Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 489
Änderungshistorie JSON API
b)

auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, sowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.

ARTIKEL 83

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 84

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Verkehrsverbindungen gemäß den in Anhang IX genannten Bestimmungen zusammen.

ARTIKEL 85

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang X und in Anhang XXVIII-D genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.

KAPITEL 16

UMWELT

ARTIKEL 86

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der EU und in der Republik Moldau Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz, die Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.

ARTIKEL 87

Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:

a)

Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, Sensibilisierung und Aufklärung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,

b)

Luftqualität,

c)

Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren,

d)

Abfall- und Ressourcenmanagement sowie Verbringung von Abfällen,

e)

Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,

f)

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren,

g)

Chemikalien,

h)

Lärmbelastung,

i)

Bodenschutz,

j)

städtische und ländliche Umwelt,

k)

Umweltgebühren und -abgaben,

l)

Überwachungs- und Umweltinformationssysteme,

m)

Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften und

n)

Öko-Innovationen, einschließlich der besten verfügbaren Technologien.

ARTIKEL 88

Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Austausch von Informationen und Fachwissen,

b)

gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,

c)

Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,

d)

gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

ARTIKEL 89

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a)

Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus sowie

b)

Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche: Luftqualität, Wasserqualität und Ressourcenmanagement, Abfall- und Ressourcenmanagement, biologische Vielfalt und Naturschutz, Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, Lärmbelastung, Bodenschutz, städtische und ländliche Umwelt und Öko-Innovationen, einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie.

ARTIKEL 90

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 91

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 17

KLIMASCHUTZ

ARTIKEL 92

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.

ARTIKEL 93

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a)

Eindämmung des Klimawandels,

b)

Anpassung an den Klimawandel,

c)

Emissionshandel,

d)

Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO 2 -Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,

e)

Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und

f)

Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

ARTIKEL 94

Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Austausch von Informationen und Fachwissen,

b)

gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,

c)

gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame TätigkeitenMaßnahmen im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

ARTIKEL 95

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem:

a)

einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,

b)

Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,

c)

einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,

d)

Strategie für eine CO 2 -arme Entwicklung,

e)

langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen,

f)

Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,

g)

Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,

h)

Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und

i)

Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

ARTIKEL 96

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 97

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 18

INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 98

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.

ARTIKEL 99

Die Zusammenarbeit kann folgende Themen umfassen:

a)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen,

b)

Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen Verwaltung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kapazitäten der unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Moldau und der EU zu fördern,

c)

Erleichterung und Förderung des Einsatzes von IKT-Instrumenten mit Blick auf Verbesserungen in den Bereichen Governance, E-Learning und Forschung, öffentliche Gesundheitsversorgung, Digitalisierung des Kulturerbes, Entwicklung von digitalen Inhalten und elektronischer Geschäftsverkehr und

d)

Erhöhung der Sicherheit personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre im Sektor der elektronischen Kommunikation.

ARTIKEL 100

Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht, unter anderem im Rahmen regionaler Initiativen.

ARTIKEL 101

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 102

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 19

TOURISMUS

ARTIKEL 103

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.

ARTIKEL 104

Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a)

Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,

b)

Bedeutung des kulturellen Erbes und

c)

positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

ARTIKEL 105

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:

a)

Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen sowie Transfer von „Know-how", unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien,

b)

Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,

c)

Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen,

d)

Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte,

e)

Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und

f)

Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.

ARTIKEL 106

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 20

REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 107

(1) Auf dem Gebiet der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.

(2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Moldau an folgende Grundsätze zu erreichen:

a)

Dezentralisierung des Entscheidungsprozesses durch seine Verlagerung von der zentralen Ebene auf die regionalen Gemeinschaften,

b)

Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und

c)

Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.

ARTIKEL 108

(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der nationalen und regionalen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem

a)

das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,

b)

die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EU ausbauen und

c)

Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.

ARTIKEL 109

(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie, Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit und anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die für die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit von Belang sind.

(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und grenzübergreifender Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Moldau an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.

Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:

a)

Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,

b)

Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit Einrichtungen der EU, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und

c)

Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Europäischen Vereinigung der Entwicklungsagenturen (EURADA) und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON).

ARTIKEL 110

(1) Die Vertragsparteien intensivieren und verbessern die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und Regionen im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum, indem sie sich unter anderem auf die Verbesserung der Verkehrs- und Energieverbindungen, des Umweltschutzes, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Sicherheit konzentrieren; dies wird zu einem schnelleren Straßen- und Schienenverkehr, billigerer und sichererer Energie, einer besseren Umwelt mit saubererem Wasser, einem Schutz der biologischen Vielfalt und einem effizienteren grenzübergreifenden Hochwasserschutz beitragen.

