Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 311
Änderungshistorie JSON API

(4) Eine Vertragspartei kann darum ersuchen, dass eine Ad-hoc-Sitzung zu Rohstoffen und Energiegütern abgehalten bzw. ein Ad-hoc-Austausch über Rohstoffe und Energiegüter während der Sitzungen des Kooperationsausschusses anberaumt wird. Darüber hinaus könnte die bilaterale Zusammenarbeit gegebenenfalls auf einschlägige plurilaterale oder multilaterale Gremien, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, ausgedehnt werden.

ARTIKEL 149

FRÜHWARNSYSTEM

(1) Die Vertragsparteien führen ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht.

(2) Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsam Maßnahmen

a)

zur frühzeitigen Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder elektrischer Energie sowie

b)

zur Vermeidung einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen.

(3) Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so notifiziert sie dies schnellstmöglich der anderen Vertragspartei.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der für diesbezügliche Energiefragen zuständige Minister der Republik Kasachstan als zuständige Stellen fungieren.

(5) Bei einer entsprechenden Notifikation teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit.

(6) Eine Vertragspartei kann innerhalb von drei Kalendertagen nach der Notifikation um Konsultationen zu folgenden Punkten ersuchen:

a)

Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage,

b)

Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der Notsituation und zur Minimierung der Folgen der Notsituation,

c)

Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe unter anderem zur Überwachung der Energieflüsse an den einschlägigen Stellen der betroffenen Infrastruktur.

(7) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit Drittländern zusammen, um die drohende Notsituation abzuwenden beziehungsweise die akute Notsituation zu bereinigen.

(8) Hält die Notsituation weiterhin an, kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels vorgesehenen Sonderverfahren das Streitbeilegungsverfahren für Notsituationen einleiten.

(9) Die Vertragsparteien unterlassen ab dem Zeitpunkt der Notifikation jegliche Maßnahmen, die in einer bestimmten Situation die Notsituation verschärfen oder verstärken könnten.

(10) Die Vertragsparteien sehen davon ab, in Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:

a)

Standpunkte oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei in einem Verfahren nach diesem Artikel vertritt beziehungsweise vorlegt oder

b)

Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für eine in diesem Artikel genannte Notsituation zu akzeptieren.

(11) Der Kooperationsausschuss kann erforderlichenfalls detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels ausarbeiten.

ARTIKEL 150

Ausnahmen

(1) Dieses Kapitel lässt etwaige in diesem Abkommen festgelegte Ausnahmen, Vorbehalte oder Beschränkungen unberührt.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsprojekte oder für Demonstrationsprojekte, die in nichtgewerblichem Ausmaß durchgeführt werden.

(3) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb von Energieinfrastrukturen, einschließlich für die nationale oder öffentliche Sicherheit relevanter Energietransport- und -erzeugungsanlagen und einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Notsituation und Reaktion auf eine Notsituation, notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.

KAPITEL 10

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 151

Hintergrund und Ziele

(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung und das Schlussdokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012, das in die am 27. Juli 2012 von der VN-Generalversammlung angenommene Resolution 66/288 eingegangen ist.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient. Die Vertragsparteien bemühen sich zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.

ARTIKEL 152

Multilaterale Normen und Vereinbarungen für die Bereiche Umwelt und Arbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit sind.

(3) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie beigetreten sind, und die IAO-Übereinkommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.

ARTIKEL 153

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in Artikel 152 Bezug genommen wird, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern. Die Vertragsparteien streben hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus an.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Aufweichung oder Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(3) Keine Vertragspartei weicht von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht ab oder unterläuft dieses durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.

ARTIKEL 154

Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Zieleiner wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher kommen die Vertragsparteien überein, Folgendes zu fördern:

a)

Handel und Investitionen in Umweltgüter und –dienstleistungen sowie klimafreundlicheProdukte und Technologien,

b)

den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, wie fairer oder ethischer Handel oderÖko-Kennzeichnung und

c)

Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwortung.

