Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß § 124 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 4 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2018 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß den §§ 154 bis 156 und §§ 162 bis 164 entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum geregelten Markt zugelassen sind, hat die nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung dieser Mitteilung und derjenigen gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
(7) Die Veröffentlichung nach § 124, § 125 Abs. 1, § 126, § 128, § 135, § 138, § 139, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Angabe des gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
(8) Der Emittent hat seinen gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 122 und 123 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.
(9) Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 7 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.
(10) Sind Tatsachen gemäß Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.
(11) Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(12) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 130 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 133 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der Richtlinie 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
(13) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 2009/65/EU (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 130 bis 136, 138 und 139.
(14) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 121 Abs. 2 bis 5 ausgenommen.
(15) Der Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMUWachstumsmarkt zugelassen sind, hat in seine Insiderliste alle in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen nach den in Art. 18 Abs. 6 4. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Standards aufzunehmen. Diese Liste ist der FMA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Abkürzung
BörseG 2018
Allgemeine Pflichten der Emittenten
§ 119. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 39 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
(2) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.
(4) Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
ihre Dienstnehmer und sonst für sie tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,
interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß § 124 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 4 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2018 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß den §§ 154 bis 156 und §§ 162 bis 164 entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum geregelten Markt zugelassen sind, hat die nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung dieser Mitteilung und derjenigen gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
(7) Die Veröffentlichung nach § 124, § 125 Abs. 1, § 128, § 135, § 138, § 139, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Angabe des gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
(8) Der Emittent hat seinen gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 122 und 123 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.
(9) Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 7 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.
(10) Sind Tatsachen gemäß Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.
(11) Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(12) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 130 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 133 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der Richtlinie 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
(13) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 2009/65/EU (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 130 bis 136, 138 und 139.
(14) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 121 Abs. 2 bis 5 ausgenommen.
(15) Der Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMUWachstumsmarkt zugelassen sind, hat in seine Insiderliste alle in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen aufzunehmen. Diese Liste ist der FMA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Abkürzung
BörseG 2018
Allgemeine Pflichten der Emittenten
§ 119. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 39 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
(2) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.
(3a) Abweichend von Abs. 3 können der Bund oder andere regionale Gebietskörperschaften für die von ihnen begebenen Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, selbst als Zahlstelle fungieren.
(4) Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
ihre Dienstnehmer und sonst für sie tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,
interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß § 124 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 4 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2018 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß den §§ 154 bis 156 und §§ 162 bis 164 entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum geregelten Markt zugelassen sind, hat die nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung dieser Mitteilung und derjenigen gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
(7) Die Veröffentlichung nach § 124, § 125 Abs. 1, § 128, § 135, § 138, § 139, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Angabe des gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
(8) Der Emittent hat seinen gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 122 und 123 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.
(9) Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 7 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.
(10) Sind Tatsachen gemäß Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.
(11) Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(12) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 130 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 133 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der Richtlinie 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
(13) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 2009/65/EU (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 130 bis 136, 138 und 139.
(14) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 121 Abs. 2 bis 5 ausgenommen.
(15) Der Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMUWachstumsmarkt zugelassen sind, hat in seine Insiderliste alle in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen aufzunehmen. Diese Liste ist der FMA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Abkürzung
BörseG 2018
Pflichten der Emittenten von Aktien
§ 120. (1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.
(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Aktionäre können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Hauptversammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können;
die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien ankündigen sowie über Satzungsänderungen und Rechte in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informieren.
(3) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der Personen gemäß § 133 ab.
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.
Die Aktionäre oder die Personen gemäß § 133 Z 1 bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(4) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.
Abkürzung
BörseG 2018
Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln
§ 121. (1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.
(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Schuldtitelinhaber können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber sowie über die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung sowie das Teilnahmerecht dieser Inhaber von Schuldtiteln informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Versammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.
(3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 100 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
(4) Die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit gilt auch für Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
(5) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Gläubigerversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Schuldtitelinhabers oder des diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.
Die Inhaber von Schuldtiteln werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
Abkürzung
BörseG 2018
Sprach- und Drittlandsregelung
§ 122. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen auf Deutsch zu veröffentlichen.
