Änderungshistorie

2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG)

12 Versionen · 2020-03-31 — 2022-12-30
2022-12-30
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 17
2022-06-10
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 17
2021-12-31
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 17
2021-06-30
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 17
2021-03-24
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 9
2020-12-31
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 10
2020-12-23
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 1
2020-10-14
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 2
2020-07-02
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 2
2020-04-04
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 6
2020-03-31
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz — art. 2
2020-03-31
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2020-04-04

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2. COVID-19-JuBG
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
I. Hauptstück
Bürgerliche Rechtssachen
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§ 5. Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt § 29 Abs. 3 lit. b MRG.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
II. Hauptstück
Räumungsexekution
Aufschiebung der Räumungsexekution
§ 6. (1) Eine Räumungsexekution nach § 349 EO ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
III. Hauptstück
Insolvenzverfahren
Fristen im Insolvenzverfahren
§ 7. (1) In Insolvenzverfahren ist § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020 nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.
(2) Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.
(3) Die Fristen des § 11 Abs. 2 und der §§ 25a und 26a IO können nach Abs. 2 nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des § 11 Abs. 2 IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 IO erfüllt sind.
(4) Die Frist des § 170 Abs. 1 Z 3 IO beträgt 120 Tage.
(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 3 ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.
(6) Ein Beschluss über die Verlängerung einer Frist ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; er kann nicht angefochten werden.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Zustellungen in Insolvenzverfahren
§ 8. Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
§ 9. (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung.
(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
(3) Ist der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(4) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Überbrückungskredite
§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 3
Stundung der Zahlungsplanraten
§ 11. (1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, so kann er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um eine Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, begehren.
(2) Das Gericht hat den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist Zustimmung anzunehmen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(3) Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach § 147 IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.
(4) Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.
(5) Die Entscheidung über den Antrag ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
IV. Hauptstück
Grundbücherliche Rangordnung
Verlängerung der Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung
§ 12. §§ 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs. 1 GBG).
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
V. Hauptstück
Eigenkapitalersatzrecht
Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 13. Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
VI. Hauptstück
Gebührenrecht
Aussetzung von Gebührenerhöhungen
§ 14. Eine Erhöhung der in § 31a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, genannten Gebühren und Beträge ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auszusetzen. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Dezember 2020 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der für März 2017 veröffentlichten Indexzahl liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Gebührenfreiheit für bestimmte Unterhaltsvorschussentscheidungen
§ 15. Abweichend von § 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, ist für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, keine Pauschalgebühr zu entrichten. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Beschluss über die Bewilligung solcher Vorschüsse nach § 13 Abs. 1 Z 6 UVG bereits die Zahlungspflicht für eine Pauschalgebühr ausgesprochen wurde, tritt diese von Gesetzes wegen außer Kraft; bereits bezahlte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Gebührenfreiheit für bestimmte Pfandrechtseintragungen
§ 16. (1) Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
VII. Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.
(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.