(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, umdie Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen, einschließlich im Kontext der in Titel IV (Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung) genannten Aspekte, ergeben können.

(3) Bei der Zusammenarbeit und dem Dialog nach Absatz 2 werden im Rahmen der unter Artikel 251 vorgesehenen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen.

(4) Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.

ARTIKEL 155

Streitbeilegung

Kapitel 14 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 (Streitbeilegung) gilt nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 180 und 182 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Kooperationsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 154 Absatz 3.

KAPITEL 11

WETTBEWERB

ARTIKEL 156

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe, einschließlich Subventionen, das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

ARTIKEL 157

Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung

(1) Jede Vertragspartei wahrt in ihrem Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.

(2) Jede Vertragspartei verfügt über unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und angemessen ausgestattet sind.

(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts an, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen geachtet werden.

ARTIKEL 158

Staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien

(1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.

(2) Bezüglich staatlicher Monopole, staatlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden und die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen. Für die Zwecke dieses Kapitels besteht eine Wirtschaftstätigkeit darin, Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten. Sie umfasst keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführten Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.

(3) Die Anwendung des in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen sollten begrenzt und transparent sein. Handel und Investitionen sollten nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das das Ziel des Abkommens untergraben würde.

ARTIKEL 159

Subventionen

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Subvention“ eine Maßnahme, die die Bedingungen des Artikels 1 des SCM-Übereinkommens erfüllt, unabhängig davon, ob sie einem Unternehmen für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gewährt wird, und die spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens ist.

(2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Titels alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, einschließlich über das politische Ziel oder den Zweck der Subvention, die Dauer oder sonstige Fristen, die Form und wenn möglich den Betrag oder das Budget sowie den Empfänger der Subvention, die von der jeweiligen Regierung oder einer öffentlichen Stelle gewährt wird. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website oder über den WTO-Notifizierungsmechanismus bereitgestellt wurden.

(3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention die Interessen der erstgenannten Vertragspartei beeinträchtigt, kann die erstgenannte Vertragspartei um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei prüft einen solchen Antrag sorgfältig. Die Konsultationen sollten insbesondere darauf abzielen zu klären, welche politische Zielsetzung die Subvention hat, ob sie einen Anreizeffekt besitzt und verhältnismäßig ist und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die potenziellen verzerrenden Auswirkungen auf Handel und Investitionen der ersuchenden Vertragspartei zu begrenzen.1

(4) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention zur Verfügung. Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei anzugehen.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Subventionen für die Fischerei und für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.


1 Eine Subvention ist verhältnismäßig, wenn ihre Höhe nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

ARTIKEL 160

Streitbeilegung

Die Bestimmungen in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels gelten nicht für die Artikel 156 bis 158 und Artikel 159 Absätze 3 und 4 dieses Titels.

ARTIKEL 161

Verhältnis zur WTO

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens, insbesondere im Rahmen des SCM-Übereinkommens und der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, unberührt.

ARTIKEL 162

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

KAPITEL 12

STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, STAATLICH KONTROLLIERTE UNTERNEHMEN UND UNTERMEHMEN MIT BESONDEREN ODER AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN ODER PRIVILEGIEN

ARTIKEL 163

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens oder der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt;

b)

„staatlich kontrolliertes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss ausübt oder die Möglichkeit dazu hat, und zwar aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Vorschriften oder Praktiken für seine Funktionsweise oder anderer Mittel zur Ausübung eines solchen bestimmenden Einflusses. Von einem bestimmenden Einfluss einer Vertragspartei wird ausgegangen, wenn eine Vertragspartei direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann;

c)

„Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausführt und dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Solche Rechte oder Privilegien können das Recht einschließen, als Vertrieb, Netzbetreiber oder sonstiger Vermittler für den Kauf oder Verkauf von Waren oder die Erbringung oder den Empfang einer Dienstleistung zu handeln. Als „Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ zählen auch Monopole, die eine gewerbliche Tätigkeit ausführen;

d)

„Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Konsortien, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, zählt jedoch nicht allein aufgrund der Gewährung eines solchen Rechts dazu;

e)

„besondere Rechte“ Rechte, die von einer Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet oder auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt eingeräumt werden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, ihre Tätigkeit im selben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich eingeschränkt werden. Die Erteilung einer Lizenz oder einer Genehmigung für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen im Rahmen der Zuweisung einer knappen Ressource nach objektiven, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Kriterien stellt an und für sich kein besonderes Recht dar;

f)

„diskriminierungsfreie Behandlung“ Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung nach Maßgabe dieses Abkommens, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist;

g)

„nach kommerziellen Erwägungen“ im Einklang mit den üblichen Geschäftspraktiken eines privaten Unternehmens, das nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen im internationalen Handel tätig ist;

h)

„bestimmen“ die rechtliche oder tatsächliche Schaffung oder Genehmigung eines Monopols oder die Erweiterung des Umfangs eines Monopols.

ARTIKEL 164

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994, gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS sowie gemäß dem Kapitel über staatseigene und staatlich kontrollierte Unternehmen und Unternehmen mit Vor- oder Sonderrechten des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden und Anwendung finden.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 120.

(3) Dieses Kapitel gilt für alle unter dieses Abkommen fallenden Wirtschaftstätigkeiten. Dienstleistungen, die nicht in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgeführt sind, unterliegen nicht den Artikeln 166 und 167.

ARTIKEL 165

(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene oder staatlich kontrollierte Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.

(2) Fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich dieses Kapitels, verpflichten bzw. ermutigen die Vertragsparteien ein solches Unternehmen nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.

ARTIKEL 166

Diskriminierungsverbot

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Artikel 142 oder in einer GATS-Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei oder in einem Vorbehalt einer Vertragspartei zur Inländerbehandlung nach Anhang I stellt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet sicher, dass beim Kauf oder Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung alle Unternehmen, die den Bedingungen des Artikels 163 Buchstaben c und d entsprechen, einer Ware und/oder einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei eine diskriminierungsfreie Behandlung gewähren.

ARTIKEL 167

Kommerzielle Erwägungen

Mit Ausnahme der Erfüllung des Zwecks - wie beispielsweise gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - für den besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden, oder im Falle der Erfüllung des öffentlichen Auftrags eines staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmens und unter der Voraussetzung, dass das Verhalten des Unternehmens bei der Erfüllung dieses Zwecks oder Auftrags mit Artikel 166 und mit Kapitel 11(Wettbewerb“) vereinbar ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d in dem betreffenden Gebiet bei ihren Käufen und Verkäufen von Waren nach kommerziellen Erwägungen handeln, einschließlich in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen, sowie beim Kauf oder der Erbringung von Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn diese Waren oder diese Dienstleistungen für eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei oder mittels einer solchen Investition geliefert oder erbracht werden.

ARTIKEL 168

Preisbildung

Die Erhebung unterschiedlicher Preise auf verschiedenen Märkten oder innerhalb desselben Marktes als solches ist nicht mit den Artikeln 166 und 167 unvereinbar, sofern diese Unterschiede auf üblichen kommerziellen Erwägungen beruhen, wie etwa Angebots- und Nachfragebedingungen.

ARTIKEL 169

Corporate Governance

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d im Einklang mit den OECD-Leitsätzen zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen (Guidelines on Corporate Governance of State- Owned Enterprises) von 2005 hohe Standards in Bezug auf Transparenz und Corporate Governance beachten. Die Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik für Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d sollte mit diesen Leitsätzen im Einklang zu stehen.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden, die für die Regulierung von Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d zuständig sind, von den Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d rechtlich und organisatorisch unabhängig und gegenüber keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gesetze und Vorschriften auf allen Ebenen des Regierungshandelns, das heißt von der zentralen bis hin zur lokalen Ebene, kohärent und diskriminierungsfrei durchgesetzt werden, und zwar auch in Bezug auf Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d. Ausnahmen müssen begrenzt und transparent sein.

