Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-08-21
Letzte Aktualisierung 2026-07-24
Status Aufgehoben · 2019-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 499
Änderungshistorie JSON API

Der Sektorenauftraggeber hat einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Voraussetzung der Z 1 in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann – unbeschadet der Abs. 4 bis 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.

ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder

2.

der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder

3.

der Sektorenauftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den Sektorenauftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, oder

4.

der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom Sektorenauftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder

5.

der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies

a)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder

b)

durch den Sektorenauftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder

6.

ein Interessenkonflikt gemäß § 199 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder

7.

aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 198 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder

8.

der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder

9.

der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom Sektorenauftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder

10.

der Unternehmer

a)

versucht hat, die Entscheidungsfindung des Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder

b)

versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c)

fahrlässig irreführende Informationen an den Sektorenauftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des Sektorenauftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Legt der Sektorenauftraggeber fest, dass der Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß den Z 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen ist, so hat er einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn diese Ausschlussgründe in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.

(3) Der öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 4 bis 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn dieser einen der in Abs. 2 angeführten Ausschlussgründe erfüllt.

(4) Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung des Auftrages ausreicht.

(5) Der Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Abs. 2 Z 5 Abstand zu nehmen, wenn

1.

er festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder

2.

nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder

3.

der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

(6) Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss aus den in Abs. 1 oder 2 genannten oder gemäß § 248 Abs. 1 festgelegten anderen Ausschlussgründen Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.

Abkürzung

BVergG 2018

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 250. Unbeschadet des § 194 Abs. 1 muss die Eignung spätestens

1.

beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

2.

beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

3.

beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

4.

beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

5.

beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

6.

beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,

7.

beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

8.

beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,

9.

bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung,

10.

beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 323,

11.

beim Prüfsystem zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Prüfsystem sowie zum Zeitpunkt der Prüfung der Qualifikation des aufgenommenen Unternehmers durch den Sektorenauftraggeber und

a)

bei der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw.

b)

bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe

vorliegen.

Abkürzung

BVergG 2018

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 250. (1) Unbeschadet des § 194 Abs. 1 muss die Eignung spätestens

1.

beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

2.

beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

3.

beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

4.

beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

5.

beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

6.

beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,

7.

beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

8.

beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,

9.

bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung,

10.

beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 323,

11.

beim Prüfsystem zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Prüfsystem sowie zum Zeitpunkt der Prüfung der Qualifikation des aufgenommenen Unternehmers durch den Sektorenauftraggeber und

a)

bei der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw.

b)

bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe

vorliegen.

(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 2 bis 4

1.

spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 251 Abs. 3 gesetzten Frist,

2.

spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Sektorenauftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 251 Abs. 5, oder

3.

spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung zur Aufklärung von Mängeln betreffend die Eignung gesetzten Frist

vorliegen.

Abkürzung

BVergG 2018

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber

§ 251. (1) Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine

1.

berufliche Befugnis,

2.

berufliche Zuverlässigkeit,

3.

finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie

4.

technische Leistungsfähigkeit

zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der Sektorenauftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben.

(2) Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 belegen. Stattdessen ist auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 185 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.

(4) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

(5) Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der Sektorenauftraggeber direkt über eine für den Sektorenauftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.

(6) Ein Unternehmer muss im Oberschwellenbereich jene Nachweise nicht vorlegen, die dem Sektorenauftraggeber bereits in einem früheren Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorgelegt wurden und geeignet sind, die Eignung nachzuweisen. Der Sektorenauftraggeber kann zum Zweck der Verwaltung und Wiederverwendung der solcherart vorgelegten Nachweise eine Datenbank einrichten.

(7) Legt ein Unternehmer mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens Nachweise vor, die den Nachweisen gemäß § 252 Abs. 1 bzw. § 253 Abs. 2 gleichwertig sind, so hat der Sektorenauftraggeber zur Überprüfung, ob der vorgelegte Nachweis seiner Art nach dem geforderten Nachweis entspricht, auf die OnlineDatenbank eCertis zurückzugreifen.

