Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-01-03
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2019-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 367
Änderungshistorie JSON API

§ 56. Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlusskurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (§ 54), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.

Abkürzung

BörseG 2018

Ausländische Emittenten

§ 57. Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

Abkürzung

BörseG 2018

4.

Unterabschnitt

Warenbörse und Börsesensale

Bewilligungen

§ 58. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ist erforderlich:

1.

Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß § 219 AktG, BGBl. Nr. 98/1965 oder Umwandlung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG, BGBl. Nr. 304/1996;

2.

für kede Spaltung von Börseunternehmen gemäß § 1 des Spaltungsgesetzes – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;

3.

für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

4.

für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zuzustellen.

Abkürzung

BörseG 2018

4.

Unterabschnitt

Warenbörse und Börsesensale

Bewilligungen

§ 58. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ist erforderlich:

1.

Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß § 219 AktG, BGBl. Nr. 98/1965 oder Umwandlung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG, BGBl. Nr. 304/1996;

2.

für jede Spaltung von Börseunternehmen gemäß § 1 des Spaltungsgesetzes – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;

3.

für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

4.

für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zuzustellen.

Abkürzung

BörseG 2018

4.

Unterabschnitt

Warenbörse und Börsesensale

Bewilligungen

§ 58. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist erforderlich:

1.

Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß § 219 AktG, BGBl. Nr. 98/1965 oder Umwandlung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG, BGBl. Nr. 304/1996;

2.

für jede Spaltung von Börseunternehmen gemäß § 1 des Spaltungsgesetzes – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;

3.

für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

4.

für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zuzustellen.

Abkürzung

BörseG 2018

Börsehandel

§ 59. (1) Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.

(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.

(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

Abkürzung

BörseG 2018

Warenbörse – Kursermittlung

§ 60. (1) Die Feststellung der Kurse der an der allgemeinen Warenbörse gehandelten Verkehrsgegenstände hat entweder in einem automatisierten Handelssystem oder an jedem Börsetag nach Schluss der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.

(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.

Abkürzung

BörseG 2018

Börsesensale

§ 61. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.

(2) Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluss von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.

(3) Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.

(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 64 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.

(5) Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.

(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Wirtschaftskammer mitzuteilen.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 62. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

1.

die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und

2.

über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat.

(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,

1.

die wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;

3.

die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;

4.

über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;

5.

die gemäß § 107 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 63. (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der FMA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem Vertreter der FMA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem fachkundigen Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der FMA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen unternehmerischen Kenntnisse.

(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.

(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 64. (1) Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.

(2) Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 mit anzuwenden.

(3) Die Börsesensale haben, wenn ihnen der Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt, das Recht, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit fallen.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 65. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.

(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:

1.

für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstände oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;

2.

für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;

3.

eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;

4.

sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln;

5.

brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;

6.

Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;

7.

Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, dass die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;

8.

Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der §§ 53 Abs. 1 zweiter Satz oder § 60 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.

(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.

(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.

(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.

(6) Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 119 Abs. 4 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 66. (1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, dass sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.

(2) Die FMA kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 67. (1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann das Börseunternehmen bestimmen, dass die Börsesensale eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Recht des Börseunternehmens, von den Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleibt unberührt.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 68. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 69. (1) Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.

(2) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch das Börseunternehmen überwacht, das zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 70. (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA hat auf Antrag des Börseunternehmens einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;

2.

er freiwillig seine Funktion zurücklegt;

3.

er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO 1994 rechtskräftig verurteilt wurde;

4.

über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;

5.

aus einem anderen Grund als dem der Z 4 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;

6.

er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.

(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.

(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.

(4) Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessensvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 71. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 65 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.

(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,

1.

wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;

2.

wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 67) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;

3.

wenn und solange über das Vermögen des Börsesensales ein Sanierungsverfahren anhängig ist;

4.

wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 72. (1) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 70 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß § 71 Abs. 1 und die Suspendierung gemäß § 71 Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.

