Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 311
Änderungshistorie JSON API
a)

Sie verzichtet darauf, die Beschaffung auf mehrere Beschaffungsvorhaben aufzuteilen oder eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts zu wählen oder anzuwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und

b)

sie veranschlagt den maximalen Gesamtwert einer Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten; dabei berücksichtigt sie alle Formen der Vergütung,

i)

einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und

ii) einschließlich, sofern die Beschaffung Optionen vorsieht, des Gesamtwerts der Optionen.

(7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:

a)

der Wert der wiederkehrenden Aufträge für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Haushaltsjahrs der Beschaffungsstelle, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete Änderungen in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleistung in den nachfolgenden zwölf Monaten anzupassen ist, oder

b)

der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge für Waren oder Dienstleistungen derselben Art, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.

(8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts:

a)

bei befristeten Verträgen:

i)

mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder

ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,

b)

bei Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und

c)

bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt, die Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts nach Buchstabe b.

ARTIKEL 121

Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzusetzen,

a)

die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,

b)

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,

c)

die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder

d)

die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.

ARTIKEL 122

Allgemeine Grundsätze

Diskriminierungsverbot

(1) Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen behandeln eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die solche Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, ohne dies an Bedingungen zu knüpfen.

(2) Bei allen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab,

a)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder

b)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

Einsatz elektronischer Mittel

(3) Werden unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der betreffenden Beschaffungsstelle,

a)

dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und

b)

Mechanismen bereitzuhalten, welche die Integrität der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe.

Durchführung von Beschaffungen

(4) Die Beschaffungsstellen wickeln die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise ab,

a)

die mit diesem Kapitel vereinbar ist, wobei sie auf Verfahren wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung, die freihändige Vergabe und elektronische Auktionen zurückgreifen,

b)

die keine Interessenkonflikte entstehen lässt und

c)

die Korruption verhindert.

Ursprungsregeln

(5) Bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf die Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.

Nicht beschaffungsspezifische Maßnahmen

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser Zölle und Abgaben noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -förmlichkeiten noch für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen.

ARTIKEL 123

Informationen über das Beschaffungswesen

(1) Jede Vertragspartei

a)

veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und

b)

gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

(2) In Anhang IV Teil 1 ist Folgendes aufgeführt:

a)

das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,

b)

das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die nach Artikel 124, Artikel 126 Absatz 7 und Artikel 133 Absatz 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht, und

c)

die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen jede Vertragspartei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß Artikel 133 veröffentlicht.

(3) Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang IV Teil 1 aufgeführten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regelmäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs IV Teil 1 Rechnung tragen.

ARTIKEL 124

Bekanntmachungen

Ausschreibungsbekanntmachung

(1) Sofern nicht die in Artikel 130 dargelegten Umstände vorliegen, macht die Beschaffungsstelle jede Beschaffung, die unter dieses Abkommen fällt, über eine Ausschreibungsbekanntmachung in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium bekannt. Solche Bekanntmachungen werden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich. Die Bekanntmachungen sind für die Beschaffungsstellen, die unter Anhang III Teil 1, 2 oder 3 fallen, mindestens während des in Anhang IV Teil 2 festgelegten Mindestzeitraums über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich.

(2) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, enthält jede Ausschreibungsbekanntmachung folgende Angaben:

a)

Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern,

b)

Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands, einschließlich Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,

c)

bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit den voraussichtlichen Zeitplan für die nachfolgenden Ausschreibungsbekanntmachungen,

d)

Beschreibung etwaiger Optionen,

e)

Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags,

f)

beabsichtigtes Vergabeverfahren und Angabe, ob ein Verhandlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorgesehen ist,

g)

gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen,

h)

Anschrift und Frist für die Einreichung der Angebote,

i)

Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,

j)

Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern bei der Ausschreibungsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden, und

k)

Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 126 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der zugelassenen Anbieter.

Zusammenfassung der Bekanntmachung

(3) Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in Englisch oder Französisch. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Gegenstand der Beschaffung,

b)

Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste und

c)

Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.

Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens

(4) Die Beschaffungsstellen werden angehalten, ihre künftigen Beschaffungsvorhaben im jeweiligen Haushaltsjahr möglichst frühzeitig in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens“). Die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens sollte den Gegenstand des Beschaffungsvorhabens und den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.

(5) Beschaffungsstellen, die unter Anhang III Teil 3 fallen, können die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern die Ankündigung alle in Absatz 2 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, enthält und zusätzlich den Hinweis, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.