ARTIKEL 170

Informationsaustausch

(1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Abkommens von einem oder mehreren Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die andere Vertragspartei ersuchen, Informationen über die die Durchführung des Abkommens berührenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen. Dabei kann es sich um organisatorische, unternehmerische und finanzielle Informationen handeln.

(2) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei über einzelne Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d, die nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, Informationen bereit. In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

(3) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen zur Verfügung, einschließlich in Bezug auf eine günstigere Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d gelten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

KAPITEL 13

TRANSPARENZ

ARTIKEL 171

(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die diesen Titel betreffen. Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die interessierten Personen der anderen Vertragspartei auf Ersuchen konkrete Informationen über alle derartigen Angelegenheiten zur Verfügung stellen.1 Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Titels. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.

(2) Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umgehend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel X des GATT 1994, in Artikel III des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertragsparteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Websites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zugänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungsdauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.

(3) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültigen Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten vor ihrer Annahme. Die Vertragsparteien sehen eine angemessene Frist vor, normalerweise nicht weniger als 30 Kalendertage, innerhalb deren interessierte Personen bei den zuständigen Behörden Stellung nehmen können, bevor die Maßnahme endgültig ausgearbeitet oder den für ihre Annahme zuständigen Behörden vorgelegt wird. Alle Stellungnahmen, die innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingehen, werden berücksichtigt.

(4) Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültige Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten dürfen nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5) Dieses Abkommen verpflichtet keine Vertragspartei, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

(6) Artikel 55 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar.


1 Die Auskunftsstelle für die Republik Kasachstan ist die Auskunftsstelle im Rahmen des GATS-Übereinkommens.

KAPITEL 14

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT 1

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 172

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

ARTIKEL 173

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts anderes bestimmt ist.

ABSCHNITT 2

KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG

ARTIKEL 174

Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten nach Artikel 173 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen nach Artikel 173 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.

(3) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet auf das Konsultationsersuchen innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang, sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist beziehungsweise von den Vertragsparteien vereinbart wurde.

(4) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(5) Konsultationen in dringenden Fällen gelten 15 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(6) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 176 in Anspruch nehmen.

(7) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.

(8) Die Konsultationen gelten innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Fall von Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h etwas anderes.

ARTIKEL 175

Vermittlung

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach Anhang VII ersuchen.

ABSCHNITT 3

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT 1

SCHIEDSVERFAHREN

ARTIKEL 176

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 174 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist.

ARTIKEL 177

Einsetzung des Schiedspanels

(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Zustellung des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 dieses Artikels keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist, bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Kooperationsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist.

(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 dieses Artikels keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist.

(5) Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.

(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V seiner Ernennung zugestimmt hat.

(7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 196 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.

(8) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 dieses Artikels ohne Rückgriff auf Absatz 2 dieses Artikels, und die Frist des Absatzes 5 dieses Artikels beträgt zwei Tage.

ARTIKEL 178

Vorabentscheid über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.

ARTIKEL 179

Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit kann jede Vertragspartei durch ein an das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.

(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es dem Schlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.

(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Tag des Beschlusses des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für die Mitglieder des Schiedspanels und der Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex") in Anhang VI.

ARTIKEL 180

Berichte des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen vor.

(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.

(4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragsparteien enthalten.

ARTIKEL 181

Zwischenbericht des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden.

(2) In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 180 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien ist der Zwischenbericht innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorzulegen und das Ersuchen nach Artikel 180 Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.

ARTIKEL 182

Abschlussbericht des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(2) In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(3) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit legt das Schiedspanel den Abschlussbericht innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vor.

UNTERABSCHNITT 2

UMSETZUNG

ARTIKEL 183

Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.

ARTIKEL 184

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts des Schiedspanels die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).

(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 dieses Artikels das nach Artikel 177 eingesetzte ursprüngliche Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens.

