Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen Art. 22 Abs. 2 oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Art. 36 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Art. 37 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten,
gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einzuführen,
gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung,
gegen die Verpflichtungen für Handelsplätze zur Begrenzung des Volumens gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen betreffend die Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker gemäß Art. 22a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen die Bestimmungen betreffend die erforderliche Qualität der Daten gemäß Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 107. (1) Wer
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Anzeigepflicht gemäß § 48 Abs. 1 und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 27 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
aa) gemäß § 119 Abs. 1, 7, 8, 10 oder 12, § 122, § 123 Abs. 1 oder 4, § 126 oder § 127 oder
bb) gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 2, 6, 7 oder 9 oder § 123 Abs. 3 oder 6 erlassenen Verordnung der FMA
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 119 Abs. 4 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 5 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
seine Mitteilungspflicht gemäß § 130 Abs. 1, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 135 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 6, § 131, § 132, § 133, § 134, § 135 Abs. 2 und 3, § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß § 22 verstößt,
eine Anzeigepflicht gemäß § 83 nicht erfüllt,
einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 153 Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 bis 6, 9 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Versammlungen, die ohne Konzession gemäß § 3 veranstaltet werden (Winkelbörsen), teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
als Börsebesucher die ihm gemäß § 33 Z 1 und § 36 Abs. 3 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 99 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(5) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter § 105 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 106 bis 110 WAG 2018 zusammenarbeitet.
(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 7 sowie gemäß § 71 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 71 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens
eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt;
eine ihm gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 39 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;
eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 38 Abs. 4 gemäß § 39 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 8 nicht erfüllt;
eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 7 Abs. 6 bis 9 und 11 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 107. (1) Wer
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Anzeigepflicht gemäß § 48 Abs. 1 und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 27 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
aa) gemäß § 119 Abs. 1, 7 bis 9 oder 12, § 122, § 123 Abs. 1 oder 4, § 123a, § 126 oder § 127 oder
bb) gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 2, 6, 7 oder 9 oder § 123 Abs. 3 oder 6 erlassenen Verordnung der FMA
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 119 Abs. 4 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 5 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
seine Mitteilungspflicht gemäß § 130 Abs. 1, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 135 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 6, § 131, § 132, § 133, § 134, § 135 Abs. 2 und 3, § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß § 22 verstößt,
eine Anzeigepflicht gemäß § 83 nicht erfüllt,
einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 153 Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,
gegen die Verpflichtung gemäß § 123a Abs. 3, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 bis 6, 9 bis 12 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Versammlungen, die ohne Konzession gemäß § 3 veranstaltet werden (Winkelbörsen), teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
als Börsebesucher die ihm gemäß § 33 Z 1 und § 36 Abs. 3 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 99 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(5) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter § 105 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 106 bis 110 WAG 2018 zusammenarbeitet.
(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 7 sowie gemäß § 71 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 71 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens
eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt;
eine ihm gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 39 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;
eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 38 Abs. 4 gemäß § 39 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 8 nicht erfüllt;
eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 nicht erfüllt;
gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 48 Abs. 1, 2 und 4 genannten Informationen an die FMA gemäß § 48 Abs. 11, 12 oder 13 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 82 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 genannten Informationen an die FMA gemäß § 82 Abs. 7, 8 oder 9 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 genannten Informationen an die FMA gemäß § 92 Abs. 7 oder 8 verstößt;
gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß § 48 Abs. 14 oder § 82 Abs. 10 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 7 Abs. 6 bis 9 und 11 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 107. (1) Wer
entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
eine Anzeigepflicht gemäß § 48 Abs. 1 und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 27 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
aa) gemäß § 119 Abs. 1, 7 bis 9 oder 12, § 122, § 123 Abs. 1 oder 4, § 123a, § 127 oder
bb) gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 2, 6, 7 oder 9 oder § 123 Abs. 3 oder 6 erlassenen Verordnung der FMA
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 119 Abs. 4 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 5 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
seine Mitteilungspflicht gemäß § 130 Abs. 1, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 135 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 6, § 131, § 132, § 133, § 134, § 135 Abs. 2 und 3, § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß § 22 verstößt,
eine Anzeigepflicht gemäß § 83 nicht erfüllt,
einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 153 Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,
gegen die Verpflichtung gemäß § 123a Abs. 3, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 bis 6, 9 bis 12 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
an Versammlungen, die ohne Konzession gemäß § 3 veranstaltet werden (Winkelbörsen), teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
als Börsebesucher die ihm gemäß § 33 Z 1 und § 36 Abs. 3 obliegenden Pflichten verletzt,
als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
entgegen den Bestimmungen des § 99 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(5) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter § 105 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 106 bis 110 WAG 2018 zusammenarbeitet.