Abkürzung

BVergG 2018

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber

§ 251. (1) Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine

1.

berufliche Befugnis,

2.

berufliche Zuverlässigkeit,

3.

finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie

4.

technische Leistungsfähigkeit

zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der Sektorenauftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben.

(2) Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 belegen. Stattdessen ist auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen, ausgenommen solchen aufgrund von Rahmenvereinbarungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 185 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.

(4) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

(5) Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der Sektorenauftraggeber direkt über eine für den Sektorenauftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.

(6) Ein Unternehmer muss im Oberschwellenbereich jene Nachweise nicht vorlegen, die dem Sektorenauftraggeber bereits in einem früheren Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorgelegt wurden und geeignet sind, die Eignung nachzuweisen. Der Sektorenauftraggeber kann zum Zweck der Verwaltung und Wiederverwendung der solcherart vorgelegten Nachweise eine Datenbank einrichten.

(7) Legt ein Unternehmer mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens Nachweise vor, die den Nachweisen gemäß § 252 Abs. 1 bzw. § 253 Abs. 2 gleichwertig sind, so hat der Sektorenauftraggeber zur Überprüfung, ob der vorgelegte Nachweis seiner Art nach dem geforderten Nachweis entspricht, auf die OnlineDatenbank eCertis zurückzugreifen.

Abkürzung

BVergG 2018

Nachweis der Befugnis

§ 252. (1) Der Sektorenauftraggeber kann als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 251 Abs. 1 Z 1 die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang IX angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang IX genannten Bescheinigung festlegen.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

Abkürzung

BVergG 2018

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 253. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 2 festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund vorliegt.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

hinsichtlich § 249 Abs. 1 die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m GOG oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,

2.

hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 1 die Insolvenzdatei gemäß § 256 IO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,

3.

hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 2 der Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes und die Auskunft aus dem GISA gemäß § 365e Abs. 1 GewO 1994 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, und

4.

hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 5 die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

(4) Werden die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle vom Sektorenauftraggeber vorgesehenen Ausschlussgründe erwähnt, kann der Sektorenauftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass keiner der vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.

Abkürzung

BVergG 2018

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 253. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 2 festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund vorliegt.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

hinsichtlich § 249 Abs. 1 die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m GOG oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,

2.

hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 1 die Insolvenzdatei gemäß § 256 IO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,

3.

hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 2 der Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes und die Auskunft aus dem GISA gemäß § 365e Abs. 1 GewO 1994 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, und

4.

hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 5 die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 28b AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

(4) Werden die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle vom Sektorenauftraggeber vorgesehenen Ausschlussgründe erwähnt, kann der Sektorenauftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass keiner der vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.

Abkürzung

BVergG 2018

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 254. (1) Der Sektorenauftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 253 Abs. 1 bzw. 2 verlangten Nachweise und die gemäß § 253 Abs. 3 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 249 Abs. 1 oder 2 Z 5 lit. a vorliegt oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 248 Abs. 1 oder § 249 Abs. 1 oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 249 Abs. 4 bis 6 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.

(2) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:

1.

er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung gegebenenfalls verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleiches verpflichtet hat,

2.

er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat, und

3.

er effektive Maßnahmen wie

a)

die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, oder

b)

die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, oder

c)

die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften

gesetzt hat.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der Sektorenauftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.

(4) Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2 und 3 glaubhaft machen.

(5) Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß den §§ 248 oder 249 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Abs. 4 –

1.

bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 249 Abs. 1 höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oder

2.

bei Vorliegen eines sonstigen vom Sektorenauftraggeber vorgesehenen Ausschlussgrundes höchstens für den Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis

von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Abkürzung

BVergG 2018

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 254. (1) Der Sektorenauftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 253 Abs. 1 bzw. 2 verlangten Nachweise und die gemäß § 253 Abs. 3 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 249 Abs. 1 oder 2 Z 5 lit. a vorliegt oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 248 Abs. 1 oder § 249 Abs. 1 oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 249 Abs. 4 bis 6 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.

