Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG)
Abs. 2 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden (vgl. § 62 Abs. 3).
Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
§ 21. (1) Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.
(2) Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.
(3) Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG), BGBl. Nr. 1/1930, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.
(4) Abweichende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, welche im Rahmen der genannten Kompetenzartikel beschlossen wurden, über die Berücksichtigung solcher Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit treten, soweit sie denselben Sachverhalt betreffen, hinter Absatz 3 zurück.
Abkürzung
SVSG
Amtsdauer
§ 22. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Abkürzung
SVSG
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 23. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Verwaltungsrates,
den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.
Die Versicherungsvertreter/innen nach den Z 1 und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.
(3) Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.
Abkürzung
SVSG
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 23. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Verwaltungsrates,
den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.
Die Versicherungsvertreter/innen nach den Z 1 und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.
(3) Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.
Abkürzung
SVSG
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 24. (1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
(2) Der Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss dabei aus dem Kreis jener Versicherungsvertreter/innen stammen, der die größere Gruppe nach § 18 Abs. 2 repräsentiert. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der größeren Gruppe nach § 18 Abs. 2. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen, der/die nicht der gleichen Versichertengruppe wie der Obmann/die Obfrau angehören darf. Darüber hinaus kann aus der Mitte des Verwaltungsrates ein zweiter Stellvertreter/eine zweite Stellvertreterin gewählt werden. Dieser ist nicht Mitglied der Konferenz nach § 441a ASVG.
(2a) Die Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss dabei aus dem Kreis jener Versicherungsvertreter/innen stammen, der die größere Gruppe nach § 18 Abs. 2 repräsentiert. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der größeren Gruppe nach § 18 Abs. 2. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen, der/die nicht der gleichen Versichertengruppe wie der Obmann/die Obfrau angehören darf. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen ist, es sei denn, es steht keine Person einer anderen wahlwerbenden Gruppe zur Verfügung. Darüber hinaus kann aus der Mitte der Hauptversammlung ein zweiter Stellvertreter/eine zweite Stellvertreterin gewählt werden. Dieser ist nicht Mitglied der Hauptversammlung nach § 441b ASVG.
(3) Die Landesstellenausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die nicht jener Gruppe angehören darf, aus der der/die Vorsitzende gewählt wurde. Der/Die Vorsitzende vertritt den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§ 23 Abs. 2 Z 2).
(4) Der gewählte Obmann/Die gewählte Obfrau und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
(5) Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (§ 20) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.
Abkürzung
SVSG
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 24. (1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
(2) Der Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss dabei aus dem Kreis jener Versicherungsvertreter/innen stammen, der die größere Gruppe nach § 18 Abs. 2 repräsentiert. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der größeren Gruppe nach § 18 Abs. 2. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen, der/die nicht der gleichen Versichertengruppe wie der Obmann/die Obfrau angehören darf. Darüber hinaus kann aus der Mitte des Verwaltungsrates ein zweiter Stellvertreter/eine zweite Stellvertreterin gewählt werden. Dieser ist nicht Mitglied der Konferenz nach § 441a ASVG.
(2a) Die Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss dabei aus dem Kreis jener Versicherungsvertreter/innen stammen, der die größere Gruppe nach § 18 Abs. 2 repräsentiert. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der größeren Gruppe nach § 18 Abs. 2. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen, der/die nicht der gleichen Versichertengruppe wie der Obmann/die Obfrau angehören darf. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus kann aus der Mitte der Hauptversammlung ein zweiter Stellvertreter/eine zweite Stellvertreterin gewählt werden. Dieser ist nicht Mitglied der Hauptversammlung nach § 441b ASVG.
(3) Die Landesstellenausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die nicht jener Gruppe angehören darf, aus der der/die Vorsitzende gewählt wurde. Der/Die Vorsitzende vertritt den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§ 23 Abs. 2 Z 2).
(4) Der gewählte Obmann/Die gewählte Obfrau und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
(5) Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (§ 20) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.
Abkürzung
SVSG
Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
§ 25. Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 21 hinzuweisen.
Abkürzung
SVSG
Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
§ 25. (1) Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 21 hinzuweisen.
(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese
im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
Abkürzung
SVSG
ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 26. (1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder den Landesstellenausschüssen zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 nicht überschritten wird,
Personalangelegenheiten mit Ausnahme des leitenden Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z 1 und 2 DO. B,
die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Z 1 gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über den Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil des ASVG bezeichneten Vertragspartner/inne/n sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach § 52 Abs. 5 drei Viertel der Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit.
