Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen Erbes und
positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.
ARTIKEL 227
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und „Know-how“, unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien,
Gründung einer strategischen Partnerschaft, die öffentliche und private Akteure und Akteure der Gemeinschaften einschließt, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu unterstützen,
Förderung und Entwicklung von Produkten, Märkten, Infrastrukturen, Humanressourcen und institutionellen Strukturen für den Tourismus sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen,
Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte,
Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsstandards und
Entwicklung und Förderung des Tourismus unter Einbeziehung der lokalen Bevölkerung sowie anderer Formen des nachhaltigen Tourismus.
KAPITEL 15
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
ARTIKEL 228
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.
ARTIKEL 229
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:
Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
Austausch bewährter Verfahren für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das soziale und wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,
Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung,
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,
Austausch von Erfahrungen im Bereich der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, über Qualitätspolitik und damit verbundene Kontrollmechanismen, über die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und die Entwicklung des ökologischen Landbaus,
Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger,
Förderung der Zusammenarbeit bei agro-industrielle Investitionsprojekten, insbesondere zur Entwicklung der Sektoren tierische und pflanzliche Erzeugung,
Austausch von Erfahrungen über Strategien für die nachhaltige Entwicklung der Agroindustrie sowie die Verarbeitung und den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
KAPITEL 16
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
ARTIKEL 230
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung des Dialogs und arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: Förderung der IOA Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung sowie faire Behandlung von Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in der anderen Vertragspartei aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.
ARTIKEL 231
Die Vertragsparteien verfolgen die unter Artikel 230 fallenden Ziele, einschließlich durch eine Zusammenarbeit und den Austausch von bewährten Verfahren in folgenden Bereichen:
Verbesserung der Lebensqualität und Gewährleistung besserer sozialer Rahmenbedingungen,
Stärkung der sozialen Inklusion und Anhebung des Sozialschutzniveaus für alle Arbeitnehmer sowie Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,
Verringerung der Armut, Förderung des sozialen Zusammenhalts und Schutz bedürftiger Menschen,
Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich im Einklang mit den jeweiligen Verpflichtungen, die sich für jede Vertragspartei aus internationalen Standards und Übereinkommen ergeben,
Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Steigerung der Effizienz der Arbeitsvermittlungsdienste,
Bemühungen um mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie des Niveaus des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz,
Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter durch Förderung der Teilnahme von Frauen am wirtschaftlichen und sozialen Leben und Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beruf, Bildung, Ausbildung, Wirtschaft, Gesellschaft sowie bei Entscheidungsprozessen,
Verbesserung der Qualität des Arbeitsrechts und Gewährleistung eines besseren Schutzes von Arbeitnehmern,
Stärkung und Förderung des sozialen Dialogs, unter anderem durch den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.
ARTIKEL 232
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung der geltenden IAO-Übereinkommen.
Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung sind.
Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, in ihre jeweilige sozialpolitische Entwicklung und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan im Rahmen dieses Abkommens.
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung und der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organisationen an.
KAPITEL 17
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT
ARTIKEL 233
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum den Schutz der menschlichen Gesundheit zu stärken und gesundheitliche Ungleichheiten im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen zu verringern.
ARTIKEL 234
Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter anderem durch Austausch gesundheitsbezogener Informationen, Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
ARTIKEL 235
Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Titels messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit besondere Bedeutung bei, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Funktionsweise von Institutionen zusammen, einschließlich in den Bereichen Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Verhütung und Bekämpfung von Korruption.
ARTIKEL 236
Justizielle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, und insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht aus.
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe. Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von Übereinkommen des Europarats zu Strafverfahren durch die Republik Kasachstan sowie die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte der VN und die Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.
ARTIKEL 237
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen zu gewährleisten.
Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Umsetzung durch die Republik Kasachstan einschließen.
ARTIKEL 238
Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Steuerung der Migrationsströme beimessen. Die Zusammenarbeit beruht auf gegenseitigen Konsultationen der beiden Vertragsparteien und erfolgt nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Vermeidung und Bekämpfung der irregulären Migration vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
die Republik Kasachstan rückübernimmt ihre Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats unverzüglich und
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union rückübernimmt seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan aufhalten, auf deren Ersuchen unverzüglich.