(2) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:

1.

er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung gegebenenfalls verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleiches verpflichtet hat,

2.

er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Sektorenauftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt hat, und

3.

er effektive Maßnahmen wie

a)

die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, oder

b)

die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, oder

c)

die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften

gesetzt hat.

(2a) Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß § 249 Abs. 2 Z 3 vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Abs. 2 Z 1 nicht und Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 249 Abs. 2 Z 3 nicht für einen Ausschluss gemäß § 249 Abs. 2 Z 4 berücksichtigt werden.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der Sektorenauftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.

(4) Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2, 2a und 3 glaubhaft machen.

(5) Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß den §§ 248 oder 249 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Abs. 2, 2a und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Abs. 4 –

1.

bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 249 Abs. 1 höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oder

2.

bei Vorliegen eines sonstigen vom Sektorenauftraggeber vorgesehenen Ausschlussgrundes höchstens für den Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis

von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Abkürzung

BVergG 2018

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit

§ 255. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 3 kann der Sektorenauftraggeber insbesondere die Nachweise gemäß Anhang X verlangen.

(2) Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Sektorenauftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Sektorenauftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.

(3) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 4 kann der Sektorenauftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen insbesondere die in Anhang XI angeführten Nachweise verlangen. Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.

Abkürzung

BVergG 2018

Prüfsystem

§ 256. (1) Der Sektorenauftraggeber kann ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Er hat dabei sicherzustellen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

(2) Das System gemäß Abs. 1 kann verschiedene Stufen umfassen. Der Sektorenauftraggeber hat objektive Prüfkriterien und Prüfregeln zur Eignung von Unternehmern und zur Funktionsweise des Prüfsystems festzulegen. Sofern diese Prüfkriterien und Prüfregeln technische Spezifikationen umfassen, gilt § 274. Die Prüfkriterien und Prüfregeln können bei Bedarf angepasst werden.

(3) Bei der Festlegung der Prüfkriterien und Prüfregeln sind die §§ 248, 249, 251 Abs. 1, 252 bis 255 und 258 sinngemäß anzuwenden.

(4) Enthalten die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Befugnis, kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der geforderten Leistungsfähigkeit bzw. Befugnis auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm während der gesamten Gültigkeit des Prüfsystems die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. § 268 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 sind interessierten Unternehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung der Prüfkriterien und Prüfregeln ist interessierten Unternehmern mitzuteilen. Entspricht ein Prüfsystem eines anderen Sektorenauftraggebers den Anforderungen eines Sektorenauftraggebers, so hat er den interessierten Unternehmern den Namen des betreffenden Sektorenauftraggebers mitzuteilen.

(6) Sektorenauftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Sektorenauftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Prüfungsantrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. Der Antragsteller ist über die Entscheidung über den Prüfungsantrag jedoch längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages zu unterrichten.

(7) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unverzüglich, spätestens 15 Tage nach der Entscheidung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfkriterien beziehen.

(8) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Kategorien von Auftragsarten möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(9) Sektorenauftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Prüfkriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(10) Erfolgt die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren, an einem Verhandlungsverfahren, an einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft aus den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen des Prüfsystems qualifiziert haben. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist § 290 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(11) Etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Prüfanträgen, der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifikation für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.

Abkürzung

BVergG 2018

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

§ 257. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Abkürzung

BVergG 2018

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

§ 258. (1) Verlangt der Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen – einschließlich der Normen betreffend den Zugang von Menschen mit Behinderung – erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditieren Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWRAbkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss andere Nachweise von gleichwertigen Qualitätssicherungsmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und sofern der Unternehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

(2) Verlangt der Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, auf andere gemäß Art. 45 dieser Verordnung anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und dass diese Maßnahmen jenen Maßnahmen gleichwertig sind, die gemäß dem einschlägigen System oder der einschlägigen Norm für das Umweltmanagement erforderlich sind.

Abkürzung

BVergG 2018

5.

Abschnitt

Die Ausschreibung

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze der Ausschreibung

§ 259. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein; beim Verhandlungsverfahren gilt dies nur für die endgültigen Angebote.