(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen
auf Deutsch und
je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen.
(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.
(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.
(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 130, 131 und 133 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Die Abweichung gemäß diesem Absatz gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 119 bis 121, § 124, § 125, § 126 und § 135, § 138, § 139 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 123 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 122 und 123 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß den §§ 124, 125 und 126 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) auf.
(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§ 122 und 123 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 handelt.
(9) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder – im Falle von Wertpapierfirmen – ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 134 Abs. 2 und 3 davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.
(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen;
festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen;
den betroffenen Emittenten eines Drittlandes, dessen Rechnungslegungsstandards nicht gleichwertig sind, die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode zu gestatten;
festzulegen, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen gemäß Abs. 8 für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist;
festzustellen, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2004/109/EG sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.
Abkürzung
BörseG 2018
Sprach- und Drittlandsregelung
§ 122. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen auf Deutsch oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.
(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen
auf Deutsch und
je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen.
Hat der Emittent gemäß Z 2 eine Veröffentlichung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gewählt, kann er auf eine Veröffentlichung auf Deutsch gemäß Z 1 verzichten.
(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.
(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.
(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 130, 131 und 133 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Die Abweichung gemäß diesem Absatz gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 119 bis 121, 124, 125, 135, 138 und 139 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 123 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 122 und 123 zu veröffentlichen.
(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§ 122 und 123 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 handelt.
(9) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder – im Falle von Wertpapierfirmen – ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 134 Abs. 2 und 3 davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.
(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen;
festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen;
den betroffenen Emittenten eines Drittlandes, dessen Rechnungslegungsstandards nicht gleichwertig sind, die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode zu gestatten;
festzulegen, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen gemäß Abs. 8 für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist;
festzustellen, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2004/109/EG sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.
Abkürzung
BörseG 2018
Speichersystem und Behördenkompetenzen
§ 123. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.
(2) Die OeKB hat den Zugang zum Speichersystem auch über das europäische elektronische Zugangsportal zu ermöglichen.
(3) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 133 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.
(4) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 5 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.
(5) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 4 und 5 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:
Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 4;
Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 5.
Die FMA kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.
Abkürzung
BörseG 2018
zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15
Speichersystem, ESAP-Sammelstelle und Behördenkompetenzen
§ 123. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.
(2) Die OeKB fungiert im Rahmen ihrer Tätigkeit als Speichersystem nach Abs. 5 auch als ESAPSammelstelle für die Übermittlung von Informationen gemäß § 123a. Die OeKB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(3) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 133 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.
(4) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 5 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.
(5) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 4 und 5 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:
Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 4;
Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 5.
Die FMA kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.
(7) Die FMA ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2004/109/EG angeführter Informationen. Die FMA kann für die Übermittlung dieser Daten durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
Abkürzung
BörseG 2018
zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15
Übermittlung von Informationen für das ESAP
§ 123a. (1) Der Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß § 123 Abs. 1 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die OeKB zu übermitteln.
(2) Die vorgeschriebenen Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen,
die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
die Größenklasse des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 23a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sind Emittenten verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(4) Soweit sich aus den Art. 5 Abs. 11, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859, Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG oder gemäß diesen Bestimmungen erlassenen technischen Durchführungsstandards der Kommission zusätzliche Metadaten oder weitere Spezifikationen zu Art und Weise der Übermittlung von Informationen ergeben, können diese von der Sammelstelle auch gegenüber den nach Abs. 1 zur Übermittlung Verpflichteten vorgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(5) Verwirft die OeKB eine nach Abs. 1 übermittelte Information gemäß den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2023/2859, so bleibt hiervon die Möglichkeit der Speicherung und des Zugangs der Information nach § 123 Abs. 5 unberührt.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Melde- und Veröffentlichungspflichten
Unterabschnitt
Regelpublizität
Jahresfinanzbericht
§ 124. (1) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
den geprüften Abschluss;
den Lagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.
(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen.
Abkürzung
BörseG 2018
Abs. 2 zweiter Satz ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (vgl. § 150 Z 3).
