(Übersetzung)Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2017-09-10
Letzte Aktualisierung 2026-07-09
Status Aufgehoben · 2017-10-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

(7) Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht neue, berechenbare, angemessene und zeitgerechte finanzielle Mittel zur Kostendeckung in Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens, wie durch die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart, vor. Für die Zwecke dieses Übereinkommens arbeitet der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität unter der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt Leitlinien für die Gesamtstrategien, Politiken und Programmprioritäten sowie für die Berechtigung zum Zugang zu finanziellen Mitteln und zu ihrer Nutzung bereit. Darüber hinaus stellt die Konferenz der Vertragsparteien Leitlinien für eine Beispielliste von Tätigkeitskategorien bereit, die eine Förderung durch den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität erhalten könnten. Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht Mittel zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten weltweiten Nutzens für die Umwelt und der vereinbarten Vollkosten einiger Befähigungsmaßnahmen vor.

(8) Bei der Bereitstellung von Mitteln für eine Tätigkeit soll der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität die mögliche Quecksilberverringerung durch eine vorgeschlagene Tätigkeit im Verhältnis zu deren Kosten berücksichtigen.

(9) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das in Absatz 6 Buchstabe b genannte Programm unter der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien durchgeführt und ist dieser gegenüber verantwortlich. Auf ihrer ersten Tagung entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über die das Programm aufnehmende Institution, die ein bestehender Rechtsträger sein muss, und sieht für das Programm Leitlinien vor, einschließlich zu dessen Dauer. Alle Vertragsparteien und sonstige betroffene Interessengruppen werden aufgefordert, für das Programm auf freiwilliger Grundlage finanzielle Mittel vorzusehen.

(10) Die Konferenz der Vertragsparteien und die Rechtsträger, aus denen der Mechanismus besteht, einigen sich auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien auf Regelungen zur Durchführung der vorangegangenen Absätze.

(11) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens auf ihrer dritten Tagung und danach in regelmäßigen Abständen die Höhe der Finanzierung, die Leitlinien, die von ihr für die Rechtsträger vorgesehen sind, die mit der Erfüllung der Aufgaben des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus betraut sind, sowie deren Wirksamkeit und deren Fähigkeit, den sich ändernden Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern.

(12) Alle Vertragsparteien sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu dem Mechanismus beizutragen. Der Mechanismus fördert die Bereitstellung von Mitteln aus anderen Quellen, einschließlich des Privatsektors, und strebt die Mobilisierung dieser Mittel für die von ihm unterstützten Tätigkeiten an.

Artikel 14

Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technologietransfer

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen rechtzeitigen und angemessenen Kapazitätsaufbau sowie rechtzeitige und angemessene technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen.

(2) Kapazitätsaufbau und technische Hilfe nach Absatz 1 und nach Artikel 13 können durch regionale, subregionale und nationale Regelungen einschließlich vorhandener regionaler und subregionaler Zentren, durch sonstige multilaterale und bilaterale Mittel sowie durch Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften unter Einbeziehung des Privatsektors, geleistet werden. Zur Steigerung der Wirksamkeit der technischen Hilfe und ihrer Leistung sollen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle angestrebt werden.

(3) Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und andere Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen ihrer Möglichkeiten, gegebenenfalls unterstützt durch den Privatsektor und andere betroffene Interessengruppen, die Entwicklung, den Transfer und die Verbreitung von umweltgerechten alternativen Technologien auf dem neuesten Stand der Technik sowie den Zugang zu ihnen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um deren Fähigkeit zur wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien hat bis zu ihrer zweiten Tagung sowie danach in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung von Eingaben und Berichten von Vertragsparteien einschließlich solcher, die in Artikel 21 vorgesehen sind, und von Informationen, die durch sonstige Interessengruppen bereitgestellt werden,

a)

Informationen über bestehende Initiativen und erzielte Fortschritte in Bezug auf alternative Technologien zu prüfen;

b)

den Bedarf von Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, an alternativen Technologien zu prüfen;

c)

die Schwierigkeiten von Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, beim Technologietransfer zu ermitteln.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Empfehlungen dazu ab, wie Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technologietransfer nach diesem Artikel weiter gestärkt werden könnten.

