(Übersetzung)Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt,
unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Maßnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,
auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt,
ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen,
im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt,
in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber,
in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern,
unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern,
in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel,
in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren,
mit der Maßgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Maßnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 108/2017 Albanien III 102/2020 Algerien III 207/2022 Antigua/Barbuda III 108/2017 Äquatorialguinea III 26/2020 Argentinien III 166/2017 Armenien III 226/2017 Äthiopien III 145/2024 Australien III 193/2021 Bahamas III 26/2020 Bahrain III 110/2021 Bangladesch III 74/2023 Belgien III 37/2018 Belize III 98/2023 Benin III 108/2017 Bolivien III 108/2017 Botsuana III 108/2017 Brasilien III 166/2017 Bulgarien III 108/2017 Burkina Faso III 108/2017 Burundi III 65/2021 Chile III 193/2018 China III 108/2017, III 188/2024 Ä1 Costa Rica III 108/2017 Côte d’Ivoire III 160/2019 Dänemark III 108/2017, III 65/2021 Deutschland III 166/2017 Dominikanische R III 108/2018 Dschibuti III 108/2017 Ecuador III 108/2017 El Salvador III 108/2017 Eritrea III 29/2023 Estland III 108/2017 Eswatini III 108/2017 EU III 108/2017 Finnland III 108/2017 Frankreich III 108/2017 Gabun III 108/2017 Gambia III 108/2017 Georgien III 138/2023 Ghana III 108/2017 Griechenland III 102/2020 Guinea III 108/2017 Guinea-Bissau III 193/2018 Guyana III 108/2017 Honduras III 108/2017 Indien III 108/2018 Indonesien III 166/2017 Irak III 154/2021 Iran III 108/2017 Irland III 59/2019 Island III 108/2018 Italien III 65/2021 Jamaika III 166/2017 Japan III 108/2017 Jordanien III 108/2017 Kambodscha III 65/2021 Kamerun III 65/2021 Kanada III 108/2017 Katar III 4/2021 Kenia III 154/2023 Kiribati III 166/2017 Kolumbien III 160/2019 Komoren III 160/2019 Kongo III 160/2019 Korea/R III 26/2020 Kroatien III 166/2017 Kuba III 37/2018 Kuwait III 108/2017 Laos III 166/2017 Lesotho III 108/2017 Lettland III 108/2017 Libanon III 226/2017 Liberia III 161/2024 Liechtenstein III 108/2017 Litauen III 37/2018 Luxemburg III 166/2017 Madagaskar III 108/2017 Malawi III 138/2023 Malediven III 161/2024 Mali III 108/2017 Malta III 108/2017 Marshallinseln III 59/2019 Mauretanien III 108/2017 Mauritius III 166/2017 Mexiko III 108/2017 Moldau III 108/2017 Monaco III 108/2017 Mongolei III 108/2017 Montenegro III 160/2019 Mosambik III 45/2024 Namibia III 166/2017 Nicaragua III 108/2017 Niederlande III 108/2017 Niger III 108/2017 Nigeria III 37/2018 Nordmazedonien III 56/2020 Norwegen III 108/2017 Oman III 102/2020 Pakistan III 4/2021 Palästina III 59/2019 Palau III 108/2017 Panama III 108/2017 Paraguay III 108/2018 Peru III 108/2017 Philippinen III 4/2021 Polen III 154/2021 Portugal III 193/2018 Ruanda III 166/2017 Rumänien III 108/2017 Sambia III 108/2017 Samoa III 108/2017 São Tomé/Príncipe III 193/2018 Saudi-Arabien III 59/2019 Schweden III 108/2017 Schweiz III 108/2017 Senegal III 108/2017 Serbien III 27/2025 Seychellen III 108/2017 Sierra Leone III 108/2017 Simbabwe III 154/2021 Singapur III 166/2017 Slowakei III 108/2017 Slowenien III 108/2017 Spanien III 193/2021 Sri Lanka III 108/2017 St. Kitts/Nevis III 108/2017 St. Lucia III 59/2019 St. Vincent/Grenadinen III 138/2023 Südafrika III 59/2019 Suriname III 193/2018 Syrien III 166/2017 Tansania III 4/2021 Thailand III 108/2017 Togo III 108/2017 Tonga III 193/2018 Tschad III 108/2017 Tschechische R III 108/2017 Türkei III 158/2022 Tuvalu III 160/2019 Uganda III 59/2019 Ukraine III 138/2023 Ungarn III 108/2017 Uruguay III 108/2017 USA III 108/2017 Vanuatu III 193/2018 Vereinigte Arabische Emirate III 108/2017 Vereinigtes Königreich III 108/2018 Vietnam III 108/2017 Zentralafrikanische R III 65/2021 *Zypern III 56/2020
Sonstige Textteile
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 161/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 10. September 2017 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als obligatorisch gegenüber jeder Partei anerkennt, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Übereinkommen weiters ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Antigua und Barbuda, Benin, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guyana, Honduras, Islamische Republik Iran, Japan, Jordanien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Nicaragua, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Norwegen, Palau, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Swasiland, Thailand, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]:
Argentinien, Armenien, Deutschland, Europäische Union, Georgien, Indien, Iran, Jamaika, Kanada, Kuba, Liberia, Malawi, Mauritius, Moldau, Namibia, Niederlande, Norwegen, Peru, Seychellen, Suriname, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten
Die Änderungen sind gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 4 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien, mit Ausnahme jener Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens abgegeben haben und mit Ausnahme von China, das eine Notifikation über die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens vorgenommen hat, mit 28. September 2023 in Kraft getreten.
Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.17, sh. Endnote].
