Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)
von den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;
die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß § 17 Abs. 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;
für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 29 Abs. 2 und 3, § 30 oder § 31 WAG 2018 verstoßen hat;
den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 7 oder den Handelsausschluss gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 anzuwenden;
vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.
(3) Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.
(4) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.
(6) Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.
(7) Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(8) Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.
Abkürzung
BörseG 2018
Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 93a. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, 7 und 9, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 2, 4 und 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 39 Abs. 8 und 10, § 48 Abs. 5, § 58 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 6, § 78 Abs. 8, soweit diese Bestimmung Erklärungen von Betreibern von OTF betrifft, § 80 Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1, § 83, § 93 Abs. 2 Z 1 und 2, soweit diese Bestimmung Auskünfte von Börseunternehmen, Betreibern von MTF oder OTF und ihren Organen betrifft, sowie § 93 Abs. 2 Z 15 und § 153 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4, Art. 21a Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27i Abs. 4b und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 WAG 2018 sowie für Übermittlungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Abkürzung
BörseG 2018
zum Bezugszeitraum vgl. § 181
Kosten
§ 94. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen einschließlich gemäß § 2 Abs. 2a betriebener MTF sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.
(2) Kostenpflichtige Wertpapierbörsen haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 300 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.
Abkürzung
BörseG 2018
Meldung von Verstößen
§ 95. (1) Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.
(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzuzeigen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgebern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
den Schutz der Identität gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht § 98 WAG 2018 oder den §§ 159 und 160 dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Abkürzung
BörseG 2018
Meldung von Verstößen
§ 95. (1) Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.
(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzuzeigen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgebern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht § 98 WAG 2018 oder den §§ 159 und 160 dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Abkürzung
BörseG 2018
Meldung von Verstößen
§ 95. (1) Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.
(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzuzeigen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgebern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht § 98 WAG 2018 oder den §§ 159 und 160 dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Abkürzung
BörseG 2018
Meldung von Verstößen
§ 95. (1) Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.
(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzuzeigen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgebern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht § 98 WAG 2018 oder den §§ 159 und 160 dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Abkürzung
BörseG 2018
Meldung an ESMA
§ 96. Die FMA hat ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
Abkürzung
BörseG 2018
Datenschutz
§ 97. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen des DSG 2000 einzuhalten.
Abkürzung
BörseG 2018
Datenschutz
§ 97. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
Abkürzung
BörseG 2018
Börsekommissäre
§ 98. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Aufsichtsbehörden für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluss nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 93 erfordern, unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die zuständigen Bundesminister haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
(7) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.
Abkürzung
BörseG 2018
Börsekommissäre
§ 98. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Aufsichtsbehörden für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluss nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 93 erfordern, unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die zuständigen Bundesminister haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
(7) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.
Abkürzung
BörseG 2018
Schutz von Bezeichnungen
§ 99. (1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.
Abkürzung
BörseG 2018
Strafzinsen
§ 100. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.
(2) Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 sind verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.
Abkürzung
BörseG 2018
Unterabschnitt
Internationale Zusammenarbeit
§ 101. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werden,
gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2) Abs. 1 gilt unbeschadet des § 111 WAG 2018.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 102. (1) Die FMA kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.
(2) Die Bestimmungen gemäß § 101 und gemäß Abs. 1 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Abkürzung
BörseG 2018
Europäische Zusammenarbeit
§ 103. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 und 9, hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.
Abkürzung
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Abschnitt
Sanktionen
Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse
§ 104. (1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder aufgrund dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; ist eine genaue Bezifferung nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Schätzung treten;
den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.