(4) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen:
die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
die Erlassung von Richtlinien nach § 11 Abs. 4 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
(5) Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist von der Versicherungsanstalt vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine vom Verwaltungsrat gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.
(6) Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§ 45 Abs. 1), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
SVSG
ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 26. (1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder den Landesstellenausschüssen zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 nicht überschritten wird,
Personalangelegenheiten mit Ausnahme des leitenden Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z 1 und 2 DO. B,
die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Z 1 gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über den Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil des ASVG bezeichneten Vertragspartner/inne/n sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach § 53 Abs. 7 drei Viertel der Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit.
(4) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen:
die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
die Erlassung von Richtlinien nach § 11 Abs. 4 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
(5) Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist von der Versicherungsanstalt vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine vom Verwaltungsrat gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.
(6) Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§ 45 Abs. 1), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
SVSG
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 27. (1) Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
(2) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse betreffend Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach § 53 Abs. 6 drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit. Über die im Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Abkürzung
SVSG
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 27. (1) Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
(2) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse betreffend Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach § 53 Abs. 7 drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit. Über die im Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Abkürzung
SVSG
Aufgaben der Landesstellenausschüsse
§ 28. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
(2) Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds;
Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen;
Die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung;
Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe.
(3) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich nach dem (letzten) Standort des Betriebes im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnort des Versicherten im Inland.
(4) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.
Abkürzung
SVSG
Sitzungen
§ 29. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag, wenn dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Die im § 23 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
(5) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Abkürzung
SVSG
Sitzungen
§ 29. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
(1a) Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper
der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers
über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag, wenn dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Die im § 23 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
(5) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Abkürzung
SVSG
Sitzungen
§ 29. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
(1a) Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag, wenn dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Die im § 23 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
(5) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Abkürzung
SVSG
Teilnahme der Betriebsvertretung
§ 29a. (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.“
Abkürzung
SVSG
ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung
Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 30. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
Abkürzung
SVSG
Rechnungsabschluss und Nachweisungen
§ 31. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
(2) Der Versicherungsträger hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Versicherungsträger hat für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.
(4) Der Versicherungsträger hat die nach § 441f ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
(5) Der Versicherungsträger hat über die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen für
die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5),
die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie
die Zielsteuerung nach § 441f ASVG und deren Evaluierung (Abs. 4) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse.
Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.
(7) Der Versicherungsträger hat den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen nach Abs. 6 zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.
(8) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, jeweils innerhalb der getrennten Rechnungskreise aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung bzw. umgekehrt zu übertragen.
Abkürzung
SVSG
Rechnungsabschluss und Nachweisungen
§ 31. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
(2) Der Versicherungsträger hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Versicherungsträger hat für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.
(4) Der Versicherungsträger hat die nach § 441f ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
(5) Der Versicherungsträger hat über die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5) sowie
für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).
(7) Der Versicherungsträger hat den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen nach Abs. 6 zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.
(8) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, jeweils innerhalb der getrennten Rechnungskreise aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung bzw. umgekehrt zu übertragen.
Abkürzung
SVSG
Rechnungsabschluss und Nachweisungen
§ 31. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
(2) Der Versicherungsträger hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Versicherungsträger hat für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.
(4) Der Versicherungsträger hat die nach § 441f ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
(5) Der Versicherungsträger hat über die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5) sowie
für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).
(7) Der Versicherungsträger hat den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen nach Abs. 6 zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.
(8) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, jeweils innerhalb der getrennten Rechnungskreise aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung bzw. umgekehrt zu übertragen.
Abkürzung
SVSG
Gebarungsaufzeichnungen
§ 32. Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen.
Abkürzung
SVSG
Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement
§ 33. (1) Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 34 nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/959, ABl. Nr. L 169 vom 06.07.2018 S. 1, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.
(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4) Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.
Abkürzung
SVSG
Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 34. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist nur erforderlich,
wenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, oder
wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Dachverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nur erforderlich, wenn
die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche mindestens 500 m² beträgt oder
der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt oder
der beschlussgegenständliche Bestandvertrag einen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates über Angelegenheiten nach dem Abs. 2 und 4 sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anzuzeigen.