Abschnitt
Melde- und Veröffentlichungspflichten
Unterabschnitt
Regelpublizität
Jahresfinanzbericht
§ 124. (1) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
den geprüften Abschluss;
den Lagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt und gegebenenfalls, dass er im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU und mit den gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen erstellt wurde.
(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Jahresabschluss, Konzernabschluss und Lagebericht sind im einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. Nr. L 143 vom 29.5.2019 S. 1, aufzustellen und in der Fassung des im genannten einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellenden Jahresfinanzberichtes dem bestellten Abschlussprüfer zur Prüfung zu übergeben. Der Bestätigungsvermerk und der Zusicherungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 28a der Richtlinie 2006/43/EG werden zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig veröffentlicht.
Abkürzung
BörseG 2018
Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten
§ 124a. (1) Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Art. 19, 19a, 20 und 29d Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Art. 29, 29a und 29d Abs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(3) Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Art. 34 der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.
Abkürzung
BörseG 2018
Zwischenberichte
§ 125. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
einen verkürzten Abschluss;
einen Halbjahreslagebericht;
Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;
zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;
festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS aufgestellt werden.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 126. Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen § 125 Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).
Abkürzung
BörseG 2018
§ 126. Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens vorsehen, dass der geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen § 125 Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte und Fristen sowie sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).
Abkürzung
BörseG 2018
Berichtsinhalt in Sonderfällen
§ 127. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß den §§ 125 und 126 sowie der Verordnung der FMA gemäß § 125 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß den §§ 125 und 126 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
Abkürzung
BörseG 2018
Berichtsinhalt in Sonderfällen
§ 127. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 125 sowie der Verordnung der FMA gemäß § 125 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß § 125 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
Abkürzung
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Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden
§ 128. Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243d UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267c UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.
Abkürzung
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Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 129. (1) Die §§ 124, 125 und 126 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
(2) § 125 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht wurde.
(3) § 125 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten §§ 124, 125 und 126 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
Abkürzung
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Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 129. (1) Die §§ 124, 125 und 126 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
(2) § 125 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.
(3) § 125 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten §§ 124, 125 und 126 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
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Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 129. (1) Die §§ 124 und 125 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
(2) § 125 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.
(3) § 125 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten die §§ 124 und 125 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
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Unterabschnitt
Beteiligungspublizität
Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 130. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 ÜbG, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person
von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder
über das in Abs. 2 genannte Ereignis informiert wird.
(2) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwellen von 3 vH, 4 vH, 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt
er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 zugelassen und
er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.
(4) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch gemäß Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt
der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und
die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.
(5) Stimmrechte aus Aktien, die gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt die Stimmrechte aus diesen Aktien werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.
(6) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluss zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.
(7) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zu einem geregelten Markt gleichzuhalten.
(8) Die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes oder eines Wegfalls gemäß § 133 ist dem Erwerb oder der Veräußerung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
Abkürzung
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Finanzinstrumente
§ 131. (1) Die Mitteilungspflicht gemäß § 130 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die
dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung
das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen
nicht unter Z 1 fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Z 1 genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.
(2) Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Abs. 1 wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. § 130 Abs. 3, 4 und 6 ist anzuwenden.
(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.
(4) Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.
(5) Die in den § 130 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.
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Zusammenrechnung
§ 132. (1) Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 130, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 131 beziehen, jene in § 130 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.
(2) Die bereits gemäß § 131 mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 130 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.
Abkürzung
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Feststellung der Stimmrechtsanteile
§ 133. Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:
Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird;
Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;
Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;
Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
Stimmrechte, die der Person gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.
Abkürzung
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Feststellung der Stimmrechtsanteile
§ 133. Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:
Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird;
Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;
Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;
Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 69/2022)
Abkürzung
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Verfahrensvorschriften
§ 134. (1) Die Anzeige gemäß § 130 in Verbindung mit den §§ 131, 132 und 133 hat alle am Emittenten gehaltenen oder zurechenbaren Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente aufgeschlüsselt darzustellen. Dies gilt auch, wenn für einzelne Meldetatbestände seit der letzten Meldung keine der in § 130 Abs. 1 festgelegten Meldeschwellen erreicht, überstiegen oder unterschritten wurde. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
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RIS
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