Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018)
(3) Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(4) Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Sektorenauftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
(5) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sowie das Vorgehen gemäß Abs. 4 sind entsprechend zu dokumentieren. Der Sektorenauftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
Abkürzung
BVergG 2018
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
§ 214. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 22, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs. 12, 237, 269, 278, 308 Abs. 1, 311 Abs. 9, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 365 Abs. 1, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 8.
(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
bei Bauaufträgen 500 000 Euro
nicht erreicht.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 234 Abs. 1 bis 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung des Sektorenauftraggebers,
Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
Hinweis, wo die Ausschreibungsunterlagen verfügbar sind, und
ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.
(4) Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
(5) Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
(6) Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(7) Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
(8) Der Sektorenauftraggeber hat alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren, den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
Abkürzung
BVergG 2018
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
§ 214. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 22, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs. 12, 237, 269, 278, 308 Abs. 1, 311 Abs. 9, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 365 Abs. 1, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 8.
(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
bei Bauaufträgen 500 000 Euro
nicht erreicht.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 234 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen.
(4) Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
(5) Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
(6) Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(7) Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
(8) Der Sektorenauftraggeber hat alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren, den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
Abkürzung
BVergG 2018
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
§ 214. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 22, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 199, 200, 202, 203 Abs. 12, 237, 269, 278, 308 Abs. 1, 311 Abs. 9, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 365 Abs. 1, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 8.
(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
bei Bauaufträgen 2 000 000 Euro
nicht erreicht.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 234 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen. Sofern der Sektorenauftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 225 bekannt zu machen und gemäß § 231 bekannt zu geben.
(4) Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
(5) Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
(6) Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(7) Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
(8) Der Sektorenauftraggeber hat alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren, den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
Abkürzung
BVergG 2018
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenaufgrund einer Rahmenvereinbarung
§ 215. Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Rahmenvereinbarung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist.
Abkürzung
BVergG 2018
Wahl des Wettbewerbes
§ 216. (1) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
(2) Sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.
Abkürzung
BVergG 2018
Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation
Elektronische Kommunikation
§ 217. (1) Der Sektorenauftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Abs. 7 für minder bedeutsame Kommunikation.
(2) Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.
(2a) Die Kommunikation zwischen Unternehmer und zentraler Beschaffungsstelle hat im Oberschwellenbereich nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat unter Beachtung der folgenden Absätze in der Ausschreibung nähere Festlegungen hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen an die elektronische Kommunikation zu treffen.
(4) Der Unternehmer hat Informationen elektronisch zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.
(5) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Kommunikationsmittel sowie deren technische Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Vergabeverfahren nicht beschränken.
(6) Die Kommunikation muss insoweit nicht elektronisch erfolgen, als
die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgrund der besonderen Art des Auftrages bzw. des Wettbewerbes spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, oder
die für die Kommunikation verwendete Anwendung Dateiformate unterstützt, die sich für die Beschreibung des Angebotes bzw. der Wettbewerbsarbeit eignen, jedoch selbst Dateiformate verwendet, die
nicht mittels anderer allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können oder
durch Lizenzen geschützt sind und nicht vom Sektorenauftraggeber übermittelt bzw. bereitgestellt werden können, oder
die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die für Sektorenauftraggeber nicht allgemein verfügbar sind, oder
in den Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, oder
dies aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich ist oder
dies zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist. Diese Informationen müssen ein so hohes Schutzniveau erfordern, dass dies durch elektronische Instrumente und Vorrichtungen, die für den Unternehmer allgemein verfügbar sind oder diesem gemäß Abs. 10 bereitgestellt werden können, nicht angemessen gewährleistet werden kann.
Die Gründe für die Verwendung anderer Kommunikationsmittel sind im Vergabevermerk anzugeben.
(7) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Vergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Als wesentliche Bestandteile gelten jedenfalls die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen, der Teilnahmeantrag, die Interessensbestätigung, das Angebot und die Wettbewerbsarbeit.
(8) Sofern bei fristgebundenen Kommunikationen der vom Sektorenauftraggeber für die Durchführung des Vergabeverfahrens verwendete Server bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist, hat der Sektorenauftraggeber die betreffende Frist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern. Jedenfalls ist allen Bewerbern oder Bietern eine Verlängerung der Teilnahmeantrags- oder Angebotsfrist mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
(9) Der Sektorenauftraggeber hat bei der gesamten elektronischen Kommunikation sicherzustellen, dass die Integrität der Daten in seinem elektronischen Verfügungsbereich gewährleistet ist.