Artikel 15

Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens

(1) Hiermit wird zur Förderung der Durchführung und zur Überprüfung der Einhaltung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Mechanismus eingerichtet; hierzu gehört ein Ausschuss als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien. Der Mechanismus einschließlich des Ausschusses ist unterstützender Natur und berücksichtigt besonders die jeweiligen nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien.

(2) Der Ausschuss fördert die Durchführung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens und überprüft deren Einhaltung. Der Ausschuss prüft sowohl individuelle als auch systemische Fragen der Durchführung und Einhaltung und gibt gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen ab.

(3) Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, wobei eine ausgewogene geographische Vertretung auf der Grundlage der fünf Regionen der Vereinten Nationen gebührend zu berücksichtigen ist; die ersten Mitglieder werden auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien gewählt, anschließend werden die Mitglieder in Übereinstimmung mit der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Absatz 5 genehmigten Geschäftsordnung gewählt; die Mitglieder des Ausschusses sind in einem für dieses Übereinkommen relevanten Fachgebiet kompetent und weisen ein geeignetes Gleichgewicht an Sachkenntnissen auf.

(4) Der Ausschuss kann Angelegenheiten prüfen auf der Grundlage von

a)

schriftlichen Eingaben jeder Vertragspartei in Bezug auf die Einhaltung des Übereinkommens durch die betreffende Vertragspartei selbst;

b)

nationalen Berichten nach Artikel 21;

c)

Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien.

(5) Der Ausschuss erarbeitet seine eigene Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die zweite Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedarf; die Konferenz der Vertragsparteien kann weitere Mandate für den Ausschuss beschließen.

(6) Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen, wobei die Beschlussfähigkeit bei zwei Dritteln der Mitglieder liegt.

Artikel 16

Gesundheitsaspekte

(1) Die Vertragsparteien werden ermutigt,

a)

unter Beteiligung des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer betroffener Sektoren die Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Programmen zu fördern, damit gefährdete Bevölkerungsgruppen, insbesondere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, ermittelt und geschützt werden, was auch die Annahme wissenschaftlich fundierter Gesundheitsrichtlinien über die Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gegebenenfalls die Festlegung von Zielen für eine Verringerung der Quecksilberexposition sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit einschließen kann;

b)

die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich fundierter Aufklärungs- und Präventionsprogramme über die berufsbedingte Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu fördern;

c)

geeignete Gesundheitsdienstleistungen für die Prävention, Behandlung und Versorgung bei Bevölkerungsgruppen zu fördern, die von einer Exposition mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen betroffen sind;

d)

die institutionellen Kapazitäten und die Fähigkeiten von Angehörigen der Gesundheitsberufe auf dem Gebiet der Prävention, Diagnose, Behandlung und Überwachung von Gesundheitsrisiken aufgrund der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schaffen beziehungsweise zu stärken.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien soll bei der Prüfung gesundheitsbezogener Fragen oder Tätigkeiten

a)

die Weltgesundheitsorganisation, die Internationale Arbeitsorganisation und gegebenenfalls andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen konsultieren und mit diesen zusammenarbeiten und

b)

die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Arbeitsorganisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen fördern.

Artikel 17

Informationsaustausch

(1) Jede Vertragspartei erleichtert den Austausch von

a)

wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen über Quecksilber und Quecksilberverbindungen, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen;

b)

Informationen über die Verringerung oder Verhinderung der Herstellung, der Verwendung, der Emissionen und der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie des Handels damit;

c)

Informationen über technisch und wirtschaftlich tragfähige Alternativen zu

i)

mit Quecksilber versetzten Produkten;

ii) Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden;

iii) Tätigkeiten und Prozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen emittiert oder freigesetzt werden;

hierzu gehören auch Informationen über Gesundheits- und Umweltrisiken, wirtschaftliche und soziale Kosten sowie den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen derartiger Alternativen;

d)

epidemiologische Informationen hinsichtlich gesundheitlicher Folgen in Verbindung mit der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, in enger Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen Organisationen.

(2) Die Vertragsparteien können die in Absatz 1 genannten Informationen unmittelbar, über das Sekretariat oder gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen, einschließlich der Sekretariate von Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle, austauschen.

