Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit Artikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen Verfahren.
(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.
ARTIKEL 409
Sonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien
(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.
(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fortschritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) und Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genannten regelmäßigen Dialogen erzielt werden.
(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten dem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Bericht über ihre Tätigkeiten.
(5) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetzten Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“.
(6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
Parlamentarischer Assoziationsausschuss
ARTIKEL 410
(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments Georgiens geführt.
ARTIKEL 411
(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Informationen.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
(4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parlamentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.
Plattform der Zivilgesellschaft
ARTIKEL 412
(1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2) Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Georgiens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.
ARTIKEL 413
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
KAPITEL 2
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 414
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltend zu machen.
ARTIKEL 415
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu treffen,
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde,
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen,
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich erachtet.
ARTIKEL 416
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,
dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber Georgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Georgiens bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
ARTIKEL 417
Schrittweise Annäherung
Georgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.
ARTIKEL 418
Dynamische Annäherung
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die Anhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um – gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien – unter anderem die Entwicklung des EU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgelegten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.
ARTIKEL 419
Monitoring der Annäherung
(1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
(2) Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Abkommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfragen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien definierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.
(3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
(4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden. BGBl. III – (5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Artikeln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
(6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zuständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
ARTIKEL 420
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421 dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.
ARTIKEL 421
Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Assoziationsausschusses oder eines anderen mit den Artikeln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
ARTIKEL 422
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und Artikel 421.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder
den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.
ARTIKEL 423
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.
(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
ARTIKEL 424
(1) Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.
(2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
ARTIKEL 425
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Abschluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schließen.
ARTIKEL 426
Anhänge und Protokolle
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 427
Laufzeit
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
ARTIKEL 428
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien andererseits.
ARTIKEL 429
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Georgiens.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen die Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.
(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeitpunkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.
(5) Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht lediglich auf Teile des Titels erstrecken.
ARTIKEL 430
Verwahrer des Abkommens
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
ARTIKEL 431
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Abkommens Folgendes erhalten hat:
die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften.
(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.
ARTIKEL 432
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
ANHANG I
FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Arbeit von Aufsichtsbehörden und auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls den Rahmen-beschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
ANHANG II
ABBAU VON ZÖLLEN
(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: ANHANG III)
AHANG III
ANNÄHERUNG
ANHANG III-A
LISTE DER SEKTORALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE EINER ANNÄHERUNG ZU UNTERZIEHEN SIND
In der folgenden Liste sind die vorrangigen Rechtsvorschriften Georgiens bei der Annäherung an die EU-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts aufgeführt, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen.
Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
| Zeitplan: angenähert bis Ende 2011 |
|---|
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
| Zeitplan: angenähert bis Ende 2011 |
|---|
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
| Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
|---|
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
| Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
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Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter
| Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
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Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote
| Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
|---|
Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
| Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
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Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
| Zeitplan: binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
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Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität
| Zeitplan: binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
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Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
| Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
| Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
| Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika
| Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte
| Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen
| Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
| Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
| Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
| Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
| Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen
| Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
| Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
|---|
ANHANG III-B
ZUR ORIENTIERUNG DIENENDE LISTE HORIZONTALER RECHTSVORSCHRIFTEN
Die folgende Liste enthält die in Artikel 47 Absatz 1 dieses Abkommens genannten horizontalen „im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätze und Verfahren“. Sie ist nicht vollständig und soll Georgien nur als Orientierung bei der Annäherung an die horizontalen Rechtsvorschriften der Union dienen.