ARTIKEL 125

Teilnahmebedingungen

(1) Die Beschaffungsstelle beschränkt sich bei den Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesentlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, über die Finanzkraft verfügt und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit aufweist, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können.

(2) Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen

a)

sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat,

b)

darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Ausschreibungsanforderungen unerlässlich ist, und

c)

sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines Anbieters einer Vertragspartei an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle der anderen Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat oder dass er im Gebiet dieser Vertragspartei bereits Erfahrung gesammelt hat, es sei denn, die Erfahrung ist für die Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung unerlässlich.

(3) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)

bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

b)

stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatte.

(4) Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:

a)

Konkurs,

b)

unwahre Aussagen,

c)

erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge,

d)

rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten,

e)

berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters in Frage stellen, oder

f)

Nichtbezahlung von Steuern.

ARTIKEL 126

Qualifikation der Anbieter

Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

(1) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben eintragen müssen.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen

a)

Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Qualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und

b)

Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Registrierungssysteme, sofern sie solche unterhalten, auf ein Minimum zu reduzieren.

(3) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren.

Beschränkte Ausschreibungen

(4) Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein beschränktes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, so gewährleistet sie Folgendes:

a)

Sie macht in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die in Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j und k genannten Angaben und lädt Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags ein und

b)

sie übermittelt den von ihr nach Artikel 128 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Angebotsabgabe mindestens die in Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.

(5) Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Ausschreibungsbekanntmachung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern.

(6) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.

Mehrfachverwendungslisten

(7) Die Beschaffungsstelle kann eine Mehrfachverwendungsliste führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, wird

a)

jährlich veröffentlicht und

b)

im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig verfügbar gehalten;

dies erfolgt in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten Medium.

(8) Die Bekanntmachung nach Absatz 7 enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,

b)

die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,

c)

Name und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend die Liste zu beziehen,

d)

die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung der Listennutzung bekanntgegeben wird,

e)

den Hinweis, dass die Liste für unter dieses Kapitel fallende Beschaffungen verwendet werden kann.

(9) Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die im besagten Absatz genannte Bekanntmachung ein einziges Mal zu Beginn der Geltungsdauer der Mehrfachverwendungsliste zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung

a)

die Gültigkeitsdauer enthält und einen Hinweis darauf, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und

b)

elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer verfügbar bleibt.

(10) Die Beschaffungsstelle erlaubt den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter in angemessen kurzer Frist in die Liste auf.

(11) Stellt ein nicht auf einer Mehrfachverwendungsliste erfasster Anbieter einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, die sich auf eine Mehrfachverwendungsliste stützt, und legt er sämtliche geforderten Unterlagen innerhalb der in Artikel 128 Absatz 2 genannten Frist vor, so prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf den Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Ausschreibung ausnahmsweise nicht imstande, die Antragsprüfung innerhalb der für die Angebotseinreichung eingeräumten Frist abzuschließen.

Beschaffungsstellen im Sinne des Anhangs III Teil 3

(12) Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs III Teil 3 kann eine Bekanntmachung zwecks Einladung von Anbietern zur Beantragung der Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste als Ausschreibungsbekanntmachung nutzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Bekanntmachung wird nach Absatz 7 veröffentlicht und enthält neben den nach Absatz 8 erforderlichen Informationen alle verfügbaren Angaben, die nach Artikel 124 Absatz 2 vorgeschrieben sind, ferner eine Erklärung, dass es sich um eine Ausschreibungs-bekanntmachung handelt oder dass nur die Anbieter auf der Mehrfachverwendungsliste weitere unter diese Liste fallende Ausschreibungsbekanntmachungen erhalten werden, und

b)

die Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, umgehend genügend Angaben, damit diese beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist; dies schließt die sonstigen nach Artikel 124 Absatz 2 erforderlichen Angaben ein, soweit diese verfügbar sind.

(13) Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs III Teil 3 kann einem Anbieter, der nach Absatz 10 die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste beantragt hat, erlauben, bei einer bestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit verbleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

Mitteilungen über die Entscheidungen von Beschaffungsstellen

(14) Die Beschaffungsstelle teilt den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste gestellt haben, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.

(15) Lehnt eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder seinen Antrag auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von einer Mehrfachverwendungsliste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung.