(3) Das Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch nach diesem Artikel sowie mit einschlägigen Organisationen, einschließlich der Sekretariate mehrseitiger Umweltübereinkünfte, und anderen internationalen Initiativen. Zusätzlich zu den Informationen der Vertragsparteien schließen diese Informationen auch Informationen von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen mit Sachkenntnissen auf dem Gebiet des Quecksilbers sowie Informationen von nationalen und internationalen Institutionen mit derartigen Sachkenntnissen ein.

(4) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch aufgrund dieses Übereinkommens, und zwar auch in Bezug auf die Zustimmung einführender Vertragsparteien nach Artikel 3.

(5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung.

Artikel 18

Information, Bewusstseinsbildung und Aufklärung

(1) Jede Vertragspartei fördert und erleichtert im Rahmen ihrer Möglichkeiten

a)

die Bereitstellung von verfügbaren Informationen für die Öffentlichkeit über

i)

die Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf Gesundheit und Umwelt;

ii) Alternativen zu Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

iii) die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Themen;

iv) die Ergebnisse ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Überwachungstätigkeiten nach Artikel 19;

v)

die Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen;

b)

die Aufklärung, die Schulung und die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

(2) Für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über Schätzungen ihrer jährlichen Mengen an Quecksilber und Quecksilberverbindungen, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert, freigesetzt oder entsorgt werden, nutzt jede Vertragspartei bestehende Mechanismen oder zieht die Entwicklung von Mechanismen in Betracht, gegebenenfalls Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister.

Artikel 19

Forschung, Entwicklung und Überwachung

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten und Möglichkeiten um eine Zusammenarbeit, um Folgendes zu entwickeln und zu verbessern:

a)

Verzeichnisse über die Verwendung, den Verbrauch, die anthropogenen Emissionen in die Luft sowie die anthropogenen Freisetzungen in das Wasser und den Boden von Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

b)

die Modellierung und die geographisch repräsentative Überwachung der Belastung von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen und Umweltmedien, einschließlich biotischer Medien wie Fischen und Meeressäugetieren, Meeresschildkröten und Vögeln, durch Quecksilber und Quecksilber-verbindungen sowie die Zusammenarbeit bei der Sammlung und beim Austausch relevanter und geeigneter Stichproben;

c)

Bewertungen der Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, zusätzlich zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen;

d)

harmonisierte Methodiken für die nach den Buchstaben a, b und c durchgeführten Tätigkeiten;

e)

Informationen über den Umweltkreislauf, den Transport (einschließlich des weiträumigen Transports und der Deposition), die Umwandlung und den Verbleib von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in einer Reihe von Ökosystemen, wobei der Unterschied zwischen anthropogenen und natürlichen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und die Wiederverfügbarmachung von Quecksilber aus historischen Ablagerungen gebührend zu berücksichtigen sind;

f)

Informationen über Gewerbe und Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und mit Quecksilber versetzten Produkten;

g)

Informationen und Forschung über die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit von quecksilberfreien Produkten und Prozessen sowie über beste verfügbare Techniken und beste Umweltschutzpraktiken zur Verringerung und Überwachung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen.

(2) Die Vertragsparteien sollen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gegebenenfalls auf bestehenden Überwachungsnetzen und Forschungsprogrammen aufbauen.

Artikel 20

Durchführungspläne

(1) Jede Vertragspartei kann für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach einer anfänglichen Beurteilung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten einen Durchführungsplan erarbeiten und anwenden. Ein solcher Plan soll dem Sekretariat übermittelt werden, sobald er erarbeitet worden ist.

(2) Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und unter Heranziehung von Leitlinien der Konferenz der Vertragsparteien und anderer einschlägiger Leitlinien ihren Durchführungsplan überprüfen und aktualisieren.

(3) Die Vertragsparteien sollen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nationale Interessengruppen konsultieren, um die Erarbeitung, Anwendung, Überprüfung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne zu erleichtern.

(4) Die Vertragsparteien können sich auch über regionale Pläne miteinander abstimmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 21

Berichterstattung

(1) Jede Vertragspartei berichtet über das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die möglichen Herausforderungen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens.

(2) Jede Vertragspartei nimmt die in den Artikeln 3, 5, 7, 8 und 9 verlangten Informationen in ihre Berichterstattung auf.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet auf ihrer ersten Tagung über die Zeitplanung und die Form der Berichterstattung, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind, und berücksichtigt dabei, dass es wünschenswert ist, die Berichterstattung mit anderen einschlägigen Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle zu koordinieren.