Abkürzung

BörseG 2018

Anonymgeschäfte

§ 73. Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.

Abkürzung

BörseG 2018

§ 74. Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, dass das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die voll zu gewährleisten geeignet ist.

Abkürzung

BörseG 2018

3.

Abschnitt

Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)

1.

Unterabschnitt

Zulassung

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF

§ 75. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 29 bis 34 und §§ 38 bis 44 WAG 2018 transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen. Sie haben über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung zu verfügen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere

1.

über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:

a)

Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;

b)

Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF oder OTF; diese Regeln haben zumindest den Anforderungen gemäß den §§ 28 und 29 zu entsprechen;

c)

transparente Regeln für die Kriterien aufstellen, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;

d)

transparente und nichtdiskriminierende, auf objektiven Kriterien beruhende Regeln festzulegen, zu veröffentlichen, beizubehalten und umzusetzen, die den Zugang zu dem System regeln;

2.

gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder sich zu vergewissern, dass Zugang zu solchen Informationen besteht, damit seine Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen ist;

3.

die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;

4.

Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;

5.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;

6.

Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich Konflikte zwischen den Interessen des MTF oder OTF einschließlich seines Betreibers und seiner Eigentümer und den Anforderungen an einen rechtmäßigen Betrieb des MTF oder OTF sowie den Interessen der Handelsteilnehmer und Nutzer klar erkennen und nachteilige Auswirkungen dieser Konflikte auf den rechtmäßigen Betrieb oder die Interessen der Handelsteilnehmer und Nutzer regeln lassen,

7.

den Anforderungen gemäß den §§ 10 bis 15 und 24 zu entsprechen und hierfür über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen;

8.

ihre Börsemitglieder oder Börsebesucher klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;

9.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme dieses MTF oder OTF abgeschlossenen Geschäfte zu erleichtern.

(3) MTF und OTF sind verpflichtet, mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer zu haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.

(4) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.

(5) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA aufgrund von § 93 nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF zu übermitteln, einschließlich — unbeschadet des § 93 Abs. 1, 6 und 7 — etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum derselben Wertpapierfirma oder desselben Marktbetreibers, sowie eine Liste ihrer Börsemitglieder, Börsebesucher und Nutzer. Die FMA hat ESMA diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(7) Die FMA hat jede Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zum Betrieb eines MTF oder OTF an eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber ESMA mitzuteilen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

Abkürzung

BörseG 2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen

§ 75a. (1) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angeführt sind.

(2) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Abs. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Abkürzung

BörseG 2018

Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

§ 76. Die Betreiber eines MTF und OTF sowie deren Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

Abkürzung

BörseG 2018

Besondere Anforderungen für MTF

§ 77. (1) Die Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der §§ 29 bis 34 sowie §§ 38 bis 44 WAG 2018 und des § 75 nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben Vorkehrungen zu treffen, um

1.

angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen,

2.

über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern, und

3.

bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des MTF zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem MTF abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.

(3) Die §§ 47 bis 61, § 62 Abs. 1, 3 und 4, § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie §§ 64 und 65 WAG 2018 gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder zwischen dem MTF und seinen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Börsemitglieder oder Börsebesucher des MTF haben allerdings den Verpflichtungen der §§ 47 bis 65 WAG 2018 in Bezug auf ihre Kunden nachzukommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.

(4) Die Betreiber eines MTF dürfen nicht Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.

Abkürzung

BörseG 2018

Besondere Anforderungen für MTF

§ 77. (1) Die Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der §§ 29 bis 34 sowie §§ 38 bis 44 WAG 2018 und des § 75 nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben Vorkehrungen zu treffen, um

1.

angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen,

2.

über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern, und

3.

bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des MTF zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem MTF abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.

