Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-08-21
Letzte Aktualisierung 2026-07-24
Status Aufgehoben · 2019-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 499
Änderungshistorie JSON API
b)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

c)

Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

d)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile

e)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)

f)

Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)

g)

NUTS Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung

h)

Bezeichnung des Auftrages

i)

Kurze Beschreibung des Auftrages

j)

Angabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)

k)

URL auf bzw. Informationen über den Zugang zu Ausschreibungsunterlagen

l)

Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)

m)

Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

(Anm.: Abschnitt 2 tritt mit 1.3.2019 in Kraft)

Abkürzung

BVergG 2018

Anhang VIII

Kerndaten

1.

Abschnitt

Kerndaten für die Bekanntmachung

1.

Kerndaten für die Bekanntmachung einer Vorinformation, einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder des Bestehens eines Prüfsystems

a)

Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)

b)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

c)

Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

d)

Angabe, ob die Vorinformation für die Verkürzung der Angebotsfrist genutzt wird

e)

Angabe, ob die Vorinformation, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung oder die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwendet wird (gilt als Aufforderung zur Mitteilung des Interesses)

f)

Angabe, ob Angebote in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweise elektronischer Angebotsabgabe zu bejahen)

g)

gegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform

h)

URL auf Ausschreibungsunterlagen oder auf Informationen, wie Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden (soweit bekannt)

i)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile

j)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)

k)

Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)

l)

Bezeichnung des Auftrages

m)

Kurze Beschreibung des Auftrages

n)

NUTS Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung

o)

Bei Vorinformation oder regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachung: Angabe, ob Auftrag in Lose aufgeteilt wird

p)

Bei Zielschuldverhältnissen: in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)

q)

Bei Dauerschuldverhältnissen: Laufzeit des Vertrages (in Monaten oder Tagen; Angabe nur, soweit bekannt)

r)

Endzeitpunkt des dynamischen Beschaffungssystems bzw. des Prüfsystems (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)

s)

Angabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)

t)

Angabe, ob der Auftrag Unternehmen gemäß den §§ 23 bzw. 196 vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen ist

u)

Angabe, ob am Vergabeverfahren über einen besonderen Dienstleistungsauftrag nur partizipatorische Organisationen gemäß den §§ 152 bzw. 313 teilnehmen dürfen

v)

gegebenenfalls Angabe, ob das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit besteht

w)

Bezeichnung der Verfahrensart (Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, Besonderer Dienstleistungsauftrag, dynamisches Beschaffungssystem)

x)

gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer oder eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll

y)

Bei Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation oder regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung: Schlusstermin für den Eingang der Interessensmitteilungen (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

z)

Gegebenenfalls URL auf Widerrufsentscheidung

z1) Gegebenenfalls Ende der Stillhaltefrist bei Widerrufsentscheidung (TT/MM/JJJJ)

z2) Gegebenenfalls URL auf Widerrufserklärung

z3) Gegebenenfalls Tag der Absendung der Vorinformation, der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)

z4) Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Vorinformation, der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems (TT/MM/JJJJ)

z5) Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

2.

Kerndaten für die Bekanntmachung von zu vergebenden Aufträgen, Rahmenvereinbarungen und die Einrichtung bzw. Einstellung von dynamischen Beschaffungssystemen

a)

Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. c und d sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)

b)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

c)

Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

d)

Angabe, ob Angebote in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweise elektronischer Angebotsabgabe zu bejahen)

e)

gegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform

f)

URL auf Ausschreibungsunterlagen oder auf Informationen, wie Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden

g)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile

h)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)

i)

Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)

j)

Bezeichnung des Auftrages

k)

Kurze Beschreibung des Auftrages

l)

NUTS Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung

m)

Angabe, ob Auftrag in Lose aufgeteilt wird

n)

Bei Zielschuldverhältnissen: in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt (TT/MM/JJJJ)

o)

Bei Dauerschuldverhältnissen oder Rahmenvereinbarungen: Laufzeit des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung (in Monaten oder Tagen)

p)

