Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen (Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2019-07-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-24
Status Aufgehoben · 2021-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
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(3) Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 4 abgesendet wird.

(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß § 9 Z 3 bestätigt wurde.

(5) Den Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.

(6) Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

Abkürzung

KMG 2019

Prospekthaftung

§ 22. (1) Die für den Prospekt und Nachträge dazu verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen. Der Prospekt sowie die Nachträge dazu haben Erklärungen der betreffenden Personen zu enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Angaben fehlen, die die Aussage des Prospekts und der Nachträge dazu verändern können. Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die Angaben in einem Nachtrag zum Prospekt (§ 6 oder Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/1129), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,

1.

der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,

2.

die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person sowie der Garantiegeber, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,

3.

der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

4.

derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, und

5.

der Abschlussprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.

Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 4 besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Derjenige, der ein prospektpflichtiges Angebot im Inland ohne Zustimmung des Emittenten gemäß § 5 Abs. 5 oder gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen seines Angebotes oder seiner Zeichnungseinladung angenommen haben, anstelle des Emittenten nach Z 1, sofern der Emittent nicht wusste oder wissen musste, dass der Prospekt einem Angebot gemäß § 2 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der Meldestelle und der FMA unverzüglich nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat. Die Meldestelle hat mit ihr zugegangenen Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 zu verfahren.

(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen von Emittenten aus Drittstaaten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.

(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(4) Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben oder Prospektnachtragsangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.

(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

(9) Bei Wertpapierprospekten können Schadenersatzansprüche jedoch nicht lediglich aufgrund der Zusammenfassung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen gestellt werden, es sei denn,

1.

die Zusammenfassung ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder

2.

sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht die Basisinformationen, die in Bezug auf Anlagen in die Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden.

(10) Bei Wertpapierprospekten liegt die Haftung für die in einem Registrierungsformular oder in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen nur in solchen Fällen bei den in Abs. 1 genannten Personen, in denen das Registrierungsformular oder das einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines gebilligten Prospekts verwendet wird. Die gilt unbeschadet der Art. 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, wenn die gemäß jenen Artikeln offenzulegenden Informationen in einem einheitlichen Registrierungsformular enthalten sind.

(11) Die Regelungen über die Haftung der FMA gemäß dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/1129.

(12) Gegenüber den Anlegern haften auch der Anbieter sowie die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zum Vertrieb von den Wertpapieren oder Veranlagungen herangezogen wurde, für im Widerspruch zu den Prospektangaben oder den Angaben in einem Nachtrag stehenden getätigten sonstigen fehlerhaften Angaben, sofern diese schadenskausal waren.

Abkürzung

KMG 2019

Meldestelle

§ 23. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die auf Basis einer Übertragungsvereinbarung nach § 13 Abs. 3 bei ihr eingelangten Wertpapierprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren und die eingelangten Veranlagungsprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) gemäß § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1 oder § 9 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren. Die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den meldenden oder hinterlegenden Anbietern eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, raschestmöglich, längstens jedoch binnen fünf Werktagen, Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Veranlagungsprospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen und ob zu einem Wertpapierprospekt oder den sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die Billigung (Amtssignatur) oder Notifizierungsbestätigung (Certificate of Approval) der FMA vorliegen. Gleichzeitig sind über Anfrage Ort und Datum der Veröffentlichung und das Vorliegen einer allfälligen Versicherungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 1 anzugeben. Zu diesem Zweck haben der Anbieter und der Emittent die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Ort und Datum der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospekts oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1.

aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

den Bundesminister für Finanzen und die FMA regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlass zu unterrichten;

3.

der FMA zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Wertpapieraufsicht und der Datenübermittlung den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

Abkürzung

KMG 2019

Emissionskalender

§ 24. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand gemäß § 3 oder der Verordnung (EU) 2017/1129 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation und den LEI des Emittenten bekannt zu geben. Die Angaben sind im Wege eines von der Meldestelle elektronisch zur Verfügung zu stellenden Meldeportals zu übermitteln. Handelt es sich bei dem Angebot um ein der Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129 unterliegendes Angebot oder wurde ein Prospekt gemäß dieser Verordnung auf freiwilliger Basis erstellt und ist die FMA zuständige Billigungsbehörde, so haben die Konditionen nach diesem Abs. neben den endgültigen Bedingungen auch die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden emissionsbezogenen Daten zu enthalten, sofern diese Daten in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassenen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten technischen Regulierungsstandard spezifiziert wurden. Sofern der endgültige Emissionspreis oder das endgültige Emissionsvolumen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2017 vor Angebotsbeginn noch nicht feststehen, können diese Angaben nachgereicht werden. Die Meldestelle hat die für die Zwecke dieses Absatzes erforderlichen Meldefelder vorzusehen.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a und c, Abs. 4 Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 1.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen auf ihrer Webseite fortlaufend zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, dass entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung dadurch, dass ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 oder den gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche an die Meldestelle können aus dem Umstand, dass Mitteilungen an die FMA gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Abkürzung

