Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien stützt und im Laufe der Auktion für die automatische Reihung oder Neureihung der Angebote verwendet wird;
die Ergebnisse erster Bewertungen der Angebotselemente, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt;
alle sonstigen relevanten Angaben über die Durchführung der Auktion.
Artikel 54
Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, die die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
(2) Einem Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Abgabefrist eingeht, darf durch die Beschaffungsstellen kein Nachteil entstehen, wenn die Verzögerung ausschließlich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist.
(3) Gibt eine Beschaffungsstelle einem Anbieter Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung zu berichtigen, so gibt sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern.
(4) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss das schriftlich abzugebende Angebot zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt die Beschaffungsstelle dem Anbieter den Zuschlag, der nach Feststellung der Beschaffungsstelle in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das vorteilhafteste Angebot beziehungsweise bei ausschließlicher Berücksichtigung des Preise das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.
(6) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie in Rücksprache mit dem Anbieter prüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
(7) Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge in einer Weise, die eine Umgehung der aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen bewirkt.
Artikel 55
Transparenz der Beschaffungsinformationen
(1) Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 56 Absätze 2 und 3 teilen die Beschaffungsstellen nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
(2) Spätestens 72 Tage nach Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium. Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens die in ANHANG 1 Anlage VII dieses Abkommens dargelegten Angaben.
Artikel 56
Offenlegung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien übermitteln auf Antrag der andern Vertragspartei umgehend die Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführt wurde, einschließlich der Informationen über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so dürfen diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, offengelegt werden.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen Anbietern keine Auskünfte erteilen, die den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnten.
(3) Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Widerspruchsbehörden nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn die Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern möglicherweise beeinträchtigen, die legitimen Geschäftsinteressen Einzelner schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Artikel 57
Internes Widerspruchsverfahren
(1) Jede Vertragspartei richtet ein rasch greifendes, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, gegen
einen Verstoß gegen dieses Kapitel oder
– falls der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels
Widerspruch einlegen kann. Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche werden schriftlich niedergelegt und allgemein zugänglich gemacht.
(2) Führt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde über einen Verstoß oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1, so fordert die betreffende Vertragspartei ihre Beschaffungsstelle und den Anbieter dazu auf, im Rahmen von Konsultationen nach einer Lösung zu suchen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters bei laufenden und künftigen Beschaffungen noch sein Recht, auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt werden.
(3) Allen Anbietern wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Sachverhalt, der Anlass des Widerspruchs ist, Kenntnis erhalten haben oder nach normalem Ermessen erhalten haben müssten, ein ausreichender Zeitraum von mindestens zehn Tagen zur Vorbereitung und Einlegung eines Widerspruchs eingeräumt.
(4) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einschlägigen Beschaffungen entgegennimmt und prüft.
(5) Wird ein Widerspruch zunächst von einer nicht in Absatz 4 genannten Stelle oder Behörde geprüft, so stellt die Vertragspartei sicher, dass der Anbieter gegen deren Entscheidung bei einer unparteiischen und von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Anlass des Widerspruchs ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einlegen kann. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über Verfahrensgarantien verfügen, die gewährleisten, dass
die Beschaffungsstelle sich schriftlich zum Widerspruch äußert und der Widerspruchsbehörde alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden;
die Verfahrensbeteiligten (nachstehend die „Beteiligten“ genannt) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde gehört zu werden;
die Beteiligten das Recht haben, vertreten und begleitet zu werden;
die Beteiligten Zugang zu allen Verfahren erhalten;
die Beteiligten das Recht haben zu verlangen, dass die Verfahren öffentlich und in Gegenwart von Zeugen geführt werden, und
alle Entscheidungen über oder Empfehlungen zu Widersprüchen von Anbietern zügig schriftlich vorgelegt und begründet werden.
(6) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder hält Verfahren vor, die Gewähr dafür bieten, dass
rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeiten des Anbieters zur Teilnahme an der Beschaffung zu wahren. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen, und
durch eine Widerspruchsbehörde festgestellte Verstöße oder Nichteinhaltungen nach Absatz 1 behoben werden oder für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und/oder des Widerspruchs beschränkt werden kann.
Artikel 58
Weitere Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen jährlich die Umsetzung dieses Kapitels und die gegenseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Erweiterung der Liste(n) der Beschaffungsstellen in ANHANG 1 Anlage I Unteranhänge 1 und 2 dieses Abkommens auf.
(2) Irak erkennt im Rahmen der WTO-Beitrittsverhandlungen seine Verpflichtung an, dem plurilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.
