Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die ausschließlich von einem natürlichen oder staatlichen Monopol bereitgestellt werden oder
die Beschaffung von Finanzdienstleistungen, sofern sie nicht in Teil 5 dieses Anhangs aufgeführt ist.
Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Ausnahmeregelungen zugunsten kleiner oder von Minderheiten geführter Geschäftsunternehmen oder Unternehmen, die Personen mit besonderen Bedürfnissen beschäftigen. Eine Ausnahmeregelung ist jede Form von Vorteilsgewährung, wie das ausschließliche Recht eine Ware oder eine Dienstleistung bereitzustellen oder die Einräumung einer Preispräferenz.
Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen, die durch eine unter dieses Abkommen fallende Stelle im Namen einer nicht diesem Abkommen unterliegenden Stelle getätigt werden.
Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter dieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.
Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses Anhangs erfasst sind.
ANHANG IV
MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN UND AUFRAGSBEKANNTMACHUNGEN NACH KAPITEL 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
TEIL 1
Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen
Für die EUROPÄISCHE UNION:
AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION
http://simap.europa.eu
BELGIEN
Gesetze, Königliche Verordnungen, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben: Le Moniteur Belge
Gerichtsentscheidungen - Pasicrisie
BULGARIEN
Gesetze und sonstige Vorschriften: Държавен вестник (Amtsblatt)
Gerichtsentscheidungen: www.sac.government.bg
Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren: www.aop.bg und www.cpc.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Gesetze und sonstige Vorschriften: Sbírka zákonů České republiky (Gesetzessammlung der Tschechischen Republik)
Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs: Sammlung der Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs
DÄNEMARK
Gesetze und sonstige Vorschriften: Lovtidende
Gerichtsentscheidungen: Ugeskrift for Retsvaesen
Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften: Ministerialtidende
Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen : Konkurrencerådets Dokumentation
DEUTSCHLAND
Gesetze und sonstige Vorschriften: Bundesanzeiger
Gerichtsentscheidungen: Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts,
Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte
ESTLAND
Gesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen: Riigi Teataja
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs: Riigi Teataja (Teil 3)
IRLAND
Gesetze und sonstige Vorschriften: Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)
GRIECHENLAND
Amtsblatt der Hellenischen Republik: Εφημερίδα της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας
SPANIEN
Rechtsvorschriften: Boletín Oficial del Estado
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
FRANKREICH
Rechtsvorschriften: Journal Officiel de la République française
Gerichtsentscheidungen: Recueil des arrêts du Conseil d'Etat
Revue des marchés publics
KROATIEN
Narodne novine – http://www.nn.hr
ITALIEN
Rechtsvorschriften: Gazzetta Ufficiale
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
ZYPERN
Rechtsvorschriften: Amtsblatt der Republik (Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας)
Gerichtsentscheidungen: Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Veröffentlichungsamt (Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 – Τυπογραφείο της Δημοκρατίας)
LETTLAND
Rechtsvorschriften: „Latvijas Vēstnesis“ (Amtsblatt)
LITAUEN
Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften: Amtsblatt ("Valstybës žinios") der Republik Litauen
Gerichtsentscheidungen: Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“; Bulletin des
Obersten Verwaltungsgerichtshofs von Litauen „Administracinių teismų praktika“
LUXEMBURG
Rechtsvorschriften: Memorial
Gerichtsentscheidungen - Pasicrisie
UNGARN
Rechtsvorschriften: Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)
Gerichtsentscheidungen: Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa
Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen: Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)
ΜΑLTA
Rechtsvorschriften: Government Gazette
NIEDERLANDE
Rechtsvorschriften: Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
ÖSTERREICH
Rechtsvorschriften: Österreichisches Bundesgesetzblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Gerichtsentscheidungen, Rechtsprechung: Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes -administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen
POLEN
Rechtsvorschriften: Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Amtsblatt der Republik Polen)
Gerichtsentscheidungen: „Zamówienia publiczne w orzecznictwie Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)
PORTUGAL
Rechtsvorschriften: Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série
Gerichtsentscheidungen: Boletim do Ministério da Justiça
Colectânea de Acordos do SupremoTribunal Administrativo;
Colectânea de Jurisprudencia das Relações
RUMÄNIEN
Gesetze und sonstige Vorschriften: Monitorul Oficial al României (Rumänisches Amtsblatt)
Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren – www.anrmap.ro
SLOWENIEN
Rechtsvorschriften: Amtsblatt der Republik Slowenien
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
SLOWAKEI
Rechtsvorschriften: Zbierka zakonov (Sammlung der Gesetze)
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
FINNLAND
Suomen Säädöskokoelma: Finlands Författningssamling (Sammlung der Gesetze Finnlands)
SCHWEDEN
Svensk Författningssamling (Sammlung der Gesetze Schwedens)
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Rechtsvorschriften: HM Stationery Office
Gerichtsentscheidungen: Law Reports
Öffentliche Stellen: HM Stationery Office
Für DIE REPUBLIK KASACHSTAN:
Website der Republik Kasachstan über das öffentliche Beschaffungswesen http://goszakup.gov.kz
Rechtsinformationssystem für Rechtssetzungsakte der Republik Kasachstan: http://adilet.zan.kz
TEIL 2
Medien für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen
Für die Europäische Union
Amtsblatt der Europäischen Union http://simap.europa.eu
Für die Republik Kasachstan
Website der Republik Kasachstan über das öffentliche Beschaffungswesen http://goszakup.gov.kz
ANHANG V
VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
Allgemeine Bestimmungen
Für die Zwecke des Titels III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;
„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 176 dieses Abkommens beantragt;
„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 173 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;
„Schiedspanel“ ein nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetztes Panel;
„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst einer Vertragspartei stehende oder von dieser ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Abkommen vertritt;
„Tag“ einen Kalendertag;
„Arbeitstag“ jeden Tag außer den gesetzlichen Feiertagen, Samstag und Sonntag.
Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.
Notifikationen
Das Ersuchen um Konsultationen und das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist der anderen Vertragspartei durch elektronische Mitteilung, per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt, zu übermitteln.
Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle sonstigen Unterlagen außer dem Ersuchen um Konsultationen und dem Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels per E-Mail und per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt, der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist eine Unterlage vertraulich oder zu umfangreich um per E-Mail verschickt zu werden, so kann sie der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von einem Tag nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet werden. In diesem Fall unterrichtet die versendende Vertragspartei die andere Vertragspartei und erforderlichenfalls jeden Schiedsrichter per E-Mail über die Versendung der Unterlage und über deren Inhalt.
Alle Notifikationen sind an die Regierung der Republik Kasachstan und an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten. Innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwendung von Titel III (Wirtschaft und Handel) tauschen die Vertragsparteien die Kontaktdaten für die elektronische Kommunikation nach den Regeln 3 und 4 dieser Verfahrensordnung aus. Jede Änderung der E-Mail-Adresse oder anderer Daten für die elektronische Kommunikation wird der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls dem Schiedspanel unverzüglich mitgeteilt.
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch zügige Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.
Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag in der Europäischen Union beziehungsweise in der Republik Kasachstan, so gilt der folgende Arbeitstag als letzter Tag der Zustellfrist. Wird einer Partei eine Unterlage an einem für sie als Feiertag ausgewiesenen Tag zugestellt, so gilt die Zustellung der Unterlage als am folgenden Arbeitstag erfolgt. Als Datum des Eingangs der Unterlage gilt der Tag ihrer Zustellung.
Beginn des Schiedsverfahrens
a) Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177 oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen werden der Beschwerdegegnerin umgehend mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177 oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des Kooperationsausschusses aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Vorsitzenden oder von ihren Vertretern vorgenommen oder ersatzweise von einem Vorsitzenden allein, falls der andere Vorsitzende oder dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ablehnt.
Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.
Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Kooperationsausschuss innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht.
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem persönlich oder über andere Kommunikationskanäle zu einer Sitzung zusammen. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel klären als sachdienlich erachtete Fragen; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen ein. Die Zahlung der Honorare und Erstattung der Auslagen erfolgt nach den WTO-Sätzen.
a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit 4 Artikel 173 des Abkommens und Vorlage eines Berichts nach Artikel 180, 181, 182 und 195.“
Die Vertragsparteien notifizieren dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung.
Einleitungsschreiben
Die Beschwerdeführerin übermittelt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin übermittelt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens.
Arbeitsweise des Schiedspanels
Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die vorsitzende Person ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.
Sofern in Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen, bedienen.
An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.
Für die Abfassung eines Berichts ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.
Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) und in den Anhängen V bis VII nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.
Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung), geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.
Ersetzen von Schiedsrichtern
Kann ein Schiedsrichter nicht an einem Schiedsverfahren gemäß Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Abkommens teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss wegen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex in Anhang VI dieses Abkommens ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.
Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der anderen Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nach dem Tag, an dem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.
Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.
Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt wird, dessen Entscheidung endgültig ist.
Stellt der Vorsitzende nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.
Hat der Vorsitzende nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.
Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der in Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Diese Person wird per Losentscheid durch den Vorsitz des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung der so bestimmten Person darüber, ob der Vorsitzende ersetzt werden muss, ist endgültig.
