Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit anderen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (bzw. ausländischen Personals gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens) im Falle einer Vereinbarung mit einer vor Ort niedergelassenen Schiffsagentur;
Handeln im Namen von juristischen Personen, unter anderem beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.
(5) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im internationalen Seeverkehr
wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;
gewährt jede Vertragspartei den von Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.
(6) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 5
wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilbestimmungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan nicht mehr an;
nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.
(7) Natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, steht es frei, Dienstleistungen im internationalen See-Fluss-Verkehr auf den Binnenwasserstraßen der Republik Kasachstan zu erbringen - dies gilt auch umgekehrt.
(8) Die Vertragsparteien stellen den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen und landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
(9) Gewährt die Republik Kasachstan einem anderen WTO-Mitglied, mit Ausnahme der Anrainerstaaten des Kaspischen Meeres und der GUS-Länder, eine günstigere Behandlung, so gilt diese Behandlung auch für die natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union.
ARTIKEL 54 a
Straßen- und Eisenbahnverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr
Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in möglichen gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
ABSCHNITT 6
AUSNAHMEN
ARTIKEL 55
Allgemeine Ausnahmen
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung, einschließlich Geschäftstätigkeiten, oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten 1 ;
die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;
die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Investoren oder für die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;
die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen;
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;
iii) die Sicherheit;
die nicht mit Artikel 46 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Investoren oder Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu gewährleisten 2 .
(2) Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.
1 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.
2 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleistungsanbieter gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden,
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.
Die steuerlichen Bestimmungen und Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
ABSCHNITT 7
INVESTITIONEN
ARTIKEL 56
Überprüfung und Konsultationen
Zur Ermittlung etwaiger Investitionshemmnisse überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüfen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Beseitigung dieser Hemmnisse aufzunehmen und dieses Abkommen unter anderem im Hinblick auf allgemeine Grundsätze des Investitionsschutzes zu ergänzen.
KAPITEL 6
KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN
ARTIKEL 57
Leistungsbilanz
Jede Vertragspartei genehmigt alle Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF).
ARTIKEL 58
Kapitalverkehr
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich die Vertragsparteien unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staats getätigten Direktinvestitionen, mit Wirtschaftstätigkeiten nach Kapitel 5 (Dienstleistungshandel und Niederlassung) dieses Titels und mit der Liquidation und Rückführung dieses investierten Kapitals und etwaiger daraus erzielter Gewinne nicht zu beschränken.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf unter anderem
Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,
Finanzdarlehen und -kredite oder
Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Gebietsansässigen der Vertragsparteien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
4) Die Vertragsparteien können Konsultationen im Hinblick auf die weitere Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen ihnen führen.
ARTIKEL 59
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen (Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte),
ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen,
iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Optionen, Futures oder anderen Derivaten,
iv) Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, oder
die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen.
ARTIKEL 60
Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Kasachstan oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzutreten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
KAPITEL 7
GEISTIGES EIGENTUM
ARTIKEL 61
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen.
ABSCHNITT 1
GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 62
Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Gewährleistung der angemessenen und wirksamen Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ unter anderem sämtliche Kategorien von geistigem Eigentum, die in den Artikeln 65 bis 96 aufgeführt sind.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 in der überarbeiteten und geänderten Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
(4) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Rechtsvorschriften anzuwenden, die höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen.
ARTIKEL 63
Technologietransfer
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und Informationen über ihre internen Rechtsvorschriften und die internationale Praxis in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf den Technologietransfer auswirken, auszutauschen. Dazu gehört insbesondere ein Austausch über Maßnahmen, die den Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige Lizenzierung und die Vergabe von Unteraufträgen erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung angemessener günstiger Rahmenbedingungen für den Technologietransfer in den Empfängerländern gewidmet; dazu zählen unter anderem Fragen wie der interne Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.
(2) Bei Maßnahmen im Hinblick auf den Technologietransfer werden berechtigte Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums geschützt.
ARTIKEL 64
Erschöpfung
Jede Vertragspartei wendet eine Regelung für die nationale oder regionale1 Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Muster und Marken an.
1 Der Begriff „regional“ bezieht sich auf Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die einen Binnenmarkt errichten, der den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet.
