Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis XVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht von diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 144 entsprechen.
ARTIKEL 147
Marktzugang
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XVI-B festgelegt.
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Übereinstimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,
gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;
gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.
(4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.
(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.
ARTIKEL 148
Information
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Unterrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen sicher.
ARTIKEL 149
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.
(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.
(3) Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.
KAPITEL 9
RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 150
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.
ARTIKEL 151
Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
ARTIKEL 152
Erschöpfung
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 153
Gewährter Schutz
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) niedergelegten Rechten und Pflichten,
zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961,
zum TRIPS-Übereinkommen,
zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,
zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.
ARTIKEL 154
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
ARTIKEL 155
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht,
die Aufzeichnung 1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten,
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
ARTIKEL 156
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
ARTIKEL 157
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und
die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.
ARTIKEL 158
Sendung und öffentliche Wiedergabe
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.
(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
ARTIKEL 159
Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch
eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,
eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch
der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe;
der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
ARTIKEL 160
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.
ARTIKEL 161
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung oder
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
ARTIKEL 162
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünften und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155 bis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
eine rechtmäßige Nutzung
ARTIKEL 163
Folgerecht des Urhebers an Kunstwerken
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.
(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht geregelt.
ARTIKEL 164
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
UNTERABSCHNITT 2
MARKEN
ARTIKEL 165
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und
zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.
ARTIKEL 166
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
ARTIKEL 167
Notorisch bekannte Marken
Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken um und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.
ARTIKEL 168
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
UNTERABSCHNITT 3
GEOGRAFISCHE ANGABEN
ARTIKEL 169
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.
ARTIKEL 170
Etablierte geografische Angaben
(1) Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgischen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllt.
(2) Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben der Union entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.
ARTIKEL 171
Aufnahme neuer geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenommen werden können.
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
ARTIKEL 172
Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
(1) Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten und die nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt vor:
jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens
für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;
jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung 1 , selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;
jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken;
jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
(3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Drittlands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.
1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems, jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.
ARTIKEL 173
Schutz der Transkription geografischer Angaben
(1) Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnitt im georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitgliedstaaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt sind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische Buchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden.
(2) Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund dieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschützt sind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alphabet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlateinische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden.
ARTIKEL 174
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 175
Durchsetzung des Schutzes
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.
ARTIKEL 176
Verhältnis zu Marken
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2) Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012.
(3) Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterabschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
ARTIKEL 177
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.
(2) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.
(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach Artikel 179 behandelt.
(4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.
ARTIKEL 178
Zusammenarbeit und Transparenz
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über den Unterausschuss für geografische Angaben nach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
ARTIKEL 179
Unterausschuss für geografische Angaben
(1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterabschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften,
die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der geografischen Angaben,
den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,
den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.
UNTERABSCHNITT 4
GESCHMACKSMUSTER
ARTIKEL 180
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999.
ARTIKEL 181
Schutz eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1. Der Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und original,
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleibt und
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder ab einem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbeschadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum.
1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.
ARTIKEL 182
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
ARTIKEL 183
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
UNTERABSCHNITT 5
PATENTE
ARTIKEL 184
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
ARTIKEL 185
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.
ARTIKEL 186
Ergänzendes Schutzzertifikat
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
(4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutzdauer vor.
ARTIKEL 187
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten1
(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.
(3) Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf, es einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlage der Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder ein ähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller, der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seine Zustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erstzulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zugunsten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung eines Arzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hat seine Zustimmung erteilt.
(4) Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wird auf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
(5) Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.
1 Dieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen Regierungsverordnung Nr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimitteln in Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durch diese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgenden Länder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.
ARTIKEL 188
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals von einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
(3) Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss
die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und
mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei.
ARTIKEL 189
Pflanzensorten
Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
ABSCHNITT 3
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ARTIKEL 190
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.
(2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
1 Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
ARTIKEL 191
Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit dem geltenden Recht,
allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.