ARTIKEL 127

Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

Technische Spezifikationen

(1) Beschaffungsstellen dürfen weder eine technische Spezifikation ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, welche darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.

Die technischen Spezifikationen müssen allen Anbietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(2) Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:

a)

Sie legt der technischen Spezifikation eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als konzeptionsbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde, und

b)

sie stützt die technische Spezifikation, sofern vorhanden, auf internationale Standards, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Standards oder Bauvorschriften.

(3) Werden bei den technischen Spezifikationen konzeptionsbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.

(4) Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

(5) Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung einer technischen Spezifikation einer bestimmten Ausschreibung herangezogen werden könnten.

(6) Im Interesse größerer Rechtssicherheit können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.

Ausschreibungsunterlagen

(7) Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle Angaben enthalten, die zur Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots erforderlich sind. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten waren, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgender Punkte:

a)

Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,

b)

Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind,

c)

sämtliche Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,

d)

bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsselungsauflagen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,

e)

im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Ausschreibungsbestandteile, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen,

f)

im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen,

g)

alle sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise in Papierform oder elektronisch, und

h)

etwaige Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.

(8) Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport ab Abgabeort beziehungsweise für die Erbringung der Dienstleistungen.

(9) Die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.

(10) Die Beschaffungsstelle

a)

stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, so dass interessierten Anbietern genügend Zeit verbleibt, um anforderungsgerechte Angebote einzureichen,

b)

übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und

c)

entspricht unverzüglich allen zumutbaren Ersuchen eines interessierten oder teilnehmenden Anbieters um sachdienliche Informationen, sofern dem betreffenden Anbieter dadurch kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.

Änderungen

(11) Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, festgehalten sind, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen oder geänderten beziehungsweise erneut veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)

allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und ihr bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vorgeht, und

b)

innerhalb einer angemessenen Frist, damit die Anbieter soweit erforderlich ihr Angebot ändern und erneut einreichen können.

ARTIKEL 128

Fristen

Allgemeines

(1) Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie Faktoren der folgenden Art Rechnung:

a)

Art und Komplexität der Beschaffung,

b)

voraussichtlicher Umfang der Unterauftragsvergabe und

c)

Zeitbedarf für die nichtelektronische Übermittlung der Angebote aus dem In- und Ausland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.

Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.

Stichtage

(2) Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Frist von grundsätzlich mindestens 25 Tagen verbleibt. Wenn in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall diese Frist nicht zweckmäßig ist, so kann die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.

(3) Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar

a)

bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder

b)

bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine Mehrfachverwendungsliste zurückgreift oder nicht.

(4) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe in folgenden Fällen auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen:

a)

falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens nach Artikel 124 Absatz 4 veröffentlicht hatte, die folgende Angaben enthielt:

i)

eine Beschreibung des Beschaffungsvorhabens,

ii) die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge,

iii) die Aufforderung an die interessierten Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,

iv) die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

v)

alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 2 vorgeschrieben sind,

b)

falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Beschaffungen in der ersten Ausschreibungsbekanntmachung ankündigt, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden, oder

c)

falls in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe nicht zweckmäßig ist.

(5) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um sieben Tage kürzen:

a)

Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch veröffentlicht,

b)

alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung elektronisch zur Verfügung gestellt und

c)

die Beschaffungsstelle akzeptiert die elektronische Einreichung von Angeboten.

(6) Die Anwendung der Bestimmungen in Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als sieben Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen.

(7) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf die Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungs-bekanntmachung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung der Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, so kann sie die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als sieben Tage verkürzen.

(8) Hat eine unter Anhang III Teil 3 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, so kann die Frist für die Angebotsabgabe von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt werden. Besteht kein Einvernehmen, so beträgt die Frist mindestens sieben Tage.

ARTIKEL 129

Verhandlungen

(1) Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen die Möglichkeit einräumen, Verhandlungen zu führen,

a)

falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 124 Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder

b)

falls sich bei der Bewertung erweist, dass nach den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen besonderen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.

(2) Die Beschaffungsstelle

a)

stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und

b)

sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen eine gemeinsame Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

ARTIKEL 130

Freihändige Vergabe

(1) Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz inländischer Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 124, 125, 126, 127 (Absätze 7 bis 11), 128, 129, 131 und 132 nur unter einer der folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:

a)

unter der Voraussetzung, dass die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich geändert werden, wenn:

i)

keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme gestellt hat;

ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;

iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder

iv) die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt sind;

b)

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:

i)

bei der Beschaffung eines Kunstwerks,

ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder

iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;

c)

bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:

i)

wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen, die nicht erfolgen kann und

ii) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre;

d)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

e)

bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden;

f)

wenn die Beschaffungsstelle einen Prototypen oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung darf eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht unter diese Bestimmung fällt;

g)

wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder

h)

bei Vergaben an Gewinner eines Wettbewerbs, vorausgesetzt

i)

dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, entspricht, und

ii) die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt wird.

