Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)
(5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
Abkürzung
FM-GwG
Kosten der Aufsicht
§ 28. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 5 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
(2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 7 ZaDiG und der Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.
(3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.
(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
(5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
Abkürzung
FM-GwG
Kosten der Aufsicht
§ 28. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 5 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
(2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.
(3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.
(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
(5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
Abkürzung
FM-GwG
Kosten der Aufsicht
§ 28. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
(2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.
(3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.
(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
(5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
(6) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß § 2 Z 22 sind Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
Abkürzung
FM-GwG
Kosten der Aufsicht
§ 28. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
(2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.
(3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.
(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
(5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
(6) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß § 2 Z 22 sind Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
(7) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCAVOVollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.
Abkürzung
FM-GwG
Kosten der Aufsicht
§ 28. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
(2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.
(3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.
(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
(5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 29, BGBl. I Nr. 151/2024)
(7) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCAVOVollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.
Abkürzung
FM-GwG
Auskunfts- und Vorlagepflichten
§ 29. (1) Die FMA kann von den Verpflichteten jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 umfasst sind und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und festlegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind.
(2) Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von diesen gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; § 30 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(3) Die FMA kann im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz auferlegten Überwachungspflichten von jedermann Auskunft über Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt. Der Abschlussprüfer des Verpflichteten kann sich jedoch nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen.
(4) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Abkürzung
FM-GwG
Auskunfts- und Vorlagepflichten
§ 29. (1) Die FMA kann von den Verpflichteten jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 umfasst sind und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und festlegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind.
(2) Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von diesen gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; § 30 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(3) Die FMA kann im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz auferlegten Überwachungspflichten von jedermann Auskunft über Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt. Der Abschlussprüfer des Verpflichteten kann sich jedoch nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen.
(4) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Prüfung vor Ort
§ 30. (1) Die Prüforgane der FMA können die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Verpflichteten jederzeit vor Ort prüfen.
(2) Zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß § 24 kann die FMA mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates Prüfungen von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz im Inland in Mitgliedstaaten und Drittländern vornehmen. Abs. 3 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Die FMA kann die zuständige Behörde des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Soweit erforderlich, kann die FMA Prüfungsorgane bestellen, die nicht der FMA angehören. Ihnen ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.
(4) Die Prüfung ist zumindest eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben.
(5) Die Verpflichteten haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
(6) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen unmittelbar von jeder beim Verpflichteten beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich verlangen.
(7) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Verpflichteten auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(8) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem betroffenen Verpflichteten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind sinngemäß auf Dienstleister anzuwenden, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten von Verpflichteten ausgelagert worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung der Genehmigung bedarf. Wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, hat die FMA die Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates einzuholen, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde des Aufnahmestaats, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat, die zuständige Behörde. Die FMA kann eine Prüfung vor Ort an die zuständige Behörde des Aufnahmestaats delegieren, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat.
(10) Ein Dienstleister mit Sitz im Inland, auf den von einem Kredit- und Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem vergleichbaren Unternehmen aus einem Drittland Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, darf von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands oder von ihr beauftragten Personen mit Zustimmung der FMA vor Ort geprüft werden. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.
(11) Inländische Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten gemäß Art. 3 Z 1 und 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder diesen vergleichbare Unternehmen aus Drittländern können von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates oder von ihnen beauftragten Personen auf die wirksame Umsetzung der Strategien und Verfahren im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2015/849 mit Zustimmung der FMA geprüft werden. Die FMA kann sich an einer solchen Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.
Abkürzung
FM-GwG
Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten.
(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:
jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und
die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 91 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2007 oder § 64 Abs. 7 ZaDiG festgelegten Verfahren widerrufen.
Abkürzung
FM-GwG
Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten.
(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
gerichtet werden.
(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:
jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und
die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018 oder § 64 Abs. 7 ZaDiG festgelegten Verfahren widerrufen.
Abkürzung
FM-GwG
Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten.
(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
gerichtet werden.
(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:
jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und
die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018 oder § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren widerrufen.
Abkürzung
FM-GwG
Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten. Insbesondere hat die FMA anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
gerichtet werden.
(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:
jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und
die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018 oder § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren widerrufen.
Abkürzung
FM-GwG
Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten. Insbesondere hat die FMA anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
gerichtet werden.
(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:
jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018 oder § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren widerrufen und
die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 32a widerrufen.
