Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)
für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d und e eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Durchführung des Projekts, eine Fotodokumentation sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.
(3) Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: „Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt – EU-Beihilfe Schulprogramm“. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen.
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Meldepflichten
§ 15. (1) Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Wurden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, festgestellt, ist die AMA unverzüglich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller über diese Verstöße zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden bzw. Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 834/2007 festgestellt wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller sind hinsichtlich einer Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen und Änderungen der Produktspezifikation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Kontrollen
§ 16. (1) Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen kann durch die AMA bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß § 5 (Milch und Milcherzeugnissen) und Produkten der Anlage 2 eine Untersuchung in Hinblick auf die Einhaltung der Kriterien gemäß § 5 bzw. der Anlage 2 durch ein akkreditiertes Labor nach anerkannten wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden veranlasst werden. Subunternehmern, die gegebenenfalls vom beauftragten Labor in Anspruch genommen werden, müssen ebenfalls über eine Akkreditierung verfügen. Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse dieser Verordnung, so ist die Untersuchung weiterer Produkte der betreffenden Herstellerin bzw. des Herstellers hinsichtlich des beanstandeten Parameters vorzunehmen. Wird festgestellt, dass die Probe den Kriterien gemäß § 5 bzw. Anlage 2 nicht entspricht, ist die Beihilfe für das beanstandete Produkt bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
(2) Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 17. Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft(Anm. 1), der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.
(Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 186/2018 lautet: „In § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der jeweilig grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Muster und Formblätter
§ 19. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Muster oder Formblätter sowie von der AMA oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
Muster und Formblätter
§ 19. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Formblätter sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
Muster und Formblätter“
§ 19. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Die Übermittlung der Meldungen, Anträge und Anzeigen kann, sofern in diesen Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten eigenhändig unterschriebenen Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung über die Website „www.eama.at“ unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.
Muster und Formblätter
§ 19. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2017/2018.
(2) Bis 28. Februar 2018 sind für die Abgabe an Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 Produkte zugelassen, die den Kriterien gemäß Art. 23 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 mit Ausnahme von Produkten, die koffeinhältigen Kaffee oder Kaffeeauszug enthalten, entsprechen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schulobstverordnung 2015, BGBl. II Nr. 235/2015, die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 30/2008, und die Schulmilch-Höchstpreis-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 302/2016, außer Kraft.
(4) Die in Abs. 3 genannten Verordnungen gelten weiterhin für Maßnahmen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Maßnahmen abgeschlossen sind.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2017/2018.
(2) Bis 28. Februar 2018 sind für die Abgabe an Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 Produkte zugelassen, die den Kriterien gemäß Art. 23 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 mit Ausnahme von Produkten, die koffeinhältigen Kaffee oder Kaffeeauszug enthalten, entsprechen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schulobstverordnung 2015, BGBl. II Nr. 235/2015, die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 30/2008, und die Schulmilch-Höchstpreis-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 302/2016, außer Kraft.
(4) Die in Abs. 3 genannten Verordnungen gelten weiterhin für Maßnahmen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Maßnahmen abgeschlossen sind.
(5) Die § 2 Abs. 1, §§ 3a bis 3h, § 4 Abs. 2, § 6, § 7 Z 1, § 9 Abs. 1 und 8, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 1 und 2, § 19, Anlage 1 und Anlage 2 sowie der Entfall vom § 9 Abs. 2a und 6 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018, vgl. § 20 Abs.1.
Anlage 1
zu § 4
Beihilfefähige landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß § 4:
Äpfel,
Birnen,
Brombeeren,
Erdbeeren,
Grapefruit, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Heidelbeeren,
Himbeeren,
Ribisel (schwarze, weiße und rote),
Kirschen,
Kiwi,
Mandarinen und Clementinen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Marillen,
Melonen,
Nektarinen,
Orangen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Pfirsiche,
Physalis,
Satsumas, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Stachelbeeren,
Walnüsse,
Weintrauben,
Zwetschken,
Erbsenschoten,
Karotten (Gelbrüben),
Gurken,
Kohlrabi,
Paprika,
Radieschen,
Rettich,
Rüben,
Paradeiser und
Sellerie.
Anlage 1
zu § 4
Beihilfefähige landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß § 4:
Äpfel,
Birnen,
Brombeeren,
Erdbeeren,
Grapefruit, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Heidelbeeren,
Himbeeren,
Ribisel (schwarze, weiße und rote),
Kirschen,
Kiwi,
Mandarinen und Clementinen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Marillen,
Melonen,
Nektarinen,
Orangen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Pfirsiche,
Physalis,
Satsumas, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Stachelbeeren,
Walnüsse,
Weintrauben,
Zwetschken und Pflaumen,
Erbsenschoten,
Karotten (Gelbrüben),
Gurken,
Kohlrabi,
Paprika,
Radieschen,
Rettich,
Rüben,
Paradeiser und
Sellerie.