(2) Die Vertragsparteien verstärken die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Schifffahrt auf dem Fluss Pruth, wodurch ein Beitrag zur Vermeidung von Überschwemmungen in dem Flusseinzugsgebiet, zur Verbesserung der Wasserqualität und der Bewässerung in der Landwirtschaft, zur Intensivierung der Wirtschaftstätigkeit, zur Förderung des Tourismus und der kulturellen Aktivitäten sowie zum Kapazitätsaufbau geleistet wird.

ARTIKEL 111

Die Vertragsparteien erleichtern die Freizügigkeit der Bürger der EU und der Republik Moldau, die die Grenze häufig und unter Zurücklegung kurzer Entfernungen überqueren müssen.

ARTIKEL 112

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 21

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

ARTIKEL 113

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum darstellt.

ARTIKEL 114

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

a)

Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems der Republik Moldau, insbesondere durch Durchführung von Gesundheitsreformen, Gewährleistung einer hochwertigen primären Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Governance im Gesundheitsbereich und der Finanzierung des Gesundheitswesens,

b)

epidemiologische Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie HIV/AIDS, virale Hepatitis und Tuberkulose, sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,

c)

Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise und Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,

d)

Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs,

e)

Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und

f)

vollständige und rechtzeitige Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums.

ARTIKEL 115

Die Zusammenarbeit ermöglicht Folgendes:

a)

eine allmähliche Einbindung der Republik Moldau in die Netze der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit und

b)

eine allmähliche Verstärkung der Interaktion zwischen der Republik Moldau und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.

ARTIKEL 116

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XIII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 22

KATASTROPHENSCHUTZ

ARTIKEL 117

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes durchgeführt.

ARTIKEL 118

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.

ARTIKEL 119

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Erfahrungen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Umsetzung spezifischer Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen auf diesem Gebiet, die im Rahmen der jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden.

ARTIKEL 120

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a)

Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,

b)

Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,

c)

Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt,

d)

Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,

e)

im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der Republik Moldau veranstaltet werden, und

f)

Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.

ARTIKEL 121

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 23

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, MEHRSPRACHIGKEIT, JUGEND UND SPORT

ARTIKEL 122

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Förderung des lebenslangen Lernens, der Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.

ARTIKEL 123

Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a)

Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,

b)

Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu,

c)

Förderung der Konvergenz in der Hochschulbildung im Rahmen des Bologna-Prozesses und der EU-Agenda zur Modernisierung der Hochschulsysteme,

d)

Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit und Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU zur Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,

e)

Schaffung eines nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen und

f)

Förderung der Ziele, die im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung festgelegt wurden.

ARTIKEL 124

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Austausch in Bereichen von beiderseitigem Interesse, wie der sprachlichen Vielfalt und dem lebenslangen Sprachenlernen, durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

ARTIKEL 125

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um

a)

die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendbetreuer zu intensivieren,

b)

die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern,

c)

die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und

d)

die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.

ARTIKEL 126

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebensweise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports und das verantwortungsvolle Handeln im Sport innerhalb der Gesellschaften in der EU und der Republik Moldau zu fördern.

KAPITEL 24

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND DEMONSTRATION

ARTIKEL 127

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.

ARTIKEL 128

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:

a)

den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,

b)

die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,

c)

den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Moldau an den Forschungsrahmenprogrammen der EU,

d)

die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,

e)

Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal beider Seiten,

f)

die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und

g)

sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE (auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen) auf der Grundlage eines gegenseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 129

Bei der Umsetzung von FTE-Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Wissenschafts- und Technologiezentrum (STCU) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau durchgeführt werden.

KAPITEL 25

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR, AUDIOVISUELLE POLITIK UND MEDIEN

ARTIKEL 130

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und der Republik Moldau. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und der Republik Moldau.

ARTIKEL 131

(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog, arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

(2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem das Thema Ausbildung von Journalisten und anderen Medien-Fachkräften umfassen sowie Unterstützung für die Medien, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den EU-Medien im Einklang mit europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und desÜbereinkommens der UNESCO von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, zu stärken.

ARTIKEL 132

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a)

kulturelle Zusammenarbeit und kultureller Austausch sowie Mobilität von Kunst und Künstlern,

b)

interkultureller Dialog,

c)

Politikdialog über Kultur und audiovisuelle Medien,

d)

Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes, und

e)

Zusammenarbeit im Medienbereich.