Artikel 22

Bewertung der Wirksamkeit

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet die Wirksamkeit dieses Übereinkommens erstmals spätestens sechs Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen, die von ihr zu beschließen sind.

(2) Um die Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein und die Bewegungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in der Umwelt sowie über die bei biotischen Medien und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen beobachtete Entwicklung der Konzentration von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verschaffen.

(3) Die Bewertung wird auf der Grundlage von verfügbaren wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören

a)

Berichte und sonstige Überwachungsinformationen, die der Konferenz der Vertragsparteien nach Absatz 2 bereitgestellt wurden;

b)

Berichte, die nach Artikel 21 vorgelegt wurden;

c)

Informationen und Empfehlungen, die nach Artikel 15 bereitgestellt wurden;

d)

Berichte und sonstige einschlägige Informationen über die Wirkungsweise der nach diesem Übereinkommen festgelegten Regelungen zur finanziellen Hilfe, zum Technologietransfer und zum Kapazitätsaufbau.

Artikel 23

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz zu beschließen sind.

(3) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat an die Vertragsparteien von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und alle ihre Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck

a)

setzt sie die von ihr zur Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;

b)

arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zusammen;

c)

überprüft sie regelmäßig alle ihr und dem Sekretariat nach Artikel 21 zur Verfügung gestellten Informationen;

d)

prüft sie die ihr durch den Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens vorgelegten Empfehlungen;

e)

prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind;

f)

überprüft sie die Anlagen A und B in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5.

(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 24

Sekretariat

(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.

(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a)

Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;

b)

es erleichtert auf Ersuchen die Unterstützung von Vertragsparteien, insbesondere von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens;

c)

es stimmt sich gegebenenfalls mit den Sekretariaten einschlägiger internationaler Gremien ab, insbesondere mit denjenigen anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und Abfälle;

d)

es unterstützt die Vertragsparteien beim Informationsaustausch in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens;

e)

es erstellt in regelmäßigen Abständen Berichte auf der Grundlage von nach den Artikeln 15 und 21 erhaltenen sowie sonstigen verfügbaren Informationen und stellt sie den Vertragsparteien zur Verfügung;

f)

es schließt unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;

g)

es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.

(3) Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließt, eine oder mehrere andere internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Sekretariat und den Sekretariaten anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und Abfälle vorsehen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien weitere diesbezügliche Leitlinien aufstellen.

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsparteien streben an, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens, beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

a)

ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage E Teil I dargelegten Verfahren,

b)

Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.

(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach Absatz 2 eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(4) Eine nach Absatz 2 oder 3 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

(6) Haben die Streitparteien nicht demselben Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 oder 3 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Mittel beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Das in Anlage E Teil II dargelegte Verfahren findet auf das Vergleichsverfahren nach diesem Artikel Anwendung.

Artikel 26

Änderungen des Übereinkommens

(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(4) Eine beschlossene Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.

(5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung hinterlegt hat.

Artikel 27

Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf dessen Anlagen dar.

(2) Etwaige weitere Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschlossen werden, beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.

(3) Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

a)

Weitere Anlagen werden nach dem in Artikel 26 Absätze 1 bis 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;

b)

eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die genannte Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann dem Verwahrer jederzeit schriftlich die Rücknahme ihrer vorherigen Notifikation über die Nichtannahme einer weiteren Anlage notifizieren; die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei nach Buchstabe c in Kraft;

c)

nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitgeteilt hat, dass eine weitere Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien, die keine Notifikation über die Nichtannahme nach Buchstabe b vorgelegt haben, in Kraft.

(4) Der Vorschlag von Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben, wobei jedoch eine Änderung einer Anlage für eine Vertragspartei nicht in Kraft tritt, die eine Erklärung hinsichtlich der Änderung von Anlagen nach Artikel 30 Absatz 5 abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine derartige Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie beim Verwahrer ihre sich auf diese Änderung beziehende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

(5) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.