Abkürzung
SVSG
Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 34. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist nur erforderlich,
wenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, oder
wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nur erforderlich, wenn
die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche mindestens 500 m² beträgt oder
der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt oder
der beschlussgegenständliche Bestandvertrag einen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates über Angelegenheiten nach dem Abs. 2 und 4 sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anzuzeigen.
Abkürzung
SVSG
Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 34. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist nur erforderlich,
wenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, oder
wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nur erforderlich, wenn
die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche mindestens 500 m² beträgt oder
der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt oder
der beschlussgegenständliche Bestandvertrag einen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 106/2024)
Abkürzung
SVSG
Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 35. Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.
Abkürzung
SVSG
Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 35. Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.
Abkürzung
SVSG
ABSCHNITT V
Aufsicht des Bundes
Aufsichtsbehörde
§ 36. (1) Der Versicherungsträger samt seinen Anstalten und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
(2) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 7 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Versicherungsträger betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw. für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
(4) Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (§ 37 Abs. 2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (§ 37 Abs. 2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Abkürzung
SVSG
Aufgaben der Aufsicht
§ 37. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung des Versicherungsträgers zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach § 26 Abs. 4 sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.
(3) Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zur Sitzung einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzung selbst anberaumen und die Verhandlung leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.
(5) Die Aufsichtsbehörde und der Bundesminister für Finanzen, letzterer zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes, sind berechtigt, den Versicherungsträger amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen des Versicherungsträgers der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen können.
Abkürzung
SVSG
Aufgaben der Aufsicht
§ 37. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung des Versicherungsträgers zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung. Auch alle Angelegenheiten nach § 26 Abs. 4 sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.
(3) Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zur Sitzung einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzung selbst anberaumen und die Verhandlung leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
(5) Die Aufsichtsbehörde und der Bundesminister für Finanzen, letzterer zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes, sind berechtigt, den Versicherungsträger amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen des Versicherungsträgers der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen können.
Abkürzung
SVSG
Entscheidungsbefugnis
§ 38. Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
Abkürzung
SVSG
Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung
§ 39. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Versicherten bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die §§ 17 Abs. 2 bis 6 und 26 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach § 18 zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Abkürzung
SVSG
Kosten der Aufsicht
§ 40. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.
Abkürzung
SVSG
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 40a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Abkürzung
SVSG
ABSCHNITT VI
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen
Satzung
§ 41. (1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner/Beitragsschuldnerinnen;
über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte einzuladen sind.
(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes/der Obfrau des Verwaltungsrates zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates getroffen werden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
(3) Änderungen der Satzung des Versicherungsträgers, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 13) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 13) geändert hat.
Abkürzung
SVSG
ABSCHNITT VI
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen
Satzung
§ 41. (1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner/Beitragsschuldnerinnen;
über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte einzuladen sind.
(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes/der Obfrau des Verwaltungsrates zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates getroffen werden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
(3) Änderungen der Satzung des Versicherungsträgers, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 14) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 14) geändert hat.
Abkürzung
SVSG
Krankenordnung
§ 42. (1) Der Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 43 ist anzuwenden.
(2) Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 13) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 13) geändert hat.
Abkürzung
SVSG
Krankenordnung
§ 42. (1) Der Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 43 ist anzuwenden.
(2) Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 14) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 14) geändert hat.
Abkürzung
SVSG
Genehmigungspflicht
§ 43. Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Abkürzung
SVSG
Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
§ 44. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.
(2) Die Geschäftsordnung der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates hat einen Anhang zu enthalten, in dem Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieses Verwaltungskörpers anzuführen sind, mit denen dieser einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem/der Vorsitzenden oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen hat. Dieser Anhang ist in seiner jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern/Versicherungsvertreterinnen sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
(4) Die von der Hauptversammlung beschlossene Geschäftsordnung ist auch für deren Ausschuss maßgeblich.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt eine für alle Landesstellenausschüsse gleichlautende Geschäftsordnung; Abs. 2 ist anzuwenden.
Abkürzung
SVSG
ABSCHNITT VII
Bedienstete
§ 45. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten des Versicherungsträgers durch privatrechtliche Verträge zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 30b Abs. 1 Z 1 ASVG) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen obliegt dem Verwaltungsrat; eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Dachverband vor dem Abschluss schriftlich zugestimmt hat. Der Versicherungsträger hat unter Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und danach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.