Artikel 59
Asymmetrische Regelungen und Übergangsmaßnahmen
Unter Berücksichtigung der Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse wird die folgende Übergangsmaßnahme zugunsten Iraks getroffen: Irak kann befristete Preispräferenzregelungen einführen, die aus einer Preisdifferenz von 5 % bei Waren und Dienstleistungen beziehungsweise von 10 % bei Bauleistungen bestehen, die bei Lieferungen und Dienstleistungen von rein irakischen Anbietern anwendbar sind.
Die Preispräferenzregelungen laufen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus.
Kapitel III
Schutz des geistigen Eigentums
Artikel 60
Art und Geltungsbereich der Verpflichtungen
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und ANHANG 2 dieses Abkommens erlässt Irak innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Rechtsvorschriften, um einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums nach den strengsten internationalen Normen zu gewährleisten; dazu gehören auch die Regeln des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend „TRIPS-Übereinkommen“ genannt) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens sowie wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Irak den in ANHANG 2 Nummer 2 dieses Abkommens aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums bei, an denen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.
(3) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens hält Irak die in ANHANG 2 Nummer 3 dieses Abkommens aufgeführten multilateralen Übereinkünfte über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.
(4) Die Anwendung dieses Artikels und des ANHANGS 2 dieses Abkommens wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften oder bei Problemen im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums, die die Handelsbedingungen beeinflussen, werden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommen nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über ausführlichere Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums auf.
(5) In Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewähren die Vertragsparteien den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, welche in ANHANG 2 dieses Abkommens bereits aufgeführt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgeführt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieser Übereinkünfte durch die betreffende Vertragspartei.
(6) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Irak den Unternehmen und Staatsangehörigen der Union hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen, industriellen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die Irak Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.
ABSCHNITT VI
Streitbeilegung
Kapitel I
Ziel und Anwendungsbereich
Artikel 61
Ziel
Ziel dieses Abschnitts ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.
Artikel 62
Geltungsbereich
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels II.
Kapitel II
Konsultationen
Artikel 63
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 62 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verweist, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, werden innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 15 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.
(5) Werden nicht innerhalb des in Absatz 3 beziehungsweise 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 64 ersuchen.
Kapitel III
Streitbeilegungsverfahren
Artikel 64
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 63 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichtsersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme nennen und so, dass es als Rechtsgrundlage für die Beschwerde ausreicht, darlegen, inwiefern die Maßnahme gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt.
Artikel 65
Einsetzung des Schiedsgerichts
(1) Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts an den Kooperationsausschuss nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtszu verständigen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Kooperationsausschusses oder seine Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 78 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedsgerichts, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren aus der aktuellen Liste der möglichen Schiedsmitglieder ausgewählt.
(4) Der Vorsitz des Kooperationsausschusses oder seine Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 genannten Ersuchen einer Vertragspartei in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei aus.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichtsgilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
(6) Sollte eine in Artikel 78 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht vorliegen, so werden die drei Schiedsrichter unter den Personen ausgelost, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.
Artikel 66
Zwischenbericht des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht übermittelt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit seinen Sachverhaltsfeststellungen, seinem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und den wesentlichen Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Begründung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.
Artikel 67
Schiedsspruch
(1) Das Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss den Schiedsspruch innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses der Arbeiten des Schiedsgerichts mit. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 150 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert werden.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedsgericht alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung notifiziert wird. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 75 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert werden. Das Schiedsgerichtkann innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend einstuft.
Artikel 68
Umsetzung des Schiedsspruchs
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schiedsspruch nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.
Artikel 69
Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs
(1) Ist die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss spätestens 30 Tage nach der Notifikation des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss notifiziert. Das Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Spruch innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Schiedsspruchs beträgt 35 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
(4) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Artikel 70
Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedsgericht notifiziert seinen Spruch innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Schiedsspruchs beträgt 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
Artikel 71
Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtumsetzung des Schiedsspruchs
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedsgericht fest, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 70, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen notifiziert. Das ursprüngliche Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Spruch über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das ursprüngliche Schiedsgericht seinen Spruch notifiziert hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedsgerichts vereinbar sein.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Spruchs beträgt 45 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 3.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 72 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Artikel 72
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss ihre Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Notifikation keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der Beschwerdegegnerin und dem Kooperationsausschuss notifiziert. Der Schiedsspruch wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Spruchs beträgt 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
Artikel 73
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine unter diesen Abschnitt fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren diese Lösung dem Kooperationsausschuss und dem Schiedsgericht. Bei Eingang der Notifikation der einvernehmlichen Lösung beendet das Schiedsgericht seine Arbeit und das Verfahren wird eingestellt.
Artikel 74
Verfahrensordnung
(1) Die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen der Verfahrensordnung und dem Verhaltenskodex, die der Kooperationsausschuss verabschiedet.
(2) Die Vertragsparteien können beschließen, die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex zu ändern.