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen, geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
ANHANG IV
GELTUNGSBEREICH
ANHANG IV-A
SPS-MAßNAHMEN
Teil 1
Maßnahmen für die wichtigsten Kategorien lebender Tiere
| I. | Equiden (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten |
|---|---|
| II. | Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison) |
| III. | Schafe und Ziegen |
| IV. | Schweine |
| V. | Geflügel (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse) |
| VI. | Lebende Fische |
| VII. | Krebstiere |
| VIII. | Weichtiere |
| IX. | Eier und Gameten lebender Fische |
| X. | Bruteier |
| XI. | Sperma, Eizellen, Embryonen |
| XII. | Andere Säugetiere |
| XIII. | Andere Vögel |
| XIV. | Reptilien |
| XV. | Amphibien |
| XVI. | Andere Wirbeltiere |
| XVII. | Bienen |
Teil 2
Maßnahmen für tierische Erzeugnisse
I. Wichtigste Kategorien tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
1 Frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren, Zuchtwild und Wild, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen
2 Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse
3 Lebende Muscheln
4 Fischereierzeugnisse
5 Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
6 Eier und Eiprodukte
7 Froschschenkel und Schnecken
8 Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln
9 Behandelte Mägen, Blasen und Därme
10 Gelatine, Rohmaterial zur Herstellung von Speisegelatine
11 Kollagen
12 Honig und Imkereierzeugnisse
II. Wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte
| In Schlachthöfen | Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere |
|---|---|
| Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter | |
| Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | |
| Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| In Molkereien | Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse |
| Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse | |
| In anderen Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d.h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse) | Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
| Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
| Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
| Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | |
| Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt | |
| Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeug-nisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln | |
| Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie | |
| Wolle und Haare | |
| Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen | |
| In Verarbeitungsbetrieben | Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter |
| Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangs-erzeugnisse verwendet werden können | |
| Behandelte Häute und Felle von Huftieren | |
| Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage) | |
| Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt | |
| Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | |
| Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
| Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse | |
| Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können | |
| In Heimtierfutterbetrieben (einschließlich Betrieben, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen) | Dosenfutter |
| Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter | |
| Kauspielzeug | |
| Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher | |
| Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter | |
| In Betrieben zur Herstellung von Jagdtrophäen | Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild |
| In Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten | Zwischenprodukte |
| Dünge- und Bodenverbesserungsmittel | Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter |
| Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen | |
| Bei der Lagerung von Folgeprodukten | Alle Folgeprodukte |
III. Krankheitserreger
Teil 3
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände1, die potenzielle Träger von Schad-organismen sind und die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen bergen
Teil 4
Maßnahmen für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe
Lebensmittel:
1 Lebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und -farbstoffe)
2 Verarbeitungshilfsstoffe
3 Lebensmittelaromen
4 Lebensmittelenzyme
Futtermittel2
5 Futtermittelzusatzstoffe
6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
7 Mischfuttermittel und Heimtierfutter, sofern es nicht unter Teil 2 Punkt II fällt
8 unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
ANHANG IV-B
TIERSCHUTZNORMEN
Tierschutznormen für:
die Betäubung und Schlachtung von Tieren
den Transport von Tieren und damit zusammenhängende Vorgänge
landwirtschaftliche Nutztiere
ANHANG IV-C
ANDERE UNTER TITEL IV KAPITEL 4 FALLENDE MASSNAHMEN
aus Verpackungsmaterialien migrierende chemische Stoffe
zusammengesetzte Erzeugnisse
Genetisch veränderte Organismen (GVO)
Wachstumsfördernde Hormone, thyreostatische Stoffe, bestimmte Hormone und Beta-Agonisten
Georgien nähert seine GVO-Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union an, die in die Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgenommen wurden.
ANHANG IV-D
NACH DER ANNÄHERUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION AUFZUNEHMENDEMASSNAHMEN
Chemikalien zur Dekontamination von Lebensmitteln
Klone
Bestrahlung (Ionisation)
1 Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können.
2 Ausschließlich Tiernebenprodukte von Tieren oder Teilen von Tieren, die als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden, dürfen in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen.
