Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle von Unstimmigkeiten wird auf die Sprache verwiesen, in der dieses Abkommen ausgehandelt worden ist, nämlich Englisch.
Artikel 124
Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen
Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Brüssel am elften Mai zweitausendzwölf.
ANHANG 1
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)
ANHANG 2
RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 60
Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 60 bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie ihren Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) beimessen.
Artikel 60 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, denen Irak beitreten wird; Irak wird eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen gewährleisten:
2.1 Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen, 1994)
2.2 Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979)
2.3 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989)
2.4 Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (1999)
2.5 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, zuletzt geändert 2001)
2.6 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
Artikel 60 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, deren Bedingungen Irak einhalten wird:
3.1 Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961)
3.2 Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum – WCT (Genf 1996)
3.3 Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger – WPPT (Genf 1996)
3.4 Vertrag von Singapur zum Markenrecht (2006)
3.5 Vertrag über das Markenrecht (1994)
3.6 Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000)
3.7 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“) (Genfer Vertrag von 1991)
ANHANG 3
AUSKUNFTSSTELLEN
(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)
ANHANG 4
ANMERKUNGEN UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Zu Artikel 23
Absatz 2
Nicht unter diesen Abschnitt fällt der Investitionsschutz, ausgenommen die Behandlung nach Artikel 25, einschließlich Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat.
Zu Artikel 24
Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
Die Begriffe „Errichtung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen.
Zu Artikel 25
Absatz 1
Die Behandlung, die sich aus den Verpflichtungen der Union bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler ergibt, fällt nicht unter diese Bestimmung. Die Behandlung, die sich aus von der Union oder ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen ergibt, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, fällt ebenfalls nicht unter diese Bestimmung.
Absatz 2
Irak kann das Erfordernis dieses Absatzes dadurch erfüllen, dass er Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union eine Behandlung gewährt, die mit der, die er seinen eigenen gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen oder Investoren gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungenzugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Irak gegenüber gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen oder Investoren der Union verändert.
Absatz 3
Sicherheitshalber sollte die Notifizierung an den Generaldirektor der Generaldirektion Handel oder deren Nachfolgerin gerichtet werden.
Zu Artikel 29
Absatz 4
Allein die Tatsache, dass ein Visum verlangt wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung dieser Vorteile betrachtet.
Zu Artikel 60
Absatz 1
Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Rechte des geistigen Eigentums das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken, Rechte sui generis für nicht originäre Datenbanken sowie mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Rechte an Patenten, Marken, Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem betreffenden internen Recht um ausschließliche Rechte handelt, Mustern und Modellen, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, geografischen Angaben einschließlich Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen, sowie Pflanzensorten, den Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).
Zu ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 1
„Öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten“ umfasst auch alle Stellen, die einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats nachgeordnet sind und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Hinsichtlich der Beschaffung durch die Beschaffungsstellen der Europäischen Union und durch zentrale Regierungsstellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur das nichtsensible und Nichtkriegsmaterial erfasst, das in ANHANG 1 in der Liste unter „Verpflichtungen der Europäischen Union“ aufgeführt ist.
EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 96 (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZOLL UND STEUERN)
Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit nach Artikel 96 (Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern) verpflichtet sind, als sie diese Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf Unionsebene gebilligt haben.
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