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik Kasachstan versehen ihre Staatsangehörigen unverzüglich und ohne andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Formalitäten mit den für die Zwecke des Absatzes 2 geeigneten Ausweispapieren. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im Besitz eines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so wird die zuständige diplomatische und/oder konsularische Vertretung des betroffenen Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan von der Republik Kasachstan beziehungsweise dem betroffenen Mitgliedstaat darum ersucht, die Staatsangehörigkeit dieser Person unverzüglich und ohne weitere Formalitäten durch eine Befragung festzustellen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität einen umfassenden Dialog über relevante Migrationsfragen aufzunehmen, unter anderem um die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu prüfen, das bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan im Rahmen der Rückübernahme regelt, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme von Staatsangehörigen anderer Länder und staatenloser Personen, sowie im Hinblick auf die Prüfung der Möglichkeit von parallelen Verhandlungen über ein Abkommen über Visaerleichterungen für Bürger der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.
ARTIKEL 239
Konsularischer Schutz
Die Republik Kasachstan stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden der in der Republik Kasachstan vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der über keine erreichbare ständige Vertretung in der Republik Kasachstan verfügt, unter denselben Bedingungen Schutz gewähren, wie sie für die eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten.
ARTIKEL 240
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Im Einklang mit den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ angenommenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsektoren und einschlägigen Nichtfinanzsektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen sowie zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung und Rückgabe von Vermögenswerten oder Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.
Diese Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien.
ARTIKEL 241
Illegale Drogen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten, insbesondere bei Fragen des illegalen Handels mit Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung des Angebots an illegalen Drogen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen und der Nachfrage danach zu stärken und zu diesem Zweck die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu intensivieren, um unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern sowie Prävention, Behandlung und Rehabilitation zu verbessern.
Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, drogenbedingte Schäden zu verringern, gegen die Herstellung und den Konsum von synthetischen Drogen vorzugehen und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, die zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksam zu verhindern.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten und dem Aktionsplan EU-Zentralasien gegen Drogen orientieren.
ARTIKEL 242
Bekämpfung organisierter und grenzüberschreitender Kriminalität und der Korruption
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierter Finanz- und Wirtschaftskriminalität und illegalen Aktivitäten mit grenzübergreifendem Charakter zusammen, darunter Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Drogenhandel, illegaler Handel mit Schusswaffen, Veruntreuung, Betrug, Fälschungen, Dokumentenfälschung und Korruption auf öffentlicher und privater Ebene, indem sie ihre bestehenden internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen.
Die Vertragsparteien fördern die Intensivierung der bilateralen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren und eine mögliche Zusammenarbeit mit den Agenturen der Europäischen Union.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der VN von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den drei dazugehörigen Protokollen sowie dem Übereinkommen der VN von 2003 gegen Korruption verankert sind. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von einschlägigen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption durch die Republik Kasachstan einschließen.
ARTIKEL 243
Bekämpfung der Cyberkriminalität
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren, mit dem Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme oder gegen derartige Netze und Systeme verübt werden.
TITEL VI
SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG
ARTIKEL 244
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Förderung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Kasachstan und die Konvergenz mit den politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern. Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, der Mobilität von Studenten, Lehr- und Verwaltungspersonal, Forschern und jungen Leuten und des Informations- und Erfahrungsaustauschs.
Die Vertragsparteien fördern eine einheitliche Koordinierung von Maßnahmen für das Bildungssystem im Einklang mit europäischen und internationalen Standards und bewährten Verfahren.
KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT IM KULTURBEREICH
ARTIKEL 245
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Kulturbereich unter Achtung der kulturellen Vielfalt, um das Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen.
Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen anzuregen.
Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf und entwickeln eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler internationaler Verträge und internationaler Organisationen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Die Vertragsparteien setzen den Meinungsaustausch über kulturelle Vielfalt fort, unter anderem mit dem Ziel, die Grundsätze des Übereinkommens der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 zu fördern und Projekte im Rahmen der Internationalen Dekade für die Annäherung der Kulturen 2013-2022, die von der VN-Generalversammlung verkündet wurde, umzusetzen.
Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten, Programme und Pläne sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Fortbildung und des Kapazitätsaufbaus für Künstler und Kulturschaffende und Organisationen.
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION
ARTIKEL 246
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:
in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissenschaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und
zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.
ARTIKEL 247
Die Zusammenarbeit umfasst:
den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,
die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen für Forschung und Innovation der Vertragsparteien,
den Ausbau der Forschungskapazitäten in den Forschungseinrichtungen der Republik Kasachstan und die Erleichterung ihrer Teilnahme am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und etwaigen anderen Initiativen, die von der Europäischen Union finanziert werden,
die Entwicklung und Förderung gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,
die Förderung der kommerziellen Nutzung von Ergebnissen gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,
die Erleichterung des Zugangs neuer Technologien zu den heimischen Märkten der Vertragsparteien,
die Organisation von Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogrammen für Wissenschaftler, Forscher und sonstiges im Bereich Forschung und Entwicklung tätiges Personal beider Vertragsparteien,
die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern,
sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen, auf der Grundlage eines beiderseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.
