Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen (Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019)
Abkürzung
KMG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Prospektpflichtiges Angebot |
| § 3. | Ausnahmen von der Prospektpflicht |
| § 4. | Werbung |
| § 5. | Inhalt des Prospekts |
| § 6. | Nachtrag zum Prospekt |
| § 7. | Prüfung des Prospekts |
| § 8. | Veröffentlichung des Prospekts |
| § 9. | Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien |
| § 10. | Strafbestimmungen |
| § 11. | Beauskunftungen und Veröffentlichung von Entscheidungen |
| § 12. | Zweck dieses Hauptstücks |
| § 13. | Zuständige Behörde |
| § 14. | Befugnisse |
| § 15. | Strafbestimmungen |
| § 16. | Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse |
| § 17. | Rechtsmittel |
| § 18. | Meldung von Verstößen |
| § 19. | Veröffentlichung von Entscheidungen |
| § 20. | Meldung von Sanktionen an die ESMA |
| § 21. | Verbrauchergeschäfte |
| § 22. | Prospekthaftung |
| § 23. | Meldestelle |
| § 24. | Emissionskalender |
| § 25. | Amtsgeheimnis |
| § 26. | |
| § 27. | |
| § 28. | |
| § 29. | |
| § 30. | Inkrafttreten |
| § 31. | Vollzugsklausel |
| (Anm.: Anlage A | Schema ASCHEMA FÜR VERANLAGUNGEN |
| Anlage B | Schema BSCHEMA FÜR DEN ZUSATZPROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN IN IMMOBILIEN (§ 9) |
| Anlage C | Schema CGLIEDERUNG FÜR DEN RECHENSCHAFTSBERICHT VON IMMOBILIENVERANLAGUNGSGEMEINSCHAFTEN |
| Anlage D | Schema DSCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE |
| Anlage E | Versicherungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019) |
Abkürzung
KMG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Prospektpflichtiges Angebot |
| § 3. | Ausnahmen von der Prospektpflicht |
| § 4. | Werbung |
| § 5. | Inhalt des Prospekts |
| § 6. | Nachtrag zum Prospekt |
| § 7. | Prüfung des Prospekts |
| § 8. | Veröffentlichung des Prospekts |
| § 9. | Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien |
| § 10. | Strafbestimmungen |
| § 11. | Beauskunftungen und Veröffentlichung von Entscheidungen |
| § 12. | Zweck dieses Hauptstücks |
| § 13. | Zuständige Behörde |
| § 14. | Befugnisse |
| § 15. | Strafbestimmungen |
| § 16. | Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse |
| § 17. | Rechtsmittel |
| § 18. | Meldung von Verstößen |
| § 19. | Veröffentlichung von Entscheidungen |
| § 20. | Meldung von Sanktionen an die ESMA |
| § 21. | Verbrauchergeschäfte |
| § 22. | Prospekthaftung |
| § 23. | Meldestelle |
| § 24. | Emissionskalender |
| § 25. | Amtsgeheimnis |
| § 26. | |
| (Anm.: § 26a. Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503) | |
| § 27. | |
| § 28. | |
| § 29. | |
| § 30. | Inkrafttreten |
| § 31. | Vollzugsklausel |
| (Anm.: Anlage A | Schema ASCHEMA FÜR VERANLAGUNGEN |
| Anlage B | Schema BSCHEMA FÜR DEN ZUSATZPROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN IN IMMOBILIEN (§ 9) |
| Anlage C | Schema CGLIEDERUNG FÜR DEN RECHENSCHAFTSBERICHT VON IMMOBILIENVERANLAGUNGSGEMEINSCHAFTEN |
| Anlage D | Schema DSCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE |
| Anlage E | Versicherungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019) |
Abkürzung
KMG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Prospektpflichtiges Angebot |
| § 3. | Ausnahmen von der Prospektpflicht |
| § 4. | Werbung |
| § 5. | Inhalt des Prospekts |
| § 6. | Nachtrag zum Prospekt |
| § 7. | Prüfung des Prospekts |
| § 8. | Veröffentlichung des Prospekts |
| § 9. | Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien |
| § 10. | Strafbestimmungen |
| § 11. | Beauskunftungen und Veröffentlichung von Entscheidungen |
| § 12. | Zweck dieses Hauptstücks |
| § 13. | Zuständige Behörde |
| § 14. | Befugnisse |
| § 15. | Strafbestimmungen |
| § 16. | Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse |
| § 17. | Rechtsmittel |
| § 18. | Meldung von Verstößen |
| § 19. | Veröffentlichung von Entscheidungen |
| § 20. | Meldung von Sanktionen an die ESMA |
| § 21. | Verbrauchergeschäfte |
| § 22. | Prospekthaftung |
| § 23. | Meldestelle |
| § 24. | Emissionskalender |
| § 25. | Verschwiegenheit |
| § 26. | |