Dänemark
Dänemark hat am 10. Februar 2021 seine Erklärung über den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgenommen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt,
unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Maßnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,
auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt,
ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen,
im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt,
in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber,
in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern,
unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern,
in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel,
in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren,
mit der Maßgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Maßnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 108/2017 Albanien III 102/2020 Algerien III 207/2022 Antigua/Barbuda III 108/2017 Äquatorialguinea III 26/2020 Argentinien III 166/2017 Armenien III 226/2017 Äthiopien III 145/2024 Australien III 193/2021 Bahamas III 26/2020 Bahrain III 110/2021 Bangladesch III 74/2023 Belgien III 37/2018 Belize III 98/2023 Benin III 108/2017 Bolivien III 108/2017 Botsuana III 108/2017 Brasilien III 166/2017 Bulgarien III 108/2017 Burkina Faso III 108/2017 Burundi III 65/2021 Chile III 193/2018 China III 108/2017, III 188/2024 Ä1, III 44/2026 Ä2 Costa Rica III 108/2017 Côte d’Ivoire III 160/2019 Dänemark III 108/2017, III 65/2021 Deutschland III 166/2017 Dominikanische R III 108/2018 Dschibuti III 108/2017 Ecuador III 108/2017 El Salvador III 108/2017 Eritrea III 29/2023 Estland III 108/2017 Eswatini III 108/2017 EU III 108/2017 Finnland III 108/2017 Frankreich III 108/2017 Gabun III 108/2017 Gambia III 108/2017 Georgien III 138/2023 Ghana III 108/2017 Griechenland III 102/2020 Guinea III 108/2017 Guinea-Bissau III 193/2018 Guyana III 108/2017 Honduras III 108/2017 Indien III 108/2018 Indonesien III 166/2017 Irak III 154/2021 Iran III 108/2017 Irland III 59/2019 Island III 108/2018 Italien III 65/2021 Jamaika III 166/2017 Japan III 108/2017 Jordanien III 108/2017 Kambodscha III 65/2021 Kamerun III 65/2021 Kanada III 108/2017 Katar III 4/2021 Kenia III 154/2023 Kiribati III 166/2017 Kolumbien III 160/2019 Komoren III 160/2019 Kongo III 160/2019 Korea/R III 26/2020 Kroatien III 166/2017 Kuba III 37/2018 Kuwait III 108/2017 Laos III 166/2017 Lesotho III 108/2017 Lettland III 108/2017 Libanon III 226/2017 Liberia III 161/2024 Liechtenstein III 108/2017 Litauen III 37/2018 Luxemburg III 166/2017 Madagaskar III 108/2017 Malawi III 138/2023 Malediven III 161/2024 Mali III 108/2017 Malta III 108/2017 Marshallinseln III 59/2019 Mauretanien III 108/2017 Mauritius III 166/2017 Mexiko III 108/2017 Moldau III 108/2017 Monaco III 108/2017 Mongolei III 108/2017 Montenegro III 160/2019 Mosambik III 45/2024 Namibia III 166/2017 Nicaragua III 108/2017 Niederlande III 108/2017 Niger III 108/2017 Nigeria III 37/2018 Nordmazedonien III 56/2020 Norwegen III 108/2017 Oman III 102/2020 Pakistan III 4/2021 Palästina III 59/2019 Palau III 108/2017 Panama III 108/2017 Paraguay III 108/2018 Peru III 108/2017 Philippinen III 4/2021 Polen III 154/2021 Portugal III 193/2018 Ruanda III 166/2017 Rumänien III 108/2017 Sambia III 108/2017 Samoa III 108/2017 São Tomé/Príncipe III 193/2018 Saudi-Arabien III 59/2019 Schweden III 108/2017 Schweiz III 108/2017 Senegal III 108/2017 Serbien III 27/2025 Seychellen III 108/2017 Sierra Leone III 108/2017 Simbabwe III 154/2021 Singapur III 166/2017 Slowakei III 108/2017 Slowenien III 108/2017 Spanien III 193/2021 Sri Lanka III 108/2017 St. Kitts/Nevis III 108/2017 St. Lucia III 59/2019 St. Vincent/Grenadinen III 138/2023 Südafrika III 59/2019 Suriname III 193/2018 Syrien III 166/2017 Tansania III 4/2021 Thailand III 108/2017 Togo III 108/2017 Tonga III 193/2018 Tschad III 108/2017 Tschechische R III 108/2017 Türkei III 158/2022 Tuvalu III 160/2019 Uganda III 59/2019 Ukraine III 138/2023 Ungarn III 108/2017 Uruguay III 108/2017 USA III 108/2017 Vanuatu III 193/2018 Vereinigte Arabische Emirate III 108/2017 Vereinigtes Königreich III 108/2018 Vietnam III 108/2017 Zentralafrikanische R III 65/2021 *Zypern III 56/2020
Sonstige Textteile
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2026)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 10. September 2017 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als obligatorisch gegenüber jeder Partei anerkennt, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Übereinkommen weiters ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Antigua und Barbuda, Benin, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guyana, Honduras, Islamische Republik Iran, Japan, Jordanien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Nicaragua, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Norwegen, Palau, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Swasiland, Thailand, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]:
Argentinien, Armenien, Deutschland, Europäische Union, Georgien, Indien, Iran, Jamaika, Kanada, Kuba, Liberia, Malawi, Mauritius, Moldau, Namibia, Niederlande, Norwegen, Peru, Seychellen, Suriname, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten
Die Änderungen sind gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 4 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien, mit Ausnahme jener Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens abgegeben haben und mit Ausnahme von China, das eine Notifikation über die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens vorgenommen hat, mit 28. September 2023 in Kraft getreten.
Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.17, sh. Endnote].
China
Für China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao) traten die Änderungen der Anlagen A und B am 2. März 2026 in Kraft, nachdem die Notifikation der Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A und B zurückgenommen wurde.
