Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen, und
Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechtsvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.
ARTIKEL 225
Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Methoden aus.
(2) Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätze der guten Verwaltungspraxis1 und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden.
1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec(2007)7 vom 20. Juni 2007.
ARTIKEL 226
Besondere Vorschriften
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapiteln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.
KAPITEL 13
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 227
Hintergrund und Ziele
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung (2002), die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umweltschutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits-1 und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.
1 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) vereinbart wurden.
ARTIKEL 228
Regelungsrecht und Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229 und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.
(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.
ARTIKEL 229
Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigem Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; dies gilt insbesondere für
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Übereinkommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.
ARTIKEL 230
Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilaterale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und betonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des diesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichten sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rahmenwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.
(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
ARTIKEL 231
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher
erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Seite an;
setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;
setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern. Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneter Technologie und die Förderung von Standards erfolgen, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren;
kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung,
kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen.
ARTIKEL 232
Biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:
Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen,
Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,
Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und
Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen, unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, der Wiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.
ARTIKEL 233
Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:
Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entsprechende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhalten könnte,
Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;
Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,
Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,
Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des CITES und
Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern.
ARTIKEL 234
Handel mit Fischereierzeugnissen
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,
wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ergreifen,
die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandserhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten diesbezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der FAO definiert zu gewährleisten,
Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,
so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen zusammenzuarbeiten und
bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.
ARTIKEL 235
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.
(2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.
(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.
ARTIKEL 236
Wissenschaftliche Informationen
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vorsorgeprinzip verfahren.
ARTIKEL 237
Transparenz
Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem internen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12 (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.
ARTIKEL 238
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
ARTIKEL 239
Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV (Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere im Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen,
Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen,
Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,
positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,
Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Methoden,
Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch Öko-Kennzeichnung,
Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzung und Verbreitung,
handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,
handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,
handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO 2 -Ausstoß und der Energieeffizienz,
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließlich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird, und
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei.
ARTIKEL 240
Institutionelle Struktur und Überwachungsmechanismus
(1) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstelle dient.
(2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei an.
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unterstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben.
(5) Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
ARTIKEL 241
Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemeinsamen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, unter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten Interessenträgern.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog.
(3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stellungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
ARTIKEL 242
Konsultationen auf Regierungsebene
(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in Artikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der Frage und gibt eine kurze Zusammen-fassung der gemäß diesem Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.
(5) Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Beratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstützung durch Sachverständige bemühen.
(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
ARTIKEL 243
Sachverständigenpanel
(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberufung eines Sachverständigen-panels beantragen.
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfahren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame Bestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensordnung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“).
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertrags-partei besitzen und im Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betreffenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben Anhang XXI zu beachten.
(5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Verfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genannten Liste zusammen.
(6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen. In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genannten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigenpanel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Informationen und Beratung ersuchen.
(7) Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.
(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maßnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Empfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbreiten.
KAPITEL 14
STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT 1
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 244
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
ARTIKEL 245
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.
ABSCHNITT 2
KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG
ARTIKEL 246
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme und der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch nehmen.
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energiegütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
ARTIKEL 247
Vermittlung
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.
ABSCHNITT 3
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
UNTERABSCHNITT 1
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL 248
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 245 unvereinbar ist.
ARTIKEL 249
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels jederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
(3) Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des Panels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 auf-gestellten Liste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-setzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsitzende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragsparteien vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist, ausgewählt.
(4) Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Losentscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach Absatz 3 statt.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt hat.
(6) Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung erfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Vertragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise sofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat, aus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen Personen.
(7) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte Verfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Absatz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen Schritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage.
ARTIKEL 250
Vorabentscheid über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.
ARTIKEL 251
Bericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Fest-stellungen und Empfehlungen. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwischenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saison-abhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.
(5) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischenbericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.
ARTIKEL 252
Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
(1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.
(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm inner-halb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.
(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in Anhang XXI.
ARTIKEL 253
Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saison-abhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden.
(3) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung.