(3) Alle Anhörungen des Schiedsgerichts sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich.
Artikel 75
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von den beteiligten Vertragsparteien, für das Schiedsgerichtsverfahren einholen. Das Schiedsgericht hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme offengelegt werden. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige betroffene natürliche oder juristische Personen können dem Schiedsgericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
Artikel 76
Auslegungsregeln
Die in Artikel 62 genannten Bestimmungen werden vom Schiedsgericht nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Schiedssprüche des Schiedsgericht können die Rechte und Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 77
Entscheidungen und Schiedssprüche des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Alle Sprüche des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellungen, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts. Der Kooperationsausschuss veröffentlicht die Schiedssprüche des Schiedsgerichts in ihrer Gesamtheit, sofern er zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht davon absieht.
Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 78
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Kooperationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen als Schiedsrichter vor. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien fünf Personen aus, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollen. Der Kooperationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex gebunden.
Artikel 79
Bezug zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Bis zum Beitritt Iraks zur Welthandelsorganisation (WTO) wählt das Schiedsgericht eine Auslegung, die in jeder Hinsicht mit den einschlägigen Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO im Einklang steht, wenn es über einen behaupteten Verstoß gegen eine der in Artikel 62 genannten Bestimmungen entscheidet, die auf eine Bestimmung des WTO-Übereinkommens zurückgeht oder auf sie Bezug nimmt.
(2) Nach dem Beitritt Iraks zur WTO gelten die Absätze 3 bis 6.
(3) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(4) Hat allerdings eine Vertragspartei wegen einer bestimmten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 64 Absatz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie wegen derselben Maßnahme erst dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Gremien gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Abkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer identischen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4
gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium nach Artikel 16 oder Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums angenommen hat;
gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 64 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedsgericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss nach Artikel 67 seinen Schiedsspruch notifiziert hat.
(6) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach Titel II dieses Abkommens auszusetzen.
Artikel 80
Fristen
(1) Alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung der Schiedssprüche, gelten in Kalendertagen ab dem ersten Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.
(2) Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
TITEL III
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 81
Finanzielle und technische Hilfe
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält Irak von der Union finanzielle und technische Hilfe in Form von Zuschüssen zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozesses im Irak.
(2) Diese Hilfe wird im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Union auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt.
Die Ziele und Bereiche der Unionshilfe werden in einem Richtprogramm festgelegt, das den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Prioritäten Rechnung trägt, wobei die Entwicklungsbedürfnisse und strategien Iraks, die Aufnahmefähigkeit in den einzelnen Sektoren und die Reformfortschritte zu berücksichtigen sind.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der Union geleistete technische Hilfe eng mit der technischen Hilfe aus anderen Quellen abgestimmt wird. Die Entwicklungszusammenarbeit und das internationale Handeln der Union orientieren sich an den Millenniumsentwicklungszielen der Vereinten Nationen und den wesentlichen Entwicklungszielen und -grundsätzen im Kontext der UNO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Bei der Umsetzung der Entwicklungspolitik der Union wird den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Erklärung von Paris vom 2. März 2005 und des Aktionsplans von Accra, in vollem Umfang Rechnung getragen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe reagiert die Vertragspartei, die technische oder finanzielle Hilfe erhält, umgehend auf Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei um Verwaltungszusammenarbeit, damit gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe der Union besser vorgegangen werden kann.
(5) Die irakische Regierung gewährleistet die Einrichtung einer Kontaktstelle für die Betrugsbekämpfung. Diese Kontaktstelle sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der Union, darunter dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere was die Durchführung ihrer Prüfungen und Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union betrifft.
Artikel 82
Soziale und menschliche Entwicklung
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich bekräftigt die soziale Dimension der Globalisierung und betont den Zusammenhang zwischen sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und den Bezug zu einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung. Die Zusammenarbeit trägt auch der Bedeutung der Armutsminderung, der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, auch für benachteiligte Gruppen und Vertriebene, sowie grundlegenden Bedürfnissen im Gesundheits-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich Rechnung. Die Kooperationsmaßnahmen auf all diesen Gebieten zielen insbesondere auf den Kapazitäten- und Institutionenaufbau unter Berücksichtigung der Grundsätze der Teilhabe aller, der guten Regierungsführung und einer ordnungsgemäßen, transparenten Verwaltung.
Artikel 83
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich zum beiderseitigen Nutzen um Förderung der Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und der Gleichstellung der Geschlechter.