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 65
Gewährter Schutz
Jede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“),
dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,
dem TRIPS-Übereinkommen.
ARTIKEL 66
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise und
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
ARTIKEL 67
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die Aufzeichnung 1 ihrer Darbietungen,
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
ARTIKEL 68
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger durch Verkauf oder in anderer Form, einschließlich Kopien,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
ARTIKEL 69
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und
die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
ARTIKEL 70
Sendung und öffentliche Wiedergabe
Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
ARTIKEL 71
Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod.
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen jedoch diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe.
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
(7) Die Schutzfristen können über die in diesem Artikel festgelegten Fristen hinausgehen.
ARTIKEL 72
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor, die hauptsächlich auf die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ausgerichtet sind oder dies ermöglichen.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.
ARTIKEL 73
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung,
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, welche die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine der in Absatz 2 genannten Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
ARTIKEL 74
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 66 bis 70 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 66 bis 70 genannten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind, die einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, von dem in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.
ARTIKEL 75
Folgerecht
Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, der Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei ist, und zugunsten seines Rechtsnachfolgers, ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Die Schwellen und die Sätze für die Erhebung der Gebühren werden gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei festgelegt, in deren Gebiet die Weiterveräußerung stattfindet1.
1 Eine Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht das Folgerecht auf Weiterveräußerungen beschränken, an denen Kunsthändler beteiligt sind.
ARTIKEL 76
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit dem Ziel zu erleichtern, für beide Seiten den Zugang zu und die Bereitstellung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu vereinfachen und den gegenseitigen Transfer von Gebühren für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu gewährleisten. Die Vertragsparteien treffen ebenfalls die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Rationalisierung und Transparenz im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu erreichen.
MARKEN
ARTIKEL 77
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und an den WIPO-Markenrechtsvertrag und
unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
ARTIKEL 78
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung hinreichend begründet dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird, der die Möglichkeit erhält, bei der zuständigen Markenverwaltung gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen und sie vor Gericht anzufechten.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen oder -eintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen Marken bereit.
ARTIKEL 79
Notorisch bekannte Marken
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6a der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.
ARTIKEL 80
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, die Verwendung geografischer Angaben oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
GEOGRAFISCHE ANGABEN
ARTIKEL 81
Begriffsbestimmungen
Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geographischen Herkunft beruht.
ARTIKEL 82
Grundsätze des Schutzes geografischer Angaben
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den angemessenen und unbefristeten Schutz geografischer Angaben mittels eines Schutzsystems sui generis im Einklang mit ihrem internen Recht, sofern die geografische Angabe im Ursprungsland rechtlichen Schutz genießt.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Bereich der geografischen Angaben auf der Grundlage dieses Artikels, der die Mindeststandards gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens ergänzt, zusammen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr System zum Schutz geografischer Angaben für die Eintragung geografischer Angaben der anderen Vertragspartei offensteht. Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen geografischen Angaben bereit.
(4) Im Hinblick auf die in ihrem jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben verbietet und verhindert jede Vertragspartei
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern
diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder
ii) durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird,
jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines eingetragenen Namens oder Anspielung auf einen eingetragenen Namen, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
jede sonstige falsche oder irreführende Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, oder
jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der Ware irrezuführen.
(5) Die Vertragsparteien setzen den Schutz nach den Artikeln 81 bis 83 – auch auf Antrag einer interessierten Partei – mittels geeigneter Verwaltungsmaßnahmen im Einklang mit dem internen Recht durch.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die geschützten geografischen Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden können, der eine Ware vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entspricht.
(7) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Bezeichnungen, die sie nach internem Recht geschützt haben, nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden.
(8) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe einzutragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder aufgrund ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität der Ware irrezuführen.
(9) Unbeschadet dieses Artikels schützt jede Vertragspartei geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 4 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei übermittelt wird, angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit nach internem Recht vorgesehen ist – durch Benutzung erworben wurde. Eine solche ältere Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter benutzt und erneuert werden, sofern nach dem Markenrecht der Vertragspartei, in deren Gebiet sie eingetragen ist oder benutzt wird, keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung vorliegen.