(10) Der Sektorenauftraggeber kann die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern er dem Unternehmer einen alternativen Zugang anbietet. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn der Sektorenauftraggeber
ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbietet, oder
gewährleistet, dass ein Unternehmer, der aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu besorgen, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer, unentgeltlicher und online verfügbarer Token erhält, oder
einen alternativen Kanal für die elektronische Kommunikation unterstützt oder anbietet.
Die Bekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die InternetAdresse, über die die Instrumente und Vorrichtungen gemäß Z 1 zugänglich sind, angeben.
(11) Für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und den Empfang von Angeboten, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträgen gilt:
die Instrumente und Vorrichtungen müssen den Anforderungen des Anhanges V entsprechen und
die Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Übermittlung der Angebote, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträge, einschließlich Informationen über Verschlüsselung und Zeitstempel, müssen dem Unternehmer zugänglich sein.
(12) Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
(13) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß § 260 auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.
Abkürzung
BVergG 2018
Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation
Elektronische Kommunikation
§ 217. (1) Der Sektorenauftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Abs. 7 für minder bedeutsame Kommunikation.
(2) Im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 65/2018)
(3) Der Sektorenauftraggeber hat unter Beachtung der folgenden Absätze in der Ausschreibung nähere Festlegungen hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen an die elektronische Kommunikation zu treffen.
(4) Der Unternehmer hat Informationen elektronisch zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.
(5) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Kommunikationsmittel sowie deren technische Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Vergabeverfahren nicht beschränken.
(6) Die Kommunikation muss insoweit nicht elektronisch erfolgen, als
die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgrund der besonderen Art des Auftrages bzw. des Wettbewerbes spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, oder
die für die Kommunikation verwendete Anwendung Dateiformate unterstützt, die sich für die Beschreibung des Angebotes bzw. der Wettbewerbsarbeit eignen, jedoch selbst Dateiformate verwendet, die
nicht mittels anderer allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können oder
durch Lizenzen geschützt sind und nicht vom Sektorenauftraggeber übermittelt bzw. bereitgestellt werden können, oder
die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die für Sektorenauftraggeber nicht allgemein verfügbar sind, oder
in den Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, oder
dies aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich ist oder
dies zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist. Diese Informationen müssen ein so hohes Schutzniveau erfordern, dass dies durch elektronische Instrumente und Vorrichtungen, die für den Unternehmer allgemein verfügbar sind oder diesem gemäß Abs. 10 bereitgestellt werden können, nicht angemessen gewährleistet werden kann.
Die Gründe für die Verwendung anderer Kommunikationsmittel sind im Vergabevermerk anzugeben.
(7) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Vergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Als wesentliche Bestandteile gelten jedenfalls die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen, der Teilnahmeantrag, die Interessensbestätigung, das Angebot und die Wettbewerbsarbeit.
(8) Sofern bei fristgebundenen Kommunikationen der vom Sektorenauftraggeber für die Durchführung des Vergabeverfahrens verwendete Server bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist, hat der Sektorenauftraggeber die betreffende Frist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern. Jedenfalls ist allen Bewerbern oder Bietern eine Verlängerung der Teilnahmeantrags- oder Angebotsfrist mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
(9) Der Sektorenauftraggeber hat bei der gesamten elektronischen Kommunikation sicherzustellen, dass die Integrität der Daten in seinem elektronischen Verfügungsbereich gewährleistet ist.
(10) Der Sektorenauftraggeber kann die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern er dem Unternehmer einen alternativen Zugang anbietet. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn der Sektorenauftraggeber
ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbietet, oder
gewährleistet, dass ein Unternehmer, der aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu besorgen, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer, unentgeltlicher und online verfügbarer Token erhält, oder
einen alternativen Kanal für die elektronische Kommunikation unterstützt oder anbietet.
Die Bekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die InternetAdresse, über die die Instrumente und Vorrichtungen gemäß Z 1 zugänglich sind, angeben.