(2) Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen gemäß Absatz 1, welche das freihändige Vergabeverfahren rechtfertigten.

ARTIKEL 131

Elektronische Auktionen

(1) Beschaffungsstellen können auf elektronische Auktionen zurückgreifen.

(2) Bei der Verwendung des offenen oder des beschränkten Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens kann die Beschaffungsstelle beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags genau bestimmt werden können.

Die elektronische Auktion erstreckt sich

a)

allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird, oder

b)

auf die Preise und/oder die Werte der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(3) Beschließt die Beschaffungsstelle, eine elektronische Auktion durchzuführen, weist sie in der Ausschreibungsbekanntmachung darauf hin.

Die Spezifikationen enthalten unter anderem folgende Einzelheiten:

a)

die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b)

gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Gegenstands der Beschaffung ergeben;

c)

die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d)

die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e)

die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f)

die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(4) Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nimmt die Beschaffungsstelle anhand des beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen. Die Aufforderung enthält sämtliche Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5) Erfolgt der Zuschlag auf das günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters beigefügt. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Spezifikationen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

(6) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. Sie können ebenfalls jederzeit die Zahl der Teilnehmer in dieser Auktionsphase bekanntgeben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

(7) Die Beschaffungsstelle schließt die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:

a)

indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ein im Voraus festgelegtes Datum und eine im Voraus festgelegte Uhrzeit angibt;

b)

wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestunterschiede gerecht werden, indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist angibt, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lässt;

c)

wenn die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegebene Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.

(8) Wenn die Beschaffungsstelle beschlossen hat, die elektronische Auktion gemäß Absatz 7 Buchstabe c – gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Absatz 7 Buchstabe b – abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(9) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die Beschaffungsstelle den Auftrag gemäß Artikel 132 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

(10) Beschaffungsstellen dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er in der veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung ausgeschrieben und in den Spezifikationen definiert worden ist, verändert wird.

ARTIKEL 132

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

Behandlung der Angebote

(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

(2) Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung lediglich auf ein Fehlverhalten der Beschaffungsstelle zurückzuführen ist.

(3) Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.

Zuschlagserteilung

(4) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Auftragsvergabe dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien

a)

das günstigste Angebot abgegeben hat oder

b)

wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.

(6) Erhält die Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und imstande ist, den Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen.

(7) Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge, um damit ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.

ARTIKEL 133

Transparenz der Beschaffungsinformationen

Benachrichtigung der Anbieter

(1) Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich – auf Antrag eines Anbieters schriftlich – über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 134 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung

(2) Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,

b)

Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,

c)

Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,

d)

Wert des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat, oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden,

e)

Tag der Zuschlagserteilung und

f)

Art des angewandten Vergabeverfahrens und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 130 zurückgegriffen wurde, die Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit

(3) Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:

a)

die Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 130 erforderlichen Berichte, und

b)

Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen gewährleisten.

ARTIKEL 134

Offenlegung von Informationen

Bereitstellung von Informationen für die Vertragsparteien

(1) Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.

Zurückhaltung von Informationen

(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei oder eine ihrer Beschaffungsstellen oder Behörden oder Nachprüfungsorgane, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn dies

a)

den Rechtsvollzug behindern würde,

b)

den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,

c)

den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder

d)

dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

ARTIKEL 135

Interne Nachprüfungsverfahren

(1) Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter sich im Rahmen einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung beschweren kann,

a)

wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder

b)

wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, sich direkt über einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren,

(2) Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden nach Absatz 1 werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich gemacht.

(3) Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Auseinandersetzung möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder künftigen Beschaffungen beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.

(4) Jedem Anbieter wird für die Einlegung der Beschwerde und die diesbezüglichen Vorarbeiten eine ausreichende Frist von mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem er von dem Sachverhalt, der den Beschwerdeanlass lieferte, Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen.

(5) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einem unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsvorhaben entgegennimmt und prüft.