(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 7 sowie gemäß § 71 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 71 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens
eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt;
eine ihm gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 39 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;
eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 38 Abs. 4 gemäß § 39 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 8 nicht erfüllt;
eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 nicht erfüllt;
gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 48 Abs. 1, 2 und 4 genannten Informationen an die FMA gemäß § 48 Abs. 11, 12 oder 13 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 82 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 genannten Informationen an die FMA gemäß § 82 Abs. 7, 8 oder 9 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 genannten Informationen an die FMA gemäß § 92 Abs. 7 oder 8 verstößt;
gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß § 48 Abs. 14 oder § 82 Abs. 10 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 7 Abs. 6 bis 9 und 11 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
BörseG 2018
Strafbestimmung betreffend juristische Personen
§ 108. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 105 Abs. 1 und § 106 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß § 109.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 109. Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Bei Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abkürzung
BörseG 2018
Veröffentlichungen von Maßnahmen und Sanktionen
§ 110. (1) Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 9 bis 12, Abs. 5 und 7 sowie Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in den §§ 105 und 106 angeführten Pflichten sind von der FMA unter Nennung der Namen der betroffenen Personen und unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen.
(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.
(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.
Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.
(4) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 3 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.
(5) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
(6) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.
(7) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie ESMA gleichzeitig darüber.
(8) Die FMA hat ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
Abkürzung
BörseG 2018
zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15
Veröffentlichungen von Maßnahmen und Sanktionen
§ 110. (1) Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 9 bis 12, Abs. 5 und 7 sowie Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in den §§ 105 und 106 angeführten Pflichten sind von der FMA unter Nennung der Namen der betroffenen Personen und unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen.
(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.
(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.
Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.
(4) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 3 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.
(5) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
(6) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.
(7) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie ESMA gleichzeitig darüber.
(8) Die FMA hat ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
(9) Die FMA ist für Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(10) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 haben für die Zwecke des Abs. 9 folgende Anforderungen zu erfüllen:
Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
alle Namen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(11) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 9 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 10, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 9 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
Abkürzung
BörseG 2018
Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen der FMA
§ 111. Der von einer Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 Z 19 oder gemäß § 110 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 112. (1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 93 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.
(3) Die von der FMA gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Abkürzung
BörseG 2018
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 113. Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 114. Mit der Vollziehung
der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;
der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;
betraut.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 114. Mit der Vollziehung
der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;
der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;
betraut.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 115. Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 116. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 117. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und § 35.
Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(Zu §§ 61 bis 74)
Die Bestimmungen der §§ 61 bis 74 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die FMA gemäß § 61 Abs. 2.
Die Veröffentlichungsverordnung 2002, BGBl. II Nr. 112/2002 gilt als Verordnung der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
(zu § 3)
Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Z 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 3 Abs. 3 ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 76 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 einzuhalten.
(zu § 15 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.
(zum Entfall von § 69 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007)
Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem § 69 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 entsprechenden Weise gewahrt bleibt.
Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 zugelassen sind, werden nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 sofern sie die Anforderungen des § 38 erfüllen, in den Amtlichen Handel gemäß den §§ 39 und 40 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat bis zum 15. Juni 2018 bezüglich Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die die Anforderungen des § 38 nicht erfüllen, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und gemäß § 39 Abs. 8 zu veröffentlichen, dass keine Überstellung in den Amtlichen Handel erfolgt. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten, dessen Instrumente und Emissionsprogramme in den Amtlichen Handel überstellt werden, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Solche Anträge können ab dem 3. Jänner 2018 gestellt werden, das Börseunternehmen hat hierüber innerhalb von 10 Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.
( zu § 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6)
§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß § 84 Abs. 1 – die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 durchgeführt wurde, gilt für solche Datenbereitstellungsdienste die Konzession zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 84 Abs. 1 sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.
(Zu § 38 Abs. 5)
§ 38 Abs. 5 ist auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handels gemäß § 64 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 oder zum geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 zugelassen sind, erst ab dem 1.1.2025 anzuwenden.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 117. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und § 35.
Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(Zu §§ 61 bis 74)
Die Bestimmungen der §§ 61 bis 74 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.
Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die FMA gemäß § 61 Abs. 2.
Die Veröffentlichungsverordnung 2002, BGBl. II Nr. 112/2002 gilt als Verordnung der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
(zu § 3)
Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Z 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 3 Abs. 3 ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 75 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 einzuhalten.
(zu § 15 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.
(zum Entfall von § 69 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007)
Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem § 69 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 entsprechenden Weise gewahrt bleibt.
Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 zugelassen sind, werden nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 sofern sie die Anforderungen des § 38 erfüllen, in den Amtlichen Handel gemäß den §§ 39 und 40 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat bis zum 15. Juni 2018 bezüglich Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die die Anforderungen des § 38 nicht erfüllen, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und gemäß § 39 Abs. 8 zu veröffentlichen, dass keine Überstellung in den Amtlichen Handel erfolgt. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten, dessen Instrumente und Emissionsprogramme in den Amtlichen Handel überstellt werden, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Solche Anträge können ab dem 3. Jänner 2018 gestellt werden, das Börseunternehmen hat hierüber innerhalb von 10 Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.
( zu § 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6)
§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß § 84 Abs. 1 – die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 durchgeführt wurde, gilt für solche Datenbereitstellungsdienste die Konzession zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 84 Abs. 1 sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.
(Zu § 38 Abs. 5)
§ 38 Abs. 5 ist auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handels gemäß § 64 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 oder zum geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 zugelassen sind, erst ab dem 1.1.2025 anzuwenden.
Abkürzung
BörseG 2018
Hauptstück
Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 118. (1) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Wertpapiere: Wertpapiere gemäß § 1 Z 13;
Schuldtitel: Schuldtitel gemäß § 1 Z 6;
Aktien: Aktien gemäß § 1 Z 7;
Emittent: eine Person gemäß § 1 Z 8;
Aktionär: eine Person gemäß § 1 Z 9;
kontrolliertes Unternehmen: jedes Unternehmen,
an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;
Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 14;
Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 15;
vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß § 1 Z 22;
elektronische Hilfsmittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;
Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;
Market Maker: eine Person gemäß § 1 Z 16;
Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;
förmliche Vereinbarung: eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung;
geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2.
(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
für die Zwecke des § 118 Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c und lit. d genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, Rechnung zu tragen.
Abkürzung
BörseG 2018
Hauptstück
Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 118. (1) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Wertpapiere: Wertpapiere gemäß § 1 Z 13;
Schuldtitel: Schuldtitel gemäß § 1 Z 6;
Aktien: Aktien gemäß § 1 Z 7;
Emittent: eine Person gemäß § 1 Z 8;
Aktionär: eine Person gemäß § 1 Z 9;
kontrolliertes Unternehmen: jedes Unternehmen,
an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;
Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 14;
Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 15;
vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß § 1 Z 22;
elektronische Hilfsmittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;
Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;
Market Maker: eine Person gemäß § 1 Z 16;
Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;
förmliche Vereinbarung: eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung;
geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2;
ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
datenextrahierbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859;
maschinenlesbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
personenbezogene Daten: Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
für die Zwecke des § 118 Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c und lit. d genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, Rechnung zu tragen.
Abkürzung
BörseG 2018
Hauptstück
Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 118. (1) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Wertpapiere: Wertpapiere gemäß § 1 Z 13;
Schuldtitel: Schuldtitel gemäß § 1 Z 6;
Aktien: Aktien gemäß § 1 Z 7;
Emittent: eine Person gemäß § 1 Z 8;
Aktionär: eine Person gemäß § 1 Z 9;
kontrolliertes Unternehmen: jedes Unternehmen,
an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;
Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 14;
Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 15;
vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß § 1 Z 22;
elektronische Hilfsmittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;
Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;
Market Maker: eine Person gemäß § 1 Z 16;
Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;
förmliche Vereinbarung: eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung;
geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2;
ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
datenextrahierbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859;
maschinenlesbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
personenbezogene Daten: Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Art. 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU.
(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
für die Zwecke des § 118 Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c und lit. d genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, Rechnung zu tragen.
Abkürzung
BörseG 2018
Allgemeine Pflichten der Emittenten
§ 119. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 39 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
(2) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.
(4) Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
ihre Dienstnehmer und sonst für sie tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,
interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß § 124 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 4 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2018 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß den §§ 154 bis 156 und §§ 162 bis 164 entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum geregelten Markt zugelassen sind, hat die nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung dieser Mitteilung und derjenigen gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
(7) Die Veröffentlichung nach § 124, § 125 Abs. 1, § 126, § 128, § 135, § 138, § 139, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Angabe des gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
(8) Der Emittent hat seinen gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 122 und 123 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.
(9) Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 7 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.
(10) Sind Tatsachen gemäß Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.
(11) Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(12) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 130 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 133 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der Richtlinie 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
(13) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 130 bis 136, 138 und 139.
(14) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 121 Abs. 2 bis 5 ausgenommen.
Abkürzung
BörseG 2018
Allgemeine Pflichten der Emittenten
§ 119. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 39 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
(2) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.
(4) Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
ihre Dienstnehmer und sonst für sie tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,
interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.