ANHANG V
LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNTWERDEN KANN
ANHANG V-A
ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN,FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFENWERDEN KÖNNEN
Maul- und Klauenseuche
Vesikuläre Schweinekrankheit
Vesikuläre Stomatitis
Pferdepest
Afrikanische Schweinepest
Blauzungenkrankheit
Pathogene aviäre Influenza
Newcastle-Krankheit
Rinderpest
Klassische Schweinepest
Lungenseuche der Rinder
Pest der kleinen Wiederkäuer
Schaf- und Ziegenpocken
Rifttalfieber
Dermatitis nodularis
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
Rotz
Beschälseuche
Enterovirale Enzephalomyelitis
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)
Bonamia ostreae
Marteilia refringens
ANHANG V-B
ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN
A. Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen
Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:
Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind
Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen
Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden
Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.
B. Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten
Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.
ANHANG VI
REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE
A. Tier- und Wassertierseuchen
Tierseuchen
Wassertierseuchen
B. Schadorganismen
Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
– der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder
– Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
C. Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei
Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang V-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:
– Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem
– Gebiet
– Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist
– Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde
– gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet
– Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets
Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet.
Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Abschnitt C Absatz 1 aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Abschnitt C Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden.
ANHANG VII
VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN
Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben
Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Absatz 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen des Absatzes 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Absatz 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe d sein.
Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:
2.1. Betriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen:
– Schlachthöfe für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren sowie Zuchtwild (Anhang IV-A, Teil 1)
– Wildbearbeitungsbetriebe
– Zerlegebetriebe
– Betriebe für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse
– Reinigungs- und Versandzentren für lebende Muscheln
– Betriebe, die folgende Erzeugnisse herstellen:
– Eiprodukte
– Milcherzeugnisse
– Fischereierzeugnisse
– behandelte Mägen, Blasen und Därme
– Gelatine und Kollagen
– Fischöl
– Fabrikschiffe
– Gefrierschiffe
2.2 Zugelassene (anerkannte) oder registrierte Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen, und wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
| Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen | Erzeugnis |
|---|---|
| Schlachthöfe | Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere |
| Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter | |
| Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | |
| Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Molkereien | Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse |
| Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse | |
| Andere Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse) | Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
| Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
| Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
| Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | |
| Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt | |
| Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind | |
| Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln | |
| Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie | |
| Wolle und Haare | |
| Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen | |
| Verarbeitungsanlagen | Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter |
| Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können | |
| Behandelte Häute und Felle von Huftieren | |
| Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage) | |
| Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt | |
| Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | |
| Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
| Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse | |
| Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
| Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können | |
| Heimtierfutterbetriebe (einschließlich Betriebe, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen) | Dosenfutter |
| Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter | |
| Kauspielzeug | |
| Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher | |
| Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter | |
| Betriebe zur Herstellung von Jagdtrophäen | Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen |
| Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild | |
| Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten | Zwischenprodukte |
| Dünge- und Bodenverbesserungsmittel | Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter |
| Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen | |
| Lagerung von Folgeprodukten | Alle Folgeprodukte |
Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung:
Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein.
Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei an die verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben.
Falls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen.
Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 62 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.
Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.
ANHANG VIII
Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit
Grundsätze:
Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon ein bestimmtes Grunderzeugnis oder eine bestimmte oder Kategorie von Grunderzeugnissen oder alle Grunderzeugnisse betroffen sind, anerkannt werden.
Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich eines bestimmten Grunderzeugnisses durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren des betreffenden Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.
Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.
Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei.
Voraussetzungen:
Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Grunderzeugnis in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich des Grunderzeugnisses und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch frühere dokumentierte Bewertungen und Prüfungen belegt werden.
Die Vertragsparteien leiten das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Annäherung einer Maßnahme oder einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems ein, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind.
Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich des Grunderzeugnisses keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten.
Verfahren:
Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für ein Grunderzeugnis oder Kategorie von Grunderzeugnissen in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Grunderzeugnisse gilt/gelten, vorlegt.
Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses oder einer Kategorie von Grunderzeugnissen verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XI dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder des Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt.
In diesem Ersuchen
erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen,
ii) gibt die ausführende Vertragspartei an, welche Einzelmaßnahme(n) sie unter den in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen erfüllen kann, welche die einführende Vertragspartei für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen festgelegt hat,
iii) gibt die ausführende Vertragspartei an, für welche Einzelmaßnahme(n) sie unter allen in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht, welche die einführenden Vertragspartei für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen festgelegt hat.