Artikel 28

Stimmrecht

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Artikel 29

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 10. und 11. Oktober 2013 in Kumamoto, Japan, und anschließend bis zum 9. Oktober 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 30

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

(4) Jeder Staat beziehungsweise jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wird ermutigt, dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder zum Zeitpunkt des Beitritts zu dem Übereinkommen Informationen zu seinen beziehungsweise ihren Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens zu übermitteln.

(5) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jede Vertragspartei erklären, dass jede Änderung einer Anlage für sie erst bei Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 32

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 33

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 34

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 35

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013.

Anlage A

Mit Quecksilber versetzte Produkte

Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:

a)

für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;

b)

Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;

c)

sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;

d)

bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;

e)

Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.

Teil I: Produkte, die Artikel 4 Absatz 1 unterliegen

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum)
Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent 2020
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais 2020
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle; 2020
lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Tri-Phosphor-Lampen 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe b) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe 2020
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke 2020
Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum)
--- ---
Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays: a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe b) mittlere Länge ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe c) große Länge ( 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe 2020
Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind1 2020
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika 2020
folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Großgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist: a) Barometer b) Hygrometer c) Manometer d) Thermometer e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte) 2020

1 Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.

Teil II: Produkte, die Artikel 4 Absatz 3 unterliegen

Mit Quecksilber versetzte Produkte Bestimmungen
Dentalamalgam Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schließen zwei oder mehr Maßnahmen aus der nachstehenden Liste ein: i) Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird; ii) Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner Verwendung; iii) Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien; iv) Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger quecksilberfreier Füllungsmaterialien; v) Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahnmedizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen, Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Handhabungspraktiken aus- und weiterzubilden; vi) Abraten von Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben wird; vii) Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu Dentalamalgam für Füllungsmaßnahmen der Vorzug gegeben wird; viii) Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form; ix) Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in das Wasser und den Boden.

Anlage A

Mit Quecksilber versetzte Produkte

Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:

a)

für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;

b)

Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;

c)

sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;

d)

bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;

e)

Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.

Teil I: Produkte, die Artikel 4 Absatz 1 unterliegen

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum)
Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent 2020
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais 2020
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle; 2020
Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Brennstelle 2025
lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Tri-Phosphor-Lampen 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe b) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe 2020
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke 2020
Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays: a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe b) mittlere Länge ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe c) große Länge ( 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe 2020
Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) aller Länge für elektronische Displays, die keiner Kategorie der vorhergehenden Liste zugeordnet sind 2025
Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind1 2020
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika 2020
folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Großgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist: a) Barometer b) Hygrometer c) Manometer d) Thermometer e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte) 2020
Dehnungsmessstreifen für Plethysmografen; 2025
folgende elektrische und elektronische Messgeräte mit Ausnahme solcher, die in Grossgeräten eingebaut sind, sowie solcher, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist: 2025
a) Schmelzdruckwandler, Schmelzdrucktransmitter und Schmelzdrucksensoren
Quecksilbervakuumpumpen 2025
Wuchtgewichte für Reifen und Räder 2025
Filme und fotografische Papiere 2025
Treibstoffe für Satelliten und Raumfahrzeuge 2025

1 Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.

Teil II: Produkte, die Artikel 4 Absatz 3 unterliegen

Mit Quecksilber versetzte Produkte Bestimmungen
Dentalamalgam Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schließen zwei oder mehr Maßnahmen aus der nachstehenden Liste ein: i) Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird; ii) Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner Verwendung; iii) Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien; iv) Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger quecksilberfreier Füllungsmaterialien; v) Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahnmedizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen, Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Handhabungspraktiken aus- und weiterzubilden; vi) Abraten von Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben wird; vii) Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu Dentalamalgam für Füllungsmaßnahmen der Vorzug gegeben wird; viii) Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form; ix) Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in das Wasser und den Boden.
Des Weiteren müssen die Parteien: i) die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte mit geeigneten Massnahmen verbieten oder verhindern; ii) die Verwendung von Dentalamalgam bei der Behandlung von Milchzähnen, von Patientinnen und Patienten unter fünfzehn Jahren sowie von Schwangeren oder Stillenden durch geeignete Massnahmen verbieten oder verhindern beziehungsweise davon abraten, es sei denn, der Zahnarzt erachtet dies wegen der spezifischen medizinischen Er-fordernisse bei der Patientin oder dem Patienten als not-wendig.