(6) Wird die Beschwerde zunächst von einer Stelle geprüft, die keine Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.

(7) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Entscheidung einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt oder über Verfahren verfügt, die sicherstellen,

a)

dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und der Nachprüfungsstelle alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,

b)

dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Nachprüfungsstelle über die Beschwerde gehört zu werden,

c)

dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,

d)

dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben,

e)

dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und

f)

dass die Nachprüfungsstelle ihre Entscheidungen oder Empfehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt und dass die Entscheidungs- oder Empfehlungsgrundlage angegeben wird.

(8) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen,

a)

dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaffung teilzunehmen, und

b)

dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden geleistet wird, wenn die Nachprüfungsstelle feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wobei der Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden sich auf die Kosten für die Erstellung der Angebote und/oder die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde beschränken kann.

(9) Die zügig getroffenen vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 8 Buchstabe a können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren im Sinne des Absatzes 8 kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses Rechnung getragen werden kann. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen.

ARTIKEL 136

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

(1) Eine Vertragspartei kann eine Änderung oder Berichtigung der Angaben in Anhang III, die sich auf sie beziehen, vorschlagen.

Änderungen

(2) Schlägt eine Vertragspartei eine Änderung vor,

a)

notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

b)

unterbreitet sie der anderen Vertragspartei in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen mit dem Ziel, den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn

a)

die betreffende Änderung in ihrer Wirkung unerheblich ist oder

b)

die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.

(4) Die Änderung gilt als von der anderen Vertragspartei – auch für die Zwecke von Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels – angenommen, sofern die Vertragspartei nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a schriftlich Einwände mit der Begründung erhebt, dass folgende Voraussetzung nicht erfüllt sei:

a)

die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung reicht aus, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs zu wahren;

b)

die Änderung ist nach Absatz 3 Buchstabe a in ihrer Wirkung unerheblich oder

c)

die Änderung betrifft eine Beschaffungsstelle, bei der nach Absatz 3 Buchstabe b die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.

Berichtigungen

(5) Die folgenden Änderungen an Anhang III Teile 1 bis 3 gelten unter der Voraussetzung als Berichtigung, dass sie sich nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels auswirken:

a)

eine Änderung des Namens einer Stelle;

b)

eine Fusion von zwei oder mehr Stellen, die in demselben Teil von Anhang III aufgeführt sind, und

c)

die Aufspaltung einer Stelle in zwei oder mehr Stellen, vorausgesetzt, dass alle neuen Stellen in denselben Teil des Anhangs III wie die ursprüngliche Stelle aufgenommen werden.

(6) Die Vertragsparteien notifizieren einander ihre Berichtigungsvorschläge alle zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.1

(7) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 6 Einwände gegen eine vorgeschlagene Berichtigung melden. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 darstellt, und beschreibt sie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Abkommens. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung der Vertragspartei zu der vorgeschlagenen Berichtigung.

Kooperationsausschuss

(8) Werden innerhalb der in den Absätzen 4 und 7 festgelegten Frist keine Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung erhoben, kann der Kooperationsausschuss Anhang III ändern, um einer solchen Änderung oder Berichtigung Rechnung zu tragen. Änderungen oder Berichtigungen gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in den Absätzen 4 und 7 festgelegte Frist abläuft.

(9) Werden gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung Einwände erhoben, wird die Angelegenheit vom Kooperationsausschuss erörtert. Der Kooperationsausschuss kann beschließen, eine Änderung oder Berichtigung zu genehmigen und Anhang III entsprechend zu ändern.


1 Diese Verpflichtung gilt als von der Europäischen Union erfüllt, wenn diese der Republik Kasachstan Berichtigungen parallel zu dem Notifizierungszyklus im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen notifiziert.

ARTIKEL 137

Übergangszeit

Die Anwendung dieses Kapitels beginnt fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels. Für die in Anhang III Teil 4 aufgeführten Waren und die unter Anhang III Teil 6 fallenden Dienstleistungen beginnt die Anwendung dieses Kapitels acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.