UNTERABSCHNITT 1
ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG
ARTIKEL 192
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
(3) Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.
ARTIKEL 193
Auskunftsrecht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von unter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt wurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder vertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
ARTIKEL 194
Einstweilige Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebenenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mutmaßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anordnen.
ARTIKEL 195
Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
ARTIKEL 196
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:
Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder
sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
ARTIKEL 197
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgelegter Ausnahmen.
ARTIKEL 198
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Eigentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
ARTIKEL 199
Urheber- oder Inhabervermutung
Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.
Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.
UNTERABSCHNITT 2
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 200
Grenzmaßnahmen
(1) Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit festgelegt.
(2) Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in denen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befinden oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums unberührt.
(4) Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, ermittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stützen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck richten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Auskünfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren. Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei Bedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien aus.
(6) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der anderen Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.
(7) Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen praktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaustausch nach diesem Artikel fest.
(8) Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbeschadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Absätze 5 bis 7.
(9) Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
ARTIKEL 201
Verhaltenskodizes
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen,
ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
ARTIKEL 202
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,
Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,
Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,
Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,
Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschaftskreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,
Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,
aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.
KAPITEL 10
WETTBEWERB
ARTIKEL 203
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich Subventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
ARTIKEL 204
Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung
(1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern.
(2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige Behörde, die angemessen ausgestattet ist.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen respektiert werden.
ARTIKEL 205
Staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
(1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.
(2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder tatsächlich verhindert.
ARTIKEL 206
Subventionen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regierung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewährten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von Dienstleistungen beziehen.
ARTIKEL 207
Streitbeilegung
Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.
ARTIKEL 208
Beziehungen zur WTO
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkommen, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und der Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unberührt.
ARTIKEL 209
Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.
KAPITEL 11
HANDELSRELEVANTE ENERGIEBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 210
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
„Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);
„Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfernleitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbindung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertragungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und andere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern.
„Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet einer Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung, Teilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese Durchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits der Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Beförderung stattfindet, beginnt und endet;
„unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförderungseinrichtungen besteht.
ARTIKEL 211
Transit
Die Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungen des GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta.
ARTIKEL 212
Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits
Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.
ARTIKEL 213
Unterbrechungsfreier Transit
(1) Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern durch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, sofern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneignung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise sofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungseinrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine nicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des kulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen – gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.
(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
ARTIKEL 214
Transitverpflichtungen für Betreiber
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Energiebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen treffen, um
die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,
den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.
ARTIKEL 215
Regulierungsbehörden
(1) Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungsbehörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen, von Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.
(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.
(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
ARTIKEL 216
Marktorganisation
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte mit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen im Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen zwischen Unternehmen vor.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar sein.
(3) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.
ARTIKEL 217
Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen
(1) Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umsetzung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungseinrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das für alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungsfrei angewandt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr für Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und kontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle Kapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien und Verfahren vergeben werden.
(4) Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertragsparteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energiebeförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
(5) Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften niederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann eine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförderungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Bestimmungen über den Drittzugang zu bewilligen.
ARTIKEL 218 <sup>1</sup>
Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend.
(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Kapitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Beschlüsse berücksichtigt.
1 Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien gilt dieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spezifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgien gelten.
KAPITEL 12
TRANSPARENZ
ARTIKEL 219
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht dazu;
bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.
ARTIKEL 220
Ziel
In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.
ARTIKEL 221
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maßnahmen
unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen können,
eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und ihr Ziel enthalten, und
ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinreichend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitsproblemen oder Notfällen nicht möglich ist.
(2). Jede Vertragspartei
bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner Ziele,
räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und
bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
ARTIKEL 222
Anfragen und Kontaktstellen
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine als Koordinator fungierende Kontaktstelle.
(2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfalls über einen anderen Mechanismus gestellt werden.
(3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
ARTIKEL 223
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise.
(2) Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei.
Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvorschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.
ARTIKEL 224
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren
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