Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)
(2) Die FMA hat einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn
dieser ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,
in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.
Abkürzung
BörseG 2018
Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes
§ 88. (1) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes haben zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet zu sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Das Leitungsorgan hat kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung, wenn nötig, wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.
(2) Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so ist davon auszugehen, dass diese Personen die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen.
(3) Der Datenbereitstellungsdienst hat der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht.
(4) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.
(5) Die FMA hat die Zulassung zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten, gut beleumundet sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.
Abkürzung
BörseG 2018
Unterabschnitt
Organisatorische Anforderungen
Bedingungen für genehmigte Veröffentlichungsdienste (APA)
§ 89. (1) Ein APA hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen haben 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden. Das APA hat in der Lage zu sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen gewährleistet.
(2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen haben zumindest die folgenden Punkte zu umfassen:
Kennung des Finanzinstruments,
Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,
Volumen des Geschäfts,
Zeitpunkt des Geschäfts,
Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,
Kurszusatz des Geschäfts,
Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“,
sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
(3) Das APA hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere hat ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
(4) Das APA hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA hat jederzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme zu verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(5) Das APA hat über Systeme zu verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.
Abkürzung
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Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)
§ 90. (1) Ein CTP hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die gemäß den Artikeln 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben zumindest folgende Einzelheiten zu umfassen:
Kennung des Finanzinstruments,
Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,
Volumen des Geschäfts,
Zeitpunkt des Geschäfts,
Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,
Kurszusatz des Geschäfts,
Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“,
sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte,
sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag,
Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Verordnung gewährt wurde.
Die Informationen haben 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden. Der CTP hat in der Lage zu sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.
(2) Ein CTP hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die gemäß den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen, wobei zumindest folgende Einzelheiten zur Verfügung zu stellen sind:
Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments,
Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,
Volumen des Geschäfts,
Zeitpunkt des Geschäfts,
Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,
Kurszusatz des Geschäfts,
Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“,
sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
Die Informationen haben 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden. Der CTP hat in der Lage zu sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.
(3) Der CTP hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, MTF, OTF und APA und für die in der delegierten Verordnung (EU) 2017/571 festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.
(4) Der CTP hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere hat ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
(5) Der CTP hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, jederzeit ausreichende Mittel vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Abkürzung
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Bedingungen für genehmigte Meldemechanismen (ARM)
§ 91. (1) Ein ARM hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden. Diese Informationen haben gemäß den Anforderungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet zu werden.
(2) Der ARM hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern. Insbesondere hat ein ARM, der auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
(3) Der ARM hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Der ARM hat jederzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(4) Der ARM hat Systeme einzurichten, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — sofern solche Fehler oder Lücken auftreten — der Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern. Der ARM hat ferner Systeme einzurichten, die den ARM in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse
Unterabschnitt
Aufsicht
§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für den Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4, 9 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, 11, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.
(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse
Unterabschnitt
Aufsicht
§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für den Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4, 9 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, 11, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.
(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse
Unterabschnitt
Aufsicht
§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA beaufsichtigt die Betreiber von MTF und OTF sowie die von Börseunternehmen betriebenen Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für den Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4, 9 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, 11, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.
(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse
Unterabschnitt
Aufsicht
§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA beaufsichtigt die Betreiber von MTF und OTF sowie die von Börseunternehmen betriebenen Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, Art. 11 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.
(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
Abkürzung
BörseG 2018
zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15
Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse
Unterabschnitt
Aufsicht
§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA beaufsichtigt die Betreiber von MTF und OTF sowie die von Börseunternehmen betriebenen Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, Art. 11 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.
(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
(6) Die FMA ist für Informationen gemäß § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(7) Die Informationen gemäß § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 haben für die Zwecke des Abs. 6 folgende Anforderungen zu erfüllen:
Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
alle Namen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(8) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 6 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 7, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 6 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
Abkürzung
BörseG 2018
Überwachungsbefugnisse der FMA
§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;
um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den §§ 101 bis 103 zu gewährleisten;
(2) In Ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 91) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:
in Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;
Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;
zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und 8 WAG 2018 sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;
von den Abschlussprüfern geregelter Märkte und Datenbereitstellungsdiensten Auskünfte einzuholen;
die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß § 17 Abs. 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;
für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 29 Abs. 2 und 3, § 30 oder § 31 WAG 2018 verstoßen hat;
den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 7 oder den Handelsausschluss gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 anzuwenden;
vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.
(3) Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.
(4) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.
(6) Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.
(7) Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(8) Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, unberührt.
Abkürzung
BörseG 2018
Überwachungsbefugnisse der FMA
§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;
um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den §§ 101 bis 103 zu gewährleisten;
(2) In ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 92) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:
in Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;
Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;
zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und 8 WAG 2018 sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;
von den Abschlussprüfern geregelter Märkte und Datenbereitstellungsdiensten Auskünfte einzuholen;
die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß § 17 Abs. 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;
für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 29 Abs. 2 und 3, § 30 oder § 31 WAG 2018 verstoßen hat;
den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 7 oder den Handelsausschluss gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 anzuwenden;
vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.
(3) Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.
(4) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.
(6) Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.
(7) Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(8) Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, unberührt.
Abkürzung
BörseG 2018
Überwachungsbefugnisse der FMA
§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;
um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den §§ 101 bis 103 zu gewährleisten;
(2) In ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 92) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:
in Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;
Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;
zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und 8 WAG 2018 sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;
von den Abschlussprüfern geregelter Märkte und Datenbereitstellungsdiensten Auskünfte einzuholen;
die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß § 17 Abs. 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;
für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 29 Abs. 2 und 3, § 30 oder § 31 WAG 2018 verstoßen hat;
den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 7 oder den Handelsausschluss gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 anzuwenden;
vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.
(3) Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.
(4) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.
(6) Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.
(7) Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(8) Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, unberührt.
Abkürzung
BörseG 2018
Überwachungsbefugnisse der FMA
§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;
um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den §§ 101 bis 103 zu gewährleisten;
(2) In ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 92) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:
in Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;
Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;
zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und 8 WAG 2018 sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;
von den Abschlussprüfern geregelter Märkte und Datenbereitstellungsdiensten Auskünfte einzuholen;
die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß § 17 Abs. 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;
für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 29 Abs. 2 und 3, § 30 oder § 31 WAG 2018 verstoßen hat;
den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 7 oder den Handelsausschluss gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 anzuwenden;
vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.
(3) Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.
(4) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.
(6) Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.
(7) Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(8) Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.
Abkürzung
BörseG 2018
Überwachungsbefugnisse der FMA
§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;
um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den §§ 101 bis 103 zu gewährleisten;
(2) In ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 92) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:
in Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;
Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;
zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und 8 WAG 2018 sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;
von den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;
die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß § 17 Abs. 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;
für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 29 Abs. 2 und 3, § 30 oder § 31 WAG 2018 verstoßen hat;
den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 7 oder den Handelsausschluss gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;
in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 anzuwenden;
vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.
(3) Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.
(4) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.
(6) Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.
(7) Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen
bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,
die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
(8) Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.
Abkürzung
BörseG 2018
Überwachungsbefugnisse der FMA
§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 48/2025)
um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den §§ 101 bis 103 zu gewährleisten;
(2) In ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 92) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:
in Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;
Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;
zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und 8 WAG 2018 sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;
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