KAPITEL 9

ROHSTOFFE UND ENERGIE

ARTIKEL 138

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rohstoffe” bei der Herstellung industrieller Erzeugnisse verwendete Materialien, ausgenommen Energiegüter, verarbeitete Fischereierzeugnisse oder landwirtschaftliche Erzeugnisse, jedoch einschließlich Naturkautschuk, roher Häute und Felle, Holz und Zellstoff, Seide, Wolle, Baumwolle und anderer pflanzlicher Spinnstoffe;

b)

„Energiegüter” auf der Grundlage des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (HS) und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union Erdgas, Flüssigerdgas, Flüssiggas (LPG) (HS 27.11), elektrischen Strom (HS 27.16), Rohöl und Erdölerzeugnisse (HS 27.09-27.10 und 27.13-27.15) sowie Kohle und andere feste Brennstoffe (HS 27.01-27.04);

c)

„Partnerschaft“ eine rechtsfähige Organisationseinheit, bei der es sich um eine gewerbliche Organisation unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle einer Vertragspartei handelt, wie unter anderem Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures oder Verbände;

d)

„Dienstleistungsanbieter“ einen Dienstleistungsanbieter im Sinne des Artikels 40 Buchstabe q;

e)

„Maßnahmen“ eine Maßnahme im Sinne des Artikels 40 Buchstabe a;

f)

„Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung von Energiegütern durch die Fernleitungen für Öl- und Ölerzeugnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspannungsstrom-übertragungsnetze und -leitungen, über Schienen- und Straßenverbindungen sowie andere Anlagen für den Transport von Energiegütern;

g)

„unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus Fernleitungen für Öl- und Ölerzeugnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen, Schienen- und Straßenverbindungen sowie anderen Anlagen für den Transport von Energiegütern besteht;

h)

„Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas, Öl oder elektrischer Energie zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan führt, auch bei Transitlieferungen durch Drittländer, oder eine Lage, in der innerhalb der Europäischen Union oder in der Republik Kasachstan eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Energiegütern besteht, so dass marktbasierte Maßnahmen nicht ausreichen und zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen;

i)

„Local-Content-Regelung“

i)

in Bezug auf Waren eine Regelung, nach der ein Unternehmen Waren heimischen Ursprungs oder heimischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner heimischen Produktion vorgeschrieben sein können;

ii) in Bezug auf Dienstleistungen eine Regelung, welche die Wahl des Dienstleistungsanbieters oder der erbrachten Dienstleistung zu Lasten der Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei beschränkt;

j)

„staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausführt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder indirekt über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens oder der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt;

k)

„juristische Person“ eine juristische Person im Sinne des Artikels 40 Buchstabe d;

l)

„juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 40 Buchstabe e.

ARTIKEL 139

Preisregulierung

(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, dass der Preis für die Versorgung von gewerblichen Verwendern mit Rohstoffen oder Energiegütern, sofern dieser von der Regierung einer Vertragspartei reguliert ist, die Kosten deckt und einen angemessenen Gewinn einbringt.

(2) Unterscheidet sich der Preis, zu dem Rohstoffe oder Energiegüter auf dem heimischen Markt verkauft werden, von dem Ausfuhrpreis desselben Erzeugnisses, legt die ausführende Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei Informationen über diesen Preisunterschied vor, wobei Transportkosten und Ausfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden.

ARTIKEL 140

Handels- und Ausfuhrmonopole

Die Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhrmonopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim Kauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.

ARTIKEL 141

Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten (Rohöl und Erdgas)

(1) Dieses Abkommen lässt die im Einklang mit dem Völkerrecht bestehende uneingeschränkte Souveränität der Vertragsparteien über Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren Hoheitsgebieten und in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern sowie die Hoheitsrechte für die Zwecke der Exploration und Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihren Festlandsockeln unberührt.

(2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, in ihrem Hoheitsgebiet, in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihrem Festlandsockel die Gebiete zu bestimmen, die für die Ausübung der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zugänglich gemacht werden sollen.

(3) Trifft eine Vertragspartei eine hoheitliche Entscheidung nach Absatz 2, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Unternehmen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf den Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und die Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten nicht diskriminiert werden, sofern das betreffende Unternehmen als juristische Person im Gebiet der aufnehmenden Vertragspartei, die den Zugang gewährt, niedergelassen ist.

(4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von Kohlenwasserstoffen zu leisten.

(5) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Lizenzen oder sonstige Genehmigungen, durch die ein Unternehmen berechtigt ist, die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auszuüben, im Wege eines veröffentlichten Verfahrens vergeben werden oder dass potenzielle Bewerber aus den Vertragsparteien durch eine Bekanntmachung aufgefordert werden, ihre Bewerbung einzureichen. In der Bekanntmachung sind die Art der Lizenz oder der sonstigen Genehmigung, das betreffende geografische Gebiet und das geplante Datum oder die geplante Frist für die Erteilung der Lizenz oder der sonstigen Formen der Genehmigung anzugeben.