| (Anm.: § 26a. Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503) | |
| § 27. | |
| § 28. | |
| § 29. | |
| § 30. | Inkrafttreten |
| § 31. | Vollzugsklausel |
| (Anm.: Anlage A | Schema ASCHEMA FÜR VERANLAGUNGEN |
| Anlage B | Schema BSCHEMA FÜR DEN ZUSATZPROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN IN IMMOBILIEN (§ 9) |
| Anlage C | Schema CGLIEDERUNG FÜR DEN RECHENSCHAFTSBERICHT VON IMMOBILIENVERANLAGUNGSGEMEINSCHAFTEN |
| Anlage D | Schema DSCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE |
| Anlage E | Versicherungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019) |
Abkürzung
KMG 2019
Hauptstück
Öffentliches Angebot von Veranlagungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Hauptstücks sind
öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Veranlagungen und über die anzubietenden Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
Emittent: ein Rechtsträger, der Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;
Anleger: derjenige, der eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, erwirbt;
qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß § 66 oder § 67 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder eine geeignete Gegenpartei gemäß § 68 WAG 2018, sofern sie nicht eine Behandlung als nicht professionelle Kunden beantragt haben; die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit;
Person, die ein öffentliches Angebot unterbreitet („Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Veranlagungen öffentlich anbietet.
(2) Die Regelungen dieses Hauptstückes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.
Abkürzung
KMG 2019
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.
(2) Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.
(3) Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.
Abkürzung
KMG 2019
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, sowie offene alternative Investmentfonds (AIF), die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, erfüllen;
ein Angebot von Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben, sowie ein Angebot von Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
ein Angebot von Veranlagungen von einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenze sind jeweils die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Ziffer prospektbefreiten Angeboten von Veranlagungen der letzten zwölf Monate einzubeziehen;
ein Angebot von Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
Angebote von Veranlagungen, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.
(2) Jede spätere Weiterveräußerung von Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.
(3) Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Abs. 1 Z 3 prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Abs. 1 Z 3 die Prospektpflicht gemäß § 2.
Abkürzung
KMG 2019
Werbung
§ 4. (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Veranlagungen bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent oder der Anbieter der Prospektpflicht unterliegt.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls diese Angaben bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.
(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen.
(6) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus.
Abkürzung
KMG 2019
Inhalt des Prospekts
§ 5. (1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Veranlagungen erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.
(2) Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage A und zwar in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.
(3) Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Der vereinfachte Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Emissionen gemäß dem Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, sind einzurechnen.
(4) Der Prospekt ist mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt wurde.
(5) Ist der Anbieter nicht identisch mit dem Emittenten, hat jener vor Verwendung des Prospekts für Zwecke eines öffentlichen Angebots die schriftliche Zustimmung des Emittenten zur Verwendung des Prospekts einzuholen.
Abkürzung
KMG 2019
Nachtrag zum Prospekt
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.