ARTIKEL 83
Verhandlungen
Spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zum Schutz geografischer Angaben in ihren jeweiligen Gebieten auf.
GESCHMACKSMUSTER
ARTIKEL 84
Internationale Übereinkünfte
Die Europäische Union bekräftigt ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Die Republik Kasachstan bemüht sich nach Kräften, ihr beizutreten.
ARTIKEL 85
Anforderung im Hinblick auf den Schutz eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht im Einklang mit dem internen Recht. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und mit Eigenart versehen,
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung, außer Wartung oder Instandsetzung, sichtbar bleibt und
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
ARTIKEL 86
Rechte aus der Eintragung
Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters hat das ausschließliche Recht, Dritten unter anderem zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
ARTIKEL 87
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
Spätestens sieben Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels führt die Republik Kasachstan wirksame Maßnahmen zum rechtlichen Schutz gegen das Nachahmen nicht eingetragener Geschmacksmuster ein, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist angemessene Schulungen für die zuständigen Gremien, Organisationen und Richter anbietet.
ARTIKEL 88
Schutzdauer
Die Schutzdauer ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung beträgt mindestens zehn Jahre. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Rechteinhaber die Schutzdauer um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu der im internen Recht jeder Vertragspartei festgelegten Höchstschutzdauer verlängern lassen kann.
ARTIKEL 89
Ausnahmen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich weder auf Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, noch auf Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die notwendig sind, um dessen Interoperabilität mit einem anderen Erzeugnis zu gewährleisten1.
(3) Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
1 In der Europäischen Union gilt diese Bestimmung nicht für Kombinationsteile.
ARTIKEL 90
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein im Gebiet einer Vertragspartei eingetragenes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
PATENTE
ARTIKEL 91
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags.
ARTIKEL 92
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit der Erklärung.
(2) Jede Vertragspartei hält den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Ziffer 6 der in Absatz 1 genannten Erklärung ein.
ARTIKEL 93
Ergänzende Schutzzertifikate
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung für das Inverkehrbringen nach Maßgabe des einschlägigen internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
ARTIKEL 94
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von pharmazeutischen Erzeugnissen1 vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei wendet ein umfassendes System an, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart und für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung durch eine der Vertragsparteien vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.
Zu diesem Zweck
darf sich während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung keine Person und keine - öffentliche oder private - Stelle außer der Person oder der Stelle, welche die nicht offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Stelle, welche die Daten vorgelegt hat, direkt oder indirekt auf diese Daten stützen;
wird während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung bei späteren Anträgen auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses keine Zulassung erteilt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Daten (oder Daten, die mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulassung verwendet wurden,) vor und erfüllt die gleichen Voraussetzungen wie der erste Antragsteller. Während dieses sechsjährigen Zeitraums werden Erzeugnisse, die ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, vom Markt genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.
1 Der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ in diesem Kapitel bezieht sich, im Falle der Europäischen Union, auf Arzneimittel im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.
ARTIKEL 95
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln und Vorschriften zur Vermeidung von Doppelversuchen
(1) Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigen.
(2) Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Versuchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich begrenztes Recht auf Datenschutz zu.
Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als „Datenschutz“ bezeichnet.
(3) Der Versuchs- oder Studienbericht muss
für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und
mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(4) Der Datenschutz für Pflanzenschutzmittel im Gebiet einer Vertragspartei gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet dieser Vertragspartei. Jede Vertragspartei kann im Hinblick darauf, die Zulassung zum Beispiel von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko oder geringfügige Verwendungen zu fördern, längere Zeiträume zugestehen.
(5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurden.
(6) Die Vertragsparteien legen Vorschriften zur Vermeidung von Doppelversuchen an Wirbeltieren fest. Beabsichtigt ein Antragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder begonnen wurden.
(7) Der potenzielle Antragsteller und der beziehungsweise die Inhaber einschlägiger Zulassungen unternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren gemeinsam genutzt werden. Die Kosten für die Weitergabe von Versuchs- und Studienberichten werden in gerechter, transparenter und diskriminierungsfreier Weise festgelegt. Der potenzielle Antragsteller muss sich lediglich an den Kosten derjenigen Informationen beteiligen, die er im Hinblick auf die Erfordernisse der Zulassung vorlegen muss.