ARTIKEL 248
Bei der Umsetzung der in Artikel 247 genannten Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit regionalen und anderen Tätigkeiten angestrebt werden, die im weiterreichenden Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Kasachstan nach den Artikeln 261 und 262 durchgeführt werden.
KAPITEL 4
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MEDIEN UND AUDIOVISUELLES
ARTIKEL 249
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audiovisuelles, unter anderem durch den Austausch von Informationen und die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino und Audiovisuelles.
ARTIKEL 250
Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren zur Förderung von Unabhängigkeit und Professionalität der Medien aus, auf der Grundlage der Standards, die in den geltenden internationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich derjenigen der UNESCO und des Europarats, festgelegt sind.
KAPITEL 5
ZUSAMMENARBEIT MIT DER ZIVILGESELLSCHAFT
ARTIKEL 251
Die Vertragsparteien setzen im Rahmen von Sitzungen und Konsultationen ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der Rolle der Zivilgesellschaft verstärkt fort, um folgende Ziele zu erreichen:
die Kontakte und der Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Kasachstan werden gestärkt, und zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Vertragsparteien wird die Möglichkeit gegeben, sich mit den Verfahren der Konsultation und des Dialogs mit öffentlichen Einrichtungen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit insbesondere eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung angestrebt wird;
Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens;
Förderung eines umfassenderen Kapazitätsausbaus sowie größerer Unabhängigkeit und Transparenz in der Zivilgesellschaft und Stärkung ihrer Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung der Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien fördern den Aufbau von Beziehungen zwischen Nichtregierungsorganisationen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.
Die Vertragsparteien unterstützen die jeweiligen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind. Die Vertragsparteien tauschen förmlich und regelmäßig – mindestens einmal pro Jahr – alle relevanten Informationen über Kooperationsprogramme aus.
KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG
ARTIKEL 252
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung, um dazu beizutragen, dass alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Rassismus und Gewalt, zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KATASTROPHENSCHUTZ
ARTIKEL 253
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Risiken von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowohl in den Gebieten der Vertragsparteien als auch weltweit eingedämmt werden müssen.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen durch effizientere Maßnahmen zur Katstrophenvorsorge, -abmilderung, Vorbereitung auf den Katastrophenfall und Folgenbewältigung im Fall von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen zu stärken und auf bilateraler oder multilateraler politischer Ebene zusammenzuarbeiten, um die Ergebnisse des globalen Katastrophenmanagements zu verbessern.
Im Rahmen der Zusammenarbeit wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen, Folgendes unterstützt:
die Interaktion zwischen den zuständigen Stellen, sonstigen Organisationen und Personen, die auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig sind,
die Koordinierung der Amtshilfe im Katastrophenfall, falls erforderlich,
der Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Katastrophenvorsorge,
die Ausbildung, Weiterbildung, Qualifizierung und spezielle Schulungen im Bereich des Katastrophenschutzes und im Einsatz von Frühwarnsystemen.
KAPITEL 8
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WELTRAUMTÄTIGKEITEN
ARTIKEL 254
Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung der zivilen Raumfahrt. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Initiativen, die für eine Komplementarität ihrer jeweiligen Weltraumtätigkeiten sorgen könnten.
ARTIKEL 255
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann sich entsprechend ihren Interessen auf die Bereiche Satellitennavigation, Erdbeobachtung, Erforschung des Weltraums und andere Bereiche erstrecken.
KAPITEL 9
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERBRAUCHERSCHUTZ
ARTIKEL 256
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:
Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Verbraucherpolitik, einschließlich Anforderungen an Produktqualität und -sicherheit und Schaffung eines Marktaufsichtssystems und eines Mechanismus für den Informationsaustausch,
Förderung des Austauschs von Erfahrungen mit Verbraucherschutzsystemen, einschließlich Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, Sensibilisierung der Verbraucher und Stärkung ihrer Handlungskompetenz sowie Durchsetzung der Verbraucherrechte,
Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen,
Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen.
KAPITEL 10
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 257
Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik mit dem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessern und die Beteiligung aller Regionen an der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Vertragsparteien zu stärken.
ARTIKEL 258
Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionale Zusammenarbeit, im Einklang mit bestehenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen, um Maßnahmen für den Kapazitätsausbau zu entwickeln und den Ausbau der regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu fördern.