Endzeitpunkt des dynamischen Beschaffungssystems (TT/MM/JJJJ)

q)

Angabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)

r)

Angabe, ob der Auftrag Unternehmen gemäß den §§ 23 bzw. 196 vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen ist

s)

Angabe, ob am Vergabeverfahren über einen besonderen Dienstleistungsauftrag nur partizipatorische Organisationen gemäß den §§ 152 bzw. 313 teilnehmen dürfen

t)

gegebenenfalls Angabe, ob das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit besteht

u)

Bezeichnung der Verfahrensart (Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, Besonderer Dienstleistungsauftrag, dynamisches Beschaffungssystem)

v)

gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer oder eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll

w)

Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

x)

Gegebenenfalls URL auf Widerrufsentscheidung

y)

Gegebenenfalls Ende der Stillhaltefrist bei Widerrufsentscheidung (TT/MM/JJJJ)

z)

Gegebenenfalls URL auf Widerrufserklärung

z1) Gegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)

z2) Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)

z3) Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

3.

Kerndaten für die Bekanntmachung von Wettbewerben

a)

Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)

b)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

c)

Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

d)

Angabe, ob Wettbewerbsarbeiten in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweiser elektronischer Abgabe der Wettbewerbsarbeiten zu bejahen)

e)

gegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform

f)

URL auf Wettbewerbsunterlagen oder auf Informationen, wie Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden

g)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile

h)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)

i)

Bezeichnung des Wettbewerbes

j)

Kurze Beschreibung des Wettbewerbes

k)

Bezeichnung der Verfahrensart (offener Ideenwettbewerb, offener Realisierungswettbewerb, nicht offener Ideenwettbewerb, nicht offener Realisierungswettbewerb)

l)

Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten oder Teilnahmeanträge (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

m)

Gegebenenfalls URL auf Widerrufsentscheidung

n)

Gegebenenfalls Ende der Stillhaltefrist bei Widerrufsentscheidung (TT/MM/JJJJ)

o)

Gegebenenfalls URL auf Widerrufserklärung

p)

Gegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)

q)

Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)

r)

Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

4.

Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

a)

Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)

b)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

c)

Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

d)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile

e)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)

f)

Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)

g)

NUTS Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung

h)

Bezeichnung des Auftrages

i)

Kurze Beschreibung des Auftrages

j)

Bei Zielschuldverhältnissen: in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt (TT/MM/JJJJ)

k)

Bei Dauerschuldverhältnissen: Laufzeit des Vertrages (in Monaten oder Tagen)

l)

Name des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll

m)

Beschreibung der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder URL auf eine solche Beschreibung

n)

Gegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)

o)

Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)

p)

Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

5.

Kerndaten für die Bekanntmachung einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

a)

Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)

b)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

c)

Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

d)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile

e)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)

f)

Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)

g)

NUTS Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung

h)

Bezeichnung des Auftrages

i)

Kurze Beschreibung des Auftrages

j)

Angabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)

k)

URL auf bzw. Informationen über den Zugang zu Ausschreibungsunterlagen

l)

Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)

m)

Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

2.

Abschnitt

Kerndaten für die Bekanntgabe

1.

Kerndaten für die Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

a)

Bei Aufträgen im Sektorenbereich: Angabe, ob mit dieser Bekanntgabe die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung bekannt gegeben wird und dabei die Angaben beschränkt werden

b)

Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (alle Auftraggeber, die die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, und deren Information gemäß lit. c und d sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)

c)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

d)

Angabe des Vollziehungsbereiches, dem der Auftraggeber zuzurechnen ist (Bund, Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, T, Vbg, W)

e)

Angabe, ob der geschätzte Auftragswert im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)

f)

Name des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung

g)

Stammzahl des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung gemäß § 6 E GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)

h)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile

i)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)

j)

Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)

k)

Bezeichnung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung

l)

Kurze Beschreibung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung

m)

Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro

n)

Tag des Vertragsabschlusses bzw. des Abschlusses der Rahmenvereinbarung (TT/MM/JJJJ)

o)

Bei Zielschuldverhältnissen: in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt (TT/MM/JJJJ)

p)