UNTERABSCHNITT 2
UMSETZUNG
ARTIKEL 254
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.
ARTIKEL 255
Angemessene Frist für die Umsetzung
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Vertragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
ARTIKEL 256
Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen hat.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnahme nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
ARTIKEL 257
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schieds-panel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwerde-führerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerde-gegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht.
(4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 262 gelangt sind, oder
die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256 Absatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in Einklang zu bringen.
ARTIKEL 258
Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten
(1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.
(2) Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und Handelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.
(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Artikel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nachdem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.
ARTIKEL 259
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels umgesetzt hat, beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so werden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.
ARTIKEL 260
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7 genannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf Tage verlängert wird.
UNTERABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 261
Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder die Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
ARTIKEL 262
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.
ARTIKEL 263
Verfahrensordnung
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex in Anhang XXI.
(2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
ARTIKEL 264
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
ARTIKEL 265
Auslegungsregeln
Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB) angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
ARTIKEL 266
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertraulich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davon absieht.
ARTIKEL 267
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
ABSCHNITT 4
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 268
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang XXI zu beachten.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölf Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertrags-parteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
ARTIKEL 269
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung angenommen hat, und
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach Artikel 253 notifiziert hat.
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
ARTIKEL 270
Fristen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
KAPITEL 15
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANNÄHERUNG NACH TITEL IV
ARTIKEL 271
Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
(1) Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.
(2) Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.
(3) Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.
ARTIKEL 272
Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften
Im Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seines internen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mit den Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
ARTIKEL 273
Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
(1) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.
(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handels-fragen) beziehen, oder mit an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union Georgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1 festzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen erörtern.
ARTIKEL 274
Für die Annäherung relevante Entwicklungen
(1) Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Entwicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschriften nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.
(2) Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vorschläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflichtungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.
(3) Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, einschließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfahren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.
(4) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).
(5) Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Ergreift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vornehmen.
(6) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Bewertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.
(7) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, notifiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.
ARTIKEL 275
Informationsaustausch
Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen.
ARTIKEL 276
Allgemeine Bestimmung
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die Bewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.
(2) Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.
(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
WIRTSCHAFTLICHER DIALOG
ARTIKEL 277
(1) Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.
(2) Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide makroökonomische Politik zu gewährleisten.
ARTIKEL 278
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um
Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen,
Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,
Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen und
den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.
KAPITEL 2
ÖFFENTLICHE FINANZVERWALTUNG UND FINANZKONTROLLE
ARTIKEL 279
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der externen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen:
weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-Systems – einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüfdiensts – durch Harmonisierung mit den allgemein anerkannten internationalen Standards und Methoden sowie den bewährten Verfahren der EU auf der Grundlage des von der Regierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC,
Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanzkontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, im PIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt, so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zu schaffen,
wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Handelns in diesem Bereich,
Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmonisierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen,
weitere Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörde Georgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organisations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellen Ressourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannter Standards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und
Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Methoden, unter anderem durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen.
KAPITEL 3
STEUERN
ARTIKEL 280
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.
ARTIKEL 281
In Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genannten Grundsätze treffen.
ARTIKEL 282
Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zusammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems und der Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung der Erhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksame Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussellbetrugs, zu intensivieren.
ARTIKEL 283
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.
ARTIKEL 284
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 285
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 4
STATISTIK
ARTIKEL 286
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.
ARTIKEL 287
Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:
weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und der Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen und dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft und anderen Nutzern,
schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an das Europäische Statistische System,
Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,
Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens zu leisten,
Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und
Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
ARTIKEL 288
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:
makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,
Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,
Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,
Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
Regionalstatistik,
horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien und
auf sonstige relevante Bereiche.
ARTIKEL 289
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
ARTIKEL 290
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgien zur Teilnahme offenstehen.
ARTIKEL 291
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies angezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (Anhang XXIII) betrachtet wird.
TITEL VI
WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
VERKEHR
ARTIKEL 292
Die Vertragsparteien
erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.
ARTIKEL 293
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:
Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieser Belange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,
Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den internationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-D entsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,
Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,
Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt,
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