Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen und
Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.
ARTIKEL 294
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen
auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden,
auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und
im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
ARTIKEL 295
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 296
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.
KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR
ARTIKEL 297
Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Partnerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.
ARTIKEL 298
Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche umfassen:
Strategien und Politik im Energiesektor,
Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effizienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-Standards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der Entwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,
Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und den möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beobachterstatus hat,
Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden,
Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher Weise,
Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung der Marktintegration und schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,
Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports sowie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energieressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,
ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Energieeffizienz und -einsparung,
Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilateralen und regionalen Integration in diesem Bereich,
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und
Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
ARTIKEL 299
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 300
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 3
UMWELT
ARTIKEL 301
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter anderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher Ressourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz sowie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.
ARTIKEL 302
(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:
Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,
Luftqualität,
Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren sowie Meeresumwelt,
Abfallwirtschaft,
Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt,
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren sowie
Chemikalien-Management.
(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.
ARTIKEL 303
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler – darunter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhandenen Kooperationsstrukturen – und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen einschlägiger Einrichtungen zusammen.
ARTIKEL 304
(1) Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der allgemeine nationale und sektorbezogene strategische Orientierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch institutionelle und administrative Fragen abdeckt,
Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche und
Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Ressourcen.
(2) Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktualisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften angenommen.
ARTIKEL 305
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 306
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 4
KLIMASCHUTZ
ARTIKEL 307
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.
ARTIKEL 308
Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den folgenden Bereichen:
Eindämmung des Klimawandels,
Anpassung an den Klimawandel,
Emissionshandel,
Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO 2 -Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel und
Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik.
ARTIKEL 309
Die Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnahmen durch: Austausch von Informationen und Fachwissen, gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
ARTIKEL 310
Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und Umsetzung
eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Klimawandel,
einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung einschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf nationaler Ebene,
Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und
Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen.
ARTIKEL 311
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 312
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 5
INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK UND BERGBAU
ARTIKEL 313
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechtsvorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind. Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unternehmen verbessert werden.
ARTIKEL 314
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Umsetzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter Bedeutung sind;
durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelle Fragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt und Energie erstrecken;
die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;
durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern;
mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Georgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in der EU und in Georgien zu fördern;
Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgiens zu unterstützen;
gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zu erleichtern;
die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und der Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nichtenergetischer Mineralien – insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralien – zu fördern. Der Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Entwicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel, bewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz.
ARTIKEL 315
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU- und georgischen Unternehmen teil.
KAPITEL 6
GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND -PRÜFUNG UND CORPORATE GOVERNANCE
ARTIKEL 316
In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit
beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in diesem Bereich,
bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und
bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Bereich.
ARTIKEL 317
Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.
ARTIKEL 318
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 319
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 7
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 320
In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:
Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft,
Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen,
Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems Georgiens,
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden und
Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
ARTIKEL 321
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.
ARTIKEL 322
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 323
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 8
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT
ARTIKEL 324
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.
ARTIKEL 325
Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themen umfassen:
Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und
Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Frequenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität der Netze Georgiens.
ARTIKEL 326
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kommunikation.
ARTIKEL 327
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 9
TOURISMUS
ARTIKEL 328
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachstum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalen Austausch zu fördern.
ARTIKEL 329
Die Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich der lokalen Entwicklung,
Bedeutung des kulturellen Erbes und
positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.
ARTIKEL 330
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfahrungen und „Know-how“,
Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produkten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressourcen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor,
Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik,
Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsstandards und
Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.
ARTIKEL 331
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 10
LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 332
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.
ARTIKEL 333
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:
Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Methoden der EU,
Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,
Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer,
Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, auch in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,
Weinerzeugung und Agrotourismus,
Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und
Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen behandelt werden, in denen beide Vertragsparteien Mitglied sind.
ARTIKEL 334
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 11
FISCHEREI UND MARITIME GOVERNANCE
ABSCHNITT 1
FISCHEREIPOLITIK
ARTIKEL 335
(1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und Überwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlägigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen ein.
ARTIKEL 336
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:
verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirtschaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,
verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten und
regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen.
ARTIKEL 337
In Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteien fördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion und gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen.
ARTIKEL 338
Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um die Umsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlage des EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Vertragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter anderem
Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fischereiaufwand und technische Maßnahmen,
Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Einsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, einschließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarer Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen,
harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flotten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten,
Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funktionierenden Fischereiflottenregisters,
Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit sowie
Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, die die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit fördert.
ABSCHNITT 2
MEERESPOLITIK
ARTIKEL 339
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Vertragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik eine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst:
Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,
Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für eine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden menschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystemansatz,
Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf der Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren wie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu stärken, d) Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den maritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, unter anderem durch einen Austausch bewährter Methoden,
Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen Industrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spezialisiert sind,
Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeresüberwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See ausgehen und
Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung verschiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.
ARTIKEL 340
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem
Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unter anderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimen Sektoren und Fragen der Meeresumwelt,
Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf dem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und
Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den zuständigen internationalen maritimen Gremien.
ARTIKEL 341
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.
KAPITEL 12
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND DEMONSTRATION
ARTIKEL 342
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
ARTIKEL 343
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:
den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrahmenprogramm der EU,
die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal der Vertragsparteien,
die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit im FTE-Bereich.
ARTIKEL 344
Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.
KAPITEL 13
VERBRAUCHERPOLITIK
ARTIKEL 345
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
ARTIKEL 346
Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:
Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne Schaffung von Handelshemmnissen,
Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und -sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte,
Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.