Dänemark
Dänemark hat am 10. Februar 2021 seine Erklärung über den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgenommen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt,
unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Maßnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,
auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt,
ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen,
im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt,
in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber,
in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern,
unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern,
in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel,
in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren,
mit der Maßgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Maßnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 108/2017 Albanien III 102/2020 Algerien III 207/2022 Antigua/Barbuda III 108/2017 Äquatorialguinea III 26/2020 Argentinien III 166/2017 Armenien III 226/2017 Äthiopien III 145/2024 Australien III 193/2021 Bahamas III 26/2020 Bahrain III 110/2021 Bangladesch III 74/2023 Belgien III 37/2018 Belize III 98/2023 Benin III 108/2017 Bolivien III 108/2017 Botsuana III 108/2017 Brasilien III 166/2017 Bulgarien III 108/2017 Burkina Faso III 108/2017 Burundi III 65/2021 Chile III 193/2018 China III 108/2017, III 188/2024 Ä1, III 44/2026 Ä2 Costa Rica III 108/2017 Côte d’Ivoire III 160/2019 Dänemark III 108/2017, III 65/2021 Deutschland III 166/2017 Dominikanische R III 108/2018 Dschibuti III 108/2017 Ecuador III 108/2017 El Salvador III 108/2017 Eritrea III 29/2023 Estland III 108/2017 Eswatini III 108/2017 EU III 108/2017 Finnland III 108/2017 Frankreich III 108/2017 Gabun III 108/2017 Gambia III 108/2017 Georgien III 138/2023 Ghana III 108/2017 Griechenland III 102/2020 Guinea III 108/2017 Guinea-Bissau III 193/2018 Guyana III 108/2017 Honduras III 108/2017 Indien III 108/2018 Indonesien III 166/2017 Irak III 154/2021 Iran III 108/2017 Irland III 59/2019 Island III 108/2018 Israel III 91/2026 Italien III 65/2021 Jamaika III 166/2017 Japan III 108/2017 Jordanien III 108/2017 Kambodscha III 65/2021 Kamerun III 65/2021 Kanada III 108/2017 Katar III 4/2021 Kenia III 154/2023 Kiribati III 166/2017 Kolumbien III 160/2019 Komoren III 160/2019 Kongo III 160/2019 Korea/R III 26/2020 Kroatien III 166/2017 Kuba III 37/2018 Kuwait III 108/2017 Laos III 166/2017 Lesotho III 108/2017 Lettland III 108/2017 Libanon III 226/2017 Liberia III 161/2024 Liechtenstein III 108/2017 Litauen III 37/2018 Luxemburg III 166/2017 Madagaskar III 108/2017 Malawi III 138/2023 Malediven III 161/2024 Mali III 108/2017 Malta III 108/2017 Marshallinseln III 59/2019 Mauretanien III 108/2017 Mauritius III 166/2017 Mexiko III 108/2017 Moldau III 108/2017 Monaco III 108/2017 Mongolei III 108/2017 Montenegro III 160/2019 Mosambik III 45/2024 Namibia III 166/2017 Nicaragua III 108/2017 Niederlande III 108/2017 Niger III 108/2017 Nigeria III 37/2018 Nordmazedonien III 56/2020 Norwegen III 108/2017 Oman III 102/2020 Pakistan III 4/2021 Palästina III 59/2019 Palau III 108/2017 Panama III 108/2017 Paraguay III 108/2018 Peru III 108/2017 Philippinen III 4/2021 Polen III 154/2021 Portugal III 193/2018 Ruanda III 166/2017 Rumänien III 108/2017 Sambia III 108/2017 Samoa III 108/2017 São Tomé/Príncipe III 193/2018 Saudi-Arabien III 59/2019 Schweden III 108/2017 Schweiz III 108/2017 Senegal III 108/2017 Serbien III 27/2025 Seychellen III 108/2017 Sierra Leone III 108/2017 Simbabwe III 154/2021 Singapur III 166/2017 Slowakei III 108/2017 Slowenien III 108/2017 Spanien III 193/2021 Sri Lanka III 108/2017 St. Kitts/Nevis III 108/2017 St. Lucia III 59/2019 St. Vincent/Grenadinen III 138/2023 Südafrika III 59/2019 Suriname III 193/2018 Syrien III 166/2017 Tansania III 4/2021 Thailand III 108/2017 Togo III 108/2017 Tonga III 193/2018 Trinidad/Tobago III 91/2026 Tschad III 108/2017 Tschechische R III 108/2017 Türkei III 158/2022 Tuvalu III 160/2019 Uganda III 59/2019 Ukraine III 138/2023 Ungarn III 108/2017 Uruguay III 108/2017 USA III 108/2017 Vanuatu III 193/2018 Vereinigte Arabische Emirate III 108/2017 Vereinigtes Königreich III 108/2018 Vietnam III 108/2017 Zentralafrikanische R III 65/2021 *Zypern III 56/2020
Sonstige Textteile
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 91/2026)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 10. September 2017 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als obligatorisch gegenüber jeder Partei anerkennt, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Übereinkommen weiters ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Antigua und Barbuda, Benin, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guyana, Honduras, Islamische Republik Iran, Japan, Jordanien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Nicaragua, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Norwegen, Palau, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Swasiland, Thailand, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]:
Argentinien, Armenien, Deutschland, Europäische Union, Georgien, Indien, Iran, Israel, Jamaika, Kanada, Kuba, Liberia, Malawi, Mauritius, Moldau, Namibia, Niederlande, Norwegen, Peru, Seychellen, Suriname, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten
Die Änderungen sind gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 4 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien, mit Ausnahme jener Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens abgegeben haben und mit Ausnahme von China, das eine Notifikation über die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens vorgenommen hat, mit 28. September 2023 in Kraft getreten.
Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.17, sh. Endnote].
China
Für China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao) traten die Änderungen der Anlagen A und B am 2. März 2026 in Kraft, nachdem die Notifikation der Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A und B zurückgenommen wurde.
Dänemark
Dänemark hat am 10. Februar 2021 seine Erklärung über den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgenommen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt,
unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Maßnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,
auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt,
ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen,
im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt,
in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber,
in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern,
unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern,
in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel,
in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren,
mit der Maßgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Maßnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „kleingewerblicher Goldbergbau“ den durch einzelne Bergleute oder Kleinunternehmen mit begrenztem Investitionskapital und begrenzter Herstellung betriebenen Goldbergbau;
bedeutet „beste verfügbare Techniken“ diejenigen Techniken, die am wirksamsten sind, um Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden und deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Erwägungen in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei oder eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu verhindern oder, wenn dies nicht praktikabel ist, zu verringern. In diesem Zusammenhang
bedeutet „beste“ am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes;
ii) bedeutet „verfügbare“ Techniken – in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei und eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei – diejenigen Techniken, die in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in einem einschlägigen Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens gestattet, unabhängig davon, ob diese Techniken im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei eingesetzt oder entwickelt werden, sofern sie nach Feststellung durch diese Vertragspartei für den Betreiber der Anlage zugänglich sind;
iii) bedeutet „Techniken“ die eingesetzten Technologien, die Betriebsverfahren und die Art und Weise, in der die Anlagen geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und außer Betrieb genommen werden;
bedeutet „beste Umweltschutzpraktiken“ die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt;
bedeutet „Quecksilber“ elementares Quecksilber (Hg(0), CAS-Nummer 7439-97-6);
bedeutet „Quecksilberverbindung“ jeden Stoff, der aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente besteht und der sich nur durch chemische Reaktionen in verschiedene Bestandteile trennen lässt;
bedeutet „mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das beziehungsweise der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;
bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem beziehungsweise der das Übereinkommen in Kraft ist;
bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die bei einer Tagung der Vertragsparteien eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;
bedeutet „primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist;
bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
bedeutet „erlaubte Verwendung“ jede mit diesem Übereinkommen vereinbare Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen durch eine Vertragspartei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Verwendungen, die mit den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 vereinbar sind.
Artikel 3
Quellen des Quecksilberangebots und Handel mit Quecksilber
(1) Im Sinne dieses Artikels
schließen Bezugnahmen auf „Quecksilber“ auch Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent ein;
bedeutet „Quecksilberverbindungen“ Quecksilber(I)-chlorid (auch bekannt als Kalomel), Quecksilber(II)-oxid, Quecksilber(II)-sulfat, Quecksilber(II)-nitrat, Zinnober und Quecksilbersulfid.
(2) Dieser Artikel gilt nicht für
Quecksilbermengen oder Quecksilberverbindungen, die dafür bestimmt sind, für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet zu werden;
natürlich vorkommende Spurenmengen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in Produkten wie Metallen, die kein Quecksilber sind, in Erzen oder in Mineralprodukten, einschließlich Kohle, oder in Produkten, die aus diesen Materialien gewonnen wurden, vorhanden sind, sowie unbeabsichtigte Spurenmengen in chemischen Produkten;
mit Quecksilber versetzte Produkte.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, unterbleibt.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, nur für einen Zeitraum von bis zu fünfzehn Jahren nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Während dieses Zeitraums darf Quecksilber aus diesem Bergbau nur bei der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach Artikel 4 oder bei Herstellungsprozessen nach Artikel 5 verwendet werden beziehungsweise nach Artikel 11 entsorgt werden, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen.
(5) Jede Vertragspartei
bemüht sich, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Einzelbestände von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen von mehr als 50 Tonnen sowie dort befindliche Quellen des Quecksilberangebots, mit denen Bestände von mehr als 10 Tonnen jährlich erzeugt werden, zu ermitteln;
ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Vertragspartei feststellt, dass überschüssiges Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen verfügbar ist, dieses Quecksilber nach den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinien für eine umweltgerechte Behandlung entsorgt wird, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen.
(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Ausfuhr von Quecksilber unterbleibt; hiervon ausgenommen ist die Ausfuhr
an eine Vertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, und nur für den Zweck
einer der einführenden Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubten Verwendung oder
ii) einer umweltgerechten Zwischenlagerung nach Artikel 10, oder
an eine Nichtvertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, einschließlich einer Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass
die Nichtvertragspartei Maßnahmen festgelegt hat, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Einhaltung der Artikel 10 und 11 sicherzustellen, und
ii) dieses Quecksilber nur für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung oder für eine umweltgerechte Zwischenlagerung nach Artikel 10 verwendet wird.
(7) Eine ausführende Vertragspartei kann sich darauf stützen, dass eine durch die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei an das Sekretariat gerichtete allgemeine Notifikation die in Absatz 6 vorgeschriebene schriftliche Zustimmung darstellt. In dieser allgemeinen Notifikation werden alle Bedingungen aufgeführt, unter denen die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei ihre Zustimmung erteilt. Die Notifikation kann durch die genannte Vertragspartei oder Nichtvertragspartei jederzeit zurückgenommen werden. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen.
(8) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Einfuhr von Quecksilber von einer Nichtvertragspartei, der sie ihre schriftliche Zustimmung erteilen wird, unterbleibt, es sei denn, die Nichtvertragspartei hat eine Bescheinigung beigebracht, der zufolge das Quecksilber nicht aus Quellen stammt, die nach Absatz 3 oder Absatz 5 Buchstabe b als nicht erlaubt festgestellt worden sind.