Anlage A

Mit Quecksilber versetzte Produkte

Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:

a)

für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;

b)

Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;

c)

sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;

d)

bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;

e)

Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.

Teil I: Produkte, die Artikel 4 Absatz 1 unterliegen

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum)
Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent 2020
Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent 2025
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais 2020
Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schalter und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais, ausgenommen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung 2025
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle; 2020
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit 30 Watt 2026
Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Brennstelle 2025
Kompaktleuchtstofflampen mit nicht eingebautem Vorschaltgerät (CFL.ni) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Brennstelle 2026
lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Tri-Phosphor-Lampen 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe b) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe 2020
Lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 10 mg je Lampe b) Halophosphatlampen 40 Watt 2026
Lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Tri-Phosphor-Lampen 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Lampe b) Tri-Phosphor-Lampen ≥ 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Lampe c) Tri-Phosphor-Lampen ≥ 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe 2027
Nichtlineare Leuchtstofflampen (NFL) (z.B. in U-Form und Ringform) für allgemeine Beleuchtungszwecke a) Tri-Phosphor-Lampen, alle Wattzahlen 2027
b) nichtlineare Halophosphatlampen, alle Wattzahlen 2026
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke 2020
Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays: a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe b) mittlere Länge ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe c) große Länge ( 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe 2020
Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) aller Länge für elektronische Displays, die keiner Kategorie der vorhergehenden Liste zugeordnet sind 2025
Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind1 2020
Kosmetika einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind¹ 2025
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika 2020
folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Großgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist: a) Barometer b) Hygrometer c) Manometer d) Thermometer e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte) 2020
Dehnungsmessstreifen für Plethysmografen; 2025
folgende elektrische und elektronische Messgeräte mit Ausnahme solcher, die in Grossgeräten eingebaut sind, sowie solcher, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist: 2025
a) Schmelzdruckwandler, Schmelzdrucktransmitter und Schmelzdrucksensoren
Quecksilbervakuumpumpen 2025
Wuchtgewichte für Reifen und Räder 2025
Filme und fotografische Papiere 2025
Treibstoffe für Satelliten und Raumfahrzeuge 2025

1 Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.

Teil II: Produkte, die Artikel 4 Absatz 3 unterliegen

Mit Quecksilber versetzte Produkte Bestimmungen
Dentalamalgam Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schließen zwei oder mehr Maßnahmen aus der nachstehenden Liste ein: i) Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird; ii) Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner Verwendung; iii) Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien; iv) Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger quecksilberfreier Füllungsmaterialien; v) Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahnmedizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen, Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Handhabungspraktiken aus- und weiterzubilden; vi) Abraten von Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben wird; vii) Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu Dentalamalgam für Füllungsmaßnahmen der Vorzug gegeben wird; viii) Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form; ix) Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in das Wasser und den Boden.
Des Weiteren müssen die Parteien: i) die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte mit geeigneten Massnahmen verbieten oder verhindern; ii) die Verwendung von Dentalamalgam bei der Behandlung von Milchzähnen, von Patientinnen und Patienten unter fünfzehn Jahren sowie von Schwangeren oder Stillenden durch geeignete Massnahmen verbieten oder verhindern beziehungsweise davon abraten, es sei denn, der Zahnarzt erachtet dies wegen der spezifischen medizinischen Er-fordernisse bei der Patientin oder dem Patienten als not-wendig. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien, die noch nicht aus Dentalamalgam ausgestiegen sind: i) dem Sekretariat als Teil ihrer nationalen Berichterstattung alle vier Jahre einen nationalen Aktionsplan oder einen auf den verfügbaren Informationen beruhenden Bericht im Hinblick auf die Fortschritte, die sie beim schrittweisen Abbau von oder Ausstieg aus Dentalamalgam erzielt haben oder erzielen, zu übermitteln.

