Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)
Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
Die Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen gemäß § 2 Z 24.
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Abs. 1) haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen und sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch einen besonderen Beauftragten zu überwachen. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufende Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Die Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen gemäß § 2 Z 24, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten und Datenschutz gemäß § 21 und zum Informationsaustausch gemäß § 22 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen stehen der FMA die Aufsichtsbefugnisse und maßnahmen des 7. Abschnitts zur Verfügung.
Abkürzung
FM-GwG
Strategien und Verfahren bei Gruppen
§ 24. (1) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen.
(2) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Folge leisten.
(3) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als jene gemäß diesem Bundesgesetz sind, die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
(4) Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.
(5) Die FMA hat die europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden.
(6) Ein Informationsaustausch, einschließlich kundenbezogener Daten, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind und die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Eine Weitergabe ist nicht zulässig, wenn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes andere Anweisungen erteilt.
Abkürzung
FM-GwG
Strategien und Verfahren bei Gruppen
§ 24. (1) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen.
(2) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Folge leisten.
(3) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als jene gemäß diesem Bundesgesetz sind, die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
(4) Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.
(5) Die FMA hat die europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden.
(6) Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind und die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Eine Weitergabe ist nicht zulässig, wenn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes andere Anweisungen erteilt.
Abkürzung
FM-GwG
Strategien und Verfahren bei Gruppen
§ 24. (1) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen.
(2) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Folge leisten.
(3) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als jene gemäß diesem Bundesgesetz sind, die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
(4) Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.
(5) Die FMA hat die europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden.
(6) Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen sind innerhalb der Gruppe weiterzugeben, es sei denn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilt andere Anweisungen.
Abkürzung
FM-GwG
Strategien und Verfahren bei Gruppen
§ 24. (1) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen.
(2) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Folge leisten.
(3) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als jene gemäß diesem Bundesgesetz sind, die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
(4) Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.
(5) Die FMA hat die europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nicht gestatten, hat die FMA etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diese Zweck relevant sein können, behindern.
(6) Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen sind innerhalb der Gruppe weiterzugeben, es sei denn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilt andere Anweisungen.
Abkürzung
FM-GwG
Strategien und Verfahren bei Gruppen
§ 24. (1) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen.
(2) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Folge leisten.
(3) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als jene gemäß diesem Bundesgesetz sind, die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
(4) Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.
(5) Die FMA hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nicht gestatten, hat die FMA etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diese Zweck relevant sein können, behindern.
(6) Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen sind innerhalb der Gruppe weiterzugeben, es sei denn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilt andere Anweisungen.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören und
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 3 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören und
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 3 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören und
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 3 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
(Anm.: Abs. 7 bis 8 treten mit 10.1.2020 in Kraft)
(Anm.: Abs. 9 tritt mit 1.8.2019 in Kraft)
(10) Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören und
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 3 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
(Anm.: Abs. 7 bis 8 treten mit 10.1.2020 in Kraft)
(9) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(10) Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h und
Dienstleister gemäß § 2 Z 22
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 3 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
(7) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.
(8) Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der FMA auch steuerliche Belange;
die Verpflichteten, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der FMA.
(9) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(10) Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h und
Dienstleister gemäß § 2 Z 22
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 4 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den vorgenannten Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
(7) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.
(8) Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der FMA auch steuerliche Belange;
die Verpflichteten, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der FMA.
(9) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(10) Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h und
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 4 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den vorgenannten Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
(7) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.
(8) Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der FMA auch steuerliche Belange;
die Verpflichteten, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der FMA.
(8a) Wechselseitig sind die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach diesem Bundesgesetz und die gemäß Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/202x (Anm.: gemeint ist BGBl. I Nr. 5/2025), zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Austausch entsprechender Informationen kann auch auf Eigeninitiative der übermittelnden Behörde erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 durch die FMA gilt § 14 Sanktionengesetz 2024 sinngemäß.
(9) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(10) Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h und
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 4 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2023/1113 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den vorgenannten Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
(7) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.
(8) Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der FMA auch steuerliche Belange;
die Verpflichteten, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der FMA.
(8a) Wechselseitig sind die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach diesem Bundesgesetz und die gemäß Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/202x (Anm.: gemeint ist BGBl. I Nr. 5/2025), zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Austausch entsprechender Informationen kann auch auf Eigeninitiative der übermittelnden Behörde erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 durch die FMA gilt § 14 Sanktionengesetz 2024 sinngemäß.
(9) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(10) Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Aufsicht
Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h und
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 4 genannten.
(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu orientieren,
das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2023/1113 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den vorgenannten Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
(7) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.
(8) Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der FMA auch steuerliche Belange;
die Verpflichteten, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der FMA.
(8a) Wechselseitig sind die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen nach diesem Bundesgesetz und die gemäß Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/202x (Anm.: gemeint ist BGBl. I Nr. 5/2025), zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Austausch entsprechender Informationen kann auch auf Eigeninitiative der übermittelnden Behörde erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 durch die FMA gilt § 14 Sanktionengesetz 2024 sinngemäß.
(9) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(10) Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
Abkürzung
FM-GwG
Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten
§ 26. Die FMA ist zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt.
Abkürzung
FM-GwG
Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 26. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Abkürzung
FM-GwG
Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
§ 27. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
Abkürzung
FM-GwG
Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
§ 27. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
Abkürzung
FM-GwG
Kosten der Aufsicht
§ 28. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 5 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
(2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 7 ZaDiG und der Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.
(3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.
(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 12 WAG über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
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