(9) Eine Vertragspartei, die eine allgemeine Zustimmungsnotifikation nach Absatz 7 vorlegt, kann entscheiden, Absatz 8 nicht anzuwenden, vorausgesetzt, sie unterhält umfassende Beschränkungen für die Ausfuhr von Quecksilber und hat innerstaatliche Maßnahmen festgelegt, um sicherzustellen, dass eingeführtes Quecksilber umweltgerecht behandelt wird. Die Vertragspartei legt dem Sekretariat eine Notifikation über diese Entscheidung vor, einschließlich Informationen zur Beschreibung ihrer Ausfuhrbeschränkungen und innerstaatlichen Regulierungsmaßnahmen sowie Informationen zu den Mengen und Herkunftsländern von Quecksilber, das aus Nichtvertragsparteien eingeführt wird. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens überprüft und bewertet alle derartigen Notifikationen und unterstützenden Informationen nach Artikel 15 und kann gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.
(10) Das in Absatz 9 vorgesehene Verfahren ist bis zum Abschluss der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien verfügbar. Beschließt die Konferenz der Vertragsparteien durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien nichts anderes, so ist dieses Verfahren danach nicht mehr verfügbar, außer in Bezug auf eine Vertragspartei, die vor dem Ende der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine Notifikation nach Absatz 9 vorgelegt hat.
(11) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte Informationen auf, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind.
(12) Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung weitere Leitlinien in Bezug auf diesen Artikel vor, insbesondere in Bezug auf Absatz 5 Buchstabe a sowie die Absätze 6 und 8, und erarbeitet und beschließt den erforderlichen Inhalt der in Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 genannten Bescheinigung.
(13) Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet, ob der Handel mit bestimmten Quecksilberverbindungen das Ziel dieses Übereinkommens gefährdet, und prüft, ob bestimmte Quecksilberverbindungen durch ihre Aufnahme in eine nach Artikel 27 beschlossene zusätzliche Anlage den Absätzen 6 und 8 unterworfen werden soll.
Artikel 4
Mit Quecksilber versetzte Produkte
(1) Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen dafür, dass die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Anlage A einen Ausschluss vorsieht oder für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.
(2) Eine Vertragspartei kann als Alternative zu Absatz 1 zum Zeitpunkt der Ratifikation oder bei Inkrafttreten einer Änderung der Anlage A für sie angeben, dass sie in Bezug auf die in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte andere Maßnahmen oder Strategien anwenden wird. Eine Vertragspartei kann diese Alternative nur wählen, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr der überwiegenden Mehrheit der in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte bereits auf ein geringfügiges Niveau (de minimis level) verringert hat und dass sie Maßnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in weiteren nicht in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten zu dem Zeitpunkt angewandt hat, zu dem sie dem Sekretariat ihre Entscheidung notifiziert, diese Alternative zu nutzen. Darüber hinaus gilt für eine Vertragspartei, die diese Alternative wählt, Folgendes:
Sie legt der Konferenz der Vertragsparteien bei erster Gelegenheit einen Bericht mit einer Beschreibung der angewandten Maßnahmen oder Strategien einschließlich einer Quantifizierung der erzielten Verringerungen vor;
sie wendet Maßnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in allen in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten an, bei denen noch kein geringfügiges Niveau (de minimis level) erreicht wurde;
sie prüft zusätzliche Maßnahmen zur Erzielung weiterer Verringerungen;
sie ist nicht berechtigt, Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 für Produktkategorien in Anspruch zu nehmen, für die diese Alternative gewählt wurde.
Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Überprüfungsprozesses nach Absatz 8 die Fortschritte und die Wirksamkeit der nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Maßnahmen.
(3) Jede Vertragspartei ergreift für die mit Quecksilber versetzten Produkte, die in Anlage A Teil II aufgeführt sind, Maßnahmen im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.
(4) Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, die die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu mit Quecksilber versetzten Produkten und zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Außerdem macht das Sekretariat der Öffentlichkeit alle sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten einschlägigen Informationen zugänglich.
(5) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um den Einbau von mit Quecksilber versetzten Produkten, deren Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr ihr nach diesem Artikel nicht erlaubt sind, in zusammengesetzte Produkte zu verhindern.
(6) Jede Vertragspartei rät von der Herstellung und dem gewerblichen Vertrieb von mit Quecksilber versetzten Produkten ab, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei unter keine bekannte Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten fallen, es sei denn, durch eine Bewertung der Risiken und des Nutzens des Produkts wird ein Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nachgewiesen. Eine Vertragspartei legt dem Sekretariat gegebenenfalls Informationen zu einem derartigen Produkt vor, einschließlich sämtlicher Informationen zu dessen Risiken und dessen Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(7) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat unter Berücksichtigung der Informationen nach Absatz 4 einen Vorschlag zur Aufnahme eines mit Quecksilber versetzten Produkts in Anlage A vorlegen, der Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und zum Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Produkt für die Umwelt und die Gesundheit enthält.
(8) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage A und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit Artikel 27 prüfen.
(9) Bei der Überprüfung der Anlage A nach Absatz 8 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest
jeden nach Absatz 7 vorgelegten Vorschlag;
die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen;
die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen; dabei sind Risiken und Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.
Artikel 5
Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden
(1) Für die Zwecke dieses Artikels und der Anlage B schließen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, weder Prozesse ein, bei denen mit Quecksilber versetzte Produkte verwendet werden, noch Prozesse zur Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten noch Prozesse, bei denen quecksilberhaltiger Abfall verarbeitet wird.
(2) Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen dafür, dass die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen nach dem in der genannten Anlage für die einzelnen Prozesse jeweils festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; ausgenommen sind Fälle, in denen für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.
(3) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den Prozessen, die in Anlage B Teil II aufgeführt sind, und zwar im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.