Anlage B

Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden

Teil I: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 2 unterliegen

Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden Ausstiegsdatum
Chloralkali-Herstellung 2025
Acetaldehyd-Herstellung, bei der Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden 2018

Teil II: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 3 unterliegen

Prozess, bei dem Quecksilber verwendet wird Bestimmungen
Vinylchloridmonomer-Herstellung Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass i) die Verwendung von Quecksilber, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um 50 Prozent gegenüber der Verwendung im Jahr 2010 verringert wird; ii) Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Quecksilber aus dem primären Bergbau gefördert werden; iii) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt ergriffen werden; iv) Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Katalysatoren und Prozesse unterstützt werden; v) die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach Feststellung durch die Konferenz der Vertragsparteien, dass quecksilberfreie Katalysatoren auf der Grundlage bestehender Prozesse technisch und wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt; vi) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.
Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass i) Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg aus dieser Verwendung so schnell wie möglich und innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zum Ziel haben; ii) Emissionen und Freisetzungen, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um 50 Prozent im Vergleich zum Jahr 2010 verringert werden; iii) die Verwendung von neuem Quecksilber aus dem primären Quecksilberbergbau verboten wird; iv) Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Prozesse unterstützt werden; v) die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach Feststellung durch die Konferenz der Vertragsparteien, dass quecksilberfreie Prozesse technisch und wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt; vi) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.
Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass i) Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg aus dieser Verwendung so schnell wie möglich innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zum Ziel haben; ii) Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Quecksilber aus dem primären Quecksilberbergbau ergriffen werden; iii) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und Freisetzungen iv) zu Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Katalysatoren und Prozesse ermutigt wird; v) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten. Artikel 5 Absatz 6 findet auf diesen Herstellungsprozess keine Anwendung.

Anlage B

Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden

Teil I: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 2 unterliegen

Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden Ausstiegsdatum
Chloralkali-Herstellung 2025
Acetaldehyd-Herstellung, bei der Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden 2018
Herstellung von Polyurethan unter Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren 2025

Teil II: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 3 unterliegen

Prozess, bei dem Quecksilber verwendet wird Bestimmungen
Vinylchloridmonomer-Herstellung Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass i) die Verwendung von Quecksilber, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um 50 Prozent gegenüber der Verwendung im Jahr 2010 verringert wird; ii) Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Quecksilber aus dem primären Bergbau gefördert werden; iii) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt ergriffen werden; iv) Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Katalysatoren und Prozesse unterstützt werden; v) die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach Feststellung durch die Konferenz der Vertragsparteien, dass quecksilberfreie Katalysatoren auf der Grundlage bestehender Prozesse technisch und wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt; vi) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.
Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass i) Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg aus dieser Verwendung so schnell wie möglich und innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zum Ziel haben; ii) Emissionen und Freisetzungen, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um 50 Prozent im Vergleich zum Jahr 2010 verringert werden; iii) die Verwendung von neuem Quecksilber aus dem primären Quecksilberbergbau verboten wird; iv) Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Prozesse unterstützt werden; v) die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach Feststellung durch die Konferenz der Vertragsparteien, dass quecksilberfreie Prozesse technisch und wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt; vi) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.
Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass i) Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg aus dieser Verwendung so schnell wie möglich innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zum Ziel haben; ii) Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Quecksilber aus dem primären Quecksilberbergbau ergriffen werden; iii) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und Freisetzungen iv) zu Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Katalysatoren und Prozesse ermutigt wird; v) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten. Artikel 5 Absatz 6 findet auf diesen Herstellungsprozess keine Anwendung.

Anlage C

Kleingewerblicher Goldbergbau

Nationale Aktionspläne

(1) Jede Vertragspartei, die Artikel 7 Absatz 3 unterliegt, nimmt in ihren nationalen Aktionsplan Folgendes auf:

a)

nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele;

b)

Maßnahmen zur Verhinderung

i)

der Amalgamierung des gesamten Erzes;

ii) des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam;

iii) des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten;

iv) der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;

c)

Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung des Sektors für kleingewerblichen Goldbergbau;

d)

Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren;

e)

Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden;

f)

Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

g)

Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Aktionsplans;

h)

eine Strategie für das öffentliche Gesundheitswesen hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften. Eine derartige Strategie soll unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschließen;

i)

Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau verwendet wird;

j)

Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften;

k)

einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Aktionsplans.

(2) Jede Vertragspartei kann in ihren nationalen Aktionsplan zusätzliche Strategien zur Erreichung ihrer Ziele aufnehmen, einschließlich der Nutzung oder Einführung von Normen für einen quecksilberfreien kleingewerblichen Goldbergbau und von marktbasierten Mechanismen oder Marketing-Instrumenten.