(2) Die Vertragsparteien fördern insbesondere den Austausch von Informationen und Know-how, von Studierenden und Wissenschaftlern, von technischen Ressourcen und von jungen Menschen und Jugendbetreuern sowie die Stärkung von Kapazitäten, während gleichzeitig die Möglichkeiten der bestehenden Kooperationsprogramme und die Erfahrungen beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen durch Instrumente wie das Programm Erasmus Mundus zu intensivieren, um Spitzenleistungen und die Internationalisierung ihrer Bildungssysteme zu fördern.
Artikel 84
Beschäftigung und soziale Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu verstärken, darunter auf den Gebieten sozialer Zusammenhalt, menschenwürdige Arbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, sozialer Dialog, Entwicklung der Humanressourcen und Gleichstellung der Geschlechter, um produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Kernelemente der nachhaltigen Entwicklung und Armutsminderung zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement zur Förderung und effektiven Anwendung von international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards. Der Durchführung der einschlägigen multilateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünften wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.
(3) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Kapazitätsaufbau, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Sozialpartner und andere Akteure in den Dialog und die Zusammenarbeit einzubeziehen.
Artikel 85
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker und der Verbindungen zwischen Denkfabriken, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.
Artikel 86
Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und dem wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten; dies betrifft auch die Ratifizierung und Anwendung internationaler Menschenrechtsübereinkommen und gegebenenfalls die Bereitstellung von technischer Hilfe, Schulungen oder Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Wirkung eines Kooperations- und Entwicklungsprogramms nur begrenzt sein kann, wenn dabei der Schutz, die Stärkung und die Achtung der Menschenrechte außer Acht bleiben.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte kann unter anderem Folgendes umfassen:
Stärkung von staatlichen Menschenrechtsinstitutionen und in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen;
Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung auf nationaler und lokaler Ebene, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, in Bezug auf die Rechte von Frauen und Kindern;
Anpassung des Rechts Iraks an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen;
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen;
Unterstützung der Anstrengungen der Regierung Iraks, den irakischen Bürgern zu einem angemessenen Lebensstandards zu verhelfen und ihre politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ohne Diskriminierung zu wahren;
Unterstützung der nationalen Aussöhnung und Bekämpfung der Straflosigkeit;
Aufnahme eines umfassenden Menschenrechtsdialogs.
Artikel 87
Industriepolitik und Politik betreffend kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt darauf ab, die Umstrukturierung und Modernisierung der irakischen Industrie zu erleichtern, deren Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu fördern und Bedingungen zu schaffen, die eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Iraks und der Union begünstigen.
(2) Die Zusammenarbeit hat Folgendes zum Gegenstand:
Förderung einer umfassenden industriellen Strategie in Irak, die dem tatsächlichen aktuellen Stand der Industrieunternehmen im öffentlichen und privaten Sektor Rechnung trägt;
Ermutigung Iraks zur Umstrukturierung und Modernisierung seiner Industrie unter Bedingungen, die Umweltschutz, eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum gewährleisten;
Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen im industriellen Bereich, um die Produktion für den In- und Auslandsmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;
Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Ankurbelung des Wachstums und die Diversifizierung der Industrieproduktion im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung;
Förderung der Bereitstellung von Informationen, die für die Zusammenarbeit im industriellen Bereich nützlich sind;
Förderung der Anwendung der unionsspezifischen und internationalen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zur Erleichterung der Integration Iraks in die Weltwirtschaft, Einrichtung eines regelmäßigen Austauschs zwischen den Standardisierungs- und Normungsstellen beider Seiten;
Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Industrieunternehmen;
Förderung der Verbesserung der Informationshilfsdienste als wichtiger Faktor für das Wachstumspotenzial im Hinblick auf Unternehmenstätigkeit und Wirtschaftsentwicklung;
Aufbau von Beziehungen zwischen Industrieakteuren der Vertragsparteien (Unternehmen, Freiberufler, Branchen- und sonstige Wirtschaftsverbände, Arbeitnehmerorganisationen, usw.);
Förderung gemeinsamer Industrieprojekte und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzwerken.
(3) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien
streben die Entwicklung und Stärkung von KMU und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen KMU an;
entwickeln die Unterstützung, die von Kleinstunternehmen und KMU in Bereichen wie Finanzierung, Fortbildung, Technologie und Marketing, Innovation und KMU-Gründung (z. B. Gründerzentren) sowie in anderen Entwicklungsbereichen benötigt wird;
unterstützen die Tätigkeit von KMU durch geeignete Vernetzung und
erleichtern die Unternehmenszusammenarbeit durch Unterstützung einschlägiger Kooperationsaktivitäten von Privatunternehmen beider Seiten mit Hilfe geeigneter Verbindungen zwischen privatwirtschaftlichen Akteuren Iraks und der Union, um den Informationsfluss zu verbessern.