Entscheidet die so bestimmte Person, dass der ursprüngliche Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitzenden aus den noch in der Teilliste gemäß Artikel 196 Absatz 1 verbleibenden Personen, die für den Vorsitz in Frage kommen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach der in diesem Absatz genannten Entscheidung.
Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren nach den Regeln 18, 19 und 20 der Verfahrensordnung abgeschlossen sind.
Anhörungen
Der Vorsitzende des Schiedspanels legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Kasachstan die Beschwerdeführerin ist, und in Astana, wenn die Europäische Union die Beschwerdeführerin ist.
Das Schiedspanel kann mit Zustimmung der Vertragsparteien zusätzliche Anhörungstermine anberaumen.
Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.
Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:
Vertreter der Streitparteien,
Berater der Streitparteien,
Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Gerichtsschreiber und
Assistenten der Schiedsrichter.
Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.
Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.
Das Schiedspanel führt die Anhörung folgendermaßen durch und gewährleistet, dass der beschwerdeführenden Vertragspartei und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit zugestanden wird:
Argumente
Argumentation der Beschwerdeführerin
Argumentation der Beschwerdegegnerin
Gegenargumente
Argumentation der Beschwerdeführerin
Replik der Beschwerdegegnerin
Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.
Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.
Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.
Schriftliche Fragen
Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.
Die Streitparteien übermitteln einander Kopien ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Vertraulichkeit
Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schriftsätzen enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach Einreichung des Ersuchens beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; ferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.
Das Schiedspanel tritt zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
Nicht vertrauliche Fassung des Berichts des Schiedspanels
Enthält der Bericht des Schiedspanels Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden, erstellt das Panel eine nicht vertrauliche Fassung seines Berichts. Die Streitparteien erhalten Gelegenheit zu dieser nicht vertraulichen Fassung Stellung zu nehmen, und das Schiedspanel trägt diesen Anmerkungen bei der Erstellung der endgültigen nichtvertraulichen Fassung des Berichts Rechnung.
Einseitige Kontakte
Das Schiedspanel wird mit einer Vertragspartei weder zusammenzutreffen noch kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.
Amicus-curiae-Schriftsätze
Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schriftsätze innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.
Das Schriftstück muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die es vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit oder der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abzufassen.
Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle ihm zugegangenen Schriftsätze auf, die mit den Regeln 38 und 39 in Einklang stehen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Streitparteien alle derartigen Schriftsätze vor, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln und werden vom Schiedspanel berücksichtigt.
Dringlichkeit
In den in Teil III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.
Übersetzen und Dolmetschen
Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 174 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.
Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache. In diesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache vor, sofern ihre Schriftsätze in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.
Die Berichte des Schiedspanels werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) vorgelegt.
Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Etwaige bei der Übersetzung des Berichts des Schiedspanels anfallende Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Sonstige Verfahren
Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 174, Artikel 184 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 2, Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für die Annahme eines Berichts des Schiedspanels vorgegeben sind.
ANHANG VI
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
Begriffsbestimmungen
Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
„Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Artikel 196 genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 177 in Betracht gezogen wird;
„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;
„Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung).
„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind;
„Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs VII ein Vermittlungsverfahren durchführt;
Verantwortung im Rahmen des Verfahrens
Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.
Offenlegungspflicht
Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Titel III(Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.
Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln ausschließlich dem Kooperationsausschuss schriftlich Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Vertragsparteien.
Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Kooperationsausschuss eine entsprechende schriftliche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.
Pflichten der Schiedsrichter
Nach der Bestätigung seiner Bestellung muss ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diesen während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft nachkommen.
Die Schiedsrichter berücksichtigen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Bericht des Schiedspanels von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.
Die Schiedsrichter ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicher zu stellen, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.
Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.
Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass sie der Einflussnahme durch Dritte ausgesetzt sein könnten.
Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Bericht des Schiedspanels gezogen haben.
Vertraulichkeit
Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen unter keinen Umständen unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; sie legen in keinem Fall derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
Die Schiedsrichter legen Berichte des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) veröffentlicht sind.
Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben unter keinen Umständen Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.
Auslagen
Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.
Vermittler
Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler.
ANHANG VII
VERMITTLUNG NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
ARTIKEL 1
Ziel
Dieser Anhang soll eine einvernehmliche Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers erleichtern.
ABSCHNITT A
ABLAUF DES MEDIATIONSVERFAHREN
ARTIKEL 2
Informationsersuchen
Vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die den Handel oder Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen vorgelegten Informationen.
Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.
ARTIKEL 3
Einleitung des Verfahrens
Eine Vertragspartei kann jederzeit ein schriftliches Ersuchen um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens an die andere Vertragspartei richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin
die strittige Maßnahme zu nennen,
darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird und
zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.
