Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2018-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
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(3) Der Gemischte Ausschuss richtet zu seiner Unterstützung spezialisierte Unterausschüsse zur Behandlung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche ein. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss auf jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.

(5) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 49

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich und auf Empfehlung des Gemischten Ausschusses erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.

(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

ARTIKEL 50

Mittel für die Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

(2) Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen Interessen zusammen. Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder anderen unrechtmäßigen Tätigkeit durch die gegenseitige Unterstützung in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Jedes weitere, zwischen den Vertragsparteien geschlossene Abkommen oder Finanzierungsinstrument enthält besondere Klauseln über die finanzielle Zusammenarbeit, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den einschlägigen philippinischen Untersuchungsbehörden durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.

(3) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, ihre Tätigkeit in den Philippinen im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien, dem zwischen der EIB und den Philippinen unterzeichneten Rahmenabkommen und den Gesetzen der Philippinen fortzusetzen.

(4) Die Vertragsparteien können beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Zu diesen Kooperationsmaßnahmen können gegebenenfalls Maßnahmen zum Ausbau von Kapazitäten und zur technischen Zusammenarbeit, der Austausch von Sachverständigen, die Durchführung von Studien, die Schaffung von Rechts-, Vollzugs- und Regulierungsrahmen zur Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen gehören.

ARTIKEL 51

Erleichterungen

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und Sachverständigen im Einklang mit den einzelstaatlichen Gesetzen, internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

ARTIKEL 52

Andere Übereinkünfte

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Vertragsparteien, auch zwischen den Philippinen und den einzelnen Mitgliedstaaten bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von bestehenden oder künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.

ARTIKEL 53

Erfüllung von Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.

(2) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss vorlegen.

(3) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

a)

in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder

b)

in einer Verletzung grundlegender Elemente des Abkommens, d.h. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2.

Vor der Anwendung der Maßnahmen in besonders dringenden Fällen kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die Vertragsparteien zu einer dringenden Sitzung einberufen werden. Im Falle eines derartigen Ersuchens wird innerhalb von 15 Tagen – es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren einen anderen Zeitraum, der jedoch 21 Tage nicht überschreiten darf – eine Sitzung zur gründlichen Untersuchung der Lage einberufen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

ARTIKEL 54

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik der Philippinen andererseits.

ARTIKEL 55

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Philippinen andererseits.

ARTIKEL 56

Notifikationen

Die Notifikationen nach Artikel 57 sind auf diplomatischem Wege an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Philippinen zu richten.

ARTIKEL 57

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Nach Absatz 1 dieses Artikels tritt jede Änderung erst dann in Kraft, wenn die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass alle erforderlichen Formalitäten abgeschlossen wurden.

(4) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht vereinbarte oder laufende Projekte, die gemäß dem Abkommen vor der Kündigung begonnen wurden.

ARTIKEL 58

Verbindlicher Wortlaut

(1) Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Das Abkommen wurde auf Englisch ausgehandelt. Sprachliche Differenzen in den Texten werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.

Geschehen zu Phnom Penh am elften Juli zweitausendzwölf.

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