(3) Die §§ 47 bis 61, § 62 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie §§ 64 und 65 WAG 2018 gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder zwischen dem MTF und seinen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Börsemitglieder oder Börsebesucher des MTF haben allerdings den Verpflichtungen der §§ 47 bis 65 WAG 2018 in Bezug auf ihre Kunden nachzukommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.

(4) Die Betreiber eines MTF dürfen nicht Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.

Abkürzung

BörseG 2018

Besondere Anforderungen für OTF

§ 78. (1) Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind nicht erlaubt. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.

(2) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person des Betreibers verhindert wird.

(3) Die Betreiber eines OTF dürfen nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht, für eigene Rechnung handeln, sofern es sich dabei nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt.

(4) Die Betreiber eines OTF dürfen eine andere Wertpapierfirma beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben. Eine Wertpapierfirma betreibt dann nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des OTF steht.

(5) Aufträge in einem OTF dürfen nach Ermessen ausgeführt werden. Die Betreiber eines OTF üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:

1.

wenn sie darüber entscheiden, einen Auftrag über das von ihnen betriebene OTF zu platzieren oder zurückzunehmen;

2.

wenn sie darüber entscheiden, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäß den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen gemäß den §§ 62 bis 64 WAG 2018 erfolgt.

(6) Im Einklang mit den Abs. 1 und 4 und dem § 79 sowie unbeschadet des Abs. 3 können die Betreiber eines OTF bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.

(7) Abs. 5 und 6 gelten unbeschadet des § 75 dieses Bundesgesetzes und der §§ 62 bis 64 WAG 2018.

(8) Die FMA kann von jedem Betreiber eines OTF sowie jedem Werber um eine Berechtigung zum Betrieb eines OTFeine ausführliche Erklärung darüber verlangen, warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher oder solches betrieben werden kann. Die FMA kann eine ausführliche Beschreibung dazu verlangen, wie der Ermessensspielraum des OTF genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden. Außerdem haben die Betreiber eines OTF der FMA Informationen zur Verfügung zu stellen, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die FMA überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, den Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber betreiben, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels gemäß § 1 Z 23 in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen der Wertpapierfirma oder den Betreibern eines OTF und ihren Kunden führt.

(9) Die §§ 47 bis 65 WAG 2018 gelten für Geschäfte, die über ein OTF abgeschlossen wurden.

Abkürzung

BörseG 2018

Besondere Anforderungen bei der Zusammenführung von Kundenaufträgen in einem OTF

§ 79. (1) Die Betreiber eines OTF dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.

(2) Die Betreiber eines OTF dürfen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, um Kundenaufträge in einem OTF auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.

(3) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Definition der „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ in § 1 Z 23 erfüllt wird.

Abkürzung

BörseG 2018

2.

Unterabschnitt

Überwachung (MTF, OTF)

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

§ 80. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:

1.

die von ihren Börsemitgliedern, Börsebesuchern oder Nutzern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, einschließlich Stornierungen, und abgeschlossenen Geschäfte zu überwachen, um

a)

Verstöße gegen diese Regeln,

b)

marktstörende Handelsbedingungen,

c)

Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder

d)

Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument

zu erkennen;

2.

die Ressourcen einzusetzen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass eine solche Überwachung effektiv ist.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß § 1 Z 28 WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständikeit der FMA fallenden Vorschriften haben die Betreiber eines MTF oder OTF der FMA unverzüglich zu informieren.

(5) Die FMA hat die einschlägigen Informationen im Sinne von Abs. 3 an die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA die einschlägigen Informationen gemäß Abs. 4 und 5 unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

(7) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

1.

eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;

2.

die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

(8) Abs. 7 lässt das Recht der Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Aufsichtsorgan von Zahlungssystemen gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, unberührt. Die FMA hat die von der OeNB bereits ausgeübte Aufsicht zu berücksichtigen, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

Abkürzung

BörseG 2018

2.