In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos.
In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen.
Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen gleichwertig sind.
Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei.
Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.
Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen.
Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei:
Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen.
Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:
international anerkannte Normen und/oder
ii) Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder
iii) Risikobewertung und/oder
iv) Nachweise, Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen, Bewertungen und/oder
Prüfungen und
vi) Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen und
vii) Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage:
– entsprechende relevante Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen
– Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei
– Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden
– Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei
– Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und
– frühere Erfahrungen
Feststellung der einführenden Vertragspartei
Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 57 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen.
ANHANG IX
EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN
A. Grundsätze für Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrollen werden in Form der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder der Beschau vorgenommen.
B. Häufigkeit der Beschau
B.1 Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäische Union nach Georgien
| Art der Grenzkontrolle | Häufigkeitsrate |
|---|---|
| 1. Dokumentenprüfungen | 100 % |
| 2. Nämlichkeitskontrolle | 100 % |
| 3. Beschau | |
| Lebende Tiere 100 % | 100 % |
| Erzeugnisse der Kategorie I | |
| Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, und Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, in der zuletzt geänderten Fassung | 20 % |
| Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse Ganze Eier Schmalz und ausgelassene Fette Tierdärme Bruteier | |
| Erzeugnisse der Kategorie II | |
| Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr | 50 % |
| Eiprodukte Zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein (100 % bei den ersten sechs Massengutsendungen, Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG des Rates und, in Bezug auf Krankheitserreger, der Richtlinie 90/425/EWG des Rates unterliegen, in der zuletzt geänderten Fassung). Fischereierzeugnisse, ausgenommen die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist, genannten Erzeugnisse (notifiziert unter Dokumentennummer C(2006)5171), in der zuletzt geänderten Fassung Muscheln Honig | |
| Erzeugnisse der Kategorie III | |
| Sperma Embryonen Gülle Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr) Gelatine | Mindestens 1 % Höchstens 10 % |
| Froschschenkel und Schnecken Knochen und Knochenerzeugnisse Häute und Felle Borsten, Wolle, Haare und Federn Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse Imkereierzeugnisse Jagdtrophäen Verarbeitetes Heimtierfutter Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke Heu und Stroh Krankheitserreger Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt) | |
| Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (lose geschüttet) | 100 % bei den ersten sechs Sendungen (Anhang VII Kapitel II Nummern 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte), in der zuletzt geänderten Fassung |
B.2 Einfuhren von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäischen Union nach Georgien
| – Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert – ex 0904 20 90 – Chilierzeugnisse (Curry) – 0910 91 05 – Curcuma longa (Kurkuma) – 0910 30 00 (Lebensmittel – getrocknete Gewürze) –Rotes Palmöl – ex 1511 10 90 | 10 % für Sudanfarbstoffe |
|---|---|
B.3 Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Europäische Union oder nach Georgien
Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG:
Die einführende Vertragspartei führt Kontrollen durch, um den pflanzenschutzrechtlichen Status der Sendung(en) zu überprüfen.
Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit von Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke im bilateralen Handel mit Grunderzeugnissen, die nach dem genannten Anhang Ursprungserzeugnisse eines Nicht-EU-Landes sind.
Die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke kann bei regulierten Grunderzeugnissen verringert werden, sofern es sich nicht um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen handelt.
ANHANG X
BESCHEINIGUNG
A. Grundsätze für die Bescheinigung
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:
Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an.
Tiere und tierische Erzeugnisse:
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.
Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt.
Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.
Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,
die nach den Absätzen 1, 2 und 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder
die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den jeweiligen veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten
einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und
sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.
Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.
Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.
Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.
Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:
Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann.
Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass diese natürliche Person oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden.
B. Bescheinigung nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens
C. Amtssprachen für die Bescheinigung
Einfuhr in die Europäische Union
Einfuhren nach Georgien
Die Gesundheitsbescheinigung muss in georgisch und in mindestens einer Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaats ausgestellt sein.