(11) Für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und den Empfang von Angeboten, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträgen gilt:
die Instrumente und Vorrichtungen müssen den Anforderungen des Anhanges V entsprechen und
die Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Übermittlung der Angebote, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträge, einschließlich Informationen über Verschlüsselung und Zeitstempel, müssen dem Unternehmer zugänglich sein.
(12) Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
(13) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß § 260 auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.
Abkürzung
BVergG 2018
Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation
Elektronische Kommunikation
§ 217. (1) Der Sektorenauftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Abs. 7 für minder bedeutsame Kommunikation.
(2) Im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 65/2018)
(3) Der Sektorenauftraggeber hat unter Beachtung der folgenden Absätze in der Ausschreibung nähere Festlegungen hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen an die elektronische Kommunikation zu treffen.
(4) Der Unternehmer hat Informationen elektronisch zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.
(5) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Kommunikationsmittel sowie deren technische Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Vergabeverfahren nicht beschränken.
(6) Die Kommunikation muss insoweit nicht elektronisch erfolgen, als
die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgrund der besonderen Art des Auftrages bzw. des Wettbewerbes spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, oder
die für die Kommunikation verwendete Anwendung Dateiformate unterstützt, die sich für die Beschreibung des Angebotes bzw. der Wettbewerbsarbeit eignen, jedoch selbst Dateiformate verwendet, die
nicht mittels anderer allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können oder
durch Lizenzen geschützt sind und nicht vom Sektorenauftraggeber übermittelt bzw. bereitgestellt werden können, oder
die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die für Sektorenauftraggeber nicht allgemein verfügbar sind, oder
in den Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, oder
dies aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich ist oder
dies zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist. Diese Informationen müssen ein so hohes Schutzniveau erfordern, dass dies durch elektronische Instrumente und Vorrichtungen, die für den Unternehmer allgemein verfügbar sind oder diesem gemäß Abs. 10 bereitgestellt werden können, nicht angemessen gewährleistet werden kann.
Die Gründe für die Verwendung anderer Kommunikationsmittel sind im Vergabevermerk anzugeben.
(7) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Vergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Als wesentliche Bestandteile gelten jedenfalls die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen, der Teilnahmeantrag, die Interessensbestätigung, das Angebot und die Wettbewerbsarbeit.
(8) Sofern bei fristgebundenen Kommunikationen der vom Sektorenauftraggeber für die Durchführung des Vergabeverfahrens verwendete Server bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist, hat der Sektorenauftraggeber die betreffende Frist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern. Jedenfalls ist allen Bewerbern oder Bietern eine Verlängerung der Teilnahmeantrags- oder Angebotsfrist mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
(9) Der Sektorenauftraggeber hat bei der gesamten elektronischen Kommunikation sicherzustellen, dass die Integrität der Daten in seinem elektronischen Verfügungsbereich gewährleistet ist.
(10) Der Sektorenauftraggeber kann die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern er dem Unternehmer einen alternativen Zugang anbietet. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn der Sektorenauftraggeber
ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbietet, oder
gewährleistet, dass ein Unternehmer, der aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu besorgen, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer, unentgeltlicher und online verfügbarer Token erhält, oder
einen alternativen Kanal für die elektronische Kommunikation unterstützt oder anbietet.
Die Bekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die InternetAdresse, über die die Instrumente und Vorrichtungen gemäß Z 1 zugänglich sind, angeben.
(11) Für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und den Empfang von Angeboten, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträgen gilt:
die Instrumente und Vorrichtungen müssen den Anforderungen des Anhanges V entsprechen und
die Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Übermittlung der Angebote, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträge, einschließlich Informationen über Verschlüsselung und Zeitstempel, müssen dem Unternehmer zugänglich sein.
(12) Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
(13) Die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß § 260 auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.
Abkürzung
BVergG 2018
Dokumentationspflichten
§ 218. (1) Der Sektorenauftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren.
(2) Sofern Dokumente ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, sind sie in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Verfassens durch den Sektorenauftraggeber oder des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Sektorenauftraggeber aufweisen, so zu kennzeichnen und zu speichern, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Sektorenauftraggeber feststellbar ist (Integrität der Daten).
Abkürzung
BVergG 2018
Abschnitt
Bekanntmachungen
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen
§ 219. (1) Bekannt zu machen sind:
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Rahmen eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft;
die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages oder eines Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und jede Änderung der Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems, bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems;
die beabsichtigte Einrichtung eines Prüfsystems und jede Änderung der Gültigkeitsdauer eines Prüfsystems, bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des Prüfsystems.