(4) Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, welche die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu den Prozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, sowie zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Die Vertragsparteien können auch sonstige einschlägige Informationen vorlegen; das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(5) Jede Vertragspartei mit einer oder mehreren Anlagen, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen verwenden,
ergreift Maßnahmen gegen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen aus diesen Anlagen;
nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte Informationen zu den Maßnahmen auf, die nach diesem Absatz ergriffen worden sind;
bemüht sich, Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermitteln, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen für in Anlage B aufgeführte Prozesse verwenden, und legt dem Sekretariat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie Informationen zur Anzahl und zu den Typen dieser Anlagen sowie zu der geschätzten jährlichen Menge von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in diesen Anlagen verwendet wird, vor. Das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass in einer Anlage, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei nicht bestand und in der die in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozesse zum Einsatz kommen, die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterbleibt. Für derartige Anlagen gelten keine Ausnahme-regelungen.
(7) Jede Vertragspartei rät von der Entwicklung einer Anlage ab, in der ein anderer Herstellungsprozess zum Einsatz kommt, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen absichtlich verwendet werden und den es vor Inkrafttreten des Übereinkommens nicht gab; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vertragspartei zur Zufriedenheit der Konferenz der Vertragsparteien nachweisen kann, dass der Herstellungsprozess einen erheblichen Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit bietet und dass keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind, die einen derartigen Nutzen bieten.
(8) Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen auszutauschen über einschlägige neue technologische Entwicklungen, wirtschaftlich und technisch machbare quecksilberfreie Alternativen sowie mögliche Maßnahmen und Techniken, um bei den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen die Verwendung sowie Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern.
(9) Jede Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Änderung der Anlage B vorlegen, damit ein Herstellungsprozess aufgeführt wird, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden. Der Vorschlag enthält Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und dem Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Prozess für die Umwelt und die Gesundheit.
(10) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage B und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit Artikel 27 prüfen.
(11) Bei jeder Überprüfung der Anlage B nach Absatz 10 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest
jeden nach Absatz 9 vorgelegten Vorschlag;
die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen;
die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen unter Berücksichtigung der Risiken und des Nutzens für die Umwelt und die Gesundheit.
Artikel 6
Auf Ersuchen mögliche Ausnahmeregelungen für eine Vertragspartei
(1) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann sich durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von den in den Anlagen A und B aufgeführten Ausstiegsdaten, im Folgenden als „Ausnahmeregelung“ bezeichnet, registrieren lassen,
wenn er beziehungsweise sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder
– im Fall eines mit Quecksilber versetzten Produkts, das durch Änderung der Anlage A hinzukommt, oder eines Herstellungsprozesses, bei dem Quecksilber verwendet wird und der durch Änderung der Anlage B hinzukommt – spätestens an dem Tag, an dem die anzuwendende Änderung für die Vertragspartei in Kraft tritt.
Jeder derartigen Registrierung wird eine Erklärung beigefügt, in der die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung für die Vertragspartei erläutert wird.
(2) Eine Ausnahmeregelung kann entweder für eine in Anlage A oder B aufgeführte Kategorie oder für eine durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration benannte Unterkategorie registriert werden.
(3) Jede Vertragspartei, für die eine oder mehrere Ausnahmeregelungen gelten, wird in einem Register genannt. Das Sekretariat legt das Register an, führt es und macht es der Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Das Register umfasst
eine Aufstellung der Vertragsparteien, für die eine oder mehrere Ausnahmeregelungen gelten;
die für jede Vertragspartei registrierte/n Ausnahmeregelung/en;
den für jede Ausnahmeregelung geltenden Ablauftermin.
(5) Alle Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 erlöschen fünf Jahre nach dem in Anlage A oder B aufgeführten jeweiligen Ausstiegsdatum, sofern in dem Register nicht durch eine Vertragspartei ein kürzerer Zeitraum angegeben ist.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf Ersuchen einer Vertragspartei beschließen, eine Ausnahmeregelung um fünf Jahre zu verlängern, es sei denn, die Vertragspartei ersucht um einen kürzeren Zeitraum. Bei ihrem Beschluss berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien Folgendes in gebührender Weise:
einen Bericht der Vertragspartei, in dem die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ausnahmeregelung begründet wird sowie die zur schnellstmöglichen Beseitigung der Notwendigkeit für die Ausnahmeregelung ergriffenen und geplanten Maßnahmen beschrieben werden;
verfügbare Informationen, auch in Bezug auf die Verfügbarkeit alternativer Produkte und Prozesse, die quecksilberfrei sind oder bei denen weniger Quecksilber verbraucht wird als bei der Verwendung, die der Ausnahmeregelung unterliegt;
geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen für eine umweltgerechte Quecksilberlagerung und Quecksilberabfallentsorgung.
Eine Ausnahmeregelung kann je Produkt und je Ausstiegsdatum nur einmal verlängert werden.
(7) Eine Vertragspartei kann eine Ausnahmeregelung jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurücknehmen. Die Rücknahme einer Ausnahmeregelung wird an dem Tag wirksam, der in der Notifikation angegeben ist.
(8) Ungeachtet des Absatzes 1 kann sich ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstiegsdatum für das in Anlage A aufgeführte Produkt beziehungsweise den in Anlage B aufgeführten Prozess nicht für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen, es sei denn, eine oder mehrere Vertragsparteien sind für dieses Produkt oder diesen Prozess nach Erhalt einer Verlängerung nach Absatz 6 auch weiterhin mit einer Ausnahmeregelung registriert. In diesem Fall kann sich ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten für dieses Produkt beziehungsweise diesen Prozess für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen; diese erlischt zehn Jahre nach dem jeweiligen Ausstiegsdatum.
