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Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird

Geltender Text a fecha 2016-12-20

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt:

BL: EZ: Grundstücke: KG:
130 52/2 (Teilung) 45101 Asten

(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.