(2) Am 31. Dezember 1993 bereits bestehende Sonderverträge über die Höhe einer Leitungszulage bleiben unberührt.
(3) Die Bediensteten des Versicherungsträgers unterstehen dienstlich dem Verwaltungsrat. Der Obmann/Die Obfrau ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.
(4) Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre beiden ständigen Stellvertreter/innen sowie der leitende Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/r Stellvertreter/in sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
(4a) Für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte dürfen zwei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden; für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin darf nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.
(5) Ist ein Bediensteter/eine Bedienstete des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Abs. 4 betraut, so darf er/sie nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.
(6) Der/Die leitende Angestellte und der/die leitende Arzt/Ärztin des Versicherungsträgers dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden.
(7) Der/Die Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann/der Obfrau durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine/ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem/ihrem Verhalten in und außer Dienst sich seiner/ihrer Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann/von der Obfrau einem anderen Versicherungsvertreter/einer anderen Versicherungsvertreterin übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der/die Bedienstete zu unterzeichnen hat.
Abkürzung
SVSG
ABSCHNITT VII
Bedienstete
§ 45. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten des Versicherungsträgers durch privatrechtliche Verträge zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 30b Abs. 1 Z 1 ASVG) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen obliegt dem Verwaltungsrat; eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Dachverband vor dem Abschluss schriftlich zugestimmt hat. Der Versicherungsträger hat unter Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und danach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.
(2) Am 31. Dezember 1993 bereits bestehende Sonderverträge über die Höhe einer Leitungszulage bleiben unberührt.
(3) Die Bediensteten des Versicherungsträgers unterstehen dienstlich dem Verwaltungsrat. Der Obmann/Die Obfrau ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.
(4) Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre beiden ständigen Stellvertreter/innen sowie der leitende Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/r Stellvertreter/in sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
(4a) Für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte dürfen zwei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden; für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin darf nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.
(5) Ist ein Bediensteter/eine Bedienstete des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Abs. 4 betraut, so darf er/sie nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.
(6) Der/Die leitende Angestellte und der/die leitende Arzt/Ärztin des Versicherungsträgers dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden.
(7) Der/Die Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann/der Obfrau durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine/ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach § 46 zu wahren und bei seinem/ihrem Verhalten in und außer Dienst sich seiner/ihrer Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann/von der Obfrau einem anderen Versicherungsvertreter/einer anderen Versicherungsvertreterin übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der/die Bedienstete zu unterzeichnen hat.
Abkürzung
SVSG
Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten
§ 46. (1) Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten und ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
(3) Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
Abkürzung
SVSG
Geheimhaltungspflicht der Bediensteten
§ 46. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.
Abkürzung
SVSG
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
ABSCHNITT I
Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Errichtung
§ 47. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zusammengeführt.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu besorgen sind. Der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 31 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 31 Abs. 2) für das Jahr 2019 für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Abkürzung
SVSG
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
§ 48. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§ 17 ff. in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§ 49) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
(3) Die Hauptversammlung (§ 16 Z 2) und die Landesstellenausschüsse (§ 16 Z 3) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt § 25.
(4) Die Amtsdauer nach § 22 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
Abkürzung
SVSG
Überleitungsausschuss – Errichtung
§ 49. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17 ff. gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§ 36 und 37 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs. 3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs. 1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach § 17 Abs. 4 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen sinngemäß Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 50 wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der nach dem GSVG versicherten Personen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der nach dem BSVG versicherten Personen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht im § 26 Abs. 3 und 4 anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 50 Abs. 4) dem/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der/die von dem/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu unterstützen ist. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der/die leitende Angestellte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der/die bestellte leitende Angestellte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich.
(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen begründen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.
Abkürzung
SVSG
Überleitungsausschuss – Errichtung
§ 49. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17 ff. gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§ 36 und 37 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs. 1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach § 17 Abs. 4 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen sinngemäß Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 50 wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der nach dem GSVG versicherten Personen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der nach dem BSVG versicherten Personen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht im § 26 Abs. 3 und 4 anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 50 Abs. 4) dem/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der/die von dem/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu unterstützen ist. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der/die leitende Angestellte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der/die bestellte leitende Angestellte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich.
(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen begründen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.
Abkürzung
SVSG
Überleitungsausschuss – Aufgaben
§ 50. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§ 36 und 37), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.