Abkürzung
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Weitere Strafbestimmungen
§ 105. (1) Wer
Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
eine gemäß den §§ 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer
Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
eine gemäß den §§ 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
Abkürzung
BörseG 2018
Weitere Strafbestimmungen
§ 105. (1) Wer
Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer
Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
Abkürzung
BörseG 2018
Weitere Strafbestimmungen
§ 105. (1) Wer
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 36/2022)
eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 36/2022)
eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 106. (1) Wer
in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,
gegen die Handelsregeln gemäß§ 9 als Börsemitglied oder Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß § 11,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß § 12,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß § 13,
gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den §§ 14 und 15,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der am geregelten Markt im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß § 16,
gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 7,
gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß § 19 Abs. 5 bis 7,
gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß § 20,
gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß § 21 Abs. 1 und die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 3,
gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 21 Abs. 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß § 24 Abs. 2 bis 4,
gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß § 25,
gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß § 26,
gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß § 28,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 und 7,
gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß § 29 Abs. 8,
gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß § 30 Abs. 1,
gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß § 39 Abs. 1 bis 8,
gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß § 48 Abs. 5
gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 6,
gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß § 75 Abs. 1 bis 6,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß § 76,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß § 77,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den §§ 78 und 79,
gegen eine Überwachungs- oder Meldeververpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 und 6,
gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß § 81 Abs. 1 bis 3, 7 und 8,
gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß § 82 Abs. 2,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß § 88 Abs. 1 bis 4,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß § 89,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines konsolidierten Datentickers (CTP) gemäß § 90,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß § 91,
gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 6 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 oder Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 Sätze 1 und 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen für Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer in Bezug auf ihre Kursofferten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 18 Abs. 5 Satz 1, Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen Art. 22 Abs. 2 oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Art. 36 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Art. 37 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten,
gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einzuführen,
gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung,
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 106. (1) Wer
in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,
gegen die Handelsregeln gemäß§ 9 als Börsemitglied oder Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß § 11,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß § 12,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß § 13,
gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den §§ 14 und 15,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der am geregelten Markt im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß § 16,
gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 7,
gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß § 19 Abs. 5 bis 7,
gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß § 20,
gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß § 21 Abs. 1 und die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 3,
gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 21 Abs. 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß § 24 Abs. 2 bis 4,
gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß § 25,
gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß § 26,
gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß § 28,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 und 7,
gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß § 29 Abs. 8,
gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß § 30 Abs. 1,
gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß § 39 Abs. 1 bis 8,
gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß § 48 Abs. 5
gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 6,
gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß § 75 Abs. 1 bis 6,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß § 76,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß § 77,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den §§ 78 und 79,
gegen eine Überwachungs- oder Meldeververpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 und 6,
gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß § 81 Abs. 1 bis 3, 7 und 8,
gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß § 82 Abs. 2,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Art. 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 36/2022)
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 6 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 oder Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 Sätze 1 und 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen für Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer in Bezug auf ihre Kursofferten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 18 Abs. 5 Satz 1, Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen Art. 22 Abs. 2 oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Art. 36 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Art. 37 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten,
gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einzuführen,
gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung,
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 106. (1) Wer
in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,
als Börsemitglied gegen die Handelsregeln gemäß § 9 oder als Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß § 10,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß den §§ 11 und 12,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß § 13,
gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den §§ 14 und 15,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der am geregelten Markt im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß § 16,
gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 7,
gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß § 19 Abs. 5 bis 7,
gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß § 20,
gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß § 21 Abs. 1 und die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 3,
gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 21 Abs. 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß § 24 Abs. 2 bis 4,
gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß § 25,
gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß § 26,
gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß § 28,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 und 7,
gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß § 29 Abs. 8,
gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß § 30 Abs. 1,
gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß § 39 Abs. 1 bis 8,
gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß § 48 Abs. 5
gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 6,
gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß § 75 Abs. 1 bis 6,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß § 76,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß § 77,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den §§ 78 und 79,
gegen eine Überwachungs- oder Meldeverpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 und 6,
gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß § 81 Abs. 1 bis 3, 7 und 8,
gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß § 82 Abs. 2,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Art. 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 36/2022)
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 6 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 oder Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 Sätze 1 und 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen für Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer in Bezug auf ihre Kursofferten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 18 Abs. 5 Satz 1, Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen Art. 22 Abs. 2 oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Bestimmungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Art. 36 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Art. 37 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten,
gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einzuführen,
gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung,
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 106. (1) Wer
in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,
als Börsemitglied gegen die Handelsregeln gemäß § 9 oder als Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß § 10,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß den §§ 11 und 12,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß § 13,
gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den §§ 14 und 15,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Art. 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 7,
gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß § 19 Abs. 5 bis 7,
gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß § 20,
gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß § 21 Abs. 1 und die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 3,
gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 21 Abs. 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß § 24 Abs. 2 bis 4,
gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß § 25,
gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß § 26,
gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß § 28,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 und 7,
gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß § 29 Abs. 8,
gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß § 30 Abs. 1,
gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß § 39 Abs. 1 bis 8,
gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß § 48 Abs. 5
gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 6,
gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß § 75 Abs. 1 bis 6,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß § 76,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß § 77,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den §§ 78 und 79,
gegen eine Überwachungs- oder Meldeverpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 und 6,
gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß § 81 Abs. 1 bis 3, 7 und 8,
gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß § 82 Abs. 2,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Art. 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 36/2022)
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1 oder Art. 8a Abs. 1 und 2 oder Art. 8b oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 6 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1a UAbs. 2, Art. 11 Abs. 1b, Art. 11 Abs. 3 UAbs. 4, Art. 11a Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 oder Art. 11a Abs. 1 UAbs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1, UAbs. 2 Sätze 1 und 3 und UAbs. 3, Art. 15 Abs. 2 oder Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
(Anm.: Z 42 aufgehoben durch Art. 1 Z 41, BGBl. I Nr. 48/2025)
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
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