Bei Dauerschuldverhältnissen oder Rahmenvereinbarungen: Laufzeit des Vertrages bzw. Laufzeit der Rahmenvereinbarung (in Monaten oder Tagen)

q)

Bezeichnung der Verfahrensart (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung , wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, besonderer Dienstleistungsauftrag mit vorheriger Bekanntmachung, besonderer Dienstleistungsauftrag ohne vorherige Bekanntmachung, dynamisches Beschaffungssystem, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung, Direktvergabe)

r)

Angabe, ob es sich bei der Bekanntgabe um die Bekanntgabe des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung handelt

s)

Anzahl der eingegangenen Angebote

t)

Im Oberschwellenbereich: Anzahl der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung 2003/361/EG, die Angebote abgegeben haben (einschließlich KMU in Arbeits- oder Bietergemeinschaften)

u)

Angabe, ob der bzw. zumindest ein Auftragnehmer ein KMU ist

2.

Kerndaten für die Bekanntgabe von Wettbewerben

a)

Name des Auftraggebers, der den Wettbewerb durchgeführt hat (alle Auftraggeber, die den Wettbewerb durchgeführt haben, und deren Information gemäß lit. b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)

b)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

c)

Angabe des Vollziehungsbereiches, dem der Auftraggeber zuzurechnen ist (Bund, Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, T, Vbg, W)

d)

Angabe, ob der geschätzte Auftragswert bzw. die Summe der Preisgelder und Zahlungen im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)

e)

Name des Gewinners des Wettbewerbes

f)

Stammzahl des Gewinners gemäß § 6 E GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)

g)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile

h)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)

i)

Bezeichnung des Wettbewerbes

j)

Kurze Beschreibung des Wettbewerbes

k)

Preisgeld bzw. Summe der Preisgelder ohne Umsatzsteuer in Euro

l)

Bezeichnung der Verfahrensart (offener Ideenwettbewerb, offener Realisierungswettbewerb, nicht offener Ideenwettbewerb, nicht offener Realisierungswettbewerb, geladener Ideenwettbewerb, geladener Realisierungswettbewerb)

m)

Anzahl der Teilnehmer am Wettbewerb

n)

Im Oberschwellenbereich: Anzahl der beteiligten KMU

o)

Angabe, ob der bzw. zumindest ein Gewinner ein KMU ist

3.

Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen gemäß § 365 Abs. 4

a)

Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (alle Auftraggeber, die die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, und deren Information gemäß lit. b sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)

b)

Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)

c)

Name des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung

d)

Stammzahl des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung gemäß § 6 E GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)

e)

CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung

f)

CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung (sofern vorhanden)

g)

Art des zusätzlichen bzw. geänderten Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)

h)

Bezeichnung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen

i)

Kurze Beschreibung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen

j)

Beschreibung der Gründe für die Notwendigkeit zusätzlicher bzw. geänderter Leistungen

k)

Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro, vor der Änderung

l)

Auftragswert der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung

m)

Angabe, ob der bzw. zumindest ein Auftragnehmer der zusätzlichen bzw. geänderten Leistung ein KMU ist

Abkürzung

BVergG 2018

Anhang IX

Liste der einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen*

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“ und bei Dienstleistungsaufträgen die „Ordres professionels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Dänemark das „Erhvervsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das Vereinsregister, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder andernfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Griechenland bei Bauaufträgen das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων – MEEΠ“ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ), bei Lieferaufträgen das „Βιοτεχνικό ή Εμπορικό ή Βιομηχανικό Επιμελητήριο“ und das „Μητρώο Κατασκευαστών Αμυντικού Υλικού“; bei Dienstleistungsaufträgen kann von dem Unternehmer eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen bei der Erbringung von Forschungsdienstleistungen das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“;