ARTIKEL 347
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 14
BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
ARTIKEL 348
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.
ARTIKEL 349
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausgewählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken:
Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts,
Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und Beschäftigung,
Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der Arbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden,
Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehöriger von Minderheiten,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen,
Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschutzes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,
Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger,
Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und
Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen.
ARTIKEL 350
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen).
ARTIKEL 351
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.
ARTIKEL 352
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweise gemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Verantwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen.
ARTIKEL 353
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 354
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 15
ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
ARTIKEL 355
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentliches Element der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschaftswachstums darstellt.
ARTIKEL 356
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgien insbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors, Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge, Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesen und Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzierung der Gesundheitsversorgung,
epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepatitis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,
Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise und körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,
Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs,
Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und
wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragsparteien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums.
ARTIKEL 357
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 16
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUND UND JUGEND
ARTIKEL 358
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Dialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu intensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen Konzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.
ARTIKEL 359
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:
Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,
Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,
Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mit der Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesen und dem Bologna-Prozess,
Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und Erhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften,
Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,
Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistung von Transparenz in diesem Bereich,
Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Methoden der EU und
Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen EU-Programmen.
ARTIKEL 360
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um
die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendarbeiter zu intensivieren, BGBl. III –
die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern.
ARTIKEL 361
Georgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mit den Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs.
KAPITEL 17
KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 362
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Georgiens.
ARTIKEL 363
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:
kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,
interkultureller Dialog,
Dialog über die Kulturpolitik und
Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.
KAPITEL 18
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH AUDIOVISUELLE POLITIK UND MEDIEN
ARTIKEL 364
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften, Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für Film und Fernsehen.
ARTIKEL 365
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU im Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors erstrecken.
ARTIKEL 366
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:
Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik,
Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und
Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.
ARTIKEL 367
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 19
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG
ARTIKEL 368
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von Informationen und bewährten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilität im Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für den Sport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern.
KAPITEL 20
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 369
Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie anstreben,
die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in Georgien zu stärken,
in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und
im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und Verstehen der EU – unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu gewährleisten.
ARTIKEL 370
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und Georgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,
die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen,
die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft,
günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und institutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu schaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivilgesellschaft zu verbessern,
zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialogprozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung angestrebt wird.
ARTIKEL 371
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 21
REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 372
(1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance und Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende Grundsätze zu erreichen:
Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kommunale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,
Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und
Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten Beteiligten.
ARTIKEL 373
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Beteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regionalpolitischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,
die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und
Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für die Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.
ARTIKEL 374
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
(3) Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:
Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit EU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und
Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung.
ARTIKEL 375
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 22
KATASTROPHENSCHUTZ
ARTIKEL 376
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich.
ARTIKEL 377
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.
ARTIKEL 378
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen spezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen beziehungsweise vereinbaren.
ARTIKEL 379
Die Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:
Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können,
Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen,
Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,
Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird,
Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr,
Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation, Austausch bewährter Methoden zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen,
Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis in Bezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,
Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,
Einladung von Experten zu technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder Georgien veranstaltet werden, und
Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.
KAPITEL 23
BETEILIGUNG AN AGENTUREN UND PROGRAMMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ARTIKEL 380
Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen seine Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.
ARTIKEL 381
Georgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des beigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union.
ARTIKEL 382
Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die Beteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen der EU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über die Einrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie über Änderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedingungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.
TITEL VII
FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL1
FINANZIELLE HILFE
ARTIKEL 383
Georgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien kann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbeiten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleistet.
ARTIKEL 384
Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der EU festgelegt.
ARTIKEL 385
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgiens sowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.
ARTIKEL 386
Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum, sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.
ARTIKEL 387
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
ARTIKEL 388
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
ARTIKEL 389
Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und Georgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen.
KAPITEL 2
BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
ARTIKEL 390
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Protokoll IV.
ARTIKEL 391
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.
ARTIKEL 392
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
ARTIKEL 393
Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tauschen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regelmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
(2) OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.
ARTIKEL 394
Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.
(3) Die Behörden Georgiens unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
(4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.
(5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmungen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang stehen.
(6) Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenen Verfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.
ARTIKEL 395
Rechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermittlungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen Behörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen.
ARTIKEL 396
Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden Georgiens informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie über alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessenkonflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind auch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.
(2) Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.
ARTIKEL 397
Prüfungen
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Prüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in Georgien vornehmen.
(4) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Georgiens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.
(5) Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
ARTIKEL 398
Kontrollen vor Ort
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen.
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(4) Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien im Einklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
ARTIKEL 399
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
ARTIKEL 400
Wiedereinziehung
(1) Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen, um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter EU-Mittel anzuwenden.
(2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Georgiens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(3) Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.
(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die in den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen und anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den Europäischen Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Georgiens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane Georgiens zuständig.
(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivilprozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar.
ARTIKEL 401
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht Georgiens und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgien aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
ARTIKEL 402
Annäherung der Rechtsvorschriften
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 403
Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Vertragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusammenarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regelmäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404 eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern beider Vertragsparteien geführt.
Assoziationsrat
ARTIKEL 404
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.
(2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.
(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem Interesse.
ARTIKEL 405
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.
(4) Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.
ARTIKEL 406
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Assoziationsausschuss
ARTIKEL 407
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen.
(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.
ARTIKEL 408
(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusammen.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.