(3) Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.

(4) Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, welcher Kommunikationsweg bzw. welche Kommunikationswege bei der Abgabe von Angeboten zulässig sind, welche Form die Angebote aufweisen müssen und wie die Angebote zu übermitteln sind.

Abkürzung

BVergG 2018

Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen

§ 260. (1) Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. Erfolgt die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Ausschreibungsunterlagen so schnell wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung zu stellen. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. zur Angebotsabgabe ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(2) Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Abweichend zu Abs. 1 kann der Sektorenauftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. zur Angebotsabgabe angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern

1.

der Sektorenauftraggeber gemäß § 217 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder

2.

Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 200 Abs. 3 vorgeschrieben werden.

Im Fall der Z 1 ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Z 2 ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der Sektorenauftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.

(4) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des Sektorenauftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.

Abkürzung

BVergG 2018

Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen

§ 261. (1) Wird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 muss der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofern

1.

der Sektorenauftraggeber gemäß § 217 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder

2.

Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 200 Abs. 3 vorgeschrieben werden.

Im Fall der Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.

Abkürzung

BVergG 2018

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 262. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist der Sektorenauftraggeber oder sind der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.

(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 248, 251 bis 253, 255, 257 und 258 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den Sektorenauftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Ermittlung des aus der Sicht des Sektorenauftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien.

(4) Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen:

1.

bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 10 Millionen Euro beträgt, oder

2.

wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges handelt, oder

3.

wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft handelt.

(5) Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der Sektorenauftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des § 193 bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:

1.

wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder

2.

bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI , oder

3.

bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem ÖPNRV-G 1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder

4.

bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder

5.

bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.

(6) Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der Sektorenauftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:

1.

das anzuwendende Kostenmodell bzw.

2.

alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der Sektorenauftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(7) Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen und erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums zu enthalten.

(8) Der Sektorenauftraggeber kann in die Ausschreibungsunterlagen Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes aufnehmen, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Abkürzung

BVergG 2018

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 262. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist der Sektorenauftraggeber oder sind der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt. Weiters sind die für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde sowie jene Informationen anzugeben, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Vergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen.

(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 248, 251 bis 253, 255, 257 und 258 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Der Zuschlag ist grundsätzlich dem aus der Sicht des Sektorenauftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, das aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu ermitteln ist. Ein Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist nur zulässig, sofern es sich um eindeutig und vollständig beschriebene Leistungen handelt.

(4) Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der Sektorenauftraggeber qualitätsbezogene umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder die Teilnahme von kleineren und mittleren Unternehmern fördernde Aspekte im Sinne des § 193 Abs. 5 bis 8 bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungs- oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen:

1.

bei geistigen Dienstleistungen, oder

2.

bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI , oder

3.

bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem ÖPNRV-G 1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder

4.

bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder

5.

bei Gebäudereinigungsdienstleistungen, oder

6.

bei Bewachungsdienstleistungen.

(5) Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der Sektorenauftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:

1.

das anzuwendende Kostenmodell bzw.

2.

alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der Sektorenauftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(6) Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen und erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums zu enthalten.

(7) Der Sektorenauftraggeber kann in die Ausschreibungsunterlagen Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes aufnehmen, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Abkürzung

BVergG 2018

Berechnung von Lebenszykluskosten

§ 263. (1) Als Kostenmodell zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses eines Angebotes kann eine Lebenszykluskostenrechnung herangezogen werden. Diese kann – ganz oder teilweise – folgende Kosten während des gesamten oder eines Teiles des Lebenszyklus einer Leistung umfassen:

1.

die vom Sektorenauftraggeber oder anderen Nutzern der Leistung getragenen Kosten, wie zB Anschaffungskosten, Nutzungskosten, Wartungskosten oder Kosten am Ende der Nutzungsdauer, und

2.

Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Wert in Geld bestimmt und überprüft werden kann.

(2) Ermittelt der Sektorenauftraggeber die Kosten unter Verwendung einer Lebenszykluskostenrechnung, so hat er in der Ausschreibung das Kostenmodell und die von den Bietern bereitzustellenden Daten bekannt zu geben.