– für Spanien bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado“ und bei Lieferaufträgen das „Registro Mercantil“ oder im Falle nicht eingetragener natürlicher Personen eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf ausübt;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar“ und das „Obrtni registar“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“; bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen das „Albo nazionale dei gestori ambientali“; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch das „Registro delle commissioni provinciali per l’artigianato“ und bei Dienstleistungsaufträgen neben den bereits erwähnten Registern das „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer bei Bauaufträgen aufgefordert werden, gemäß dem „Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors Law“ eine Bescheinigung des „Council for the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors“ („Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων“) vorzulegen; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver“ („ Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης “) vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über eine von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“;

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ und bei Dienstleistungsaufträgen einige „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;

– in Malta erhält der Unternehmer eine „numru ta' registrazzjoni tat Taxxa tal Valur Miżjud (VAT) u n numru tal licenzja ta' kummerc“ und im Fall von Personengesellschaften oder Unternehmen eine Eintragungsnummer der „Malta Financial Services Authority“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerbeinformationssystem Austria – GISA“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Portugal das „Instituto da Construção e do Imobiliário“ (INCI) bei Bauaufträgen und das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“ bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Slowenien das „sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Für die Zwecke der §§ 81 Abs. 1 und 252 Abs. 1 gelten als „Berufs- oder Handelsregister“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

Abkürzung

BVergG 2018

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austrittes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. BGBl. II Nr. 91/2019, Art. 3).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Anhang IX

Liste der einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen*

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“ und bei Dienstleistungsaufträgen die „Ordres professionels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Dänemark das „Erhvervsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das Vereinsregister, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder andernfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Griechenland bei Bauaufträgen das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων – MEEΠ“ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ), bei Lieferaufträgen das „Βιοτεχνικό ή Εμπορικό ή Βιομηχανικό Επιμελητήριο“ und das „Μητρώο Κατασκευαστών Αμυντικού Υλικού“; bei Dienstleistungsaufträgen kann von dem Unternehmer eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen bei der Erbringung von Forschungsdienstleistungen das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“;

– für Spanien bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado“ und bei Lieferaufträgen das „Registro Mercantil“ oder im Falle nicht eingetragener natürlicher Personen eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf ausübt;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar“ und das „Obrtni registar“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“; bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen das „Albo nazionale dei gestori ambientali“; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch das „Registro delle commissioni provinciali per l’artigianato“ und bei Dienstleistungsaufträgen neben den bereits erwähnten Registern das „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer bei Bauaufträgen aufgefordert werden, gemäß dem „Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors Law“ eine Bescheinigung des „Council for the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors“ („Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων“) vorzulegen; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver“ („ Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης “) vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über eine von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“;

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ und bei Dienstleistungsaufträgen einige „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;

– in Malta erhält der Unternehmer eine „numru ta' registrazzjoni tat Taxxa tal Valur Miżjud (VAT) u n numru tal licenzja ta' kummerc“ und im Fall von Personengesellschaften oder Unternehmen eine Eintragungsnummer der „Malta Financial Services Authority“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerbeinformationssystem Austria – GISA“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Portugal das „Instituto da Construção e do Imobiliário“ (INCI) bei Bauaufträgen und das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“ bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Slowenien das „sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Für die Zwecke der §§ 81 Abs. 1 und 252 Abs. 1 gelten als „Berufs- oder Handelsregister“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

Abkürzung

BVergG 2018

Anhang IX

Liste der einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen*

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“ und bei Dienstleistungsaufträgen die „Ordres professionels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Dänemark das „Erhvervsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das Vereinsregister, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder andernfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Griechenland bei Bauaufträgen das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων – MEEΠ“ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ), bei Lieferaufträgen das „Βιοτεχνικό ή Εμπορικό ή Βιομηχανικό Επιμελητήριο“ und das „Μητρώο Κατασκευαστών Αμυντικού Υλικού“; bei Dienstleistungsaufträgen kann von dem Unternehmer eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen bei der Erbringung von Forschungsdienstleistungen das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“;