(8) Können sich der potenzielle Antragsteller und der beziehungsweise die Inhaber der einschlägigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel nicht über die Weitergabe von Berichten über Versuche und Studien mit Wirbeltieren einigen, unterrichtet der potenzielle Antragsteller die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(9) Wird keine Einigung über die Weitergabe von Berichten über Versuche und Studien mit Wirbeltieren erzielt, bleibt es der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei unbenommen, die Berichte für die Zwecke der Bewertung des Antrags des potenziellen Antragstellers zu nutzen.
Der beziehungsweise die Inhaber der betreffenden Zulassung kann/können vom potenziellen Antragsteller verlangen, einen fairen Anteil an den ihm/ihnen entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Vertragspartei kann die beteiligten Parteien auffordern, die Frage im Rahmen eines förmlichen und verbindlichen Schiedsverfahrens gemäß dem internen Recht zu lösen.
ARTIKEL 96
Pflanzensorten
Die Europäische Union bekräftigt ihr Bekenntnis zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ("UPOV-Übereinkommen"); die Republik Kasachstan unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um diesem beizutreten.
ABSCHNITT 3
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ARTIKEL 97
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.
(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Sie müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
1 Für die Zwecke der Artikel 98 bis 110 umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
ARTIKEL 98
Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums nach den Bestimmungen des internen Rechts,
allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
Berufsorganisationen oder sonstige Personen mit anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.
ARTIKEL 99
Beweise
(1) Hat eine Partei alle ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet, so sind die Justizbehörden jeder Vertragspartei befugt, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums räumt jede Vertragspartei den zuständigen Gerichten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
ARTIKEL 100
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag eines Rechteinhabers, der alle ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur Begründung seines Anspruchs, dass sein Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können,, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der angeblich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
ARTIKEL 101
Auskunftsrecht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich auf
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren,
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
ARTIKEL 102
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen und im Einklang mit dem internen Recht auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3) Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, im Einklang mit dem internen Recht die vorsorgliche Beschlagnahme oder Sicherstellung beweglichen und/oder unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die Justizbehörden die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.
ARTIKEL 103
Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung zurückgerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
ARTIKEL 104
Unterlassungsanordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht vorgesehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungsanordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die Rechteinhaber Unterlassungsanordnungen gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.
ARTIKEL 105
Ersatzmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 103 und/oder Artikel 104 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Artikel 103 und/oder Artikel 104 genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
ARTIKEL 106
Schadenersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadenersatzes wie folgt verfahren:
Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, einschließlich des immateriellen Schadens für den Rechteinhaber, oder
sie können in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz an die geschädigte Partei anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
ARTIKEL 107
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
ARTIKEL 108
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
ARTIKEL 109
Urheber- oder Inhabervermutung
Damit, zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dies gilt sinngemäß auch für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.
ARTIKEL 110
Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts enthaltenen gleichwertig sind.
ARTIKEL 111
Grenzmaßnahmen
(1) Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet jede Vertragspartei die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die Zollbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse eine Reihe von Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf von den Rechteinhabern gelieferte Informationen, gesammelte Erkenntnisse und Frachtinspektionen stützen.
(3) Die Zollbehörden haben auf Antrag des Rechteinhabers die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische Angaben zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(4) Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels die Befugnis, auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union vor Ende des zweiten Jahres dieses dreijährigen Zeitraums geeignete Schulungen für Vertreter der zuständigen Stellen – wie Zollbeamte, Staatsanwälte, Richter und gegebenenfalls sonstiges Personal – durchführt.
(5) Die Zollbehörden haben die Befugnis, Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische Angaben zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(6) Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels die Befugnis, Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieses fünfjährigen Zeitraums geeignete Schulungen für Vertreter zuständiger Stellen – wie Zollbeamte, Staatsanwälte, Richter und gegebenenfalls sonstiges Personal – durchführt.