(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels. Diese Notifikation hat schriftlich und spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die angemessene Frist kann im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

ARTIKEL 185

Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels

(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels getroffen hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt werden.

(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen nach Artikel 173 kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

ARTIKEL 186

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen Ausgleich vor.

(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen Ausgleich nach Absatz 1 dieses Artikels oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels gemäß Artikel 185 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergreifen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten1 Vorteile entspricht. In der Notifikation sind diese Maßnahmen anzugeben. Die Beschwerdeführerin kann die Maßnahmen nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit umsetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 dieses Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.

(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die geeigneten Maßnahmen keinen Umfang haben, der dem Wert der durch den Verstoß der Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen aus den Bestimmungen nach Artikel 173 zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel übermittelt seinen Bericht über die von der Beschwerdeführerin notifizierten Maßnahmen den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ersuchens. Die Beschwerdeführerin setzt die notifizierten Maßnahmen solange nicht in Kraft, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Nach Vorlage des Berichts in Kraft gesetzte Maßnahmen müssen mit dem Bericht des Schiedspanels vereinbar sein.

(4) Die von der Beschwerdeführerin in Kraft gesetzten Maßnahmen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn

a)

die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 191 gelangt sind,

b)

die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 im Einklang befindet oder

c)

die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 185 Absatz 2 als mit den in Artikel 173 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 185 Absatz 2 mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen.


1 „Zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile“ sind als „zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile“ gemäß der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auszulegen.

ARTIKEL 187

Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im Anschluss an einen Ausgleich beziehungsweise an eine von der Beschwerdeführerin nach Artikel 186 getroffene geeignete Maßnahme ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels beendet die Beschwerdeführerin die Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden.

(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation nach Absatz 1 dieses Artikels keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens zugestellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, beendet die Beschwerdeführerin die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme beziehungsweise die Beschwerdegegnerin beendet den Ausgleich. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels nicht in vollem Umfang umgesetzt hat, wird der Ausgleich oder die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.

ARTIKEL 188

Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien gilt dieser Artikel.

(2) Abweichend von den Artikeln 184, 185 und 186 kann die Beschwerdeführerin geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergreifen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, den Abschlussbericht des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage umzusetzen. Diese Maßnahmen können sofort wirksam werden. Sie dürfen so lange aufrechterhalten werden, wie die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.

(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder die Verhältnismäßigkeit der von der Beschwerdeführerin wegen der Nichtumsetzung in Kraft gesetzten Maßnahme, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Maßnahmen erst dann aufheben oder anpassen, wenn das Schiedspanel in dieser Angelegenheit entschieden hat, und kann die Maßnahme während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.

UNTERABSCHNITT 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 189

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang VI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren gemäß Artikel 177 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage verlängert werden.

ARTIKEL 190

Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren

Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 197 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

ARTIKEL 191

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Kooperationsausschuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Streitbeilegungsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Streitbeilegungsverfahren eingestellt.

ARTIKEL 192

Verfahrensordnung

(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang V und der Verhaltenskodex in Anhang VI.

(2) Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang V nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt.

ARTIKEL 193

Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus bei jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren anfordern. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang V Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.

ARTIKEL 194

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die in Artikel 173 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen der WTO-Panel und des Berufungsgremiums, die vom in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden „DSB“) angenommen wurden. Die Berichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.

ARTIKEL 195

Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels

(1) Die Beratungen des Schiedspanels sind vertraulich. Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.

(2) Die Vertragsparteien sind bei der Abfassung der Berichte des Schiedspanels nicht anwesend. In den Berichten sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen.

(3) Die Berichte des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.

(4) Die Vertragsparteien machen den Bericht des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V gewährleistet wird.

ABSCHNITT 4

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 196

Liste der Schiedsrichter

(1) Der Kooperationsausschuss stellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Kooperationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang VI zu beachten.

