
Weiterentwicklung der Koordinierungsmechanismen und Informationssysteme in der Republik Moldau, um die Effizienz und Transparenz der Infrastrukturplanung sicherzustellen, auch in den Bereichen Verkehrskontrollsysteme, Straßenbenutzungsgebühren und Finanzierung;
Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzverkehrs im Einklang mit den Bestimmungen in Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) von Titel V (Handel und handelsbezogene Angelegenheiten) dieses Abkommens, die auf eine Verbesserung des Verkehrsnetzes ausgerichtet sind, um die Flüssigkeit der Verkehrsströme zwischen der Republik Moldau, der EU und den Partnerländern in der Region zur erhöhen;
Austausch von bewährten Vorgehensweisen, die sich als Optionen zur Finanzierung von Projekten (sowohl Infrastrukturprojekte als auch horizontale Maßnahmen) bieten, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, einschlägiger Rechtsvorschriften und Benutzungsgebühren;
gegebenenfalls Berücksichtigung der Umweltbestimmungen in Kapitel 16 (Umwelt) von Titel IV (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens, insbesondere der strategischen Folgenabschätzung, der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Richtlinien über Naturschutz und Luftqualität;
Entwicklung effizienter Verkehrsleitsysteme wie dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) auf regionaler Ebene, um Kosteneffizienz, Interoperabilität und hohe Qualität zu gewährleisten.
Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, das strategische Verkehrsnetz der Republik Moldau an das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) sowie an die regionalen Verkehrsnetze anzuschließen.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, Projekte von gegenseitigem Interesse zu ermitteln, die auf das strategische Verkehrsnetz in der Republik Moldau ausgerichtet sind.
Karte (Karte des strategischen Verkehrsnetzes für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau):
Map of Strategic transport networks for the territory of the Republic of Moldova
ANHANG X
zu Titel IV Kapitel 15(Verkehr)
| Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Straßenverkehr
Technische Voraussetzungen
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Sicherheitsbedingungen
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 3)
– Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 4, 5, 6 und 7)
– Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III)
Diese Anforderungen werden spätestens am 19. Januar 2013 durch einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ersetzt.
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Soziale Bedingungen
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber, werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen des Artikels 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und Anhang I dieser Verordnung
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Finanzielle Rahmenbedingungen
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Schienenverkehr
Markt- und Infrastrukturzugang
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung und zur finanziellen Sanierung (Artikel 2, 3, 4, 5 und 9)
– Trennung zwischen den Geschäftsbereichen Betrieb der Infrastruktur und Verkehrsleistungen und Erbringung von Verkehrsleistungen (Artikel 6, 7 und 8)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Einführung von Genehmigungen, die unter den in den Artikeln 1, 2, 3, 4 (mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 5), 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen erteilt werden.
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Kombinierter Verkehr
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Sonstige Aspekte
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Luftverkehr
Umsetzung des umfassenden Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 26. Juni 2012 von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Moldau unterzeichnet wurde und das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält.
Binnenschifffahrt
Funktionsweise des Marktes
Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Zugang zum Beruf
Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Sicherheit
Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Binnenschifffahrtsinformationsdienste
Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG XI
zu Kapitel 16(Umwelt)
| Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen.
Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung des Umfangs der Angaben die dem Projektträger vorzulegen sind (Artikel 5)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme. Folgende Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, darunter auch NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC (IED))
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Luftqualität
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 3)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Lust überschritten werden (Artikel 23)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass sie Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 7)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6)
– Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
– Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b)
| Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan |
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Richtlinie 94/63/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II, Phase II)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörden zur Erfüllung der Anforderung an die Berichterstattung über Emissionsverzeichnisse und die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Entwicklung nationaler Programme zur Einhaltung der nationalen Obergrenzen
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einhaltung aller anderen Verpflichtungen, einschließlich der nationalen Emissionshöchstmengen
| Innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die nationalen Emissionsgrenzwerte Anwendung, die im ursprünglichen Göteborg-Protokoll von 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon festgelegt wurden. Darüber hinaus bemüht sich die Republik Moldau innerhalb dieser Frist, das Göteborger Protokoll zu ratifizieren, einschließlich der im Jahr 2012 angenommenen Änderungen. |
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Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung 2455/2001/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen hierzu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung (Artikel 17)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Abfall- und Ressourcenmanagement
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems der vollständigen Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 14)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Deponieklassen (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5)
| Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Antrags- und Genehmigungssystems und eines Abfallannahmeverfahrens (Artikel 5 bis 7, Artikel 11, 12 und 14)
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