Unterabschnitt

Überwachung (MTF, OTF)

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

§ 80. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:

1.

die von ihren Börsemitgliedern, Börsebesuchern oder Nutzern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, einschließlich Stornierungen, und abgeschlossenen Geschäfte zu überwachen, um

a)

Verstöße gegen diese Regeln,

b)

marktstörende Handelsbedingungen,

c)

Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder

d)

Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument

zu erkennen;

2.

die Ressourcen einzusetzen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass eine solche Überwachung effektiv ist.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß § 1 Z 28 WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften haben die Betreiber eines MTF oder OTF der FMA unverzüglich zu informieren.

(5) Die FMA hat die einschlägigen Informationen im Sinne von Abs. 3 an die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA die einschlägigen Informationen gemäß Abs. 4 und 5 unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

(7) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

1.

eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;

2.

die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

(8) Abs. 7 lässt das Recht der Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Aufsichtsorgan von Zahlungssystemen gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, unberührt. Die FMA hat die von der OeNB bereits ausgeübte Aufsicht zu berücksichtigen, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

Abkürzung

BörseG 2018

2.

Unterabschnitt

Überwachung (MTF, OTF)

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

§ 80. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:

1.

die von ihren Börsemitgliedern, Börsebesuchern oder Nutzern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, einschließlich Stornierungen, und abgeschlossenen Geschäfte zu überwachen, um

a)

Verstöße gegen diese Regeln,

b)

marktstörende Handelsbedingungen,

c)

Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder

d)

Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument

zu erkennen;

2.

die Ressourcen einzusetzen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass eine solche Überwachung effektiv ist.

(2a) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die in Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllen.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß § 1 Z 28 WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften haben die Betreiber eines MTF oder OTF der FMA unverzüglich zu informieren.

(5) Die FMA hat die einschlägigen Informationen im Sinne von Abs. 3 an die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA die einschlägigen Informationen gemäß Abs. 4 und 5 unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

(7) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

1.

eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;

2.

die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

(8) Abs. 7 lässt das Recht der Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Aufsichtsorgan von Zahlungssystemen gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, unberührt. Die FMA hat die von der OeNB bereits ausgeübte Aufsicht zu berücksichtigen, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

Abkürzung

BörseG 2018

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

§ 81. (1) Betreiber eines MTF oder OTF haben unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF gemäß §§ 75 bis 79 nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen wegen der Gefahr einer erheblichen Schädigung oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes wegen der Gefahr einer erheblichen Störung entgegensteht.

(2) Der Betreiber eines MTF oder OTF, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Abs. 1 ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF, hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat vorzusehen, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten. Die FMA hat ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und diese ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(5) Wenn die FMA die Meldung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel erhält, hat sie vorzusehen, dass der geregelte Markt, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

(6) Wenn die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

(8) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss oder Aussetzung vom Handel von der FMA gemäß § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 getroffen wird.

Abkürzung

BörseG 2018

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

§ 81. (1) Betreiber eines MTF oder OTF haben unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF gemäß §§ 75 bis 79 nicht mehr entspricht, auszusetzen oder dieses Instrument vom Handel auszuschließen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen wegen der Gefahr einer erheblichen Schädigung oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes wegen der Gefahr einer erheblichen Störung entgegensteht.

(2) Der Betreiber eines MTF oder OTF, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Abs. 1 ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF, hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat vorzusehen, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten. Die FMA hat ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und diese ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(5) Wenn die FMA die Meldung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel erhält, hat sie vorzusehen, dass der geregelte Markt, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

(6) Wenn die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

(8) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss oder Aussetzung vom Handel von der FMA gemäß § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 getroffen wird.

Abkürzung

BörseG 2018

3.

Unterabschnitt

Besonderheiten MTF

KMU-Wachstumsmarkt

§ 82. (1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.

(2) Die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt hat von der FMA zu erfolgen, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

1.

Bei mindestens 50 vH der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.

2.

Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.

3.

Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.

4.

Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresabschlüsse.

5.

Die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.

6.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten gemäß § 1 Z 22 auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.