ANHANG XI
ANNÄHERUNG
ANHANG XI-A
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN FÜR DIE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
Teil 1 – Schrittweise Annäherung
Allgemeine Vorschriften
entweder die Rechtsvorschriften des einschlägigen EU-Acquis durch die Annahme zusätzlicher nationaler Rechtsvorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet
oder die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Verfahren so ändert, dass die Vorschriften des einschlägigen EU-Acquis darin aufgenommen werden.
hebt Georgien alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sind,
gewährleistet Georgien die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Rechtsvorschriften.
Kontrollsysteme:
– einheimischer Markt
– Einfuhren
Tiergesundheit und Tierschutz:
– Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen
– Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen
– Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen
– Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten
Lebensmittelsicherheit:
– Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln
– Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
– Rückstandskontrollen
– spezifische Vorschriften für Futtermittel
tierische Nebenerzeugnisse
Pflanzengesundheit:
– Schadorganismen
– Pflanzenschutzmittel
genetisch veränderte Organismen:
– in die Umwelt freigesetzt
– gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Teil II – Bewertung
Verfahren und Methode
Entsprechungstabellen
2.1 Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:
2.2 Muster einer Entsprechungstabelle
Tabelle der Entsprechungen
ZWISCHEN
Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen
UND
Titel der nationalen Rechtsvorschrift
(veröffentlicht in .............................)
Veröffentlicht amIn Kraft getreten am
| EU-Rechtsvorschrift | nationale Rechtsvorschrift | Anmerkungen (Georgiens) | Anmerkungen des Prüfers |
|---|---|---|---|
Legende:
EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle4 anzugeben.
Nationale Rechtsvorschrift: Die den Unionsbestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.
Anmerkungen Georgiens: In dieser Spalte gibt Georgien die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.
Anmerkungen des Prüfers: Falls die Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.
ANHANG XI-B
LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN DIE GEORGIEN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS
Georgien legt die nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.
1 Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.
2 In diesem Fall könnten Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.
3 Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter Rechtsvorschriften der Union zur Verfügung:
4 Siehe Website: http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do?ihmlang=en
ANHANG XII
STAND DER ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
ANHANG XIII
ANNÄHERUNG DES ZOLLRECHTS
Zollkodex
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
| Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3, 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich, 18, 19, 94 Absatz 1, 97, 113, 117 Buchstabe c, 129, 163 bis 165, 174, 179, 209, 210, 211, 215 Absatz 4, 247 bis 253, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
|---|
| Die Vertragsparteien überprüfen die Annäherung an die Artikel 84 sowie 130 bis 136 bezüglich der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vor Ablauf der genannten Frist für die Annäherung. |
| Die Annäherung an die Artikel 173, 221 Absatz 3 und 236 Absatz 2 erfolgt nach besten Kräften. |
Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
| Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen, gegebenenfalls auch im Wege eines Beitritts Georgien zu diesen Übereinkommen, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
|---|
Zollbefreiungen
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
| Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
|---|
Rechte des geistigen Eigentums
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden
| Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung, ausgenommen an Artikel 26, ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Allein aus der Verpflichtung zur Annäherung an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 erwächst Georgien keine Verpflichtung zu Maßnahmen in Fällen, in denen ein Recht des geistigen Eigentums unter seinen materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums nicht geschützt ist. |
|---|
ANHANG XIV
LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG; LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN; LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN; LISTE DER VORBEHALTE IN BEZUG AUF VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER
(Anm.: Anhang XIV ist als PDF dokumentiert)
ANHANG XV
ANGLEICHUNG
(Anm.: Anhang XV ist als PDF dokumentiert)
ANHANG XVI
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
(Anm.: Anhang XVI ist als PDF dokumentiert)
ANHANG XVII
GEOGRAFISCHE ANGABEN
(Anm.: Anhang XVII ist als PDF dokumentiert)
ANHANG XVIII
FRÜHWARNSYSTEM
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