(2) In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.
(4) Soll das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
(5) Soll das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder soll das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
(6) Soll ein Realisierungswettbewerb durchgeführt werden, hat die Bekanntmachung einen Hinweis auf die anschließende Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 206 Abs. 1 Z 11 zu enthalten.
(7) In der Bekanntmachung der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist dessen Laufzeit bzw. dessen Beginn- und Endzeitpunkt anzugeben und – sofern es von einer zentralen Beschaffungsstelle eingerichtet wird – anzugeben, ob die Möglichkeit der Nutzung des dynamischen Beschaffungssystems durch andere Sektorenauftraggeber besteht.
(8) In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems ist dessen Laufzeit bzw. dessen Beginn- und Endzeitpunkt anzugeben.
Abkürzung
BVergG 2018
Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
§ 220. Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
Abkürzung
BVergG 2018
Berichtigung einer Bekanntmachung
§ 221. Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Abkürzung
BVergG 2018
Veröffentlichung eines Beschafferprofils
§ 222. (1) Der Sektorenauftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.
Abkürzung
BVergG 2018
Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten
§ 223. (1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.3.2019 in Kraft)
Abkürzung
BVergG 2018
Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten
§ 223. (1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
(2) Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.
Abkürzung
BVergG 2018
Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
Arten der Bekanntmachung
§ 224. (1) Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 226 Abs. 2 oder 3 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 228 Abs. 1 zu erfolgen.
(2) Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 230 Abs. 2 oder 3 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 228 Abs. 2 zu erfolgen.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 225. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung auf Unionsebene
§ 226. (1) Sofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 245 Gebrauch machen möchte, muss er auf Unionsebene eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 225 bekanntmachen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung kann überdies im Beschafferprofil des Sektorenauftraggebers veröffentlicht werden. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.
(2) Der Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 225 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(3) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 225 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
die Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(4) Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
Abkürzung
BVergG 2018
Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
§ 227. Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
§ 228. (1) Der Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems auf Unionsebene als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.
(2) Im Falle einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat der Sektorenauftraggeber die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems auch in Österreich gemäß § 229 bekannt zu machen.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachungen in Österreich
§ 229. (1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem der Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich in Österreich zu veröffentlichen hat. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.
(2) Die Verfügbarkeit der Inhalte in den gemäß Abs. 1 festgelegten Publikationsmedien muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.
(5) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(6) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Sektorenauftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachungen in Österreich
§ 229. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.
(4) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(5) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Sektorenauftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in Österreich
§ 230. (1) Sofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 245 Gebrauch machen möchte, muss er eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Österreich gemäß § 229 bekanntmachen.
(2) Der Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 229 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(3) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 229 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
die Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(4) Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß § 226 Abs. 4 festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntgaben auf Unionsebene
§ 231. (1) Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 225 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Sektorenauftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes, nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems bzw. des Prüfsystems zu übermitteln.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Sektorenauftraggeber
besondere Dienstleistungsaufträge und
Aufträge, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gebündelt spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
(3) Hat der Sektorenauftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 226 Abs. 2 oder 3 und § 230 Abs. 2 oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.
(4) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet des Abs. 4 auf folgende Angaben beschränkt werden:
die Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206 Abs. 1 Z 2 vergeben wurde, oder
jene Angaben, die in der Bekanntmachung enthalten waren.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntgaben in Österreich
§ 232. (1) Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Sektorenauftraggeber
besondere Dienstleistungsaufträge und
Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
(4) Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet Abs. 3 auf folgende Angaben beschränkt werden:
die Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206 Abs. 1 Z 2 vergeben wurde, oder
jene Angaben, die in der Bekanntmachung enthalten waren.
Abkürzung
BVergG 2018
Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Arten der Bekanntmachung
§ 233. Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachungen in Österreich
§ 234. (1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 zur Verfügung gestellt werden. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 229 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Absendung der entsprechenden Bekanntmachung an das für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte Publikationsmedium erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das Publikationsmedium anzugeben.
(2) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 229 Abs. 3 bekannt machen.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.
(5) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der Sektorenauftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 für Dienstleistungsaufträge genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorliegt.