– für Spanien bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado“ und bei Lieferaufträgen das „Registro Mercantil“ oder im Falle nicht eingetragener natürlicher Personen eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf ausübt;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar“ und das „Obrtni registar“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“; bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen das „Albo nazionale dei gestori ambientali“; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch das „Registro delle commissioni provinciali per l’artigianato“ und bei Dienstleistungsaufträgen neben den bereits erwähnten Registern das „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer bei Bauaufträgen aufgefordert werden, gemäß dem „Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors Law“ eine Bescheinigung des „Council for the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors“ („Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων“) vorzulegen; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver“ („ Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης “) vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über eine von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“;

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ und bei Dienstleistungsaufträgen einige „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;

– in Malta erhält der Unternehmer eine „numru ta' registrazzjoni tat Taxxa tal Valur Miżjud (VAT) u n numru tal licenzja ta' kummerc“ und im Fall von Personengesellschaften oder Unternehmen eine Eintragungsnummer der „Malta Financial Services Authority“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerbeinformationssystem Austria – GISA“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Portugal das „Instituto da Construção e do Imobiliário“ (INCI) bei Bauaufträgen und das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“ bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Slowenien das „sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Für die Zwecke der §§ 81 Abs. 1 und 252 Abs. 1 gelten als „Berufs- oder Handelsregister“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

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BVergG 2018

Anhang X

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

(1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß §§ 80 Abs. 1 Z 3 bzw. 251 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:

1.

eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),

2.

den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe,

3.

die Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus diesen, sofern deren Offenlegung im Sitzstaat des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist, gegebenenfalls unter Angabe des Verhältnisses etwa zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Methoden und Kriterien für die Ermittlung dieses Verhältnisses spezifiziert hat,

4.

eine Erklärung über die solidarische Leistungserbringung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,

5.

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht,

6.

eine Einstufung der Bonität des Unternehmers gemäß einem anerkannten Ratingsystem oder

7.

den Nachweis eines Mindestgesamtjahresumsatzes und gegebenenfalls eines Mindestjahresumsatzes für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt.

(2) Der gemäß Abs. 1 Z 7 verlangte Mindestgesamtjahresumsatz darf nicht das Zweifache des geschätzten Auftragswertes überschreiten, außer in hinreichend begründeten Fällen, die mit den speziellen Risiken zusammenhängen, die die Wesensart der Leistung betreffen. Der Auftraggeber hat die wichtigsten Gründe für eine solche Überschreitung in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk anzugeben.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 7 verlangte Mindestgesamtjahresumsatz bzw. Mindestjahresumsatz kann für Gruppen von Losen festgelegt werden, sofern der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.

(4) Bei einer Rahmenvereinbarung ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Abs. 2 auf Grundlage

1.

des geschätzten Wertes des größten aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Auftrages oder

2.

der Summe der geschätzten Werte der aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge, die voraussichtlich gleichzeitig ausgeführt werden,

zu berechnen. Ist keiner dieser Wert bekannt, so ist als Grundlage der geschätzte Wert der Rahmenvereinbarung heranzuziehen.

(5) Bei einem dynamischen Beschaffungssystem ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Abs. 2 auf Grundlage des geschätzten Wertes des größten aufgrund des dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Auftrages zu berechnen.

Abkürzung

BVergG 2018

Anhang X

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

(1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß §§ 80 Abs. 1 Z 3 bzw. 251 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:

1.

eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),

2.

den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe,

3.

die Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus diesen, sofern deren Offenlegung im Sitzstaat des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist, gegebenenfalls unter Angabe des Verhältnisses etwa zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Methoden und Kriterien für die Ermittlung dieses Verhältnisses spezifiziert hat,

4.

eine Erklärung über die solidarische Leistungserbringung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,

5.

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht,

6.

eine Einstufung der Bonität des Unternehmers gemäß einem anerkannten Ratingsystem oder

7.

den Nachweis eines Mindestgesamtjahresumsatzes und gegebenenfalls eines Mindestjahresumsatzes für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt.