(6) Die Absätze 3 bis 5 lassen das Recht staatseigener Unternehmen unberührt, im Wege direkter Verhandlungen mit ihrer eigenen Vertragspartei Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten zu erhalten. Beschließt ein solches staatseigenes Unternehmen, seine Rechte zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ganz oder teilweise zu übertragen, gelten die in den Absätzen 3 und 5 genannten Verpflichtungen.

(7) Artikel 53 gilt für die Lizenzbedingungen und das Lizenzerteilungsverfahren.

ARTIKEL 142

Bedingungen für Investitionen in Rohstoffe und Energiegüter

Zur Förderung von Investitionen in die Prospektion, Exploration, Förderung und in den Abbau von Rohstoffen und Energiegütern, darf keine Vertragspartei

a)

Maßnahmen beibehalten oder erlassen, in denen „Local-Content-Regelungen“ vorgesehen sind, die sich auf die Erzeugnisse, Dienstleistungsanbieter, Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei auswirken, es sei denn, das Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO und die Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS sehen etwas anderes vor;

b)

Maßnahmen beibehalten oder erlassen, die ein Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, Rechte des geistigen Eigentums zu übertragen oder zu teilen, um Erzeugnisse oder Dienstleistungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verkaufen oder dort Investitionen tätigen zu dürfen. Die Vertragsparteien werden nicht daran gehindert, mit Investoren, die Rechte zur Prospektion, Exploration, Förderung und zum Abbau von Rohstoffen und Energiegütern erlangen wollen, Verträge über die freiwillige Übertragung solcher Rechte auszuhandeln, sofern sie unter marktüblichen Konditionen und zu Marktpreisen geschlossen werden.

ARTIKEL 143

Transit

(1) Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit von Energiegütern zu erleichtern.

(2) Jede Vertragspartei verbietet ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Rohstoffen und Energiegütern, die sich im Transit oder Transport durch ihr Gebiet befinden, und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um gegen unerlaubte Aneignung anzugehen.

ARTIKEL 144

Unterbrechung

(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber der wichtigsten Energietransit- bzw. Energietransportfernleitungen und -netze

a)

die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschränkung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und/oder des Transports auf ein Minimum zu senken,

b)

den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebrochen wurde, unverzüglich wiederherstellen.

(2) Im Falle einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, in deren Gebiet sich Energiegüter auf Transit oder im Transport, in der Aufnahme oder der Lagerung befinden, den laufenden Transit oder Transport bzw. die laufende Aufnahme oder Lagerung auf einer Transit/Transportroute für Energiegüter weder unterbrechen noch einschränken oder einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung gestatten dies zu tun, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit, den Transport, die Entgegennahme oder die Lagerung auf einer Transit-/Transportroute vorgesehen ist und solange das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des betreffenden Vertrags oder das Streitbelegungsverfahren nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels im Zusammenhang mit Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h nicht abgeschlossen ist.

(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern es sich um höhere Gewalt handelt oder dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.

ARTIKEL 145

Zugang zu Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Unternehmen der anderen Vertragspartei, die als juristische Personen im Gebiet der den Zugang gewährenden Vertragspartei niedergelassen sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, die sich teilweise oder ganz im Besitz der Vertragspartei befinden, die den Zugang gewährt und von dieser reguliert werden, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Netzen und Leitungen. Der Zugang wird in gerechter und ausgewogener Weise gewährt.

(2) Bei der Anwendung von Maßnahmen in Bezug auf solche Übertragungsnetze und -leitungen stellt die Vertragspartei sicher, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden:

a)

bei allen gesetzlichen und regulatorischen Maßnahmen über den Zugang und die Transporttarife ist volle Transparenz gegeben,

b)

die Maßnahmen beinhalten keine Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der Stromerzeugung in ihrem Gebiet und hinsichtlich des Bestimmungsziels des Stroms und

c)

für die Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan gelten diskriminierungsfreie Transporttarife.

ARTIKEL 146

Regulierungsbehörden für Strom und Gas

(1) Jede Vertragspartei benennt Regulierungsbehörden und ermächtigt diese, in ihrem jeweiligen Gebiet die Märkte für Strom und Gas zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen von allen öffentlichen Behörden oder Marktteilnehmern rechtlich und organisatorisch unabhängig sein.