Artikel 88
Zusammenarbeit im Investitionsbereich
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, günstige Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investitionen zu schaffen und einen angemessenen Schutz für Investitionen, Kapitaltransfers und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Förderung und den Schutz von Investitionen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Informationsaustausch über das Recht und die Verwaltungspraxis im Investitionsbereich.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren Finanzinstituten, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern.
(5) Zur Förderung von Investitionen und Handel ist die Union bereit, Irak auf Wunsch bei seinen Bemühungen zu unterstützen, seinen Rechts- und Regulierungsrahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen dem der Union anzunähern.
Artikel 89
Industrienormen und Konformitätsbewertung
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung kann Folgendes zum Gegenstand haben:
(1) Förderung der stärkeren Berücksichtigung internationaler Normen bei technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertung – einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen – im Gebiet der Vertragsparteien und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Tätigkeit einschlägiger internationaler Einrichtungen und Organisationen;
(2) Unterstützung von Initiativen zum Kapazitätsaufbau in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht im Irak;
(3) Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen im Irak und in der Union mit Zuständigkeiten für Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht;
(4) Entwicklung gemeinsamer Standpunkte zu den am besten geeigneten Regulierungsmethoden, darunter
Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Regulierungsmaßnahmen und der damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwendung von Konformitätserklärungen der Lieferanten;
Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden internationalen Normen sind ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele;
Vollzug der technischen Vorschriften und Marktaufsicht.
(5) Verstärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, Technik und Wissenschaft, unter anderem durch Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten, um die Qualität und das Niveau der technischen Vorschriften zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen;
(6) Entwicklung der Kompatibilität und Konvergenz der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren.
Artikel 90
Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung ist die Förderung von Diversifizierung, umweltschonenden Produktionstechniken, nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und Ernährungssicherheit. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
Kapazitätsaufbau- und Schulungsmaßnahmen für öffentliche Einrichtungen;
Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung;
Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt-, Tier- und Pflanzengesundheit und anderen damit zusammenhängenden Aspekten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen WTO-Übereinkommen und weiteren multilateralen Umweltabkommen;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ländlicher Gebiete, unter anderem in den Bereichen umweltschonende Produktionsverfahren, Forstwirtschaft, Forschung, Know-how-Transfer, Zugang zu Land, Wasserwirtschaft und Bewässerung, nachhaltige ländliche Entwicklung und Ernährungssicherung;
Maßnahmen zur Erhaltung traditionellen landwirtschaftlichen Wissens, das der jeweiligen Bevölkerung ihre spezifische Identität verleiht, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben, des Erfahrungsaustauschs auf lokaler Ebene und des Aufbaus von Kooperationsnetzen;
Modernisierung des Agrarsektors einschließlich der landwirtschaftlichen Methoden und Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion.
Artikel 91
Energie
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Energiebereich im Hinblick auf die Grundsätze der Freiheit, Wettbewerbsorientierung und Offenheit der Energiemärkte mit folgenden Zielen zu intensivieren:
Erhöhung der Energieversorgungssicherheit bei gleichzeitiger Gewährleistung der Umweltverträglichkeit und Förderung des Wirtschaftswachstums;
Entwicklung institutioneller, rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen im Energiesektor, um ein effizientes Funktionieren des Energiemarktes sicherzustellen und Investitionen im Energiebereich zu fördern;
Entwicklung und Förderung von Partnerschaften zwischen Unternehmen in der Union und in Irak in den Bereichen Exploration, Produktion, Verarbeitung, Transport, Verteilung und Dienstleistungen im Energiesektor;
Aufbau eines regelmäßigen, effektiven Energiedialogs zwischen den Vertragsparteien, auch im regionalen Kontext, darunter im Rahmen des europäisch-arabischen Maschrik-Gasmarkts und anderer einschlägiger regionaler Initiativen.
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte zu fördern, und streben Folgendes an:
Unterstützung der Entwicklung einer geeigneten Energiepolitik, eines entsprechenden Regulierungsrahmens und der Infrastruktur im Irak nach den Grundsätzen der Umweltverträglichkeit, einer vernünftigen Bewirtschaftung der Energieressourcen und der Freiheit, Wettbewerbsorientierung und Offenheit des Marktes;
Zusammenarbeit zur Verbesserung der administrativen und rechtlichen Kapazitäten und zur Schaffung stabiler und transparenter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und internationaler Energieinvestitionen im Irak;
Förderung der technischen Zusammenarbeit bei der Exploration und Erschließung der irakischen Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie bei der Entwicklung und Modernisierung der Erdöl- und Erdgasinfrastruktur, einschließlich Transport- und Transitnetzen zur Anbindung an den Maschrik, an andere relevante Regionalzusammenschlüsse und den Markt in der Union;
Verbesserung der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in Irak;
Ausbau der Zusammenarbeit zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Bekämpfung des Klimawandels durch Förderung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und der Verringerung der Gasabfackelung;
Erleichterung des Austauschs von Know-how und des Transfers von Technologien und bewährter Verfahren sowie der Schulung von Fachleuten;
Förderung der Beteiligung Iraks am Prozess der regionalen Integration der Energiemärkte.