ARTIKEL 133

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XIV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 26

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN

ARTIKEL 134

Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,

a)

die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in der Republik Moldau zu stärken,

b)

in der EU, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Moldau, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und

c)

umgekehrt in der Republik Moldau, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen der Republik Moldau, ein besseres Kennen und Verstehen der EU, einschließlich der Werte, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise, zu gewährleisten.

ARTIKEL 135

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,

a)

die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen,

b)

die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Einrichtungen und repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft,

c)

den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und

d)

zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung in der Republik Moldau angestrebt wird.

ARTIKEL 136

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 27

ZUSAMMENARBEIT BEIM SCHUTZ UND DER FÖRDERUNG DER RECHTE DES KINDES

ARTIKEL 137

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Rechte des Kindes im Einklang mit international geltenden Rechtsvorschriften und Standards, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, und unter Berücksichtigung der Prioritäten, die im spezifischen Kontext der Republik Moldau vor allem für besonders gefährdete Gruppen festgelegt wurden, zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 138

Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:

a)

die Prävention und Bekämpfung jeder Form von Ausbeutung (einschließlich Kinderarbeit), Missbrauch und Vernachlässigung von Kindern und Gewalt gegen Kinder, unter anderem durch den Aufbau und die Stärkung des rechtlichen und institutionellen Rahmens sowie durch Sensibilisierungskampagnen in diesem Bereich;

b)

die Verbesserung des Systems zur Ermittlung und Unterstützung von schutzbedürftigen Kindern, auch durch die stärkere Beteiligung von Kindern an den Entscheidungsprozessen und die Einführung effizienter Mechanismen für die Bearbeitung der Beschwerden einzelner Kinder;

c)

den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Bekämpfung der Armut von Kindern, auch in Bezug auf Maßnahmen zur stärkeren Ausrichtung der Sozialpolitik auf das Wohl von Kindern und zur Förderung und Erleichterung des Zugangs von Kindern zur Bildung;

d)

die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Kindern in der Familie und in Einrichtungen sowie die Stärkung der Kapazitäten der Eltern und der Betreuer von Kindern, damit diese die Entwicklung der Kinder gewährleisten können, und

e)

den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die unter anderem von den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeitet wurden, sowie die Ratifizierung und die Umsetzung dieser Übereinkünfte, um zu gewährleisten, dass die Förderung und der Schutz der Rechte des Kindes den höchsten Standards entsprechen.

ARTIKEL 139

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 28

BETEILIGUNG AN AGENTUREN UND PROGRAMMEN DER UNION

ARTIKEL 140

Der Republik Moldau wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Die Republik Moldau schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen ihre Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.

ARTIKEL 141

Der Republik Moldau wird gestattet, an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Einrichtung dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des Protokolls I über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union.

ARTIKEL 142

Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen und Agenturen der Union statt. Insbesondere unterrichtet die EU die Republik Moldau über neue Agenturen und Programme der Union sowie über Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln 140 und 141 genannten Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen und Agenturen der Union.

TITEL V

HANDEL UND HANDELSFRAGEN

KAPITEL 1

INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 143

Ziel

Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.

ARTIKEL 144

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 zwischen den Vertragsparteien.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck „mit Ursprung in", dass die Ursprungsregeln in Protokoll II erfüllt sind.


1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

ABSCHNITT 2

ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE, GEBÜHREN UND SONSTIGEN BELASTUNGEN

ARTIKEL 145

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben und Belastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Der Ausdruck „Zölle“ umfasst jedoch nicht

a)

einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden,

b)

Zölle, die im Einklang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden, oder

c)

Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 151 erhoben werden.

ARTIKEL 146

Einreihung von Waren

Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien entspricht der Einreihung im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren von 1983 (HS) in der Zolltarifnomenklatur der Republik Moldau, die auf dem HS 2007 beruht, und der Zolltarifnomenklatur der Union, die auf dem HS 2012 beruht, und in späteren Änderungen dieser Nomenklaturen.

ARTIKEL 147

Beseitigung von Einfuhrzöllen

(1) Jede Vertragspartei senkt im Einklang mit Anhang XV ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei oder beseitigt sie.

(2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die stufenweise Zollsenkung und Beseitigung des Zolls nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in Anhang XV festgelegte Satz.

(3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und solange er niedriger ist, als der sich nach Anhang XV ergebende Zollsatz.

(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien übereinkommen, eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien in Erwägung zu ziehen. Durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über die Beschleunigung des Abbaus oder die Beseitigung eines Warenzolls wird der Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach Anhang XV für diese Ware festgelegt wurde, ersetzt.