(9) Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Ausstiegsdatum für ein in Anlage A aufgeführtes Produkt beziehungsweise einen in Anlage B aufgeführten Prozess darf für eine Vertragspartei zu keinem Zeitpunkt mehr eine Ausnahmeregelung gelten.
Artikel 7
Kleingewerblicher Goldbergbau
(1) Die in diesem Artikel und in Anlage C genannten Maßnahmen finden Anwendung auf den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird.
(2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold nach diesem Artikel durchgeführt wird, ergreift Maßnahmen, um die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern.
(3) Jede Vertragspartei notifiziert es dem Sekretariat, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt feststellt, dass der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold in ihrem Hoheitsgebiet über ein vernachlässigbares Maß hinausgehen. Stellt die Vertragspartei dies fest, so
erarbeitet sie einen nationalen Aktionsplan im Einklang mit Anlage C und setzt ihn um;
legt sie ihren nationalen Aktionsplan dem Sekretariat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie oder drei Jahre nach Notifikation an das Sekretariat vor, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist;
legt sie danach alle drei Jahre eine Überprüfung der bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel gemachten Fortschritte vor und bezieht diese Überprüfungen in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte ein.
(4) Die Vertragsparteien können miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
Erarbeitung von Strategien, um das Abzweigen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold zu verhindern;
Initiativen in den Bereichen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und Kapazitätsaufbau;
Förderung der Erforschung von nachhaltigen quecksilberfreien alternativen Praktiken;
Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe;
Partnerschaften zur Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel;
Nutzung vorhandener Mechanismen des Informationsaustausches zur Förderung von Kenntnissen, besten Umweltschutzpraktiken und alternativen Technologien, die ökologisch, technisch, sozial und wirtschaftlich tragfähig sind.
Artikel 8
Emissionen
(1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen – häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben – in die Atmosphäre durch Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus den Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen.
(2) Im Sinne dieses Artikels
bedeutet „Emissionen“ Emissionen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre;
bedeutet „relevante Quelle“ eine Quelle, die unter eine der in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fällt. Eine Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen zur Bestimmung der Quellen, die unter eine in Anlage D aufgeführte Quellkategorie fallen, Kriterien festlegen, sofern durch diese Kriterien für eine Kategorie mindestens 75 Prozent der Emissionen aus dieser Kategorie erfasst werden;
bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle in einer in Anlage D aufgeführten Kategorie, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt begonnen wird, zu dem
dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt oder
ii) eine Änderung der Anlage D für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, wobei die Quelle nur aufgrund dieser Änderung Gegenstand dieses Übereinkommens wird;
bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Emissionen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Emissionen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen;
bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist;
bedeutet „Emissionsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration, der Masse oder der Emissionsrate von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle emittiert wird beziehungsweise werden.
(3) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Emissionen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.
(4) In Bezug auf ihre neuen Quellen schreibt jede Vertragspartei zur Begrenzung und, soweit machbar, zur Verringerung der Emissionen schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken vor. Eine Vertragspartei kann Emissionsgrenzwerte nutzen, die mit der Anwendung bester verfügbarer Techniken vereinbar sind.
(5) In Bezug auf ihre bestehenden Quellen nimmt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten, der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit und der Erschwinglichkeit der Maßnahmen schnellstmöglich, jedoch spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, in jeden nationalen Plan eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen auf und setzt sie um:
ein quantifiziertes Ziel für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen;
Emissionsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen;
die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Emissionen aus relevanten Quellen;
eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie, mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilberemissionen bewirkt würde;
alternative Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen.
(6) Die Vertragsparteien können dieselben Maßnahmen auf alle relevanten bestehenden Quellen anwenden oder in Bezug auf verschiedene Quellkategorien unterschiedliche Maßnahmen beschließen. Das Ziel dieser von einer Vertragspartei angewandten Maßnahmen ist es, im Laufe der Zeit angemessene Fortschritte bei der Verringerung der Emissionen zu erreichen.
(7) Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Emissionen aus relevanten Quellen und führt es anschließend weiter.
(8) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien zu
besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte;
Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung der in Absatz 5 dargelegten Maßnahmen, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten.
(9) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellstmöglich Leitlinien zu
Kriterien, die von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b entwickelt werden können;
der Methodik für die Erstellung von Emissionsverzeichnissen.
(10) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und aktualisiert gegebenenfalls die nach den Absätzen 8 und 9 erarbeiteten Leitlinien. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels.
(11) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Durchführung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die sie nach den Absätzen 4 bis 7 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen.
Artikel 9
Freisetzungen
(1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen – häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben – in den Boden und das Wasser aus den relevanten Punktquellen, die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels
bedeutet „Freisetzungen“ Freisetzungen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in den Boden oder das Wasser;
bedeutet „relevante Quelle“ jede signifikante anthropogene punktuelle Freisetzungsquelle, die durch eine Vertragspartei ermittelt wurde und die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt wird;
bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei begonnen wird;
bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Freisetzungen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Freisetzungen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen;
bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist;
bedeutet „Freisetzungsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration oder der Masse von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle freigesetzt wird beziehungsweise werden.
(3) Jede Vertragspartei ermittelt spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für sie und danach in regelmäßigen Abständen die relevanten Punktquellkategorien.
(4) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzungen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Freisetzungen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.
(5) Die Maßnahmen umfassen einen oder je nach Bedarf mehrere der folgenden Punkte:
Freisetzungsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Freisetzungen aus relevanten Quellen;
die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Freisetzungen aus relevanten Quellen;
eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie, mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilberfreisetzungen bewirkt würde;
alternative Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzungen aus relevanten Quellen.
(6) Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Freisetzungen aus relevanten Quellen und führt es anschließend weiter.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellstmöglich Leitlinien zu
besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte;
der Methodik für die Erstellung von Freisetzungsverzeichnissen.