Das Vermittlungsverfahren kann nur im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Ein Ersuchen gemäß Absatz 1 wird von der Vertragspartei, an die es gerichtet ist, wohlwollend geprüft; innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Ersuchens mit.
ARTIKEL 4
Auswahl des Vermittlers
Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Annahme des Ersuchens gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Anhangs auf einen Vermittler zu einigen.
Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht auf den Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, den Vermittler per Losentscheid unter den Personen auf der nach Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, diesem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 2.
Ist die Liste nach Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 3 dieses Anhangs noch nicht erstellt, so wird der Vermittler per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Vermittler kein Staatsbürger einer der beiden Vertragsparteien sein.
Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der Maßnahme und ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Der Verhaltenskodex für Mitglieder des Schiedspanels und Vermittler in Anhang VI dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Vermittler.
Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 42 bis 46 (Übersetzung und Auslegung) der Verfahrensordnung für Schiedsverfahren in Anhang V gelten sinngemäß.
ARTIKEL 5
Regeln des Vermittlungsverfahrens
Innerhalb von zehn Tagen nach der Benennung des Vermittlers legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren angestrengt hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die praktische Anwendung der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Problembeschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.
Der Vermittler kann darüber entscheiden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Der Vermittler kann insbesondere Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zur Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Der Vermittler konsultiert die Vertragsparteien, bevor er Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zur Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.
Der Vermittler gibt weder Empfehlungen noch Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen ab. Der Vermittler kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen.
Das Vermittlungsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im beiderseitigen Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.
Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Benennung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Streitparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.
Eine einvernehmliche Lösung oder Zwischenlösung kann durch Beschluss des Kooperationsausschusses angenommen werden. Diese einvernehmlichen Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den Vertragsparteien den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, mit i) einer kurzen Zusammenfassung der Maßnahme; ii) der Beschreibung des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und iii) der erzielten einvernehmlichen Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten.
Das Verfahren endet mit
der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung,
der Erzielung von beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,
einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung oder
einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens und nach Prüfung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Vermittlers; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.
ABSCHNITT B
UMSETZUNG
ARTIKEL 6
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung
Einigen sich die Vertragsparteien auf eine Lösung, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen.
Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
ABSCHNITT C
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 7
Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 dieses Anhangs alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.
Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.
Konsultationen nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung)dieses Abkommens sind vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Vermittlungsverfahren einleitet.
Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden:
Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs zusammengetragen wurden,
die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war oder
Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.
Ein Vermittler darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig ist.
ARTIKEL 8
Fristen
Die in diesem Anhang genannten Fristen können einvernehmlich von den Vertragsparteien geändert werden.
ARTIKEL 9
Kosten
Jede Streitpartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Vermittlungsverfahren entstehen.
Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Vermittlers, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Vermittlers entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung in Anhang V festgelegten Honorar für Vorsitzende eines Schiedspanels.
PROTOKOLLÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFEIM ZOLLBEREICH
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
„Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
„ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen gemäß dieses Protokolls stellt;
„ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gemäß dieses Protokolls gerichtet wird;
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.
ARTIKEL 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt; sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
ARTIKEL 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle sachdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen könnten.
(2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde diese Behörde über
die Umstände (Gegebenheiten und Voraussetzungen) der Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
die Umstände (Gegebenheiten und Voraussetzungen) der Einfuhr von Waren in das Gebiet der einen Vertragspartei und der Ausfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde leitet die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Schritte ein für die besondere Überwachung von
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Örtlichkeiten, an denen Waren gelagert werden, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden;
Beförderungen oder beabsichtigten Beförderungen von Waren, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden;
Transportmitteln, mit denen Waren befördert werden, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden.
ARTIKEL 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über
Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
ARTIKEL 5
Zustellung und Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Notifikation von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
ARTIKEL 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
die ersuchende Behörde,
den Gegenstand und Grund des Ersuchens,
die Maßnahme, um die ersucht wird,
die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,
möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen,
alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die für die Erledigung des Ersuchens erforderlich sind.
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
ARTIKEL 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, so wird die ersuchende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde anwesend sein, um Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von diesen festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
ARTIKEL 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Antrag übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
ARTIKEL 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
die Souveränität der Republik Kasachstan oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die beziehungsweise der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Fällen oder
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
ARTIKEL 10
Informationsaustausch und Vertraulichkeit
(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4) Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll genannten Zwecke verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
ARTIKEL 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen soll.
ARTIKEL 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
ARTIKEL 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Republik Kasachstan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits übertragen. Diese beschließen alle zu seiner Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander und unterrichten sich über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.
ARTIKEL 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan geschlossen worden sind oder geschlossen werden und
lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Europäischen Union über den Austausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Interesse sein könnten, unberührt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen bilateraler Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs über Zollangelegenheiten zu klären.
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