Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
Änderungshistorie JSON API
e)

Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie Unterstützung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion; diese Zusammenarbeit wird durch eine Verbraucherperspektive ergänzt, zum Beispiel zu Produktinformationen und zur Rolle des Verbrauchers auf dem Markt,

f)

gemeinsame Forschungsprojekte, technische Hilfe und Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in ausgewählten Wirtschaftszweigen nach Vereinbarung der Vertragsparteien.

ARTIKEL 45

Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Wege der bestehenden bilateralen und multilateralen Mechanismen bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten, einschließlich des Informationsaustausches über den Prozess der Reform und Kapitalisierung staatlicher Unternehmen im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.

ARTIKEL 46

Zusammenarbeit im Steuerbereich

(1) Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungs- und Verwaltungsrahmen zu entwickeln, treten die Vertragsparteien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen ein und werden die Grundsätze der Transparenz und des Informationsaustauschs im Rahmen bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam umsetzen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihren Erfahrungsaustausch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und anderer schädlicher Steuerpraktiken zu verstärken.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verstärken, um ihre Regulierungs- und Verwaltungskapazitäten unter anderem durch Erfahrungsaustausch und technische Hilfe auszubauen.

(3) Die Vertragsparteien werden die wirksame Umsetzung bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam fördern und die Prüfung entsprechender neuer Abkommen in Zukunft unterstützen.

ARTIKEL 47

Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu führen, um insbesondere Informationen und Erfahrungen in Bezug auf ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, und die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme im Bankensektor, im Versicherungssektor und in den anderen Teilen des Finanzsektors unter anderem durch Qualifizierungsprogramme in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern.

ARTIKEL 48

Zusammenarbeit bei Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Vorbeugung von und der wirksamen Reaktion auf Naturkatastrophen zusammenzuarbeiten, um den Verlust von Menschenleben, Eigentum, natürlichen Ressourcen, Umwelt und kulturellem Erbe möglichst gering zu halten und um die Verringerung der Katastrophengefahr in alle Sektoren und Tätigkeitsbereiche auf einzelstaatlicher und lokaler Ebene einzubeziehen.

(2) Auf dieser Grundlage kommen die Vertragsparteien überein,

a)

Informationen über die Überwachung, Bewertung, Vorhersage und Frühwarnung im Zusammenhang mit Naturkatastrophen auszutauschen;

b)

die Kapazitäten durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden in Bezug auf Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung auszubauen;

c)

einander mit Technologie, Spezialausrüstung und Materialien zu unterstützen, die für Katastrophenschutz und Nothilfe benötigt werden;

d)

den Dialog zwischen den Behörden der Vertragsparteien, die für Katastrophenschutz und Nothilfe zuständig sind, zu intensivieren, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu unterstützen und zu verstärken.

ARTIKEL 49

Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Anerkennung der wichtigen Rolle der Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung für das Streben nach Wirtschaftswachstum, Armutsbekämpfung und nachhaltiger Entwicklung die Zusammenarbeit und die Partnerschaft auf diesem Gebiet zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit bei der Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung kann in folgender Form erfolgen:

a)

Austausch von Erfahrungen mit der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit nachhaltiger Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung, zu denen gehören:

– politische Konzepte für Stadtplanung und entsprechende Infrastruktur, Regionalplanung und Verstädterung sowie Erhaltung und Entwicklung historischer Städte,

– Aufbau von städtischen Netzen unter Beteiligung des zentralen und lokalen Managements, einschließlich Gemeinden, Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, Agenturen, Auftragnehmern und Berufsverbänden,

– Architekturmanagement, Planung und Erweiterung des städtischen Raums unter Einsatz von geographischen Informationssystemen (GIS),

– Planung und Entwicklung städtischer Zentren und Erneuerung von Innenstädten und Umweltplanung im städtischen Raum,

– Stadt-Land-Beziehungen,

– Ausbau der städtischen technischen Infrastruktur, einschließlich Sanierung und Verbesserung städtischer Wasserversorgungsnetze, Bau von Anlagen für Abwasseraufbereitung und Abfallwirtschaft, Schutz der Umwelt und des Stadtbilds,

b)

Unterstützung der Ausbildung und Qualifizierung von Managern für Stadt- und Regionalplanung, Architekturmanagement und architektonisches Erbe auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene,

c)

Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen wie UN-Habitat und Welt-Städteforum durch gemeinsame Forschungsprogramme und Veranstaltung von Workshops und Seminaren für den Informations- und Erfahrungsaustausch über Stadtplanung und -entwicklung, einschließlich Verstädterung, Stadtgestaltung, Baulanderschließung und Ausbau der technischen Infrastruktur.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren und einen Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen ihren Regional- und Stadtbehörden durchzuführen, um komplexe städtische Probleme durch Förderung der nachhaltigen Entwicklung zu lösen.