7.

Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.

(3) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF durch den Betreiber des MTF wird durch die Anforderungen von Abs. 2 nicht berührt. Der Betreiber des MTF kann darüber hinaus zusätzliche Anforderungen festlegen.

(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:

1.

Der Betreiber des MTF beantragt die Aufhebung;

2.

die Anforderungen von Abs. 2 in Zusammenhang mit dem MTF werden nicht mehr erfüllt.

(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent darüber unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.

Abkürzung

BörseG 2018

3.

Unterabschnitt

Besonderheiten MTF

KMU-Wachstumsmarkt

§ 82. (1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.

(2) Die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt hat von der FMA zu erfolgen, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

1.

Bei mindestens 50 vH der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.

2.

Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.

3.

Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.

4.

Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresabschlüsse.

5.

Die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.

6.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten gemäß § 1 Z 22 auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.

7.

Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.

(3) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF durch den Betreiber des MTF wird durch die Anforderungen von Abs. 2 nicht berührt. Der Betreiber des MTF kann darüber hinaus zusätzliche Anforderungen festlegen.

(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:

1.

Der Betreiber des MTF beantragt die Aufhebung;

2.

die Anforderungen von Abs. 2 in Zusammenhang mit dem MTF werden nicht mehr erfüllt.

(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent darüber unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.

Abkürzung

BörseG 2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

3.

Unterabschnitt

Besonderheiten MTF

KMU-Wachstumsmarkt

§ 82. (1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.

(2) Die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt hat von der FMA zu erfolgen, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

1.

Bei mindestens 50 vH der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.

2.

Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.

3.

Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.

4.

Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresabschlüsse.

5.

Die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.

6.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten gemäß § 1 Z 22 auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.

7.

Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.

(3) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF durch den Betreiber des MTF wird durch die Anforderungen von Abs. 2 nicht berührt. Der Betreiber des MTF kann darüber hinaus zusätzliche Anforderungen festlegen.

(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:

1.

Der Betreiber des MTF beantragt die Aufhebung;

2.

die Anforderungen von Abs. 2 in Zusammenhang mit dem MTF werden nicht mehr erfüllt.

(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent darüber unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.

(7) Betreiber eines MTF haben die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(8) Die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 87a Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und

2.

sie haben folgende Metadaten zu enthalten:

a)

alle Namen des Betreibers eines MTF, auf den sich die Informationen beziehen,

b)

die Rechtsträgerkennung des Betreibers eines MTF gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,

c)

die Größenklasse des Betreibers eines MTF gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,

d)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und

e)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(9) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 8 und zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 7 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(10) Für die Zwecke von Abs. 8 Z 2 lit. b sind Betreiber eines MTF verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

Abkürzung

BörseG 2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

3.

Unterabschnitt

Besonderheiten MTF

KMU-Wachstumsmarkt

§ 82. (1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.

(2) Die FMA hat ein MTF zu registrieren, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

1.

Bei mindestens 50 vH der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.

2.

Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.

3.

Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.

4.

Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresabschlüsse.

5.

Die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.

6.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten gemäß § 1 Z 22 auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.

7.

Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.

(2a) Die FMA hat ein Segment eines MTF zu registrieren, wenn das betreffende Segment wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, mit denen sichergestellt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber des MTF betrieben werden, getrennt, was unter anderem durch einen anderen Namen, ein anderes Regelwerk, eine andere Marketingstrategie und eine andere Medienpräsenz sowie durch eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment zum Ausdruck kommt;

2.

die in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden;

3.

auf Ersuchen der FMA legt das MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vor.

(3) Die Einhaltung der in den Abs. 2 und 2a festgelegten Bedingungen durch den Betreiber des MTF oder eines Segments davon berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß diesem Bundesgesetz durch diesen Betreiber des MTF. Unbeschadet des Abs. 6 kann der Betreiber des MTF oder eines Segments davon zusätzliche Anforderungen festlegen.