KMG 2019

Emissionskalender

§ 24. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand gemäß § 3 oder der Verordnung (EU) 2017/1129 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation und den LEI des Emittenten bekannt zu geben. Die Angaben sind im Wege eines von der Meldestelle elektronisch zur Verfügung zu stellenden Meldeportals zu übermitteln. Handelt es sich bei dem Angebot um ein der Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129 unterliegendes Angebot oder wurde ein Prospekt gemäß dieser Verordnung auf freiwilliger Basis erstellt und ist die FMA zuständige Billigungsbehörde, so haben die Konditionen nach diesem Abs. neben den endgültigen Bedingungen auch die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden emissionsbezogenen Daten zu enthalten, sofern diese Daten in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassenen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten technischen Regulierungsstandard spezifiziert wurden. Sofern der endgültige Emissionspreis oder das endgültige Emissionsvolumen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2017 vor Angebotsbeginn noch nicht feststehen, können diese Angaben nachgereicht werden. Die Meldestelle hat die für die Zwecke dieses Absatzes erforderlichen Meldefelder vorzusehen.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a und c, Abs. 4 Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und für Wertpapiere gemäß § 12 Abs. 2 und Veranlagungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen auf ihrer Webseite fortlaufend zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, dass entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung dadurch, dass ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 oder den gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche an die Meldestelle können aus dem Umstand, dass Mitteilungen an die FMA gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Abkürzung

KMG 2019

Emissionskalender

§ 24. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand gemäß § 3 oder der Verordnung (EU) 2017/1129 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation und den LEI des Emittenten bekannt zu geben. Die Angaben sind im Wege eines von der Meldestelle elektronisch zur Verfügung zu stellenden Meldeportals zu übermitteln. Handelt es sich bei dem Angebot um ein der Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129 unterliegendes Angebot oder wurde ein Prospekt gemäß dieser Verordnung auf freiwilliger Basis erstellt und ist die FMA zuständige Billigungsbehörde, so haben die Konditionen nach diesem Abs. neben den endgültigen Bedingungen auch die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden emissionsbezogenen Daten zu enthalten, sofern diese Daten in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassenen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten technischen Regulierungsstandard spezifiziert wurden. Sofern der endgültige Emissionspreis oder das endgültige Emissionsvolumen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2017 vor Angebotsbeginn noch nicht feststehen, können diese Angaben nachgereicht werden. Die Meldestelle hat die für die Zwecke dieses Absatzes erforderlichen Meldefelder vorzusehen.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a und c, Abs. 4 Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und für Wertpapiere gemäß § 12 Abs. 2 und Veranlagungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 1a bis 1c und 3.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen auf ihrer Webseite fortlaufend zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (§ 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023) bekanntzugeben.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, dass entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung dadurch, dass ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 oder den gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche an die Meldestelle können aus dem Umstand, dass Mitteilungen an die FMA gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Abkürzung

KMG 2019

Amtsgeheimnis

§ 25. Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Abkürzung

KMG 2019

Verschwiegenheit

§ 25. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.

Abkürzung

KMG 2019

§ 26. Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Abkürzung

KMG 2019

Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503

§ 26a. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen.

(2) In den Betragsgrenzen gemäß § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 sind Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu berücksichtigen.

Abkürzung

KMG 2019

4.

Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

KMG 2019

§ 28. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

Abkürzung

KMG 2019

§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, anzuwenden.

Abkürzung

KMG 2019

§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden.

Abkürzung

KMG 2019

§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.

Abkürzung

KMG 2019

Verweise und Verordnungen

§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/760 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.

Abkürzung

KMG 2019

Inkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die §§ 10 und 15 treten jedoch mit dem Tag, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.

(2) Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, tritt unbeschadet Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.

