Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG)
Abkürzung
IntG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
IntG
TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziel
§ 1. (1) Das Ziel dieses Bundesgesetzes besteht in der raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) sowie durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht).
(2) Österreichs liberales und demokratisches Staatswesen beruht auf Werten und Prinzipien, die nicht zur Disposition stehen. Diese identitätsbildende Prägung der Republik Österreich und ihrer Rechtsordnung ist zu respektieren. Sie bildet die Grundlage für das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit für den Zusammenhalt der Gesellschaft in Österreich. Dies zu wahren ist ebenfalls Ziel dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
IntG
Integrationsbegriff
§ 2. (1) Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht. Integration erfordert insbesondere, dass die Zugewanderten aktiv an diesem Prozess mitwirken, die angebotenen Integrationsmaßnahmen wahrnehmen und die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates anerkennen und respektieren. Auch alle staatlichen Institutionen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihren Beitrag zu einem erfolgreichen Integrationsprozess durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen zu leisten. Integration als gesamtgesellschaftlicher Prozess erfordert ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen der unterschiedlichen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure und setzt einen aktiven Beitrag jeder einzelnen Person in Österreich im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten voraus.
(2) Integrationsmaßnahmen sollen zur Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Zentral sind dabei die Teilhabe durch Erwerbsarbeit, der Zugang zu und die Annahme von Bildungsangeboten, die Gleichstellung der Geschlechter und das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft soll den Endpunkt eines umfassenden Integrationsprozesses darstellen.
Abkürzung
IntG
Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:
Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,
subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,
Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG).
Abkürzung
IntG
TEIL
INTEGRATIONSMASSNAHMEN
Hauptstück
Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Deutschkurse
§ 4. (1) Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.
(2) Um dieses Ziel bestmöglich umzusetzen und ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wird folgende Aufteilung zwischen den beteiligten Ressorts festgelegt:
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A2 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Dabei sind auch berufsspezifische Sprachkenntnisse zur Förderung einer raschen Arbeitsmarktintegration zu vermitteln.
(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.
Abkürzung
IntG
Werte- und Orientierungskurse
§ 5. (1) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
(3) Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien (grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung) sowie die Regeln eines friedlichen Zusammenlebens zu vermitteln. Die Würde des Menschen, die Gleichberechtigung aller Menschen und das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben sind als solche grundlegenden Werte jedenfalls zu behandeln.
(4) Die Curricula der Deutschkurse im Sinne des § 4 Abs. 1 haben die Inhalte der Werte- und Orientierungskurse zu umfassen, die dort vertiefend zu behandeln sind. Der Österreichische Integrationsfonds hat dazu entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A1 bis B2 den Kursträgern zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
IntG
Mitwirkungspflichten und Sanktionen
§ 6. (1) Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
(2) (Grundsatzbestimmung) Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Abs. 1 haben die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder, ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten, zu sanktionieren.
(3) Für Personen, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß § 10 AlVG.
Abkürzung
IntG
TEIL
INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN
Hauptstück
Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat
Expertenrat für Integration
§ 17. (1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.
(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.
(3) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abkürzung
IntG
Aufgaben des Expertenrats für Integration
§ 18. (1) Der Expertenrat für Integration
unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;
erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (§ 21) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;
veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen.
(2) Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
Abkürzung
IntG
Integrationsbeirat
§ 19. (1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.
(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an
je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;
ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).
(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.
(4) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abkürzung
IntG
Aufgaben des Integrationsbeirats
§ 20. (1) Der Integrationsbeirat
dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;
diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen.
(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
Abkürzung
IntG
Hauptstück
Integrationsmonitoring und Integrationsforschung
Integrationsmonitoring
§ 21. (1) Zum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.
(2) Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (§ 20 Abs. 2), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:
die Dauer von Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz ab Antragstellung, die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz oder auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 sowie der rechtskräftig zuerkannten Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, der erteilten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 und der unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, Alter und Geschlecht;
die Verteilung von asyl- und subsidiär schutzberechtigten Personen in Österreich nach Hauptwohnsitz, aufgeschlüsselt nach Gemeinden;
die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie der nicht verlängerten Aufenthaltstitel aufgrund Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung im vergangenen Kalenderjahr;
die Anzahl der beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend vorgemerkten Personen (inklusive derjenigen, die sich in Schulungsmaßnahmen befinden), der Beschäftigungsaufnahmen sowie der Bezieher von Notstandshilfe im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach aufenthaltsrechtlichem Status und Ausbildungsniveau;
die Anzahl der ordentlichen oder außerordentlichen Schüler, die eine Schule besuchen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;
die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;
die Anzahl der eingesetzten Planstellen im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts und die angebotenen Sprachen jeweils im vergangenen Schuljahr, aufgeschlüsselt nach regionaler Verteilung nach Bundesländern und Schultyp;
die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
die Anzahl der Lehrlinge und Lehrabbrüche jeweils im vergangenen Schuljahr;
die Anzahl der Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie derjenigen Bezieher, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen (insbesondere Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse) mit Sanktionen im Rahmen der BMS belegt wurden, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;
die Anzahl der Werte- und Orientierungskursplätze, der absolvierten Kurse sowie der Personen auf Wartelisten für diese Kurse, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;
die Anzahl der in Auftrag gegebenen oder geförderten Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte inklusive einer Kurzdarstellung der Ergebnisse jeweils im vergangenen Kalenderjahr.
(3) Als zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß § 19 Abs. 2 hat der Vertreter bzw. haben die Vertreter
des Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3,
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Abs. 2 Z 4,
des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8,
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Abs. 2 Z 9,
der Bundesländer die Daten gemäß Abs. 2 Z 10,
des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Abs. 2 Z 11,
das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Abs. 2 Z 12
zu übermitteln.
(4) Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (§ 19 Abs. 2) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG handelt, zu übermitteln.
(5) Das Integrationsmonitoring wird in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats im Kalenderjahr den Mitgliedern des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert.
Abkürzung
IntG
Forschungskoordinationsstelle
§ 22. (1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.
(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);
nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
(3) Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.
Abkürzung
IntG
TEIL
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung
§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegen lässt oder
für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Wer bei der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Abkürzung
IntG
Datenverwendung
§ 24. (1) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist; die Datenverwendung ist im Rahmen des § 8 Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zulässig. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachniveau und Muttersprache.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.
(3) Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten sechs Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
Abkürzung
IntG
Vollziehung
§ 25. (1) Mit der Vollziehung
des § 4 Abs. 2 lit. b und § 6 Abs. 3 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
des § 14 Abs. 3 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
betraut.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.
Abkürzung
IntG
Verweisungen
§ 26. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Abkürzung
IntG
Inkrafttreten
§ 27. (1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
Abkürzung
IntG
Übergangsbestimmungen
§ 28. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.