Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Oktober 1951 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz.BGBl. Nr. 237/1951
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen als Bestandnehmer (Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet:
Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz wird bis 31. Dezember 1952 verlängert.
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