Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV)
Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Maske zu tragen.
(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Andernfalls ist bei Kontakt mit Kindern eine Maske zu tragen.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich
Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen;
Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
(8) Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 10. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den §§ 5 bis 9, ist
zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von einem Meter regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(4a) Für Betreiber und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß § 6 mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass
jeweils ein aktuell gültiger Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen ist und
auch im Freien eine Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.
(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Andernfalls ist bei Kontakt mit Kindern in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich
Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen;
Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers sinngemäß anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
(8) Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 10. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den §§ 5 bis 9, ist
zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von einem Meter regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(4a) Für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß § 6 mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass
jeweils ein aktuell gültiger Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen ist und
auch im Freien eine Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.
(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Andernfalls ist bei Kontakt mit Kindern in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(5a) Abs. 4 gilt sinngemäß für Inhaber und Betreiber eines Arbeitsortes, sofern diese unmittelbaren Kundenkontakt haben.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich
Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen;
Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers sinngemäß anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
(8) Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 11. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens drei Besucher eingelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen
höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag eingelassen werden, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag eingelassen werden.
(3) Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Abs. 3 gilt auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(5) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Begleitpersonen § 2 sinngemäß.
(6) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn
diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen;
diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(7) Der Betreiber darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 7 und 8 getroffen werden.
(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(9) Für Personen, die Bewohner gemäß Abs. 2 2. Satz besuchen und für Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt Abs. 6 Z 2 letzter Satz sinngemäß.
(10) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 19 Abs. 7 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,
Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 8, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
(11) Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 11. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens drei Besucher eingelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen
höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag eingelassen werden, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag eingelassen werden.
(3) Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Abs. 3 gilt auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(5) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Begleitpersonen § 2 sinngemäß.
(6) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn
diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen;
diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(7) Der Betreiber darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 7 und 8 getroffen werden.
(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(9) Für Personen, die Bewohner gemäß Abs. 2 2. Satz besuchen und für Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt Abs. 6 Z 2 letzter Satz sinngemäß.
(10) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 19 Abs. 7 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,
Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 8, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
(11) Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 11. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens drei Besucher eingelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen
höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag eingelassen werden, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag eingelassen werden.
(3) Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Abs. 3 gilt auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(5) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Begleitpersonen § 2 sinngemäß.
(6) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn
diese in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen;
diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(7) Der Betreiber darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 7 und 8 getroffen werden.
(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(9) Für Personen, die Bewohner gemäß Abs. 2 2. Satz besuchen und für Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt Abs. 6 Z 2 letzter Satz sinngemäß.
(10) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 19 Abs. 7 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,
Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 8, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
(11) Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12. (1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt hat sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag höchstens ein Besucher eingelassen wird. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei Personen
zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten und
zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten,
eingelassen werden.
(3) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(4) Der Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(5) Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
(6) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn
diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Patienten eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen. § 5 Abs. 1 Z 1 gilt sinngemäß;
diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12. (1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt hat sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag höchstens ein Besucher eingelassen wird. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei Personen
zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten und
zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten,
eingelassen werden.
(3) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(4) Der Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(5) Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
(6) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn
diese in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Patienten in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen. § 5 Abs. 1 Z 1 gilt sinngemäß;
diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zwischen 22.00 und 05.00 Uhr des folgenden Tages sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn daran höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. In diese Personenzahlen sind höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
(2) Zwischen 05.00 und 22.00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn
daran in geschlossenen Räumen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger gemäß Abs. 1 teilnehmen, oder
daran im Freien höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger gemäß Abs. 1 teilnehmen, oder
sie nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 stattfinden.
(3) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als zehn Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
Zweck der Zusammenkunft,
Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(4) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
nur Besuchergruppen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 eingelassen werden und
höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass die Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten wird;
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Abs. 3 Z 1 anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 3 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 5 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
(5) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Abs. 3 und 4 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(7) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 und 4 gilt dies auch im Freien.
(8) Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für eine im Zuge einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe und künstlerischen Darbietung mit mehr als zehn Personen gilt Abs. 3 sinngemäß; zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß.
(9) Abs. 3 Z 4 und Abs. 7 gelten nicht für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, sofern daran nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, teilnehmen.
(10) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
Begräbnisse. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zwischen 22.00 und 05.00 Uhr des folgenden Tages sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn daran höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. In diese Personenzahlen sind höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
(2) Zwischen 05.00 und 22.00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn
daran in geschlossenen Räumen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger gemäß Abs. 1 teilnehmen, oder
daran im Freien höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger gemäß Abs. 1 teilnehmen, oder
sie nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 stattfinden.
(3) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als zehn Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
Zweck der Zusammenkunft,
Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(4) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
nur Besuchergruppen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 eingelassen werden und
höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass die Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten wird;
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Abs. 3 Z 1 anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 3 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 5 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
(5) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Abs. 3 und 4 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(7) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 und 4 gilt dies auch im Freien.
(8) Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für eine im Zuge einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe und künstlerischen Darbietung gilt Abs. 3 und 9 sinngemäß; zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß.
(9) Für Zusammenkünfte
gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 gelten Abs. 3 Z 4 und Abs. 7 nicht,
gemäß Abs. 2 Z 2 gilt Abs. 3 Z 4 nicht,
sofern daran nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, teilnehmen.
(10) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
Begräbnisse. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zwischen 22.00 und 05.00 Uhr des folgenden Tages sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn daran höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. In diese Personenzahlen sind höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
(2) Zwischen 05.00 und 22.00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn
daran in geschlossenen Räumen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger gemäß Abs. 1 teilnehmen, oder
daran im Freien höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger gemäß Abs. 1 teilnehmen, oder
sie nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 stattfinden.
(3) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als zehn Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
Zweck der Zusammenkunft,
Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(4) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
nur Besuchergruppen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 eingelassen werden und
höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass die Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten wird;
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Abs. 3 Z 1 anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 3 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 5 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
(5) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Abs. 3 und 4 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(7) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 und 4 gilt dies auch im Freien.
(8) Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für eine im Zuge einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe und künstlerischen Darbietung gilt Abs. 3 und 9 sinngemäß; zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß.
(9) Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands- und Maskenpflicht.
(9a) Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Abs. 2 Z 3 nicht.
(10) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
Begräbnisse. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn
daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
sie nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 stattfinden.
(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als 17 Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
Zweck der Zusammenkunft,
Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist in geschlossenen Räumen unzulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Freien gilt § 6 sinngemäß.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(3) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
nur Besuchergruppen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 eingelassen werden und
höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass 75 % der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten werden;
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Abs. 2 Z 1 anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Abs. 2 und 3 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(6) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(7) Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Abs. 2 und 8 und § 8 Abs. 6 Z 2 lit. b sinngemäß.
(8) Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
(9) Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Abs. 1 Z 3 nicht.
(10) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
Begräbnisse. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn
daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
sie nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 stattfinden.
(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als 16 Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
Zweck der Zusammenkunft,
Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist in geschlossenen Räumen unzulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Freien gilt § 6 sinngemäß.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.
(3) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
nur Besuchergruppen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 eingelassen werden und
höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass 75 % der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten werden;
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Abs. 2 Z 1 anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.
(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Abs. 2 und 3 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(6) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(7) Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 2 sinngemäß.
(8) Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
(9) Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Abs. 1 Z 3 nicht.
(10) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
Begräbnisse. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 14. (1) Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 20 Teilnehmern zuzüglich vier Betreuungspersonen zulässig.
(2) An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 6 mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.
(3) Sofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 ausgearbeitet und umgesetzt wird, kann
der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
das Tragen einer Maske
entfallen.
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