(3) Modelle zur Ermittlung der Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen folgende Bedingungen erfüllen:

1.

sie beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien; ist das Modell nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, so darf es insbesondere nicht bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise benachteiligen,

2.

sie sind allen interessierten Unternehmern zugänglich und

3.

die geforderten Daten lassen sich bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

(4) Unionsrechtlich verbindlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung sind in Anhang XII ausgewiesen.

Abkürzung

BVergG 2018

Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen

§ 264. (1) Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ASchG, des AZG, des ARG, des AVRAG, des AÜG, des LSD-BG, des BGStG, des BEinstG und des GlBG), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Abkürzung

BVergG 2018

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich

§ 265. (1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich haben Sektorenauftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:

1.

den Energieverbrauch,

2.

die CO 2 -Emissionen sowie

3.

die Emission von Stickstoffoxiden (NO x ), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat

1.

technische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder

2.

die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oder

3.

die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches, der CO 2 -Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.

(4) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIII in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.

(5) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.

(6) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIII kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.

(7) Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIII zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIII angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIII bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.

Abkürzung

BVergG 2018

Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich

§ 265. (1) Der Sektorenauftraggeber hat bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, außer dies ist technisch nicht durchführbar.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würden. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.

Abkürzung

BVergG 2018

Alternativ- und Variantenangebote

§ 266. (1) Der Sektorenauftraggeber kann Alternativangebote zulassen. Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Sektorenauftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind, sofern der Sektorenauftraggeber nicht ausdrücklich anderes festgelegt hat, Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf die ausschreibungsgemäßen Angebote als auch auf die Alternativangebote angewandt werden können. Der Sektorenauftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Ein Sektorenauftraggeber, der Alternativangebote zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb ausscheiden, weil es im Fall des Zuschlages zu einem Lieferauftrag statt eines Dienstleistungsauftrages oder zu einem Dienstleistungsauftrag statt eines Lieferauftrages führen würde.

(4) Der Sektorenauftraggeber kann durch Ausschreibungsvarianten Variantenangebote vorschreiben. Ist die Abgabe von Variantenangeboten vorgeschrieben, so sind, sofern der Sektorenauftraggeber nicht ausdrücklich anderes festgelegt hat, Variantenangebote stets neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot einzureichen. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf die ausschreibungsgemäßen Angebote als auch auf die Variantenangebote angewandt werden können.

Abkürzung

BVergG 2018

Abänderungsangebote

§ 267. Sofern der Sektorenauftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Sektorenauftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig.

Abkürzung

BVergG 2018

Subunternehmerleistungen

§ 268. (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.

(2) Der Bieter hat alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der Sektorenauftraggeber aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festlegen, dass nur hinsichtlich der von ihm festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, bei denen der Bieter Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.

(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des § 251 nachweisen.

(4) Der Sektorenauftraggeber kann

1.

bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte, von ihm festgelegte kritische Aufgaben vom Bieter selbst, von einem mit diesem verbundenen Unternehmen, oder – im Falle der Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren – von einem Mitglied dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen, oder

2.

den Rückgriff auf Subunternehmer in der Ausschreibung im Einzelfall beschränken, sofern dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.

(5) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung vorsehen, dass – sofern ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte – alle betroffenen Unternehmer im Auftragsfall dem Sektorenauftraggeber die solidarische Leistungserbringung schulden.

Abkürzung

BVergG 2018

Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 269. (1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

1.

es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,

2.

der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 168 oder

3.

ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 169.

Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Sektorenauftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.

(5) Der öffentliche Sektorenauftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

(6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

Abkürzung

BVergG 2018

Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 269. (1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

1.

es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,

2.

der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 168 oder

3.

ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 169.

Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende Zahlungsfristen:

1.

Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung in der Ausschreibung darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.

2.

Wenn in der Ausschreibung keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

3.

Ist in der Ausschreibung vorgesehen, dass der Sektorenauftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist

a)

abweichend von Z 1 mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und

b)

abweichend von Z 2 mit dem Tag der Lieferung

festzulegen.