Artikel 92
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich im Hinblick auf die Schaffung eines nachhaltigen, effizienten Verkehrssystems mit folgenden Zielen zu intensivieren:
Verbesserung der Verkehrsentwicklung und der Verkehrsverbindungen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Umweltverträglichkeit und Förderung des Wirtschaftswachstums;
Entwicklung institutioneller, rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen in allen Bereichen des Verkehrssektors, um ein effizientes Funktionieren des Verkehrsmarktes sicherzustellen und Investitionen im Verkehrsbereich zu fördern;
Entwicklung und Förderung von Partnerschaften zwischen Unternehmen in der Union und in Irak in den Bereichen Exploration, Kapazitätsaufbau, Infrastrukturentwicklung, Verkehrssicherheit und Dienstleistungen im Verkehrssektor;
Aufbau eines regelmäßigen, effektiven Verkehrsdialogs zwischen den Vertragsparteien, auch im regionalen Kontext, darunter im Rahmen der Zusammenarbeit Europa-Mittelmeer im Verkehrsbereich und anderer einschlägiger regionaler Initiativen.
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte zu fördern, und streben Folgendes an:
Unterstützung bei der Ausarbeitung einer geeigneten Verkehrspolitik für die Entwicklung aller Verkehrsträger und eines entsprechenden Regulierungsrahmens und die Instandsetzung und Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur im Irak unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, Gewährleistung von Intermodalität und Integration aller Verkehrsträger, Prüfung der Möglichkeit einer weiteren Angleichung des Rechts- und Regulierungsrahmens – insbesondere der Sicherheitsvorschriften – an Standards der Union und internationale Standards;
Zusammenarbeit zur Verbesserung/Wiederherstellung der administrativen und rechtlichen Kapazitäten mit dem Ziel der Aufstellung spezifischer Pläne für bestimmte Schwerpunktbereiche und der Schaffung stabiler und transparenter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und internationaler Investitionen im irakischen Verkehrssektor auf der Grundlage von Politik und Praxis der Union, Aufbau der erforderlichen unabhängigen Regulierungsbehörden;
Förderung der technischen Zusammenarbeit bei der Analyse und Entwicklung aller Bereiche des irakischen Verkehrssektors sowie bei der Entwicklung und Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, einschließlich der Anbindung an die Verkehrsnetze des Maschrik, anderer relevanter Regionalzusammenschlüsse und der Union;
Erhöhung der Zuverlässigkeit des Verkehrs nach und durch Irak;
Erleichterung des Austauschs von Know-how und des Transfers von Technologien und bewährten Verfahren sowie der Schulung von Fachleuten als wesentliche Etappen der Zusammenarbeit, die vorrangig angegangen werden sollten;
Förderung der Beteiligung Iraks am Prozess der Vernetzung der regionalen Verkehrssysteme;
Umsetzung einer nationalen Luftverkehrspolitik, einschließlich des Ausbaus der Flughäfen und der Verbesserung des Flugverkehrsmanagements, und weitere Stärkung der Verwaltungskapazität (einschließlich der Schaffung einer autonomen Luftfahrtbehörde, die ausschließlich mit Regulierungsaufgaben befasst ist), Aushandlung eines „horizontalen“ Luftverkehrsübereinkommens, um Rechtssicherheit für bilaterale Abkommen über Luftverkehrsdienste zu schaffen, und Sondierung der Möglichkeiten für die Aushandlung eines umfassenden Luftverkehrabkommens zwischen der Union und Irak.
Artikel 93
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die Umweltschutzanstrengungen zu intensivieren und auszubauen, beispielsweise in den Bereichen Klimawandel, nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt als Entwicklungsgrundlage für heutige und künftige Generationen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich den Umweltschutz mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung fördern sollte. Den Vereinbarungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.
(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:
Austausch von Informationen und Fachwissen im Umweltbereich (beispielsweise in Bezug auf Stadtentwicklung, Naturschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Katastrophenschutz usw.);
Unterstützung und Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich Anreizen für Investitionen in Umweltprojekte und – programme;
Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten Beteiligung lokaler Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung;
Unterstützung des Kapazitätsaufbaus im Umweltbereich, beispielsweise im Hinblick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel;
Zusammenarbeit bei der Aushandlung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünften;
Förderung des Austauschs von technischer Hilfe bei der Programmplanung im Umweltbereich und der Berücksichtigung von Umweltaspekten in anderen Politikbereichen;
Unterstützung der Umweltforschung und -analyse.