(7) Ungeachtet der Absätze 3 bis 6 gibt es keine Verpflichtung, Maßnahmen der Zurückhaltung oder Aussetzung auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den internationalen Handel mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck ist jede Vertragspartei bereit, zur Erleichterung der Zusammenarbeit in ihrer Zollverwaltung eine Kontaktstelle einzurichten und der anderen Vertragspartei diese zu melden. Eine solche Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Mechanismen für die Einholung von Informationen bei den Rechteinhabern, bewährte Verfahren und Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie von Informationen umfassen, die bei der Identifizierung von Sendungen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten, hilfreich sind.
(9) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei sind bereit, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder auf eigene Veranlassung mit den Zollbehörden der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um die einschlägigen verfügbaren Informationen bereitzustellen, insbesondere in Bezug auf Waren, die sich auf der Durchfuhr befinden und die für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder dort ihren Ursprung haben.
(10) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Absätze 8 und 9, was Verstöße gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums angeht.
(11) Unbeschadet der Befugnisse des Kooperationsrats ist der in Artikel 25 Absatz 3 genannte Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten. Der Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen legt die Prioritäten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien fest.
ABSCHNITT 4
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
ARTIKEL 112
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen könnten. Um den freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei die in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen für Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung stehen.
ARTIKEL 113
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
die Übermittlung nicht veranlasst,
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
ARTIKEL 114
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,
der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
ARTIKEL 115
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern
der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.
ARTIKEL 116
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 113 bis 115 erbringen, keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten. Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auch dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.
ARTIKEL 117
Beginn der Anwendung der Artikel 112 bis 116
Die Republik Kasachstan setzt die Verpflichtungen gemäß Artikel 112 bis 116 innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels vollständig um.
ARTIKEL 118
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Handels- oder Berufsverbänden oder -organisationen, die dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu unterstützen. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,
Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,
Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte zwischen Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs- und Justizstellen sowie interessierten Organisationen, Koordinierung, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,
Kapazitätsaufbau und
Förderung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhaber und Ausbau ihrer Kenntnisse.
KAPITEL 8
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ARTIKEL 119
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;
„Bauleistungen“ eine Dienstleistung, welche die Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen („CPCprov“ – Provisional Central Product Classification) bezweckt;
„Tage“ Kalendertage;
„elektronische Auktion“: ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist – wie z. B. die Konzeption von Bauleistungen –, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;
„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen;
„freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;
„Maßnahmen“ alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsleitlinien oder -praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung;
„Mehrfachverwendungsliste“ eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;
„Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder ein Angebot oder beides einzureichen;
„offene Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben dürfen;
„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;
„Beschaffungsstelle“ eine Stelle im Sinne der Teile 1 bis 3 von Anhang III;
„qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt;
„beschränkte Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Angebotsabgabe einlädt;
„Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist;
„Standard“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten;
„Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte;
„technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen,
welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung beziehungsweise Bereitstellung festlegen oder
ii) die auf Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung abstellen, soweit diese für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.
ARTIKEL 120
Anwendungs- und Geltungsbereich
Geltung dieses Kapitels
(1) Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ für staatliche Zwecke erfolgende Beschaffungen
von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen,
die in Anhang III aufgeführt sind und
ii) die nicht zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung oder zur Herstellung oder Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung beschafft werden,
die auf vertraglichem Wege jedweder Art erfolgen, einschließlich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,
deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 124 den in Anhang III festgelegten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
die nicht nach Absatz 3 oder nach Anhang III vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
Ist der Wert einer Beschaffung ungewiss, wird er gemäß den Absätzen 6 bis 8 geschätzt.
(3) Sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel nicht für
den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,
nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize,
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,
Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen,
Beschaffungen:
die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,
ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder
iii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die über internationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Unterstützungsleistungen finanziert werden, für den Fall, dass diese Verfahren oder Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar sind.
(4) In Anhang III sind für jede Vertragspartei die folgenden Angaben aufgeführt:
Teil 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
Teil 2: die subzentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
Teil 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
Teil 4: die Waren, die unter dieses Kapitel fallen,
Teil 5: die Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen,
Teil 6: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, und
Teil 7: allgemeine Anmerkungen.
(5) Verlangen Beschaffungsstellen bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang III aufgeführte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchführen, so findet Artikel 122 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.
Bewertung
(6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob die Beschaffung unter dieses Abkommen fällt, so beachtet sie die folgenden Grundsätze:
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