Abkürzung

KMG 2019

Inkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die §§ 10 und 15 treten jedoch mit dem Tag, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.

(2) Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, tritt unbeschadet Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.

(3) § 24 Abs. 2 und § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

KMG 2019

Inkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die §§ 10 und 15 treten jedoch mit dem Tag, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.

(2) Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, tritt unbeschadet Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.

(3) § 24 Abs. 2 und § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

KMG 2019

Inkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die §§ 10 und 15 treten jedoch mit dem Tag, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.

(2) Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, tritt unbeschadet Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.

(3) § 24 Abs. 2 und § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 29 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind.

Abkürzung

KMG 2019

Inkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die §§ 10 und 15 treten jedoch mit dem Tag, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.

(2) Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, tritt unbeschadet Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.

(3) § 24 Abs. 2 und § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 29 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind.

(6) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 15 Abs. 1 Schlussteil, § 17 und § 22 Abs. 9 Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026 treten mit 6. Juni 2026 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 7, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 Z 4, Entfall des § 9 Z 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Z 5, § 22 Abs. 1 Schlussteil, § 23 Abs. 1 und 2, Anlage A und Anlage D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und zugleich treten § 22 Abs. 1 Z 3 und Anlage E außer Kraft.

Abkürzung

KMG 2019

Vollzugsklausel

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

2.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

KMG 2019

Anlage A

Schema A

SCHEMA FÜR VERANLAGUNGEN

KAPITEL 1

Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL 2

Angaben über die Veranlagung

1.

Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung,

2.

die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,

3.

Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,

4.

Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,

5.

Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),

6.

Art und Anzahl sonstiger Veranlagungsgemeinschaften des Emittenten oder sonstiger Veranlagungsgemeinschaften, die auf die Veranlagung von Einfluss sein können,

7.

Angabe der Börsen, an denen die Veranlagung, die Gegenstand des öffentlichen Angebotes ist, und sonstige Wertpapiere des Emittenten bereits notieren oder gehandelt werden,

8.

allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,

9.

Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,

10.

Angaben über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem Emittenten identisch sind,

11.

die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (z. B. Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),

12.

Zeitraum für die Zeichnung,

13.

etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,

14.

Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform,

15.

Angabe der Bewertungsgrundsätze,

16.

Angabe allfälliger Belastungen,

17.

nähere Bestimmungen über die Erstellung des Rechnungsabschlusses und etwaiger Rechenschaftsberichte,

18.

Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,

19.

letzter Rechenschaftsbericht samt Bestätigungsvermerk,

20.

Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt aller Nebenkosten,

21.

Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,

22.

Angabe über zukünftige Wertentwicklungen der Veranlagung,

23.

Bedingungen und Berechnung des Ausgabepreises für Veranlagungen, die nach Schluss der Erstemission begeben werden,

24.

Angaben über allfällige Bezugsrechte der vorhandenen Anleger und deren Bezugspreise im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens, Angaben, in welcher Form die Substanz- und Ertragszuwächse der bestehenden Anleger gegenüber den neuen Anlegern gesichert sind,

25.

Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,

26.

Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die dafür verrechneten Kosten,

27.

Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaften,

28.

Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,

29.

Wertpapierkennnummer (falls vorhanden).

KAPITEL 3

Angaben über den Emittenten

1.

Firma und Sitz des Emittenten, Unternehmensgegenstand,

2.

eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,

3.

Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),

4.

Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,

5.

der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL 4

Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

1.

Firma und Sitz,

2.

Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.

KAPITEL 5

1.

Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,

2.

sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des § 5 Abs. 1 zu bilden.

KAPITEL 6

Kontrollvermerk des Prospektkontrollors

Abkürzung

KMG 2019

Anlage B

Schema B

SCHEMA FÜR DEN ZUSATZPROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN IN IMMOBILIEN (§ 9)

KAPITEL 1

Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL 2

Angaben über die angebotene Veranlagung in Immobilien

1.

Rechtsform der Veranlagung, Gesamtvolumen und allfällige Stückelung,

2.

Art der Veranlagungsgemeinschaft (offene oder geschlossene Form),

3.

Art, Anzahl und Lage (In- und Ausland) der vorhandenen Immobilien und Art und Anzahl der zu erwartenden Immobilien,

4.

Grundsätze, nach denen die Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung der Immobilien erfolgt,

5.

Vertriebs- und Managementkosten der Veranlagungsgemeinschaft, jeweils nach Höhe und Art der Verrechnung unter Angabe der Leistungen der Verwaltung,

6.

