Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV)
Abkürzung
G-KenV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 130 Abs. 9 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Abkürzung
G-KenV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 129c Abs. 5 und des § 130 Abs. 8 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird verordnet:
Abkürzung
G-KenV
Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 freiwilligen Gaskennzeichnung durch Versorger sowie einer bei Erreichung der Schwellenwerts des § 130 Abs. 10 verpflichtenden Gaskennzeichnung, welche die Ausweisung der Herkunft sowie, auf freiwilliger Basis, der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Energieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.
Abkürzung
G-KenV
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
erneuerbares Gas gemäß Z 2 oder
sonstige Gase gemäß Z 5;
„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Z 3 oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;
„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012;
„synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;
„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 6 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;
„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Z 1 lit. a erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
erneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 oder
sonstige Gase gemäß Z 2;
„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 3 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;
„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
„Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5 BGBl. II Nr. 47/2022)
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Abkürzung
G-KenV
Abschnitt
Ausgestaltung der Gaskennzeichnung
Darstellungsform
§ 3. (1) Die Darstellung der Gaskennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
(2) Die Ausweisung der Herkunft des Gases ist in tabellarischer Form vorzunehmen. Auf der Gasrechnung kann die Ausweisung der Herkunft des Gases zusätzlich in Form eines leicht verständlichen und nicht irreführenden Diagramms erfolgen.
(3) Die Schriftgröße, die für sämtliche Angaben im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ verwendet wird, hat mit der des Haupttextes der Gasrechnung bzw. des kennzeichnungspflichtigen Werbematerials überein zu stimmen.
(4) Die der Gaskennzeichnung zugrunde liegende Periode ist an den Anfang der Darstellung der Gaskennzeichnung zu setzen.
(5) Diese Verordnung sowie § 130 GWG 2011 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung anzuführen.
(6) Der Begriff „Gaskennzeichnung“ ist bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung einheitlich zu verwenden.
(7) Darstellungen, die von den Vorgaben dieser Verordnung abweichen, dürfen nicht unter der Bezeichnung „Gaskennzeichnung“ angeführt werden. In der Reihenfolge der Darstellungen haben etwaige von den Vorgaben zur Gaskennzeichnung nicht umfasste Informationen jedenfalls nach dem Abschnitt „Gaskennzeichnung“ zu erfolgen. Zudem darf es durch die Bezeichnung oder Art der Darstellung zu keiner Verwechselbarkeit mit der Gaskennzeichnung im Sinne dieser Verordnung kommen.
(8) Wird die Gaskennzeichnung in einem Anhang zur Gasrechnung vorgenommen, muss auf dieser jedenfalls in einem entsprechenden Hinweis darauf verwiesen werden, dass sich die Gaskennzeichnung im Anhang befindet.
Abkürzung
G-KenV
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;
erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;
sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.
Die Zusammenfassung von synthetischem Wasserstoff/Methan aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.
(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
Angaben zur Kennzeichnung von Produkten: dem Konsumenten muss dabei eindeutig vermittelt werden, dass es sich hierbei um eine über den Versorgermix hinausgehende Zusatzinformation handelt;
Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise : s ofern Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern ;
Angaben zu den Umweltauswirkungen gemäß § 5, wobei radioaktiver Abfall, sofern er anfällt, jedenfalls verpflichtend in mg/kWh auszuweisen ist;
Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;
erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;
sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.
Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.
(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise : s ofern Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern ;
Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;
erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;
sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.
Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Herkunftsnachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Herkunftsnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.
(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Herkunftsnachweisen erworben wurden;
Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023, bzw. Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), BGBl. II Nr. 85/2023.
(4) Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Strom und Wärme geliefert werden, sind von der Verpflichtung zur Gaskennzeichnung ausgenommen.
(5) Die Dokumentation zur Abgabemenge an Endverbraucher muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder einen Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Umwandlung und Speicherung
§ 4a. (1) Für jene Gasmengen, die für die Umwandlung von Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas in Strom eingesetzt werden, sind durch den Händler (Versorger) an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese werden auf dem Umwandlungskonto unter Berücksichtigung der Wirkungsgradverluste der Anlage automatisch gelöscht. Es müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die eingesetzten Gasmengen abzüglich des Umwandlungsverlustes sind die Basis für die Generierung von Strom-Herkunftsnachweisen nach der Umwandlung für ins öffentliche Netz eingespeiste Mengen.
(2) Erfolgt die Umwandlung außerhalb des öffentlichen Netzes, entsteht kein Anspruch auf Generierung von Herkunftsnachweisen.