ARTIKEL 259
Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung von für die regionale Zusammenarbeit relevanten Elementen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Forschung, Tourismus, Wasserressourcen und Umwelt, Katastrophenschutz und anderen Bereichen, die für die regionale Zusammenarbeit von Belang sind.
KAPITEL 11
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
ARTIKEL 260
(1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen, die bei der Umsetzung internationaler bewährter Verfahren in der öffentlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst sowie bei der Stärkung der Kapazitäten und der beruflichen Entwicklung und Fortbildung von Beamten und öffentlich Bediensteten gewonnen wurden.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen den Dialog über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des öffentlichen Dienstes und über gemeinsame Anstrengungen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit im Rahmen einer regionalen Plattform für den öffentlichen Dienst in der Republik Kasachstan.
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2 soll unter anderem Folgendes erleichtern:
den Austausch von Sachverständigen,
die Organisation von Seminaren und
die Organisation von Schulungen.
TITEL VII
FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 261
Auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft und gestützt auf die Grundsätze des beiderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz, der Berechenbarkeit und des gegenseitigen Schutzes ihrer Interessen setzen die Vertragsparteien die bestehende finanzielle und technische Zusammenarbeit fort und intensivieren sie.
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die Republik Kasachstan finanzielle Hilfe der Europäischen Union in Form von Zuschüssen und Darlehen, unter Umständen auch in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen internationalen Finanzinstituten, erhalten.
Diese finanzielle Hilfe kann gemäß den einschlägigen Vorschriften für den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union1 insbesondere durch Austausch von Sachverständigen, Forschungsarbeiten, Organisation von Foren, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung der Konzeption und Umsetzung von Programmen und Projekten geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Europäische Union gelten die Haushaltsordnung2 und die Anwendungsbestimmungen3.
Die finanzielle Hilfe wird auf der Grundlage von Jahresaktionsprogrammen gewährt, die von der Europäischen Union nach Rücksprache mit der Republik Kasachstan aufgestellt werden.
Die Europäische Union und die Republik Kasachstan können Programme und Projekte kofinanzieren. Die Vertragsparteien koordinieren Programme und Projekte zur finanziellen und technischen Zusammenarbeit und tauschen Informationen über alle Quellen von Hilfe aus.
Die Wirksamkeit der Hilfe, wie in der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, der Rahmenstrategie der Europäischen Union zur Reform der technischen Zusammenarbeit und in den Berichten des Europäischen Rechnungshofs dargelegt und die Erfahrungen mit der Umsetzung abgeschlossener und laufender Kooperationsprogramme der Europäischen Union in der Republik Kasachstan bilden die Grundlage der finanziellen Hilfen der Europäischen Union für die Republik Kasachstan..
1 Insbesondere die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44) und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).
2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
ARTIKEL 262
Die Vertragsparteien setzen die finanzielle und technische Hilfe nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung um und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zusammen. Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten1, Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zulasten des Haushalts der Europäischen Union und des Haushalts der Republik Kasachstan, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder sonstigen Hilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
Alle weiteren während der Umsetzung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abkommen oder Finanzierungsinstrumente müssen für die Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Überprüfungen vor Ort und Kontrollen vorsehen.
1 Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Rechts der Europäischen Union, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von der Europäischen Union verwalteten Haushalte bewirkt hat beziehungsweise bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
ARTIKEL 263
Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, verpflichten sich die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass die Beiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den aus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden.
ARTIKEL 264
Präventivmaßnahmen
Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die mit Mitteln der Europäischen Union finanzierten und mit Mitteln der Republik Kasachstan kofinanzierten Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug. Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan zu verhindern. Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Präventivmaßnahmen, die getroffen wurden.
ARTIKEL 265
Kommunikation
Die Vertragsparteien unterrichten einander, und insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan, über mutmaßliche und tatsächliche Fälle von Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan.
Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit diesem Artikel getroffen werden.
ARTIKEL 266
Kontrollen vor Ort
Vor-Ort-Kontrollen der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan vorbereitet und durchgeführt.
Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates1 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 Kontrollen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.
1 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Europäische Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ARTIKEL 267
Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden der Republik Kasachstan leiten bei mutmaßlichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union oder der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan unverzüglich Ermittlungen oder Strafverfahren im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan ein. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung auf förmlichen Antrag die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan dabei unterstützen.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 268
Kooperationsrat
(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig. Er tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.
(2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fasst der Kooperationsrat in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse. Der Kooperationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.
(3) Der Kooperationsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels III (Handel und Wirtschaft), die Anhänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu ändern.