(3) Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 177 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

ARTIKEL 197

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Titels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2) Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall wegen des Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten

a)

Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat;

b)

Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 176 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.

(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung nach diesem Kapitel zu ergreifen.

ARTIKEL 198

Fristen

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

KAPITEL 1

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

ARTIKEL 199

Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, wobei sie eine solide makroökonomischen Politik sicherstellen und einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog entwickeln und verstärken, der den Ausbau und die Vertiefung von für beide Seiten vorteilhaften wirtschaftlichen Beziehungen sowie eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum zum Ziel hat.

ARTIKEL 200

Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig den Stand der bilateralen Zusammenarbeit und tauschen regelmäßig Informationen, Fachwissen und bewährte Verfahren im Bereich der Wirtschaftspolitik, der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und der Statistik aus.

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN, EINSCHLIESSLICH ÖFFENTLICHER FINANZKONTROLLE UND INTERNER KONTROLLE

ARTIKEL 201

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zusammen, einschließlich im Bereich der öffentlichen Finanzkontrolle und der internen Kontrolle, um ein solides System der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu entwickeln, das mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit sowie der Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar ist.

Die Zusammenarbeit umfasst Folgendes:

a)

Förderung der Umsetzung akzeptabler und allgemein anerkannter internationaler Standards sowie der Konvergenz mit den bewährten Verfahren der Europäischen Union in diesem Bereich,

b)

Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesem Bereich.

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM STEUERBEREICH

ARTIKEL 202

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, insbesondere was die Erleichterung der Einziehung legitimer Steuern anbelangt, und Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards für die wirksame Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zu entwickeln, einschließlich in den Bereichen Transparenz und Informationsaustausch. Die Vertragsparteien verstärken den Dialog und den Erfahrungsaustausch mit Blick auf die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken.

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH STATISTIK

ARTIKEL 203

Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die statistische Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Austausch von Wissen, die Förderung bewährter Verfahren und die Achtung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Die Europäische Union wird die Republik Kasachstan hierbei mit technischer Hilfe unterstützen.

KAPITEL 5

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ENERGIE

ARTIKEL 204

Die Vertragsparteien setzen ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen fort und intensivieren sie, um Energieversorgungssicherheit, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende Partnerschaft und orientiert sich an den Grundsätzen des beiderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und den einschlägigen bestehenden multilateralen und bilateralen Vereinbarungen.

ARTIKEL 205

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a)

Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien, auch im Hinblick auf die globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor;

b)

Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz;

c)

effektive Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderen internationalen Finanzinstitutionen und -instrumenten zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Energiebereich;

d)

Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Entwicklung von Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, im Einklang mit Titel VI Kapitel 3 (Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation);

e)

Managementschulung und technische Ausbildung im Energiesektor, unter anderem durch Erleichterung des Austauschs von Trainees, die entsprechende Fachkurse an Hochschulen in der Europäischen Union und der Republik Kasachstan besuchen, sowie Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsprogramme nach Maßgabe bewährter Verfahren;

f)

Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Gremien, Initiativen und Institutionen;

g)

Zusammenarbeit beim Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie beim Technologietransfer auf dem Gebiet der Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und Energietechnologien.

ARTIKEL 206

Kohlenwasserstoffbasierte Energie

Die Zusammenarbeit im Bereich der kohlenwasserstoffbasierten Energie erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

Modernisierung und Ausbau bestehender und Entwicklung künftiger Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, auch solcher, die der Diversifizierung von Energiequellen, -lieferanten und -transportwegen und -methoden dienen, sowie Schaffung neuer Energieerzeugungskapazitäten und Förderung der Integrität, Effizienz und Sicherheit von Energieinfrastrukturen, einschließlich Strominfrastrukturen;

b)

Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit bewährten Verfahren durch Reformen im Regelungsbereich;

c)

Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, auch zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit und Stabilität der Energienachfrage, auf eine diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen und -risiken;

d)

Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus und einer nachhaltigen Entwicklung im Energiesektor, einschließlich in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verteilung und Verbrauch;

e)

Verbesserung der Sicherheit der Kohlenwasserstoffexploration und -gewinnung in Offshore-Gebieten durch Erfahrungsaustausch im Bereich der Unfallverhütung, der Untersuchung von Unfällen, der Bewältigungs- und Sanierungsstrategien sowie über bewährte Verfahren in Bezug auf Haftung und Rechtspraxis in Katastrophenfällen.