Abkürzung
FM-GwG
Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 in Einklang zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Befugnis
anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
zu untersagen, dass eine für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachte Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, vorübergehend oder dauerhaft bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrnimmt,
die von der FMA gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018, § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 oder Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen und
die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 43a Abs. 2 zu widerrufen.
(2) Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
Dienstleister, an die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
gerichtet werden.
Abkürzung
FM-GwG
Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 32. (1) Verletzt ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland einen Geschäftsbetrieb ausübt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.
(2) Kommt das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
(3) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
(4) Ist eine Maßnahme zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
Abkürzung
FM-GwG
Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 32. (1) Verletzt ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland einen Geschäftsbetrieb ausübt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.
(2) Kommt das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
(3) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
(4) Ist eine Maßnahme zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
Abkürzung
FM-GwG
Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 32. (1) Verletzt ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland einen Geschäftsbetrieb ausübt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.
(2) Kommt das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
(3) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
(4) Ist eine Maßnahme zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
Abkürzung
FM-GwG
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Verpflichtung zur Registrierung mit 10. Jänner 2020 eintritt (vgl. § 42 Abs. 4).
Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen
§ 32a. (1) Beabsichtigt ein Dienstleister gemäß § 2 Z 22 im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
Der Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;
der Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;
eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und
bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.
(2) Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Abs. 1 Z 5) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß § 2 Z 22 tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.
(3) Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten
Abkürzung
FM-GwG
§ 32b. Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß § 2 Z 22 ohne Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e FMABG zu.
Abkürzung
FM-GwG
Zwangsstrafen
§ 33. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euro.
Abkürzung
FM-GwG
Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 33. (1) Unbeschadet von § 14 Abs. 2 FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können.
(2) Abs. 1 steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 bis 6 und § 30, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1024/2013 und Art. 56 Unterabsatz 1 lit. g der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.
(3) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
zur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen;
im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der FMA, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
(4) Die FMA hat bei Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen einschließen.
(5) Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Abs. 1 unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.
(6) Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die FMA für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen mit folgenden Behörden austauschen:
dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG;
den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
den Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
der Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Aufsicht über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer;
dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;
den Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO, Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO, Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO, Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO;
Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 7 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.
(7) Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 3 kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
Abkürzung
FM-GwG
Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 33. (1) Unbeschadet von § 14 Abs. 2 FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Verpflichtete nicht identifiziert werden können.
(2) Abs. 1 steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 bis 6 und § 30, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1024/2013 und Art. 56 Unterabsatz 1 lit. g der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.
(3) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
zur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen;
im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der FMA, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
(4) Die FMA hat bei Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen einschließen.
(5) Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Abs. 1 unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.
(6) Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die FMA für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen mit folgenden Behörden austauschen:
dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG;
den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
den Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
der Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Aufsicht über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer;
dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;
den Behörden gemäß § 333 GewO im Rahmen der Aufsicht über Verpflichtete gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO.
Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 7 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.
(7) Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 3 kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
Abkürzung
FM-GwG
Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 33. (1) Unbeschadet von § 14 Abs. 2 FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Verpflichtete nicht identifiziert werden können.
(2) Abs. 1 steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 bis 6 und § 30, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1024/2013 und Art. 56 Unterabsatz 1 lit. g der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.
(3) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
zur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen;
im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der FMA, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
(4) Die FMA hat bei Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen einschließen.
(5) Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Abs. 1 unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.
(6) Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die FMA für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen mit folgenden Behörden austauschen:
dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG;
den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
den Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
der Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Aufsicht über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer;
dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;
den Behörden gemäß § 333 GewO im Rahmen der Aufsicht über Verpflichtete gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO;
der Geldwäschemeldestelle, wobei die FMA zu einer engen Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle und einem Austausch von Informationen, die für die Geldwäschemeldestelle für ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind, verpflichtet ist, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.
Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 8 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.
(7) Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 3 kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),
§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen)
(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft)
(4) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt oder wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),
§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen)
(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten
wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,
es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder
sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,
(4) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt oder wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),
§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten
wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,
es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder
sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)
(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),
§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen) oder
§ 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten
wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,
es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder
sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4) Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß
§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),
§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen),
§ 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder
§ 23a (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten
gegen Art. 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,
gegen Art. 14, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,
gegen Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,
gegen Art. 8, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder
sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 bzw. Art. 19, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(5) Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß
§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),
§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
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