(4) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(5) Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
(6) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.
(7) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Jede Vertragspartei kann Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 278 dem Kooperationsrat vorlegen.
ARTIKEL 269
Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse
(1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.
(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen, in denen der Kooperationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Kooperationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats.
(5) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) tritt der Kooperationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen
(6) Der Kooperationsrat kann Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.
(7) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses und aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest.
ARTIKEL 270
Parlamentarischer Kooperationsausschuss
(1) Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Kasachstan andererseits zusammen, und er dient diesen als Forum für Treffen und für den Meinungsaustausch. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss hat die Aufgabe eine für beide Seiten vorteilhafte und wirksame parlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament der Republik Kasachstan zu entwickeln.
(3) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss führen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd das Europäische Parlament und das Parlament der Republik Kasachstan.
(5) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann den Kooperationsrat um Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Ausschuss die erbetenen Informationen.
(6) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
(7) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann dem Kooperationsrat Empfehlungen vorlegen.
TITEL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 271
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei diskriminierungsfrei und unter ähnlichen Bedingungen wie ihre eigenen natürlichen und juristischen Personen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen erhalten, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
ARTIKEL 272
Übertragung von Befugnissen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer Vertragspartei Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Regierungsbefugnisse wie die Befugnis zur Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Genehmigungen für andere Wirtschaftstätigkeiten, zur Genehmigung von Handelsgeschäften, zur Festlegung von Quoten, Gebühren oder sonstigen Abgaben erteilt wurden, bei der Ausübung dieser Befugnisse nach den Verpflichtungen der Vertragspartei im Rahmen des Abkommens handelt.
ARTIKEL 273
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
(1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Kapitalverkehrs sowie für Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine Nicht-Vertragspartei;
sind (gegebenenfalls) mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar;
vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.
(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 getroffen.
(4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATS getroffen.
(5) Die Vertragspartei, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Kooperationsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens abgehalten werden.
(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungs-schwierigkeiten geprüft, die zu den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
Art und Umfang der Schwierigkeiten,
Außenwirtschafts- und Handelssituation oder
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.
(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds festlegt.
ARTIKEL 274
Maßnahmen im Zusammenhang mit wesentlichen Sicherheitsinteressen
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft oder
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrerwesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oderdem Handel damit,
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einermilitärischen Einrichtung dienen,
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen siegewonnen werden,
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheitoder Verteidigung unentbehrlich sind oder
im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalenBeziehungen oder
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenenVerpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
ARTIKEL 275
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken;
dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Kasachstan angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
ARTIKEL 276
Steuern
(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindert, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
ARTIKEL 277
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach Artikel 278 dem Kooperationsrat vor.
(4) Der Kooperationsrat kann eine Streitigkeit nach Artikel 278 und durch bindenden Beschluss beilegen.
ARTIKEL 278
Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) ausschließlich Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Kooperationsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Kooperationsausschusses oder eines anderen nach Artikel 269 eingesetzten Unterausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Kooperationsrat, dem Kooperationsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(4) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Kooperationsrat gemäß Artikel 277 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
ARTIKEL 279
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Falls die Angelegenheit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 278 gelöst wird und die beschwerdeführende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann sie – außer im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) –geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht treffen:
bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung dieses Abkommens im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge oder
bei dem Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in den Artikel 1 und 11 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.
In diesen Fällen wird die geeignete Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu 20 Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet die Maßnahme Anwendung.
(3) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern und in angemessenem Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand sofortiger Konsultationen, in denen jede Partei das Recht zur Beseitigung des in Frage stehenden Verstoßes erhält.
ARTIKEL 280
Zugang zu amtlichen Dokumenten
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt.
ARTIKEL 281
Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union auf diplomatischem Wege den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
(2) Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III ab dem Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens, sofern in darin nichts anderes bestimmt ist, ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Europäische Union und die Republik Kasachstan das Abkommen ganz oder teilweise im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden.
(4) Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem
die Europäische Union der Republik Kasachstan den Abschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert hat, wobei sie gegebenenfalls die Teile des Abkommens angibt, die vorläufig angewendet werden sollen und
die Republik Kasachstan der Europäischen Union die Ratifizierung dieses Abkommens notifiziert hat.
(5) Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III vorläufig ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem Inkrafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft), sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.
(6) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf den „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ auch als Bezugnahme auf den Tag, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird, im Sinne der Absätze 4 und 5.
(7) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, das am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, beendet.
Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(8) Das in Absatz 7 genannte Abkommen wird durch dieses Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf jenes Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf dieses Abkommen.