(2) Die Entscheidungen und Verfahren einer Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(3) Ein von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffener Marktteilnehmer kann gegen diese Entscheidung bei einer Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Entscheidungen einer Beschwerdestelle, die nicht unabhängig von den beteiligten Parteien oder kein Gericht ist, unterliegen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Die Entscheidungen der Beschwerdestelle und der Justizbehörde sind zu begründen und haben schriftlich zu ergehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die endgültige Entscheidung der Beschwerdestelle oder der Justizbehörde – je nachdem, wer letztinstanzlich entscheidet – wirksam durchgesetzt wird.

ARTIKEL 147

Erneuerbare Energien

(1) Dieser Artikel gilt für Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren nichtfossilen Quellen, wie unter anderem Wind- und Sonnenenergie und Wasserkraft, jedoch nicht für die Produkte, aus denen diese Energie erzeugt wird.

(2) Jede Vertragspartei

a)

nimmt Abstand von der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen, welche die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen vorschreiben, es sei denn, solche Partnerschaften werden aus technischen Gründen für notwendig erachtet und die Vertragspartei kann diese technischen Gründe belegen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht;

b)

stellt sicher, dass Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die – gegebenenfalls – insbesondere auf Ausrüstung, Anlagen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungsnetze angewandt werden, objektiv, transparent und nicht willkürlich sind und Antragsteller der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren;

c)

stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren im Bereich erneuerbare Energien, wie sie unter anderem Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen sowie Anlageninstallateure und -lieferanten entrichten müssen, transparent sind und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken;

d)

stellt sicher, dass die Einfuhr und die Verwendung von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder die Lieferung von Waren durch die Anbieter der anderen Vertragspartei Kapitel 1 (Warenhandel) dieses Titels unterliegen;

e)

stellt sicher, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch die Anbieter der anderen Vertragspartei Artikel 53 unterliegt;

f)

stellt sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für den Anschluss an die Stromnetze und den Zugang zu ihnen transparent sind und die Anbieter der anderen Vertragspartei elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen nicht diskriminieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, um Beschränkungen der Einspeisung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen möglichst gering zu halten;

g)

nimmt Abstand vom Erlass oder der Beibehaltung von Regelungen, die vorsehen, dass

i)

ein Unternehmen der anderen Vertragspartei Waren erwerben oder verwenden muss, die heimischen Ursprungs oder heimischer Herkunft in der die Regelung anwendenden Vertragspartei sind, wobei weder bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert noch ein Anteil an der Menge oder am Wert ihrer heimischen Produktion vorgeschrieben werden dürfen oder dass

ii) der Erwerb oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der Menge oder dem Wert heimischer Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.

(3) Bestehen für die Anlagen und Systeme zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nichtfossilen Quellen internationale oder regionale Normen, so verwenden die Vertragsparteien diese Normen oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes gelten die Internationale Normungsorganisation (International Organisation for Standardization – ISO) und die Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission – IEC) als zuständige internationale Normungsgremien.

(4) Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit einschließlich der Umweltverträglichkeit als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

(5) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Energienetze oder die Sicherheit der Energieversorgung notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.

ARTIKEL 148

Zusammenarbeit in den Bereichen Rohstoffe und Energiegüter

(1) Unbeschadet der Artikel 204 bis 208 kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im Bereich des Handels mit Rohstoffen und Energiegütern zu stärken.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Achtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und die Gewährleistung nicht handelsverzerrender Regeln der beste Weg sind, um günstige Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in die Erzeugung von Rohstoffen und Energiegütern und den Handel mit ihnen zu schaffen. Darüber hinaus sind solche Rahmenbedingungen der effizienten Zuweisung und Nutzung von Rohstoffen und Energiegütern förderlich.

(3) Die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses erstrecken sich auf Fragen des bilateralen Handels sowie auf Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit dem internationalen Handel. Zu diesen Fragen gehören sich auf die globalen Märkte auswirkende Handelsverzerrungen, umwelt- und entwicklungspolitische Fragen mit speziellem Bezug zum Handel mit Rohstoffen und Energiegütern sowie die soziale Verantwortung von Unternehmen im Einklang mit international anerkannten Standards wie den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational Enterprises) und den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas). Die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses umfassen den Austausch von Daten und Informationen über den rechtlichen Rahmen für die Sektoren Rohstoffe und Energie. Dies ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

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