(2) Der gemäß Abs. 1 Z 7 verlangte Mindestgesamtjahresumsatz darf nicht das Zweifache des geschätzten Auftragswertes überschreiten, außer in hinreichend begründeten Fällen, die mit den speziellen Risiken zusammenhängen, die die Wesensart der Leistung betreffen. Der Auftraggeber hat die wichtigsten Gründe für eine solche Überschreitung in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk anzugeben.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 7 verlangte Mindestgesamtjahresumsatz bzw. Mindestjahresumsatz kann für Gruppen von Losen festgelegt werden, sofern der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.

(4) Bei einer Rahmenvereinbarung ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Abs. 2 auf Grundlage

1.

des geschätzten Wertes des größten aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Auftrages oder

2.

der Summe der geschätzten Werte der aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge, die voraussichtlich gleichzeitig ausgeführt werden,

zu berechnen. Ist keiner dieser Werte bekannt, so ist als Grundlage der geschätzte Wert der Rahmenvereinbarung heranzuziehen.

(5) Bei einem dynamischen Beschaffungssystem ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Abs. 2 auf Grundlage des geschätzten Wertes des größten aufgrund des dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Auftrages zu berechnen.

Abkürzung

BVergG 2018

Anhang XI

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

(1) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen verlangt werden:

1.

Referenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,

2.

eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,

3.

die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

4.

Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Waren, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss,

5.

Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,

6.

bei Waren komplexer Art oder bei Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird; Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,

7.

die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,

8.

die Angabe von allfälligen Subunternehmern,

9.

bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer auch die für Verlege- oder Installationsarbeiten erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und

10.

die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.

(2) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen verlangt werden:

1.

Referenzen über die wesentlichen, in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,

2.

eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,

3.

die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird,

4.

Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers,

5.

die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,

6.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird,

7.

eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind,

8.

die Angabe von allfälligen Subunternehmern,

9.

die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und

10.

die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.

(3) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:

1.

Referenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,

2.

eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,

3.

die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

4.

bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird; Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,

5.

Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers,

6.

die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,

7.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird,

8.

eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind,

9.

die Angabe von allfälligen Subunternehmern,

10.

die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und

11.

die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.

Abkürzung

BVergG 2018

Anhang XII

Unionsrechtlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung gemäß § 92 Abs. 4 und § 263 Abs. 4

Abkürzung

BVergG 2018

Anhang XIII

Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen

Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff Energiegehalt
Dieselkraftstoff 36 MJ/Liter
Ottokraftstoff 32 MJ/Liter
Erdgas 33-38 MJ/Nm3
LPG 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm3

Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

CO2 NOx Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe Partikel
0,03-0,04 EUR/kg 0,0044 EUR/g 0,001 EUR/g 0,087 EUR/g

Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen

Fahrzeugklasse (Klassen M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr. 267/1967 Gesamtkilometer-leistung
Personenkraftwagen (M1) 200 000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) 250 000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) 1 000 000 km
Busse (M2, M3) 800 000 km

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BVergG 2018

Anhang IVX

Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 95

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:

a)

Soweit Waren von einem der folgenden Rechtsakte erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen:

aa) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

bb) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 S. 17, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

cc) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 S. 47, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

dd) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 S. 64, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

ee) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; ABl. Nr. L 178 vom 06.07.2011 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

ff) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

gg) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2012 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

hh) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

ii) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

jj) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 83, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

kk) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und dunstabzugshauben, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

ll) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 27, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

mm) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S. 2, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

nn) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 20, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;

oo) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 43, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1.

b)

Soweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der folgenden Durchführungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 21.10.2009 S. 10, erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen:

aa) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. Nr. L 342 vom 14.12.2012 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2015/1428 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. Nr. L 224 vom 27.08.2015 S 1;

bb) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 13, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;

cc) Verordnung (EU) Nr. 666/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 24, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;

dd) Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 136, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;

ee) Verordnung (EU) Nr. 814/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 162, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;

ff) Verordnung (EU) Nr. 66/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, –kochmulden und –dunstabzugshauben, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 S. 33, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;

gg) Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren, ABl. Nr. L 152 vom 22.05.2014 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;

hh) Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 8, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;

ii) Verordnung (EU) 2015/1095 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S 19, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;

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