(9) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.
(10) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Absicht, die vorläufige Anwendung zu beenden, bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.
ARTIKEL 282
Bestehende Abkommen zwischen den Vertragsparteien in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
ARTIKEL 283
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im beiderseitigen Einvernehmen ändern, überprüfen und erweitern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren.
(2) Die Vertragsparteien können das Abkommen ergänzen, indem sie untereinander besondere internationale Übereinkommen in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, schließen. Solche besonderen internationalen Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
ARTIKEL 284
Anhänge und Protokolle
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 285
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten, oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen, einerseits und die Republik Kasachstan andererseits.
ARTIKEL 286
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden und nach Maßgabe dieser Verträge, sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan.
ARTIKEL 287
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, kasachischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Astana am einundzwanzigsten Dezember zweitausendfünfzehn.
ANHANG I
VORBEHALTE NACH ARTIKEL 46
A. VORBEHALTE DER REPUBLIK KASACHSTAN,
Die Republik Kasachstan behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung vereinbar sind:
Untertagebau
1.1. Der Tage- und der Untertagebau in der Republik Kasachstan sind nur Niederlassungen in Form von juristischen Personen der Republik Kasachstan (d. h. Tochtergesellschaften) gestattet.
1.2. Der Staat verfügt über ein Vorkaufsrecht beim Erwerb der Nutzungsrechte für den Untertagebau (oder eines Teils davon) und/oder eines Objekts, das mit diesen Nutzungsrechten in Zusammenhang steht.
Strategische Ressourcen und Objekte
Die Republik Kasachstan kann juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagen, Geschäfte mit der Nutzung strategischer Ressourcen und/oder dem Erwerb strategischer Objekte in der Republik Kasachstan zu tätigen, wenn dies zu einer Konzentration der Rechte bei einer Person oder einer Gruppe von Personen aus denselben Ländern führen würde. Diese Regelung gilt auch für Tochterunternehmen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan1. Die Republik Kasachstan kann im Interesse der nationalen Sicherheit Eigentumsrechte und die Übertragung von Eigentumsrechten an strategischen Ressourcen und Objekten der Republik Kasachstan beschränken.
Immobilien
3.1 Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan ist privater Besitz an Flächen, die für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion oder Forstwirtschaft genutzt werden, untersagt. Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann die befristete Nutzung von Landflächen für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gestattet werden, der verlängert werden kann.
3.2 Der Besitz von privatem Eigentum an Grundstücken in der Grenzzone, im Grenzgebiet und in Seehäfen der Republik Kasachstan ist juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagt.
3.3 Die Pacht von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze der Republik Kasachstan durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihre Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan unterliegt Beschränkungen.
3.4 Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann das Recht auf ständige Nutzung von Landflächen nicht gewährt werden.
Fauna
4.1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres- oder Binnengewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Republik Kasachstan unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge der Republik Kasachstan fahren und im Gebiet der Republik Kasachstan registriert sind. Fischereifahrzeugen, die Eigentum von in Form juristischer Personen der Republik Kasachstan gegründeten Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union sind, ist es nicht verboten, die Flagge der Republik Kasachstan zu führen.
4.2 Die Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt in einem bestimmten Gebiet oder innerhalb einer Wasserzone wird vorrangig juristischen Personen der Republik Kasachstan gestattet.
Niederlassungsanforderungen für die Lizenzerteilung
Unternehmen, die Waren herstellen, die aus gewichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheit, des Schutzes oder der nationalen Sicherheit lizenzpflichtig sind, werden in Form einer juristischen Person der Republik Kasachstan gegründet.
Festlandsockel
Innerhalb des Festlandsockels der Republik Kasachstan können Beschränkungen festgelegt werden.
B. VORBEHALTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Europäische Union behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung vereinbar und gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind:
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, einschließlich der Förderung von Erdöl und Erdgas
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten; die Europäische Union kann Beschränkungen auf juristische Personen anwenden, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.
Erzeugung von Mineralölerzeugnissen, Gas, Strom, Dampf, Warmwasser und Heizwärme
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen auf juristische Personen angewandt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.
Fischerei
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren und im Gebiet der Europäischen Union registriert sind.
Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz, durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, gelten.
Landwirtschaft und Jagd
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Inländerbehandlung nicht für juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, und die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, muss notifiziert oder erforderlichenfalls genehmigt werden.
Aquakultur
Die Inländerbehandlung gilt nicht für Aquakultur im Gebiet der Europäischen Union.
Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder von Stoffen, aus denen sie gewonnen werden
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten.
1 Artikel 64 des Gesetzes Nr. 415 vom 13. Mai 2003 über Aktiengesellschaften der Republik Kasachstan und Artikel 12 des Gesetzes Nr. 220 vom 22. April 1998 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung der Republik Kasachstan.
ANHANG II
BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE REPUBLIK KASACHSTAN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 2
Nur juristische Personen der Europäischen Union, die in einem Nichtdienstleistungssektor tätig und mit der Erzeugung von Waren beschäftigt sind, dürfen Mitarbeiter für eine unternehmensinterne Versetzung gewinnen.1
Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern als Führungskräfte“ und „Fachkräfte“ unterliegt der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.2 Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen.3
In Unternehmen mit mindestens drei Mitarbeitern dürfen höchstens 50 % aller Führungskräfte, Manager und Fachkräfte innerhalb der jeweiligen Kategorie unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer sein.
Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern einer Vertragspartei wird für einen Zeitraum von drei Jahren auf der Grundlage von Genehmigungen gestattet, die von der zuständigen Stelle jährlich neu ausgestellt werden.
1 Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern im Rahmen von Nutzungsverträgen für den Untertagebau erfolgt nach Maßgabe des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO.
2 Eine Arbeitserlaubnis wird erst ausgestellt, wenn die Suche nach geeigneten Bewerbern in der Datenbank der zuständigen Behörde und durch Veröffentlichung der Stellenausschreibung in den Massenmedien abgeschlossen ist. Diese Verfahren dürfen nicht länger als einen Monat dauern. Die Genehmigung für die unternehmensinterne Versetzung von Arbeitnehmern nach diesen Verfahren wird erteilt, sobald diese Verfahren abgeschlossen sind, es sei denn, das Unternehmen hat einen lokalen Bewerber ermittelt, der den Anforderungen gerecht wird.
3 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.
AHANG III
GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
TEIL 1
Zentrale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt
Schwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:
300 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses Anhangs),
7 Millionen Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs).
Für die Europäische Union:
Die zentralen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Anhang 1 der Europäischen Union zur Anlage 1 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO aufgeführt sind. Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt weder für die durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten Stellen, noch die Verteidigungsministerien, die in dieser Liste aufgeführt sind.
Anmerkung:
Die Liste umfasst auch untergeordnete Stellen der aufgelisteten Beschaffungsstellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, sofern diese keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
Für die Republik Kasachstan:
Ministerium für Investitionen und Entwicklung der Republik Kasachstan
Ministerium für Energie der Republik Kasachstan
Ministerium für Landwirtschaft der Republik Kasachstan
Ministerium für Nationale Wirtschaft der Republik Kasachstan
Außenministerium der Republik Kasachstan
Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung der Republik Kasachstan
Finanzministerium der Republik Kasachstan
Justizministerium der Republik Kasachstan
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Kasachstan
Ministerium für Kultur und Sport der Republik Kasachstan
Ausschuss für öffentliche Finanzen für die Kontrolle der Ausführung des Staatshaushalts.
Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung in der Republik Kasachstan
Nationales Zentrum für Menschenrechte.
Anmerkung:
Die Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer einzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.
TEIL 2
Regionale und lokale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.
Schwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:
400 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses Anhangs),
7 Millionen Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs)
Für die Europäische Union:
Alle regionalen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Anmerkungen:
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „regionale Gebietskörperschaften“ die Beschaffungsstellen der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)1 fallen.
Für die Republik Kasachstan:
Verwaltung der Oblast Almaty
Verwaltung der Oblast Atyrau
Verwaltung der Oblast Aktobe
Verwaltung der Oblast Akmola
Verwaltung der Oblast Ostkasachstan
Verwaltung der Oblast Zhambyl
Verwaltung der Oblast Westkasachstan
Verwaltung der Oblast Karaganda
Verwaltung der Oblast Kyzylorda
Verwaltung der Oblast Kostanay
Verwaltung der Oblast Mangistau
Verwaltung der Oblast Pavlodar
Verwaltung der Oblast Nordkasachstan
Verwaltung der Oblast Südkasachstan
Verwaltung der Stadt Astana
Verwaltung der Stadt Almaty
Anmerkung: Die Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer einzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.
1 ABl. EU L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
TEIL 3
Alle anderen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.