Artikel 94
Telekommunikation
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
Förderung eines verstärkten Informationsaustauschs über die geltenden Vorschriften und etwaige künftige Gesetzesreformen im Telekommunikationsbereich, um beiden Seiten ein besseres Verständnis des Regulierungsrahmens für Telekommunikation der jeweils anderen Vertragspartei zu ermöglichen;
Informationsaustausch über die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Normung.
Artikel 95
Wissenschaft und Technologie
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Forschungsprogrammen und vorbehaltlich eines angemessenen, wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Technologie umfasst Folgendes:
Austausch im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Kooperationsprogramme;
Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen;
gemeinsame FTE-Tätigkeiten;
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind.
(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den Verfahren der Vertragsparteien auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.
Artikel 96
Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Zollbereich auf, insbesondere auf den Gebieten Ausbildung, Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, Unterlagen und Verfahren sowie Verhinderung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften, um die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Bereich des Handels zu garantieren und das Zollsystem Iraks an das der Union anzugleichen.
(2) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien – unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – die Grundsätze eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich wie Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb an und verpflichten sich, diese Grundsätze umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.
Artikel 97
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Statistik zu fördern. Diese dienen dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten und der Stärkung der nationalen Statistiksysteme, einschließlich der Entwicklung statistischer Methoden sowie der Erstellung und Verbreitung von Statistiken über den Waren- und Dienstleistungshandel und generell über jeden anderen Bereich im Zusammenhang mit den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprioritäten des Landes, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung eignen.
Artikel 98
Makroökonomische Stabilität und öffentliche Finanzen
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung makroökonomischer Stabilität in Irak einig, die durch eine solide, auf dauerhafte Preisstabilität ausgerichtete Geldpolitik und durch eine auf die langfristige Tragbarkeit der Verschuldung abzielende Fiskalpolitik erreicht werden soll.
(2) Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung einig, die der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den öffentlichen Ausgaben auf nationaler und lokaler Ebene in Irak zukommt.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des irakischen Systems für das Management der öffentlichen Finanzen, unter anderem mit dem Ziel einer umfassenden Haushaltsplanung und einer zentralen Haushaltsführung.
Artikel 99
Entwicklung des Privatsektors
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zum Aufbau einer Marktwirtschaft in Irak durch Verbesserung des Investitionsklimas, Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit, Gewährleistung von Fortschritten beim Privatisierungsprogramm und Verbesserung anderer Bedingungen für die Beschleunigung der Schaffung von Arbeitsplätzen im Privatsektor.
Artikel 100
Tourismus
(1) Die Vertragsparteien rufen zu Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit zusammenhängender Fragen zu gewährleisten.
(2) Daher kommen die Vertragsparteien überein, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzubauen und insbesondere Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Gestaltung des institutionellen Rahmens im Tourismussektor und den allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit von Touristikunternehmen auszutauschen.
Artikel 101
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
um den irakischen Finanzsektors zu stärken;
um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern;
um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen;
um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln.
TITEL IV
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 102
Rechtsstaatlichkeit
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit sind die Vertragsparteien beständig dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, verpflichtet und messen ihm besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für ein besseres Funktionieren der Institutionen im Bereich des Gesetzesvollzugs und der Justizverwaltung zu sorgen, unter anderem durch Kapazitätsaufbau.
Artikel 103
Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem hinsichtlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, alternative Möglichkeiten zur Beilegung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten zu fördern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.
(3) Im Bereich der Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit im Hinblick auf gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferungen an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, einschließlich des in Artikel 7 dieses Abkommens genannten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, und ihre Durchführung einschließen.
Artikel 104
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen – wie beispielsweise den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) – zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form des Austauschs von Informationen und Fachwissen umfassen.
Artikel 105
Zusammenarbeit im Bereich Migration und Asyl
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich der illegalen Einwanderung, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der einzelnen Staaten. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
Hauptursachen der Migration;
Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten, unter Anerkennung der Tatsache, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 ist, die Möglichkeit eines künftigen Beitritts jedoch in Betracht zieht;
Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration legal aufhältiger Ausländer, Bildung und Ausbildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
Festlegung einer wirksamen Präventionspolitik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie Schleuser- und Menschenhändlernetze bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;
Rückführung von illegal aufhältigen Personen unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3;
im Visumbereich, auf Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht, im Rahmen des geltenden Schengen-Besitzstandes;
im Bereich Grenzschutz und Grenzkontrollen, auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebenenfalls Ausrüstung, mit dem Bewusstsein des möglichen doppelten Verwendungszwecks dieser Ausrüstung.