ARTIKEL 50

Arbeit, Beschäftigung und Soziales

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Arbeit, Beschäftigung und Soziales einschließlich der Zusammenarbeit auf den Gebieten Arbeit, regionale und soziale Kohäsion, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Geschlechter, lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Entwicklung der Humanressourcen, internationale Migration und menschenwürdige Arbeit sowie soziale Sicherheit zuverbessern, um die soziale Dimension der Globalisierung zu stärken.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, den Prozess der Globalisierung, der für alle von Vorteil ist, zu unterstützen und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut zu fördern, wie in der Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom und der Ministererklärung des Hochrangigen Segments des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006 bestätigt wurde. Die Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien muss mit der jeweils charakteristischen und unterschiedlichen Art der wirtschaftlichen und sozialen Lage vereinbar sein und dieser Rechnung tragen.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeitsstandards, wie sie in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), zu deren Vertragsparteien sie gehören und auf die in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit Bezug genommen wird, niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und technische Hilfe zu leisten, um die Ratifizierung international anerkannter Arbeitsstandards als zweckdienlich zu fördern und die von den Vertragsparteien ratifizierten Arbeitsstandards wirksam umzusetzen.

(4) Vorbehaltlich der im Aufnahmeland geltenden Gesetze, Bedingungen und Verfahren und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, streben die Vertragsparteien an zu gewährleisten, dass die Behandlung, die legal im Hoheitsgebiet des Aufnahmelands beschäftigten Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gewährt wird, hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Staatsangehörigen von Drittländern bewirkt.

(5) Die Zusammenarbeit kann in Form von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Qualifizierung, Meinungsaustausch und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene wie der Ebene von ASEM, EU-ASEAN und IAO erfolgen.

ARTIKEL 51

Statistik

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit bei der Harmonisierung und Entwicklung statistischer Methoden einschließlich der Zusammenstellung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung von Statistiken zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit unter anderem in regionalen und internationalen Gremien durch Qualifizierung und andere Projekte der technischen Hilfe, auch Bereitstellung moderner Statistik-Software, zu verstärken, um die Qualität der Statistiken zu verbessern.

TITEL VII

INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 52

Gemischter Ausschuss

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,

a)

das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;

b)

Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen;

c)

die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu verfolgen und Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen;

d)

gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen zu ersuchen und von ihnen vorgelegte Berichte zu prüfen;

e)

Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel;

f)

Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens beizulegen;

g)

alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen zu prüfen und Konsultationen mit der anderen Vertragspartei abzuhalten, um nach Artikel 57 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Hanoi und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3) Der Gemischte Ausschuss setzt Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen ein, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.

(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 53

Mittel der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Vietnam im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.

ARTIKEL 54

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können den Geltungsbereich dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern, auch indem sie es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

ARTIKEL 55

Andere Abkommen

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Vietnam bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Vietnam neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung oder Durchführung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.

(3) Bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.

ARTIKEL 56

Anwendung und Auslegung des Abkommens

(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorlegen.

(2) Der Gemischte Ausschuss kann die Frage durch Empfehlung klären.

ARTIKEL 57

Erfüllung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen und Zwecken entsprechen.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.

(3) Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung des Abkommens unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und praktischen Anwendung dieses Abkommens der Begriff „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 Maßnahmenbedeutet, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und die in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

ARTIKEL 58

Erleichterungen

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und Fachleuten im Einklang mit den internen Regelungen und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

ARTIKEL 59

Erklärungen

Die Erklärungen zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 60

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits.

ARTIKEL 61

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Sozialistische Republik Vietnam andererseits.

ARTIKEL 62

Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

ARTIKEL 63

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifiziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind.

(4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

ARTIKEL 64

Notifikationen

Die Notifikationen nach Artikel 63 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Vietnams zu richten.

ARTIKEL 65

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel, am 27. Juni 2012.

ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM MARKTWIRTSCHAFTSSTATUS

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick darauf, dass der Marktwirtschaftsstatus Vietnams vorbehaltlich der einschlägigen Verfahren so bald wie möglich anerkannt wird.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ALLGEMEINEN PRÄFERENZSYSTEM (APS)

Die Europäische Union erkennt die erhebliche Bedeutung des APS für den Ausbau des Handels an und wird ihre Zusammenarbeit unter anderem durch Dialog, Austausch und Qualifizierungsmaßnahmen fortsetzen, um zu gewährleisten, dass Vietnam das System im Einklang mit den einschlägigen Verfahren der Vertragsparteien und der sich ständig weiterentwickelnden Handelspolitik der Europäischen Union optimal nutzen kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 24 (ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE UND DER FINANZIERUNG DES TERRORISMUS)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss eine Liste der zuständigen Behörden aufstellt, die für den Austausch der sachdienlichen Informationen nach diesem Artikel verantwortlich sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 57 (ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und praktischen Anwendung dieses Abkommens der Ausdruck „erhebliche Verletzung des Abkommens“ in Artikel 57 Absatz 3 im Einklang mit Artikel 60 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 ("Wiener Übereinkommen") Folgendes bezeichnet:

a)

eine nach dem Wiener Übereinkommen nicht zulässige Ablehnung des Abkommens oder

b)

die Verletzung eines der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.

In Fällen erheblicher Verletzung des Abkommens wird die Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hält der Gemischte Ausschuss innerhalb von 30 Tagen dringende Konsultationen ab, in denen bestimmte Aspekte der Maßnahme oder die Grundlage für die Maßnahme gründlich geprüft werden, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.


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