(entfällt)
TEIL 4
Waren, die unter dieses Kapitel fallen
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller Waren durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs aufgeführt sind, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Liste der Waren nach Artikel 137 dieses Abkommens:
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten HS-Codes des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (HS) dienen der Kennzeichnung der in Artikel 137 genannten Waren. Die Beschreibung wird nur informationshalber angegeben.
| Nr. | HS-Code | Warengruppen |
|---|---|---|
| 1 | 0401 bis 0402 | Milch und Rahm |
| 2 | 0701 bis 0707 | Bestimmte Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
| 3 | 2501 bis 2530 | Sonstige nichtmetallische Mineralerzeugnisse |
| 4 | 2801 bis 2940 | Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse |
| 5 | 3101 bis 3826 | Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse |
| 6 | 3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus Kunststoffen |
| 7 | 4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen |
| 8 | 4803 | Papiere zur Herstellung von Toilettenpapier, Abschminktüchern oder hygienischen Binden und Windeln oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege |
| 9 | 5101 bis 6006 | Spinnstoffe und Waren daraus |
| 10 | 7201 bis 8113 | Unedle Metalle und Waren daraus |
| 11 | 8201 bis 8311 | Metallerzeugnisse |
| 12 | 8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
| 13 | 8501 bis 8517 | Bestimmte Maschinen und Geräte |
| 14 | 8535 bis 8548 | Bestimmte elektrische Geräte |
| 15 | 870130 | Gleiskettenzugmaschinen |
| 16 | 870190 | Sonstige Zugmaschinen der Position 8701 (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09) |
| 17 | 8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
| 18 | 8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
| 19 | 8704 | Lastkraftwagen |
| 20 | 8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen– oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
| 21 | 8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
| 22 | 8802 | Hubschrauber und Raumfahrzeuge |
| 23 | 940350 | Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |
| 24 | 9405 | Lampen und Beleuchtungskörper |
TEIL 5
Dienstleistungen, die unter dieses Kapitel fallen
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
Dieses Abkommen gilt für folgende von den in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Stellen durchgeführte Beschaffungen von Dienstleistungen, die gemäß Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren der WTO (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführt sind: 1
| Beschreibung | Bezugsnr. der CPC. |
|---|---|
| Telekommunikationsdienstleistungen | 7522 |
| Wirtschaftsprüfungsleistungen | 86211 |
| Rechnungsabschlussprüfungen | 86212 |
| Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung | 86401 |
| Managementberatung | 865 |
| Mit der Managementberatung verbundene Leistungen | 8663 |
| Dienstleistungen von Architekten | 8671 |
| Ingenieurdienstleistungen | 8672 |
| Integrierte Ingenieurdienstleistungen | 8673 |
| Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten | 8674 |
| verbundene wissenschaftliche und technische Beratung | 86754 |
Anmerkung:
Die unter das Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.
1 Ausgenommen Dienstleistungen, die Beschaffungsstellen aufgrund eines ausschließlichen Rechts, das durch veröffentlichte Gesetzes-, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, von einer anderen Stelle beziehen müssen:
2 Für die Republik Kasachstan mit Ausnahme lokaler Tele- und Funkkommunikationsdienste, einschließlich Satellitenfunk, sofern die Leistungen nicht durch ausländische Satellitenbetreiber für juristische Personen der Republik Kasachstan mit einer Lizenz für Telekommunikationsdienstleistungen erbracht werden, wie in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan vorgesehen.
3 Mit Ausnahmen von Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
4 Mit Ausnahme der Landvermessung für die rechtsverbindliche Festlegung von Grenzen, Luftbildaufnahmen und Luftbildkarten und mit Ausnahme der СРС 86754 (kartografische Arbeiten), wie in der Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan im Rahmen des GATS festgelegt.
TEIL 6
Bauleistungen, die unter das Abkommen fallen
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller in der CPC aufgeführten Bauleistungen durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs aufgeführt sind.
Anmerkung:
Die unter dieses Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.
TEIL 7
Allgemeine Anmerkungen
Für die Europäische Union
Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:
die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und von Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe) und
die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit.
Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses Anhangs erfasst sind.
Für die Åland-Inseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln zum Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union.
Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, ist nur nichtsensibles und Nichtkriegsmaterial erfasst,
Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter dieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.
Für die Republik Kasachstan
Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:
die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen (einschließlich der Beschaffung für die Zwecke der Ernährungssicherung) und von Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe),
die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit,
die Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetztes Nr. 303-III über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juli 2007, wenn dies Informationen einschließt, die als Staatsgeheimnis zu betrachten sind,
die Beschaffung im Bereich der Weltraumforschung und -erkundung für friedliche Zwecke, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung gemeinsamer Projekte und Programme auf dem Gebiet der Raumfahrt,
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