Rechtsbeziehungen der Veranlagungsgemeinschaft zu den in den Vertrieb und in das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingeschalteten Dritten und die von den Dritten verrechneten Kosten und erbrachten oder zu erbringenden Leistungen,

7.

Methoden der Wertermittlung, die innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft einheitlich sein müssen,

8.

je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Art der Betriebskostenverrechnung,

9.

bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind, je Immobilie,

10.

nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses und die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes,

11.

Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses,

12.

Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten,

13.

Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung,

14.

zukünftige Stellung und Rechte des Anlegers bei strukturellen Veränderungen,

15.

Angaben über allfällige Bezugsrechte und deren Preise bzw. deren Preisermittlung für die Anleger im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens und Angaben, in welcher Form die bestehenden Vermögensrechte der Anleger gegenüber neuen Anlegern gesichert sind oder angemessen ausgeglichen werden,

16.

projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität,

17.

Möglichkeiten der Aufgabe der Veranlagung und Ermittlung des Aufgabepreises,

18.

Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall.

KAPITEL 3

Angaben über Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sind

1.

Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand,

2.

Personen, die mit der Geschäftsleitung und der Aufsicht über die Geschäftsleitung betraut sind,

3.

letzter Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk und etwaiger Geschäftsbericht.

KAPITEL 4

Angaben über den Versicherungsschutz je Immobilie

Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad.

KAPITEL 5

Art und Umfang der laufenden Information der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung

KAPITEL 6

Etwaiger Rechenschaftsbericht des Vorjahres

Abkürzung

KMG 2019

Anlage C

Schema C

GLIEDERUNG FÜR DEN RECHENSCHAFTSBERICHT VON IMMOBILIENVERANLAGUNGSGEMEINSCHAFTEN

I. Angaben über die Ansprüche des Anlegers

A. Jahresüberschussrechnung

a)

Mittelzuflüsse

1.

aus der Ausgabe von Veranlagungen,

2.

aus Immobilien,

3.

aus der Veräußerung von Immobilien,

4.

aus Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,

5.

aus der Veräußerung von Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,

6.

aus Beteiligungen an Unternehmungen,

7.

aus der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmungen,

8.

aus sonstigen Vermögensrechten, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,

9.

aus der Veräußerung sonstiger Vermögensrechte, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,

10.

aus anderen kassenmäßigen Zugängen,

11.

sonstige Zugänge.

b)

Mittelabflüsse

1.

in Immobilien,

2.

in Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,

3.

in Beteiligungen an Unternehmungen,

4.

in sonstige Vermögensrechte, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,

5.

Errichtungskosten,

6.

Vergütungen und Kosten der Verwaltung, getrennt nach Vergütungs- und Kostenarten,

7.

in die Bildung von Reserven, getrennt nach den einzelnen Arten der Vermögensrechte,

8.

aus anderen kassenmäßigen Abgängen,

9.

sonstige Abgänge.

c)

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

B. Alternativ zu A – Gewinnermittlung gemäß den hiefür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften

II. Angaben über das Vermögen

A. Veranlagung je Immobilie

a)

Lage

b)

Größe

c)

Errichtungsjahr

d)

Anschaffungsjahr

e)

Anschaffungskosten, getrennt nach Kaufpreis und Nebenkosten, oder Herstellungskosten

f)

vermietbare Fläche

g)

Art der Betriebskostenverrechnung

h)

Summe der Kosten durchgeführter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen

i)

Summe der Kosten geplanter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen

j)

Kosten der Verwaltung, soweit sie nicht unter Betriebskosten verrechnet wurden

k)

baubehördliche Auflagen, sofern für die Wertermittlung von Bedeutung

l)

bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind

m)

Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad

B. Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien, je Veranlagungsgemeinschaft

1.

Emittent

a)

Firma

b)

Register

c)

Rechtsform

d)

Gründungsjahr

e)

Sitz/Hauptniederlassung

f)

Gegenstand

g)

Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung)

2.

Buchwert der Veranlagung

3.

Ausschüttung auf die Veranlagung

C. Beteiligungen an Unternehmen, je Beteiligung (soweit nicht unter B angeführt)

1.

Unternehmen

a)

Firma

b)

Register

c)

Rechtsform

d)

Gründungsjahr

e)

Sitz/Hauptniederlassung

f)

Gegenstand

g)

Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung)

2.