(4) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Sektorenauftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.

(6) Der öffentliche Sektorenauftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

(7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

Abkürzung

BVergG 2018

Berichtigung der Ausschreibung

§ 270. (1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.

(2) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen.

Abkürzung

BVergG 2018

Nutzung von elektronischen Katalogen

§ 271. In der Ausschreibung oder – für den Fall, dass die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems erfolgt ist – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.

Abkürzung

BVergG 2018

2.

Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung und besondere Bestimmungen über den Leistungsvertrag

Arten der Leistungsbeschreibung

§ 272. (1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.

(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.

(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.

Abkürzung

BVergG 2018

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

§ 273. (1) Die Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.

(2) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf die vom Sektorenauftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Sektorenauftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Eine funktionale Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.

(3) In der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.

Abkürzung

BVergG 2018

Technische Spezifikationen

§ 274. (1) Technische Spezifikationen müssen allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(2) Unbeschadet verbindlich festgelegter, unionsrechtskonformer nationaler technischer Vorschriften sind technische Spezifikationen auf eine der folgenden Arten festzulegen:

1.

unter Beachtung nachstehender Rangfolge:

a)

nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

b)

europäische technische Bewertungen,

c)

gemeinsame technische Spezifikationen,

d)

internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder

e)

falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Waren,

wobei jede Bezugnahme ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist, oder

2.

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder

3.

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Z 2 unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Z 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder

4.

unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Z 2 hinsichtlich anderer Merkmale.

(3) Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß § 277.

(4) Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Sektorenauftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß § 277.

(5) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmer bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Sie sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(6) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.

Abkürzung

BVergG 2018

Barrierefreiheit

§ 275. (1) Bei der Beschaffung einer Leistung im Oberschwellenbereich, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, sind die technischen Spezifikationen so festzulegen, dass die Kriterien der Konzeption für alle Anforderungen einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Bestehen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union, so müssen die technischen Spezifikationen darauf Bezug nehmen, soweit solche Kriterien betroffen sind.

(2) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall

1.

wenn der Sektorenauftraggeber bei Leistungen oder Teilen der Leistung davon ausgehen kann, dass keine Nutzung der Leistung oder Teilen davon durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist, oder

2.

soweit die geschätzten zusätzlichen Kosten aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien unverhältnismäßig sind.

Abkürzung

BVergG 2018

Gütezeichen

§ 276. (1) Will der Sektorenauftraggeber eine Leistung mit spezifischen Merkmalen beschaffen, kann er in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Leistung den geforderten Merkmalen entspricht. Dieses Gütezeichen muss im Oberschwellenbereich folgende Bedingungen erfüllen:

1.

die Anforderungen des Gütezeichens betreffen ausschließlich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Beschreibung der Merkmale der Leistung geeignet sind,

2.

die Anforderungen des Gütezeichens basieren auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien,

3.

das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erstellt, an dem sich alle relevanten interessierten Kreise wie etwa Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen beteiligen konnten,

4.

das Gütezeichen ist allen interessierten Kreisen zugänglich und

5.

die Anforderungen des Gütezeichens werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Unternehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann auch die Erfüllung nur einzelner Anforderungen eines Gütezeichens verlangen.

(3) Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, schreibt aber Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, darf der Sektorenauftraggeber nicht das Gütezeichen als solches verlangen. Er kann aber technische Spezifikationen unter Verweis auf Spezifikationen dieses Gütezeichens festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, diesen zu beschreiben.

(4) Verlangt der Sektorenauftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen, muss er alle Gütezeichen anerkennen, die ihre Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des verlangten Gütezeichens bestätigen.

(5) Hat der Bewerber oder Bieter aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, das vom Sektorenauftraggeber verlangte oder ein gleichwertiges Gütezeichen fristgerecht zu erlangen, muss der Sektorenauftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass alle verlangten Anforderungen des Gütezeichens erfüllt werden.

Abkürzung

BVergG 2018

Testberichte und Zertifizierungen

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