Anlage 1
zu § 4
Beihilfefähige landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß § 4:
Äpfel,
Bananen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar
Birnen,
Brombeeren,
Erdbeeren,
Grapefruit, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Heidelbeeren,
Himbeeren,
Ribisel (schwarze, weiße und rote),
Kirschen,
Kiwi,
Mandarinen und Clementinen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Marillen,
Melonen,
Nektarinen,
Orangen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Pfirsiche,
Physalis,
Satsumas, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
Stachelbeeren,
Walnüsse,
Weintrauben,
Zwetschken und Pflaumen,
Erbsenschoten,
Karotten (Gelbrüben),
Gurken,
Kohlrabi,
Paprika,
Radieschen,
Rettich,
Rüben,
Paradeiser und
Sellerie.
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018, vgl. § 20 Abs.1.
Anlage 2
zu § 12
Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen beihilfefähige Erzeugnisse:
Obst und Gemüse gemäß Anlage 1 zuzüglich Lauch, Zwiebel, Erbsen, Linsen, Bohnen, Wurzelgemüse, Kräuter, Blattsalat und Kraut sowie Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Grapefruits ohne zeitliche Einschränkung,
Milch- und Milcherzeugnisse gemäß § 5 sowie
Honig.
Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen beihilfefähige Verarbeitungserzeugnisse:
Topfen, Käse, Frischkäse und Butter.
Die Erzeugnisse gemäß Z 1 und 2 dürfen folgendermaßen vorzugsweise vor Ort verarbeitet werden:
eingekocht bzw. durch Erhitzen haltbar gemacht, beispielsweise Kompott,
durch Einsäuerung oder Gärung haltbar gemacht, mit maximal 10 g Salz pro 1 kg im Endprodukt, beispielsweise Gewürzgurken und Sauerkraut,
direkt gepresst oder püriert,
getrocknet, beispielsweise Trockenobst oder -gemüse,
zubereitet als Salat, auch mariniert mit Pflanzenöl und Speiseessig,
zubereitet als Aufstrich sowie
zubereitet als Suppe.
Den beihilfefähigen verarbeiteten Erzeugnissen dürfen weder Salz, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, Zucker, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszüge, Aromastoffe, ausgenommen natürliche Aromastoffe, Fett, Süßungsmittel oder Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden. In Erzeugnissen gemäß Z 3 lit. e bis g darf Salz maximal im unbedingt erforderlichen Ausmaß, bei Käse im Ausmaß von maximal 1,8%, enthalten sein. Bei direkt gepressten Säften sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/112/EG zu beachten.
Anlage 2
zu § 12
Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zugelassene Erzeugnisse:
Obst und Gemüse gemäß Anlage 1 zuzüglich Lauch, Zwiebel, Erbsen, Linsen, Bohnen, Wurzelgemüse, Kräuter, Blattsalat und Kraut sowie Bananen, Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Grapefruits ohne zeitliche Einschränkung,
Milch- und Milcherzeugnisse gemäß § 5 sowie
Honig.
Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zugelassene Verarbeitungserzeugnisse:
Topfen, Käse, Frischkäse und Butter sowie pflanzenbasierte Drinks aus Hafer oder Soja mit Zusatz von Zucker im Sinne von § 5 Abs. 6 in einem maximalen Ausmaß von 3,5%.
Die Erzeugnisse gemäß Z 1 und 2 dürfen folgendermaßen vorzugsweise vor Ort verarbeitet werden:
eingekocht bzw. durch Erhitzen haltbar gemacht, beispielsweise Kompott,
durch Einsäuerung oder Gärung haltbar gemacht, mit maximal 10 g Salz pro 1 kg im Endprodukt, beispielsweise Gewürzgurken und Sauerkraut,
direkt gepresst oder püriert,
getrocknet, beispielsweise Trockenobst oder -gemüse,
zubereitet als Salat, auch mariniert mit Pflanzenöl und Speiseessig,
zubereitet als Aufstrich sowie
zubereitet als Suppe.
Den beihilfefähigen verarbeiteten Erzeugnissen dürfen weder Salz, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, Zucker, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszüge, Aromastoffe, ausgenommen natürliche Aromastoffe, Fett, Süßungsmittel oder Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden. In Erzeugnissen gemäß Z 3 lit. e bis g darf Salz maximal im unbedingt erforderlichen Ausmaß, bei Käse im Ausmaß von maximal 1,8%, enthalten sein. Bei direkt gepressten Säften sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/112/EG zu beachten.
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