Bundesgesetz zur Errichtung einer Innovationsstiftung für Bildung (Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – ISBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-01-01
Letzte Aktualisierung 2023-07-01
Status Aufgehoben · 9000-01-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API
2.

einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).

(8) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(9) Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.

(10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind

1.

die Entscheidung über

a)

die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowie

b)

die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

1a. die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,

2.

die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

3.

die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

4.

die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,

5.

die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,

6.

die Entscheidung über

a)

die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowie

b)

die jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,

7.

die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,

8.

die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie

9.

die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.

(11) Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuberufen.

(12) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(13) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.

(14) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

Abkürzung

ISBG

Stiftungsrat

§ 10. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei

1.

drei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie

2.

drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit

des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.

(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Zurücklegung der Funktion oder

3.

durch Abberufung gemäß Abs. 5.

Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.

(4) Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:

1.

die Mitglieder

a)

von anderen Organen der Stiftung,

b)

von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

c)

des Wissenschaftsrates,

d)

von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

e)

der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

2.

Funktionäre einer politischen Partei,

3.

Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

4.

Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

5.

Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.

(5) Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn

1.

eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

2.

nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

3.

dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

4.

grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(6) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd

1.

ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied und

2.

ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied.

(7) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt

1.

einem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), und

2.

einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).

(8) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(9) Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.

(10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind

1.

die Entscheidung über

a)

die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowie

b)

die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

1a. die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,

2.

die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

3.

die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

4.

die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,

5.

die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,

6.

die Entscheidung über

a)

die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowie

b)

die jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,

7.

die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,

8.

die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie

9.

die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.

(11) Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.

(12) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(13) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.

(14) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Stiftungsrat

§ 10. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei

1.

drei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie

2.

drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit

des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.

(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Zurücklegung der Funktion oder

3.

durch Abberufung gemäß Abs. 5.

Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.

(4) Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:

1.

die Mitglieder

a)

von anderen Organen der Stiftung,

b)

von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

c)

des Wissenschaftsrates,

d)

von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

e)

der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

2.

Funktionäre einer politischen Partei,

3.

Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

4.

Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

5.

Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.

(5) Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn

1.

eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

2.

nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

3.

dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

4.

grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(6) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd

1.

ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied und

2.

ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied.

(7) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt

1.

einem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), und

2.

einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).

(8) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(9) Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.

(10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind

1.

die Entscheidung über

a)

die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowie

b)

die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

1a. die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,

2.

die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

3.

die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

4.

die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,

5.

die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,

6.

die Entscheidung über

a)

die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowie

b)

die jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,

7.

die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,

8.

die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie

9.

die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.

10.

das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.

(11) Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.

(12) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(13) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.

(14) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Stiftungsrat

§ 10. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei

1.

drei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie

2.

drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit

des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.

(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Zurücklegung der Funktion oder

3.

durch Abberufung gemäß Abs. 5.

Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.

(4) Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:

1.

die Mitglieder

a)

von anderen Organen der Stiftung,

b)

von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 52/2023)

d)

von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

e)

der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

2.

Funktionäre einer politischen Partei,

3.

Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

4.

Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

5.

Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.

(5) Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn

1.

eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

2.

nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

3.

dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

4.

grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(6) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd

1.

ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied und

2.

ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied.

(7) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt

1.

einem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), und

2.

einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).

(8) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(9) Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.

(10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind

1.

die Entscheidung über

a)

die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowie

b)

die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

1a. die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,

2.

die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

3.

die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,

4.

die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,

5.

die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,

6.

die Entscheidung über

a)

die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowie

b)

die jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,

7.

die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,

8.

die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie

9.

die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.

10.

das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.

(11) Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.

(12) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(13) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.

(14) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

Abkürzung

ISBG

Wissenschaftlicher Beirat

§ 11. (1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei jeweils fünf Expertinnen und Experten von

1.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie

2.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Sinngemäß sind anzuwenden:

1.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei

a)

der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und

b)

die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und

2.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.

(3) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.