(6) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(7) Der Sektorenauftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu machen.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachungen in Österreich
§ 234. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.
(2) Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.
(4) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der Sektorenauftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 für Dienstleistungsaufträge genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorliegt.
(5) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(6) Der Sektorenauftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu machen.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung
§ 235. (1) Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(2) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
die Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(3) Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 1 und 2 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
§ 236. Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.
Abkürzung
BVergG 2018
Bekanntgaben in Österreich
§ 237. (1) Ein Sektorenauftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Sektorenauftraggeber
besondere Dienstleistungsaufträge und
Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
(4) Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet des Abs. 3 auf folgende Angaben beschränkt werden:
die Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206 Abs. 1 Z 2 vergeben wurde, oder
jene Angaben, die in der Bekanntmachung enthalten waren.
Abkürzung
BVergG 2018
Abschnitt
Fristen
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
Berechnung der Fristen
§ 238. Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Anwendung.
Abkürzung
BVergG 2018
Grundsätze für die Bemessung von Fristen
§ 239. Der Sektorenauftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages, des Angebotes bzw. der Lösung verbleibt.
Abkürzung
BVergG 2018
Verbesserungsfrist
§ 240. Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.
Abkürzung
BVergG 2018
Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Auskunftsfrist
§ 241. Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß § 246 spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
Abkürzung
BVergG 2018
Teilnahmeantragsfrist
§ 242. Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw., wenn die Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt ist, mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Abkürzung
BVergG 2018
Angebotsfrist
§ 243. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 30 Tage.
(2) Der Sektorenauftraggeber kann die Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens zehn Tage beträgt.
(3) Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Der Sektorenauftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.
(4) Die gemäß Abs. 1 oder 2 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls die Ausschreibungsunterlagen nicht gemäß § 260 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist wegen Dringlichkeit gemäß § 246 verkürzt wird oder im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 2 erster Satz festgelegt wurde.
(5) Die gemäß Abs. 1, 2 und 4 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 2 erster Satz festgelegt wurde.
(6) Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist gemäß Abs. 1 bis 5 so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
(7) Die Angebotsfrist beginnt beim offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim dynamischen Beschaffungssystem mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Abkürzung
BVergG 2018
Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften
§ 244. (1) Die gemäß § 243 festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.
(2) Die gemäß § 243 festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß § 241 erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.
Abkürzung
BVergG 2018
Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren nach regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachung
§ 245. Sofern der Sektorenauftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 224 eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß den §§ 226 Abs. 1 und 230 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung vorlagen, kann der Sektorenauftraggeber die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzen.
Abkürzung
BVergG 2018
Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit
§ 246. Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.
Abkürzung
BVergG 2018
Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
§ 247. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.
Abkürzung
BVergG 2018
Abschnitt
Eignung der Unternehmer
Allgemeine Bestimmungen
§ 248. (1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Abkürzung
BVergG 2018
Ausschlussgründe
§ 249. (1) Der Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Abs. 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 UWG), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Der Sektorenauftraggeber hat einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat.
(2) Der Sektorenauftraggeber kann – unbeschadet der Abs. 4 bis 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn
über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder
der Sektorenauftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den Sektorenauftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, oder
der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom Sektorenauftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
durch den Sektorenauftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
ein Interessenkonflikt gemäß § 199 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder
aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 198 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder
der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder
der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom Sektorenauftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
der Unternehmer
versucht hat, die Entscheidungsfindung des Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
fahrlässig irreführende Informationen an den Sektorenauftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des Sektorenauftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Legt der Sektorenauftraggeber fest, dass der Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß den Z 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen ist, so hat er einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn diese Ausschlussgründe in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.
(3) Der öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 4 bis 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn dieser einen der in Abs. 2 angeführten Ausschlussgründe erfüllt.
(4) Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung des Auftrages ausreicht.
(5) Der Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Abs. 2 Z 5 Abstand zu nehmen, wenn
er festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder
nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
(6) Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss aus den in Abs. 1 oder 2 genannten oder gemäß § 248 Abs. 1 festgelegten anderen Ausschlussgründen Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
Abkürzung
BVergG 2018
Ausschlussgründe
§ 249. (1) Der Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Abs. 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (§§ 278b bis 278e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302, 304 bis 310 StGB und § 10 UWG), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.
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