ARTIKEL 207

Erneuerbare Energiequellen

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusammenarbeit bei Regelungsfragen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologischen Entwicklung;

b)

Erleichterung des Austauschs zwischen Institutionen, Laboratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union, einschließlich durch gemeinsame Programme zur Umsetzung bewährter Verfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und einer grünen Wirtschaft;

c)

Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen und Ausbildungsprogramen und regelmäßiger Austausch von Informationen und offenen statistischen Daten sowie von Informationen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen.

ARTIKEL 208

Energieeffizienz und Energieeinsparungen

Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim Abfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei Gebäude und Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung der Energieeffizienz, die Rechts- und Regelungsrahmen und Aktionspläne,

b)

Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,

c)

Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich Demonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Technologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,

d)

Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energieeffizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels.

KAPITEL 6

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR

ARTIKEL 209

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

a)

Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,

b)

Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,

c)

Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,

d)

Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.

ARTIKEL 210

Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik;

b)

Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse, mit dem Ziel der stärkeren Marktintegration, der Verbesserung der Verkehrsnetze und des Ausbaus der Infrastruktur;

c)

Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der geltenden internationalen Übereinkünfte;

d)

Austausch bewährter Verfahren im Bereich Sicherheit und nachhaltige Entwicklung des Seeverkehrs.

Die Republik Kasachstan bringt ihre mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Einklang.

ARTIKEL 211

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH UMWELT

ARTIKEL 212

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und des verantwortungsvollen Handelns auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

Umweltprüfungen, -monitoring und -kontrollen,

b)

Umwelterziehung und Förderung des Umweltbewusstseins, Verbesserung des Zugangs zu Informationen, stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und Verbesserung des Zugangs zur Justiz in Umweltangelegenheiten,

c)

Umweltschutzgesetzgebung,

d)

Luftqualität,

e)

Abfallbewirtschaftung,

f)

Wasserqualitätsmanagement, auch in Bezug auf die Meeresumwelt,

g)

integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Förderung fortschrittlicher Wasserspartechnologien,

h)

Erhaltung und Schutz der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,

i)

nachhaltige Forstwirtschaft,

j)

Verschmutzung durch Industrieanlagen und Industrieemissionen,

k)

Klassifizierung von und sicherer Umgang mit chemischen Stoffen,

l)

Initiativen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der grünen Wirtschaft und

m)

Erfahrungsaustausch über Strategien für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.

ARTIKEL 213

Die Zusammenarbeit im Umweltschutzbereich erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien unter anderem in folgender Form:

a)

Austausch von Technologien, von wissenschaftlichen und technischen Informationen und Forschungsaktivitäten im Umweltschutzbereich,

b)

Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rechtsvorschriften und Methoden im Umweltbereich.

ARTIKEL 214

Die Vertragsparteien widmen der Behandlung von Umweltfragen im Rahmen der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte und der damit verbundenen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit und kommen überein, die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zu intensivieren.

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sektoren aus; dies schließt auch den Austausch bewährter Verfahren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, Umwelterziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen ein.

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLIMAWANDEL

ARTIKEL 215

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung daran. Die Zusammenarbeit trägt den Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie den Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet Rechnung.

ARTIKEL 216

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene der Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a)

Eindämmung des Klimawandels,

b)

Anpassung an den Klimawandel,

c)

marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Bewältigung des Klimawandels,

d)

Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuartigen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO 2 -Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,

e)

Austausch von Fachwissen über Klimafragen und Unterstützung in anderen Sektoren,

f)

Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

ARTIKEL 217

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, unternehmen gemeinsame Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet sauberer Technologien und pflegen einen entsprechenden Informationsaustausch, führen gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene durch, einschließlich mit Blick auf die für die Vertragsparteien geltenden multilateralen Umweltübereinkünfte wie die Klimarahmenkonvention der VN, und führen, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen durch.