Anlage D

Verzeichnis der punktuellen Emissionsquellen von Quecksilber und

Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre

Punktquellkategorie:

Kohlekraftwerke;

kohlebefeuerte Industriekesselanlagen;

Schmelz- und Röstprozesse bei der Gewinnung von Nichteisenmetallen1;

Abfallverbrennungsanlagen;

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker.


1 Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck „Nichteisenmetalle“ Blei, Zink, Kupfer und Industriegold.

Anlage E:

Schieds- und Vergleichsverfahren

Teil I: Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe a dieses Übereinkommens ist folgendes:

Artikel 1

(1) Eine Vertragspartei kann das Schiedsverfahren nach Artikel 25 dieses Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei beziehungsweise die anderen Streitparteien einleiten. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen. Die genannte Notifikation hat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.

(2) Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass sie eine Streitigkeit nach Artikel 25 dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterwirft. Die Notifikation ist durch die schriftliche Notifikation der antragstellenden Partei, die Klageschrift und die sachdienlichen Unterlagen, die jeweils in Absatz 1 genannt sind, zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.

Artikel 2

(1) Wird eine Streitigkeit nach Artikel 1 einem Schiedsverfahren unterworfen, so wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Gerichts wird. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter. Der Vorsitzende des Gerichts darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderer Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.

(3) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

Artikel 3

(1) Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

(2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Artikel 4

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht.

Artikel 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 6

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Streitparteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

Artikel 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

alle sachdienlichen Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und

b)

die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.

Artikel 8

Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller Auskünfte oder Dokumente zu wahren, die sie während des Verfahrens des Schiedsgerichts vertraulich erhalten haben.

Artikel 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

Artikel 10

Eine Partei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 11

Das Schiedsgericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 13

(1) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

(2) Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 14

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

Artikel 15

Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 16

Die endgültige Entscheidung ist für die Streitparteien bindend. Die in der endgültigen Entscheidung enthaltene Auslegung dieses Übereinkommens ist auch für eine nach Artikel 10 beitretende Vertragspartei in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen die Vertragspartei dem Verfahren beigetreten ist. Die endgültige Entscheidung unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

Artikel 17

Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieser endgültigen Entscheidung können von jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Teil II: Vergleichsverfahren

Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 dieses Übereinkommens ist folgendes:

Artikel 1

Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission nach Artikel 25 Absatz 6 dieses Übereinkommens ist schriftlich an das Sekretariat mit Abschrift an die andere Streitpartei beziehungsweise die anderen Streitparteien zu richten. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 2

(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern: ein von jeder beteiligten Partei bestelltes Mitglied und ein von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählter Vorsitzender.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihr Mitglied für die Kommission einvernehmlich.

Artikel 3

Ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Artikel 1 bezeichneten schriftlichen Ersuchens beim Sekretariat eine Bestellung von den Streitparteien nicht vorgenommen worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei diese Bestellung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Artikel 4

Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.

Artikel 5

Die Vergleichskommission unterstützt die Streitparteien auf unabhängige und unparteiische Weise bei deren Bemühungen um Erzielung einer gütlichen Beilegung.

Artikel 6

(1) Die Vergleichskommission kann das Vergleichsverfahren auf die von ihr für sachgerecht erachtete Weise führen und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die Umstände des Falles und die von den Streitparteien gegebenenfalls geäußerten Auffassungen, einschließlich Ersuchen um zügige Beilegung. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann sie sich bei Bedarf eine Verfahrensordnung geben.

(2) Die Vergleichskommission kann zu jedem Zeitpunkt während des Verfahrens Vorschläge oder Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit abgeben.

Artikel 7

Die Streitparteien arbeiten mit der Vergleichskommission zusammen. Insbesondere bemühen sie sich darum, Ersuchen der Kommission, schriftliche Materialien vorzulegen, Beweise zu erbringen sowie an Sitzungen teilzunehmen, nachzukommen. Die Parteien und die Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller Informationen oder Dokumente zu wahren, die sie während des Verfahrens der Kommission vertraulich erhalten.

Artikel 8

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Artikel 9

Sofern die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist, legt die Vergleichskommission spätestens zwölf Monate nach ihrer vollständigen Einsetzung einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit vor, den die Streitparteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 10

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet die Kommission.

Artikel 11

Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Die Kommission führt über alle ihre Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

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