(4) Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind

1.

die Unterbreitung von Vorschlägen

a)

zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowie

b)

zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,

2.

die Abgabe von Empfehlungen

a)

zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowie

b)

zur Operationalisierung der Aktionslinien und Dreijahresprogramme durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,

3.

die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowie

4.

die Stellungnahme

a)

in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,

b)

zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie

c)

zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.

Abkürzung

ISBG

Wissenschaftlicher Beirat

§ 11. (1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei jeweils fünf Expertinnen und Experten von

1.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie

2.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Sinngemäß sind anzuwenden:

1.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei

a)

der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und

b)

die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und

2.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.

(3) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.

(4) Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind

1.

die Unterbreitung von Vorschlägen

a)

zur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowie

b)

zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowie

c)

zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,

2.

die Abgabe von Empfehlungen

a)

zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowie

b)

zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,

3.

die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowie

4.

die Stellungnahme

a)

in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,

b)

zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie

c)

zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Wissenschaftlicher Beirat

§ 11. (1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Sinngemäß sind anzuwenden:

1.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei

a)

der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und

b)

die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und

2.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.

(3) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.

(4) Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind

1.

die Unterbreitung von Vorschlägen

a)

zur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowie

b)

zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowie

c)

zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,

2.

die Abgabe von Empfehlungen

a)

zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowie

b)

zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,

3.

die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowie

4.

die Stellungnahme

a)

in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,

b)

zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie

c)

zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer

§ 12. (1) Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.

Abkürzung

ISBG

Aufsichtsorgan

§ 13. (1) Das Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von

1.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

2.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,

3.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie

4.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.

(2) Sinngemäß sind anzuwenden:

1.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan

a)

einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 1) und

b)

einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 2) und

2.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.

(3) Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.

(4) Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:

1.

die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung

a)

jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und

b)

dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,

2.

die Überwachung

a)

der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,

b)

der Geschäftsentwicklung der Stiftung,

c)

des Risikomanagements der Stiftung sowie

d)

der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,

3.

die Beschlussfassung über

a)

die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015,

b)

die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß § 8 Abs. 5,

c)

die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß § 8 Abs. 8,

d)

den Corporate-Governance-Bericht gemäß § 9 Abs. 3 Z 9,

e)

die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 4 sowie

f)

die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,

4.

die Zustimmung

a)

zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß § 4 Abs. 5,

b)

zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

c)

zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

d)

zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

e)

zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie

f)

zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,

5.

die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie

6.

die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.

(5) Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(6) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Abs. 4 Z 5 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Aufsichtsorgan

§ 13. (1) Das Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von

1.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,

2.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,

3.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie

4.

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.

(2) Sinngemäß sind anzuwenden:

1.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan

a)

einem gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 1) und

b)

einem gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 2) und

2.

die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.

(3) Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.

(4) Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:

1.

die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung

a)

jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und

b)

dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,

2.

die Überwachung

a)

der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,

b)

der Geschäftsentwicklung der Stiftung,

c)

des Risikomanagements der Stiftung sowie

d)

der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,

3.

die Beschlussfassung über

a)

die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015,

b)

die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß § 8 Abs. 5,

c)

die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß § 8 Abs. 8,

d)

den Corporate-Governance-Bericht gemäß § 9 Abs. 3 Z 9,

e)

die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 4 sowie

f)

die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,

4.

die Zustimmung

a)

zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß § 4 Abs. 5,

b)

zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

c)

zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

d)

zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

e)

zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie

f)

zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,

5.

die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie

6.

die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.

(5) Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(6) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Abs. 4 Z 5 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

Abkürzung

ISBG

3.

Abschnitt

Innovation durch Partizipation

Plattform „Bildungsförderung“

§ 14. (1) Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Z 1 lit. a bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:

1.

Entgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch

a)

die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder

b)

die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

c)

den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder

d)

die OeAD-GmbH oder

e)

Substiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,

wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,

2.

Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des § 2,

3.

Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,

4.

Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie

5.

Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe sind die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen

1.

zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien,

2.

zur Weitergabe personenbezogener Daten, die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Abs. 1 Z 1 genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

3.

zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß § 5 Abs. 2 sowie

4.

zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8

verpflichtet.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

3.

Abschnitt

Innovation durch Partizipation

Plattform „Bildungsförderung“

§ 14. (1) Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Z 1 lit. a bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:

1.

Entgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch

a)

die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder

b)

die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

c)

den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder

d)

die OeAD-GmbH oder

e)

Substiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,

wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,

2.

Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des § 2,

3.

Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,

4.

Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie

5.

Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15.

(1a) Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Abs. 1) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, die personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Abs. 1 Z 1) ist § 2g FOG anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe sind die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen

1.

zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien,

2.

zur Offenlegung von Daten (§ 2b Z 5 FOG), die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Abs. 1 Z 1 genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

3.

zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß § 5 Abs. 2 sowie

4.

zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8

verpflichtet.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Landkarte der Bildungsinnovationen

§ 15. (1) Die Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres

1.

eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder

2.

einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder

3.

ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.

(2) Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen

1.

sind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,

2.

ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und

3.

sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Gütesiegel für Bildungsinnovationen

§ 16. (1) Die Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.

(2) Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.

(3) Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 17. (1) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.

(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Auflösung der Stiftung

§ 18. Die Stiftung kann nur

1.

durch Bundesgesetz oder

2.

wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt sind,

aufgelöst werden.

Abkürzung

ISBG

Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 18a. (1) Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn

1.

die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oder

2.

die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oder

3.

die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.

(2) Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die Kriterien

1.

der Qualität und Relevanz,

2.

der Praxisorientierung sowie

3.

der Inklusionsorientierung erfüllen.

(3) Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 können

1.

Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oder

2.

Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,

ausgeschüttet werden.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(5) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.

(6) Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 19. Die Stiftung ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Verweisungen

§ 20. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

ISBG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 21. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass

1.

das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und

2.

keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.

Abkürzung

ISBG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 21. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass

1.

das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und

2.

keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.

(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1, 2 sowie 6 Z 1a und 2 (Anm.: richtig: 2a), § 9 Abs. 3 Z 1a und Z 4 lit. a, § 10 Abs. 10 Z 1,1a, 5 und 6, § 11 Abs. 4 Z 1, 2 lit. b und Z 3 sowie § 22 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. Abs. 2

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 21. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass

1.

das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und

2.

keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.

(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1, 2 sowie 6 Z 1a und 2 (Anm.: richtig: 2a), § 9 Abs. 3 Z 1a und Z 4 lit. a, § 10 Abs. 10 Z 1,1a, 5 und 6, § 11 Abs. 4 Z 1, 2 lit. b und Z 3 sowie § 22 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f und § 14 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. Abs. 2

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 21. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass

1.

das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und

2.

keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.

(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1, 2 sowie 6 Z 1a und 2 (Anm.: richtig: 2a), § 9 Abs. 3 Z 1a und Z 4 lit. a, § 10 Abs. 10 Z 1,1a, 5 und 6, § 11 Abs. 4 Z 1, 2 lit. b und Z 3 sowie § 22 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f und § 14 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 18a in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) § 18a tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. Abs. 2

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 21. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass

1.

das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und

2.

keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.

(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1, 2 sowie 6 Z 1a und 2 (Anm.: richtig: 2a), § 9 Abs. 3 Z 1a und Z 4 lit. a, § 10 Abs. 10 Z 1,1a, 5 und 6, § 11 Abs. 4 Z 1, 2 lit. b und Z 3 sowie § 22 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f und § 14 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 18a in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) § 18a tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

(7) § 10 Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des FWITRat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Abkürzung

ISBG

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 sowie des § 13 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2, des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 13 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung;

3.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 2 Z 1 und des § 13 Abs. 2 Z 1 die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;

4.

hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

5.

hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz;

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. Abs. 2

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 sowie des § 13 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2, des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 13 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

3.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 2 Z 1 und des § 13 Abs. 2 Z 1 die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;

4.

hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

5.

hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

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