(5) Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die besondere Empfindlichkeit dieser Erzeugnisse und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten.

(6) Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel", welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere jenen, für die Zollkontingente gelten, eingeräumt werden können.

ARTIKEL 148

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

(1) Die in Anhang XV-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus der Republik Moldau in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang XV-C angegeben.

(2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines Jahres auf 70 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge, meldet die Union der Republik Moldau die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt die Republik Moldau der Union eine stichhaltige Begründung für den Anstieg der Einfuhren vor. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge und legt die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung für diesen Anstieg vor, kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird der Republik Moldau von der Union unverzüglich gemeldet.

(4) Die Union kann eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf der sechsmonatigen Geltungsdauer vorzeitig aufheben, wenn die Republik Moldau im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ den Nachweis dafür erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang XV-C festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.

(5) Auf Antrag der Republik Moldau können Anhang XV-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und der Republik Moldau im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um den Erhöhungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

ARTIKEL 149

Stillhalteregelung

Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,

a)

einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben oder

b)

mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.

ARTIKEL 150

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden.

ARTIKEL 151

Gebühren und sonstige Abgaben

Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 147 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

ABSCHNITT 3

NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN

ARTIKEL 152

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

ARTIKEL 153

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

ABSCHNITT 4

BESONDERE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF WAREN

ARTIKEL 154

Allgemeine Ausnahmen

(1) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu begründende Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt und sich bemüht, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung herbeizuführen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Absatz Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.

ABSCHNITT 5

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG MIT ANDEREN LÄNDERN

ARTIKEL 155

Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen

(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der entsprechenden Präferenzregelung für die betreffende Ware oder die betreffenden Waren nach diesem Artikel, insbesondere nach dem Verfahren des Absatzes 5, vorübergehend aussetzen.

(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im vorstehend genannten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende Ware oder die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mitgeteilt.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationssauschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel", insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.

ARTIKEL 156

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziations-ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

ARTIKEL 157

Abkommen mit anderen Ländern

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, anderen Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.

(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 438 Absatz 4genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und der Republik Moldau Rechnung getragen wird.

KAPITEL 2

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

GENERELLE SCHUTZMASSNAHMEN

ARTIKEL 158

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“).

(2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

ARTIKEL 159

Transparenz

(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat.

(2) Ungeachtet des Artikels 158 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmen-untersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung, und über die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung, und bietet ihr Konsultationen an.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat.

ARTIKEL 160

Anwendung von Maßnahmen

(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.

(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um dem Problem abzuhelfen.

ABSCHNITT 2

ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

ARTIKEL 161

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).

(2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

ARTIKEL 162

Transparenz

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und transparenter Weise angewandt werden sollten.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbeschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.

(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.

ARTIKEL 163

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer, soweit diese den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

ARTIKEL 164

Regel des niedrigeren Zollsatzes

Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die Schädigung des einheimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

ABSCHNITT 3

BILATERALE SCHUTZMASSNAHMEN

ARTIKEL 165

Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme

(1) Werden infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen Ursprungswaren einer Vertragspartei in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur einheimischen Produktion unter solchen Bedingungen und in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem einheimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, dann kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen.

(2) Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:

a)

Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder

b)

Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i)

zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder

ii) im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach Artikel 147.

ARTIKEL 166

Bedingungen und Beschränkungen

(1) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich von der Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 2 und konsultiert sie so früh wie möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.

(2) Eine Vertragspartei wendet eine Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung durch ihre zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen an. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(3) Bei der Untersuchung nach Absatz 2 erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 2 binnen eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abschließen.

(5) Keine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden,

a)

außer in dem Maße und nur so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs erforderlich ist,

b)

die zwei Jahre überschreitet. Die Frist kann jedoch um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei nach den Verfahren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs weiterhin erforderlich ist, und sofern der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen vornimmt, wobei die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf,

c)

die über das Ende der Übergangszeit hinaus gilt,

d)

die für dasselbe Produkt und gleichzeitig wie eine Maßnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen gilt.

(6) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang XV ohne die Maßnahme gegolten hätte.

ARTIKEL 167

Vorläufige Maßnahmen

In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass dem einheimischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme ist auf höchstens 200 Tage beschränkt; während dieses Zeitraums erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 166 Absätze 2 und 3. Die Vertragspartei hat die über den in Anhang XV festgelegten Zollsatz hinaus gezahlten Beträge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 166 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass die Voraussetzungen des Artikels 165 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 166 Absatz 5 Buchstabe b angerechnet.