(3) Stehen Herkunftsnachweise für Strom für die Umwandlung zur Verfügung, liegen diese einer erneuerbaren Technologie zugrunde und werden nicht ins öffentliche Netz eingespeist, werden Grüngaszertifikate gemäß § 86 EAG ausgestellt.
(4) Für Gasmengen, die an Speicher geliefert werden, können durch den Versorger Herkunftsnachweise an ein Speicherkonto in der Registerdatenbank übertragen werden, die bei der Ausspeicherung wieder an den Versorger ausgegeben werden.
(5) Für Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Wärme geliefert werden, gilt Abs. 1 sinngemäß, wobei hier keine Wärmenachweise generiert werden.
Abkürzung
G-KenV
Freiwillige zusätzliche Ausweisung der Umweltauswirkungen
§ 5. (1) Umweltauswirkungen können in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh (g/kWh) erfolgen.
(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
(3) Für Power-to-Gas-Anlagen sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
(4) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
Ausweisung der Umweltauswirkungen
§ 5. (1) Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh [mg/kWh] auszuweisen.
(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
(3) Für Power-to-Gas-Anlagen sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
(4) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Ausweisung der Umweltauswirkungen
§ 5. (1) Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. Bei Erzeugung von synthetischem Gas oder Wasserstoff ist radioaktiver Abfall in Milligramm je kWh (mg/kWh) auszuweisen.
(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
(3) Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
(4) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.
Abkürzung
G-KenV
Abschnitt
Nachweise
Verwendung von Gasnachweisen für Gas aus nicht-österreichischer Erzeugung
§ 6. (1) Eine Verwendung von nicht-österreichischen Nachweisen für die Gaskennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Nachweise gemäß Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2018/2001/EG ausgestellt wurden, ein Gaskennzeichnungssystem besteht, das elektronisch verfügbar, eindeutig und betrugssicher ist sowie sicherstellt, dass keine Doppelausstellung oder Doppelverwendung von Nachweisen erfolgt.
(2) Über die Voraussetzung des Abs. 1 hinaus können Nachweise aus Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung mit Standort in einem EWR-Vertragsstaat für die Gaskennzeichnung in Österreich nur verwendet werden, sofern sie zumindest den Anforderungen des Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2018/2001/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018S. 82, sinngemäß entsprechen. Zusätzlich dazu erfordert die Verwendung von Nachweisen aus einem Drittstaat den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 19 Abs. 11 der Richtlinie 2018/2001/EG.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
Ausweisung des Produktmixes
§ 6. (1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Ausweisung des Produktmixes
§ 6. (1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.
Abkürzung
G-KenV
Gültigkeit von Nachweisen
§ 7. (1) Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in § 130 GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
(2) Nachweise müssen durch den Versorger spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Abschnitt
Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
§ 7. (1) Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
(3) Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
(4) Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
Abkürzung
G-KenV
Registerdatenbank
§ 8. (1) Anlagen- und erzeugungsspezifische Stammdaten sind zum Zwecke der Generierung von Nachweisen an die Regulierungsbehörde durch den Anlagenbetreiber zu übermitteln. Auch eine indirekte Übermittlung durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder sonstige durch den Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.
(2) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 130 Abs. 6 GWG 2011 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Versorger in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Internationaler Handel von Herkunftsnachweisen und Anerkennung für die Gaskennzeichnung
§ 8. (1) Für den internationalen Handel von Herkunftsnachweisen ist ausschließlich eine von der Regulierungsbehörde definierte elektronische Schnittstelle zu verwenden.
(2) Ein manueller Übertrag von Herkunftsnachweisen ist nur in einzelnen Fällen möglich, sofern eine schriftliche Übereinkunft über den manuellen Übertrag zwischen der Regulierungsbehörde und der vom Gesetz benannten herkunftsnachweisausgebenden Stelle im Zielland geschlossen wird, auf dem manuellen Übertrag die Zieldomäne/das Zielland, der Empfänger der Herkunftsnachweise und der Zweck des Übertrags angeführt werden. Die Möglichkeit des manuellen Übertrags von Herkunftsnachweisen ist bis zum Anschluss der Zieldomäne an die von der Regulierungsbehörde definierte Schnittstelle möglich. Danach erlischt diese ausnahmslos.