KAPITEL 9

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INDUSTRIE

ARTIKEL 218

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im industriellen Bereich, einschließlich bei Fragen der Schaffung wirksamer Anreize und günstiger Bedingungen für die weitere Diversifizierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie.

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen in folgenden Bereichen zusammen:

a)

Produktivität und effiziente Ressourcennutzung,

b)

öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industriesektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und sonstiger für die Vertragsparteien geltender Vorschriften,

c)

Umsetzung der Industriepolitik im Rahmen der Vertiefung der Integration,

d)

Instrumente zur effizienteren Umsetzung der Industriepolitik,

e)

Investitionen in die verarbeitende Industrie, Verringerung ihres Energieverbrauchs und Austausch von Erfahrungen über die Umsetzung von Strategien im Bereich Arbeitsproduktivität,

f)

Bedingungen für die Entwicklung neuer Produktionstechnologien, von Hightechindustrien und von Wissens- und Technologietransfers sowie Weiterentwicklung der grundlegenden Infrastruktur und eines günstiges Umfelds für Innovationscluster,

g)

Investitionen und Handel in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der unternehmerischen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit beim Abbau nichtenergetischer Bodenschätze zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen,

h)

Entwicklung der Personalkapazitäten in der verarbeitenden Industrie,

i)

Förderung von unternehmerischen Initiativen und der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.

Dieses Abkommen schließt eine weiterreichende industrielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht aus, und es können gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.

KAPITEL 10

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

ARTIKEL 219

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), um die unternehmerischen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Entwicklung und Gründung von KMU zu fördern.

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden Bereichen zusammen:

a)

Austausch von Informationen über Strategien zur KMU-Entwicklung,

b)

Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Initiativen zur Stärkung des unternehmerischen Denkens als Schlüsselkompetenz,

c)

Förderung besserer Kontakte zwischen Unternehmerverbänden beider Vertragsparteien durch einen engeren Dialog,

d)

Austausch von Erfahrungen über die Unterstützung von KMU beim Zugang zu internationalen Märkten,

e)

Austausch von Erfahrungen über die Verbesserung der Wirksamkeit des Rechtsrahmens für KMU,

f)

Austausch bewährter Verfahren für den Zugang von KMU zu Finanzmitteln.

KAPITEL 11

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESELLSCHAFTSRECHT

ARTIKEL 220

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und -prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

a)

Austausch bewährter Verfahren über die Möglichkeiten, Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen transparent und leicht zugänglich zu machen,

b)

Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards wie insbesondere den OECD-Standards,

c)

Förderung der Umsetzung und einheitlichen Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,

d)

Annäherung der Regeln für die Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, insbesondere in Bezug auf KMU,

e)

Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des Buchhalters sowie der Aufsicht darüber,

f)

internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.

KAPITEL 12

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 221

Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:

a)

bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,

b)

Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c)

Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,

d)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,

e)

Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Die Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit anerkannten internationalen Standards für solide Finanzsysteme.

KAPITEL 13

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 222

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt auf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den IKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von Investitionen in diesem Sektor ab.

ARTIKEL 223

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:

a)

Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,

b)

Förderung des Breitbandzugangs,

c)

Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,

d)

Gewährleistung des Datenschutzes und

e)

Entwicklung von Roamingdiensten.

ARTIKEL 224

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden des IKT-Sektors, einschließlich im Bereich der elektronischen Kommunikation, in der Europäischen Union und in der Republik Kasachstan.

KAPITEL 14

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH TOURISMUS

ARTIKEL 225

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit und Beschäftigung sowie des Austauschs im Tourismussektor zu fördern.

ARTIKEL 226

Die Zusammenarbeit beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)

Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,

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