(3) Die Vertragsparteien kommen zudem überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck
nimmt Irak auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Union ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Einreise , Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen;
und nimmt jeder Mitgliedstaat der Union auf Ersuchen Iraks ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet Iraks geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten der Union und Irak versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Dokumenten, die ihre Identität bestätigen, damit sie für diese Zwecke reisen können. Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder Iraks auf Antrag Iraks bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.
(5) In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei nach Artikel 122 so bald wie möglich ein Abkommen über die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die besonderen Verfahren und Pflichten für die Rückübernahme zu schließen, das sich, sofern beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten, auch auf die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser erstreckt.
(6) Bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Völkerrecht und humanitären Völkerrecht uneingeschränkt zu beachten.
Artikel 106
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Nachahmungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern.
Artikel 107
Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen.
(3) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche (nachstehend „FATF“ für Financial Action Task Force on Money Laundering genannt), der Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien gleichwertig sind.
Artikel 108
Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften werden die Vertragsparteien das Ziel verfolgen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von chemischen Grundstoffen, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien, dass bei der Verfolgung dieses Ziels durch Regulierung des legalen Markts und durch wirksames Handeln und wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz nach einem umfassenden, ausgewogenen Konzept vorgegangen wird.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.
Artikel 109
Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und die kulturellen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auszubauen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie Initiativen, indem sie zum verstärkten Aufbau von Kapazitäten beitragen, vor allem im Hinblick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern nach Maßgabe der einschlägigen Irak-Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Sie fördern die Ratifizierung und effektive Umsetzung einschlägiger internationaler Abkommen, einschließlich des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
(4) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen Einzelpersonen, Kultureinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft aus der Union und Irak.
(5) Die Vertragsparteien koordinieren ihr Vorgehen in internationalen Foren, auch im Rahmen der UNESCO und/oder anderer internationaler Gremien, um die kulturelle Vielfalt zu fördern, insbesondere zur Ratifizierung und Anwendung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Artikel 110
Regionale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit zur Stabilität und regionalen Integration Iraks beitragen sollte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, Maßnahmen zu fördern, die dem Ausbau der Beziehungen zu Irak, seinen Nachbarländern und anderen regionalen Partnern dienen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Zusammenarbeit Maßnahmen umfassen kann, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern derselben Region getroffen werden, sofern diese Maßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind und im Interesse der Vertragsparteien liegen.
(3) Ohne einen Bereich von vornherein auszuschließen, kommen die Vertragsparteien überein, folgenden Maßnahmen besondere Beachtung zu schenken:
Förderung des intraregionalen Handels;
Unterstützung regionaler Einrichtungen und gemeinsamer Projekte und Initiativen, die im Rahmen einschlägiger regionaler Organisationen auf den Weg gebracht werden.
TITEL V
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 111
Kooperationsrat
(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tagt einmal jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.
(2) Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(5) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch eine Empfehlung beilegen.
(6) Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Streitbeilegung nach Titel II dieses Abkommens unberührt.
Artikel 112
Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse
(1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht und den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
(2) Der Kooperationsrat kann außerdem Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.
Artikel 113
Parlamentarischer Kooperationsausschuss
(1) Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des irakischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen.
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des irakischen Parlaments andererseits zusammen.
(3) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
(4) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.
Artikel 114
Erleichterungen
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten ordnungsgemäß ermächtigten Fachleuten und Beamten im Einklang mit den internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 115
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Iraks.
Artikel 116
Inkrafttreten und Verlängerung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Depositar die letzte Notifikation seitens der Vertragsparteien des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren erhalten hat.
(2) Dieses Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor seinem Auslaufen von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Erhalt der Notifikation begonnen wurden.
Artikel 117
Vorläufige Anwendung
(1) Ungeachtet des Artikels 116 kommen die Union und Irak überein, Artikel 2 und die Titel II, III und V dieses Abkommens ab dem ersten Tag des dritten Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Irak einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Depositar dieses Abkommens ist.
(2) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die nach Absatz 1 von den Vertragsparteien vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird, auf das Inkrafttreten dieses Abkommens Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 angewandt wird.
Artikel 118
Nichtdiskriminierung
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
dürfen die von Irak gegenüber der Union angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
dürfen die von der Union gegenüber Irak angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Iraks bewirken.
Artikel 119
Evolutivklausel
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ändern, überprüfen und erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten. Jede Erweiterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird vom Kooperationsrat beschlossen.
Artikel 120
Andere Übereinkünfte
(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Irak bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Irak neue Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
Artikel 121
Nichterfüllung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Kooperationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Kooperationsrat.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle
einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;
eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in den Artikeln 2 und 5 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Titel II dieses Abkommens nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.
Artikel 122
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens sind die „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Irak andererseits.
Artikel 123
Verbindlicher Wortlaut
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