(3) Andere Herkunftsnachweise oder Zertifikate, die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß § 81 EAG oder § 129b GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als gesetzlich gültige Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
(4) Gemäß § 129c Abs. 5 GWG 2011 sind für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Gaskennzeichnung erforderlich:
der Transfer hat über eine standardisierte Schnittstelle gemäß den Bestimmungen der Regulierungsbehörde zu erfolgen;
die Herkunftsnachweise stammen aus einem Land mit einem gesetzlich eingerichteten Register.
Abkürzung
G-KenV
Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen
§ 9. (1) Auf Verlangen des Anlagenbetreibers hat der Bilanzgruppenkoordinator, im Namen der Netzbetreiber, an deren Netze Betreiber von Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung angeschlossen sind, der Regulierungsbehörde Daten über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Gasmengen monatlich zu melden. Dies erfolgt durch Eingabe in der automationsunterstützten Datenbank der Regulierungsbehörde. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator im Auftrag der Netzbetreiber, an deren Netze Endkunden angeschlossen sind, hat für den jeweiligen Versorger die von dessen Endkunden aus dem öffentlichen Netz entnommenen Gasmengen an die automationsunterstützte Datenbank der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(3) Die Versorger haben ihre Systeme soweit umzustellen, dass für eine Kennzeichnung von Gas gegenüber dem Endverbraucher ausschließlich die Nachweisdatenbank der Regulierungsbehörde und daraus generierte Nachweise genutzt werden.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kommunikation
§ 9. (1) Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
(3) Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.
Abkürzung
G-KenV
jetzt § 8
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl. II Nr. 216/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.
Abkürzung
G-KenV
Anhang 1
| A) Erdgas |
|---|
| A.1. Natürliches Erdgas |
| A.2. Synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger |
| B) Erneuerbare Gase |
| B.1 Biomethan |
| B.1.1 Biomethan auf Basis von Biogas |
| B.1.1.1 Biomethan auf Basis von Biogas aus landwirtschaftlichen Stoffen |
| B.1.1.1.1 Reststoffe |
| B.1.1.1.1.1 Wirtschaftsdünger |
| B.1.1.1.1.2 Stroh |
| B.1.1.1.1.3 Sonstige Reststoffe |
| B.1.1.1.2 Energiepflanzen |
| B.1.1.2 Biomethan auf Basis von Biogas aus Reststoffen der Lebensmittelindustrie |
| B.1.1.3 Biomethan auf Basis von Biogas aus Reststoffen der getrennten Sammlung aus Haushalten, Gastronomie, Großküchen etc. |
| B.1.1.4 Biomethan auf Basis von Biogas aus sonstigen biogenen Reststoffen |
| B.1.2 Biomethan auf Basis von Deponiegas |
| B.1.3 Biomethan auf Basis von Klärgas |
| B.1.4 Biomethan aus Holzgas |
| B.1.4.1 Biomethan auf Basis Waldrestholz |
| B.1.4.2 Biomethan aus Sägenebenprodukten |
| B.1.4.3 Biomethan aus Holzabfällen |
| B.1.5 Biomethan sonstigen Ursprungs |
| B.2 Wasserstoff auf Basis erneuerbarer Energieträger |
| B.2.1 Wasserstoff auf Basis von elektrischer Wind- und Sonnenenergie |
| B.2.2 Wasserstoff auf Basis von sonstiger, erneuerbarer elektrischer Energie (nicht B.2.1) |
| B.2.2 Wasserstoff auf Basis von sonstiger, erneuerbarer Quellen |
| B.3 Synthetisches Gas auf Basis erneuerbarer Energieträger |
| B.3.1 Synthetisches Gas auf Basis von elektrischer Wind- oder Sonnenenergie |
| B.3.2 Synthetisches Gas auf Basis von sonstiger, erneuerbarer elektrischer Energie (nicht B.3.1.) |
| B.3.2 Synthetisches Gas auf Basis von sonstiger, erneuerbarer Quellen |
| B.4 Andere erneuerbare Gase (unspezifisch) |
| C) Sonstige Gase |
| C.1 Dekarbonisiertes Gas |
| C.2. Kokereigas |
| C.3 Gichtgas |
| C.4 Wasserstoff auf Basis sonstiger Energieträger (nicht B.2) |
| C.4.1 Wasserstoff auf Basis fossiler Energieträger |
| C.4.2 Wasserstoff auf Basis nuklearer Energie |
| C.5 Synthetisches Gas auf Basis sonstiger Energieträger (nicht B.3) |
| C.5.1 Synthetisches Gas auf Basis fossiler Energieträger (nicht A.) |
| C.5.2 Synthetisches Gas auf Basis nuklearer Energie |
| C.5 Gas sonstigen Ursprungs |