Buchwert der Beteiligung

3.

Ausschüttung auf die Beteiligung

4.

Unternehmenskennzahlen

a)

Eigenkapitalquote

b)

Cashflow zu Betriebsleistung

c)

Rentabilität des Gesamtkapitals

d)

Effektivverschuldung zu Cashflow

e)

Zahl der Beschäftigten

5.

Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen des unter C angegebenen Unternehmens, soweit der durchgerechnete Anteil zumindest 25% beträgt

a)

Firma

b)

Rechtsform

c)

Anschaffungskosten

d)

Laufzeit

D. Sonstige Vermögensrechte, je Vermögensrecht

a)

Art des Vermögensrechts

b)

investiertes Kapital

c)

Rentabilität des eingesetzten Kapitals

d)

Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen

E. Veranlagungsreserve, getrennt nach der jeweiligen Form

F. Geschäftsführungs-, Personal- und Sachkosten, soweit sie nicht unter II. A. erfasst wurden

III. Ausschüttung je Veranlagung

1.

Gesamtvolumen der Veranlagungen

2.

Stückelung

3.

Jahresüberschuss

4.

Ausschüttung je Veranlagung

IV. Darstellung der Vermögensentwicklung je Veranlagung

1.

Gesamtvermögen inklusive Darstellung der Wertermittlung

2.

Vermögen je Veranlagung

3.

Rentabilität der Veranlagung und deren Berechnungsmethode

V. Erläuterungen

VI. Publizitätsbestimmungen

VII. Bestätigungsvermerk

Abkürzung

KMG 2019

Anlage D

Schema D

SCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE

(Soweit das Schema für Wertpapiere heranzuziehen ist, ist der darin verwendete Begriff der Veranlagung sinngemäß durch den Begriff des Wertpapieres zu ersetzen.)

KAPITEL 1

Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL 2

Angaben über die Veranlagung

1.

Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Ausstattung der Veranlagung,

2.

die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,

3.

Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,

4.

Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,

5.

Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),

6.

allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,

7.

Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,

8.

die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (beispielsweise Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),

9.

Zeitraum für die Zeichnung,

10.

etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,

11.

Angabe allfälliger Belastungen,

12.

Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,

13.

Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt allen Nebenkosten,

14.

Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,

15.

Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,

16.

Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,

17.

Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)

18.

allfällige Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform.

KAPITEL 3

Angaben über den Emittenten

1.

Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand,

2.

Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,

3.

Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),

4.

Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,

5.

der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL 4

Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

1.

Firma und Sitz,

2.

Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.

KAPITEL 5

1.

Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,

2.

sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des § 5 Abs. 1 zu bilden.

KAPITEL 6

Kontrollvermerk des Prospektkontrollors

Abkürzung

KMG 2019

Anlage E

Versicherungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019

Firmenwortlaut und Zustelladresse des Versicherungsunternehmens oder von dessen Bevollmächtigten

Zur Vorlage an die

………………………./ Meldestelle gemäß KMG 2019

Versicherungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 1 KMG 2019

Hiermit wird gegenüber ………………………………..als Meldestelle gemäß KMG 2019 bekannt gegeben, dass bei dem unter (i) angegebenen, in Österreich zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen für den unter (ii) angegebenen Prospektkontrollor zu der in (iii) genannten Polizzennummer eine Haftpflichtversicherung mit der unter (iv) angegebenen Versicherungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode für die Tätigkeit als Kontrollor im Sinne des KMG 2019 aufrecht besteht, die das Risiko abdeckt, das aus der gemäß § 7 Abs. 1 KMG 2019 erfolgten Kontrolle des unter (v) näher bezeichneten Prospekts/Prospektnachtrags resultiert. Der Empfang der zur Gänze geleisteten Versicherungsprämie wird bestätigt.

(i) Versicherungsunternehmen:

(ii) Prospektkontrollor:

(iii) Polizzennummer

(iv) Versicherungssumme (nach § 7 Abs. 1 oder § 9 Z 2 KMG 2019):

(v) Prospektidentifikation

– Bezeichnung des Prospekts/Prospektnachtrags:

– Emittent/in:

– Datum des Prospekts/Prospektnachtrags:

– Datum des Prospektkontrollvermerks:

Datum (der Unterfertigung der Versicherungsbestätigung):

Firmenmäßige Unterfertigung (des Versicherungsunternehmens oder im Falle der offengelegten Bevollmächtigung des Bevollmächtigten):

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