(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:

1.

Der Betreiber des MTF oder eines Segments davon beantragt die Aufhebung seiner Registrierung;

2.

die Anforderungen der Abs. 2 oder 2a im Zusammenhang mit dem MTF oder einem Segment davon werden nicht mehr erfüllt.

(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, darf nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz

1.

ein anderer KMU-Wachstumsmarkt oder ein Segment eines KMU-Wachstumsmarkts, so entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.

2.

kein KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf den anderen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.

(6a) Registrierungen dürfen weder aufgehoben noch verweigert werden, nur weil die in Abs. 2 Z 1 festgelegte Anforderung vorübergehend nicht erfüllt ist.

(7) Betreiber eines MTF haben die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(8) Die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 87a Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und

2.

sie haben folgende Metadaten zu enthalten:

a)

alle Namen des Betreibers eines MTF, auf den sich die Informationen beziehen,

b)

die Rechtsträgerkennung des Betreibers eines MTF gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,

c)

die Größenklasse des Betreibers eines MTF gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,

d)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und

e)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(9) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 8 und zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 7 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(10) Für die Zwecke von Abs. 8 Z 2 lit. b sind Betreiber eines MTF verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

Abkürzung

BörseG 2018

4.

Abschnitt

Systematische Internalisierung

Meldepflicht systematischer Internalisierer

§ 83. Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 17 oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des § 1 Z 28 WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat die Information an die ESMA zu übermitteln.

Abkürzung

BörseG 2018

5.

Abschnitt

Datenbereitstellungsdienste

1.

Unterabschnitt

Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste

Zulassungspflicht

§ 84. (1) Die Erbringung eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA), eines Bereitstellens konsolidierter Datenticker (CTP) oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) bedarf als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung durch die FMA, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat des Datenbereitstellungdienstes ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist es Wertpapierfirmen oder Betreibern eines Handelsplatzes, gestattet, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM zu erbringen, sofern die FMA vorher festgestellt hat, dass sie den Bestimmungen für Datenbereitstellungdiensten gemäß diesem Bundesgesetz genügen. Derlei Dienstleistungen sind in ihrer Zulassung eingeschlossen.

(3) Die FMA hat sämtliche Datenbereitstellungsdienste zu registrieren. Das entsprechende Register ist öffentlich zugänglich und hat Informationen über die Dienstleistungen zu enthalten, für die der Datenbereitstellungsdienst zugelassen ist. Es hat regelmäßig aktualisiert zu werden. Jede Zulassung ist von der FMA ESMA mitzuteilen. Hat die FMA eine Zulassung gemäß § 87 entzogen, so hat sie dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis (Register) zu veröffentlichen.

(4) Die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA. Die FMA hat die Datenbereitstellungsdienste regelmäßig auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen. Die FMA hat zu überwachen, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Bundesgesetz erfüllen.

(5) Auf den Abschlussprüfer des Datenbereitstellungsdienstes ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.

Abkürzung

BörseG 2018

Umfang der Zulassung

§ 85. (1) In der Zulassung sind die Datenbereitstellungsdienstleistungen zu nennen, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, hat an die FMA einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung zu stellen.

(2) Die von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates erteilte Zulassung ist in Österreich gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in Österreich zu erbringen.

Abkürzung

BörseG 2018

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

§ 86. (1) Die FMA erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

(2) Der Datenbereitstellungsdienst hat an die FMA sämtliche Informationen zu übermitteln, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die FMA davon überzeugen kann, dass der Datenbereitstellungsdienst bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz nachzukommen. Die zu übermittelnde Information umfassen auch das Gutachten eines Sachverständigen, wonach der Datenbereitstellungsdienst über alle technischen Vorkehrungen verfügt, um die diesbezüglichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 126, zu erfüllen.

(3) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

Abkürzung

BörseG 2018

Entzug der Zulassung

§ 87. (1) Die FMA kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat.

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