ARTIKEL 168

Ausgleich

(1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen binnen 30 Tagen nach Inkraftsetzung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.

(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren der Schutzmaßnahme unterliegen, die Anwendung der im Wesentlichen gleichwertigen Handelszugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei eingeräumt hat, welche die Schutzmaßnahme ergriffen hat.

(3) Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Ausübung des Rechts auf Aussetzung nach Absatz 2 verzichtet.

ARTIKEL 169

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts

a)

sind „bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende Schädigung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu verstehen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen;

b)

bezeichnet „Übergangszeit“ einen Zehnjahreszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

KAPITEL 3

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE, NORMUNG, MESSWESEN, AKKREDITIERUNG, KONFORMITÄTSBEWERTUNG

ARTIKEL 170

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.

(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

ARTIKEL 171

Bekräftigung des TBT-Übereinkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.

ARTIKEL 172

Technische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene aufnehmen.

(2) Bei ihrer Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:

a)

Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, ihrer Normen und ihrer Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,

b)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständig sind,

c)

Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und des Marktaufsichtssystems in der Republik Moldau,

d)

Förderung der Teilnahme der Republik Moldau an der Arbeit von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen,

e)

Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse entstehen, und

f)

Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE).

ARTIKEL 173

Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen

(1) Die Republik Moldau trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen.

(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird die Republik Moldau wie folgt tätig:

a)

sie nimmt nach den Bestimmungen des Anhangs XVI den einschlägigen Besitzstand der Union schrittweise in ihre Rechtsvorschriften auf und

b)

sie nimmt die administrativen und institutionellen Reformen vor, die notwendig sind, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen.

(3) Die Republik Moldau sieht von der Änderung ihrer horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten; sie teilt der Union Änderungen ihrer internen Vorschriften mit.

(4) Die Republik Moldau stellt sicher, dass sich ihre einschlägigen nationalen Einrichtungen entsprechend ihrem Tätigkeitsfeld und dem ihnen zur Verfügung stehenden Mitgliedstatus an den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, beteiligen.

(5) Im Hinblick auf die Integration ihres Normungssystems

a)

setzt die Republik Moldau schrittweise den Bestand an europäischen Normen in nationale Normen um, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in das Recht der Republik Moldau umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,

b)

zieht die Republik Moldau im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Standards zurück und

c)

erfüllt die Republik Moldau schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen.

(6) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik Moldau der Union einmal jährlich Berichte über die im Einklang mit Anhang XVI getroffenen Maßnahmen vor. Sollten die in Anhang XVI aufgeführten Maßnahmen nicht innerhalb des dort vorgesehenen Zeitplans umgesetzt werden, gibt die Republik Moldau einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maßnahmen an. Anhang XVI kann von den Vertragsparteien angepasst werden.

ARTIKEL 174

Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

(1) Die Vertragsparteien kommen letztendlich überein, diesem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizufügen, das nach Vereinbarung Sektoren aus der Liste in Anhang XVI abdeckt, deren Angleichung –nachdem die Union geprüft hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen der Republik Moldau vollständig an die der Union angenähert wurden – als abgeschlossen angesehen wird. Es ist beabsichtigt, das ACAA schließlich auf alle in Anhang XVI aufgeführten Sektoren auszudehnen.

(2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.

ARTIKEL 175

Kennzeichnung und Etikettierung

(1) Unbeschadet der Artikel 173 und 174 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Erfordernisse nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass

a)

sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise für andere angemessene Ziele der öffentlichen Ordnung, und

b)

sie sich das Recht vorbehalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen.

KAPITEL 4

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

ARTIKEL 176

Ziel

(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch

a)

Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang XVII aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen,

b)

Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an diejenigen der Union,

c)

Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung,

d)

Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhaltenen und in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen,

e)

weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens,

f)

Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und

g)

Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen.

(2) Mit diesem Kapitel wird angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.

ARTIKEL 177

Multilaterale Verpflichtungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten im Rahmen derÜbereinkommen der WTO, insbesondere dem SPS-Übereinkommen.

ARTIKEL 178

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen.

ARTIKEL 179

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS Maßnahmen“) Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens;

2.

„Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

3.

„tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;

4.

„nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ die in Anhang XVII-A Teil 2 (II) aufgeführten tierischen Erzeugnisse;

5.

„Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut:

a)

Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,

b)

Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,

c)

Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

d)

Schnittblumen,

e)

Zweige mit Blattwerk,

f)

gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,

g)

pflanzliche Gewebekulturen,

h)

Blätter, Blattwerk,

i)

bestäubungsfähige Pollen und

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

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