(8) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Durchführung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die sie nach den Absätzen 3 bis 6 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen.
Artikel 10
Umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, das nicht Quecksilberabfall ist
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Sinne des Artikels 3, die nicht unter die in Artikel 11 enthaltene Begriffsbestimmung für Quecksilberabfälle fallen.
(2) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung aller nach Absatz 3 beschlossenen Richtlinien und im Einklang mit allen danach beschlossenen Anforderungen die Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung umweltgerecht erfolgt.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen und berücksichtigt dabei alle einschlägigen Richtlinien, die nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung entwickelt wurden, und sonstige einschlägige Leitlinien. Die Konferenz der Vertragsparteien kann Anforderungen für die Zwischenlagerung in einer zusätzlichen Anlage dieses Übereinkommens im Einklang mit Artikel 27 beschließen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls miteinander und mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammen, um den Kapazitätsaufbau für die umweltgerechte Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen zu verbessern.
Artikel 11
Quecksilberabfälle
(1) Die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung finden für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens auf Abfälle Anwendung, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen. Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, nutzen die genannten Begriffsbestimmungen als Leitlinien bei der Anwendung auf Abfälle, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Quecksilberabfälle“ Stoffe oder Gegenstände, die
aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen,
Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten oder
mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind
– und zwar in einer Menge oberhalb der von der Konferenz der Vertragsparteien in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens auf abgestimmte Art und Weise festgelegten relevanten Schwellenwerte – und die entsorgt werden, zur Entsorgung bestimmt sind oder aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Übereinkommens entsorgt werden müssen. Diese Begriffsbestimmung schließt Abraum, Taubgestein und Aufbereitungsrückstände aus dem Bergbau aus, außer aus dem primären Quecksilberbergbau, es sei denn, diese enthalten Quecksilber oder Quecksilberverbindungen oberhalb der durch die Konferenz der Vertragsparteien festgelegten Schwellenwerte.
(3) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, damit Quecksilberabfall
unter Berücksichtigung der aufgrund des Basler Übereinkommens erarbeiteten Richtlinien und im Einklang mit den Anforderungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien in einer zusätzlichen Anlage nach Artikel 27 beschlossen werden, umweltgerecht behandelt wird. Bei der Erarbeitung der Anforderungen berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die Regelungen und Programme der Vertragsparteien zur Abfallbehandlung;
nur für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung oder für eine umweltgerechte Entsorgung nach Absatz 3 Buchstabe a wiedergewonnen, verwertet, rückgewonnen oder unmittelbar wiederverwendet wird;
im Fall von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens nicht über Staatsgrenzen hinweg befördert wird, außer zum Zweck der umweltgerechten Entsorgung im Einklang mit diesem Artikel und mit dem Basler Übereinkommen. In Fällen, in denen das Basler Übereinkommen auf eine Beförderung über Staatsgrenzen hinweg keine Anwendung findet, erlaubt eine Vertragspartei diese Beförderung nur unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln, Normen und Richtlinien.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien strebt bei der Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinien eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens an.
(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenzuarbeiten, um weltweite, regionale und nationale Kapazitäten für die umweltgerechte Behandlung von Quecksilberabfällen zu entwickeln und aufrechtzuerhalten.
Artikel 12
Altlasten
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich um die Erarbeitung sachgerechter Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind.
(2) Alle Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, die von derartigen Standorten ausgehen, werden umweltgerecht durchgeführt; dies umfasst, falls angemessen, auch eine Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge des Quecksilbers oder der Quecksilberverbindungen, das beziehungsweise die diese Standorte enthalten.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Leitlinien zum Umgang mit Altlasten, die auch Methoden und Vorgehensweisen für Folgendes einschließen können:
Ermittlung und Charakterisierung von Standorten;
Einbeziehung der Öffentlichkeit;
Beurteilungen der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
Möglichkeiten zum Umgang mit den Risiken, die von Altlasten ausgehen;
Kosten-Nutzen-Bewertung;
Bewertung der Ergebnisse.
(4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Entwicklung von Strategien und der Umsetzung von Maßnahmen für die Ermittlung, die Beurteilung, die Prioritätensetzung, die Behandlung und gegebenenfalls die Sanierung in Bezug auf Altlasten zusammenzuarbeiten.
Artikel 13
Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mittel im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Durchführung dieses Übereinkommens bestimmt sind, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Politiken, Prioritäten, Plänen und Programmen bereitzustellen. Diese Mittel können eine innerstaatliche Finanzierung im Rahmen von einschlägigen Politiken, Entwicklungsstrategien und nationalen Haushalten, eine bilaterale und multilaterale Finanzierung sowie die Einbeziehung des Privatsektors einschließen.
(2) Die Gesamtwirksamkeit der Durchführung dieses Übereinkommens durch Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird mit der wirksamen Durchführung dieses Artikels in Beziehung gesetzt werden.
(3) Multilaterale, regionale und bilaterale Quellen der finanziellen und technischen Hilfe sowie des Kapazitätsaufbaus und Technologietransfers werden dringend ermutigt, ihre Tätigkeiten im Bereich Quecksilber zur Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf finanzielle Mittel, technische Hilfe und Technologietransfer zu verstärken und zu steigern.
(4) Die Vertragsparteien tragen bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der Finanzierung den speziellen Bedürfnissen und den besonderen Gegebenheiten von Vertragsparteien, die kleine Inselentwicklungsländer oder am wenigsten entwickelte Länder sind, voll Rechnung.
(5) Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, berechenbarer und zeitgerechter finanzieller Mittel festgelegt. Dieser Mechanismus dient dazu, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen.
(6) Der Mechanismus schließt Folgendes ein:
den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und
ein spezifisches internationales Programm zur Unterstützung von Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe.
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