Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV)
(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Betreuungspersonen,
organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Abs. 3.
(5) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie
einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, wobei dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist;
als Betreuungsperson spätestens alle sieben Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakt mit Teilnehmern und anderen Betreuungspersonen eine Maske tragen.
(6) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 14. (1) Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig.
(2) An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 5 mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.
(3) Sofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 ausgearbeitet und umgesetzt wird, kann
der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
das Tragen einer Maske
entfallen.
(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Betreuungspersonen,
organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Abs. 3.
(5) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie
beim erstmaligen Betreten einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, wobei dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist;
als Betreuungsperson spätestens alle sieben Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakt mit Teilnehmern und anderen Betreuungspersonen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
(6) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Zusammenkünfte im Spitzensport
§ 15. (1) Zusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freien mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig.
(2) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 8 Abs. 7 und 8. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 1 Abs. 3 insbesondere zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 10, für die Sportler § 8 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Fach- und Publikumsmessen
§ 16. (1) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gilt § 13 Abs. 4 Z 2 sinngemäß.
(2) Das Betreten des Besucherbereichs von Fach- und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Aussteller als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.
(3) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4) Für organisatorisch getrennte Zusammenkünfte wie Vorträge oder Seminare, die im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen stattfinden, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Fach- und Publikumsmessen
§ 16. (1) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gilt § 13 Abs. 3 Z 2 sinngemäß.
(2) Das Betreten des Besucherbereichs von Fach- und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Aussteller als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(3) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4) Für organisatorisch getrennte Zusammenkünfte wie Vorträge oder Seminare, die im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen stattfinden, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Fach- und Publikumsmessen
§ 16. (1) Für Fach- und Publikumsmessen gilt § 13 Abs. 3 Z 2 sinngemäß.
(2) Das Betreten des Besucherbereichs von Fach- und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Aussteller als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(3) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4) Für organisatorisch getrennte Zusammenkünfte wie Vorträge oder Seminare, die im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen stattfinden, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Gelegenheitsmärkte
§ 16a. (1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten gilt § 13 Abs. 4 Z 2 sinngemäß.
(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Gelegenheitsmärkte
§ 16a. (1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten gilt § 13 Abs. 4 Z 2 sinngemäß.
(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen
(5) Abs. 4 Z 5 und § 17 gilt nicht für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Gelegenheitsmärkte
§ 16a. (1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten gilt § 13 Abs. 3 Z 2 sinngemäß.
(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen
(5) Abs. 4 Z 5 und § 17 gilt nicht für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Gelegenheitsmärkte
§ 16a. (1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3) Es gilt § 13 Abs. 3 Z 2 sinngemäß.
(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen
(5) Abs. 4 Z 5 und § 17 gilt nicht für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Erhebung von Kontaktdaten
§ 17. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 9 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 16 sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7) Können Kontaktdaten aus berechtigten Gründen der Anonymität in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für
Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt und auf Grund dieser Verordnung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2;
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Erhebung von Kontaktdaten
§ 17. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 9 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 16 sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7) Können Kontaktdaten aus berechtigten Gründen der Anonymität in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für
Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt und auf Grund dieser Verordnung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß § 13;
Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2;
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Erhebung von Kontaktdaten
§ 17. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte oder Kultureinrichtung gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung oder Kultureinrichtung gemäß § 9 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 16a sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7) Können Kontaktdaten aus berechtigten Gründen der Anonymität in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für
Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt und auf Grund dieser Verordnung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß § 13;
Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2;
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Erhebung von Kontaktdaten
§ 17. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung oder Kultureinrichtung gemäß § 9 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 16a sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7) Können Kontaktdaten aus berechtigten Gründen der Anonymität in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für
Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt und auf Grund dieser Verordnung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß § 13;
Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 10 Z 3;
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Betreten
§ 18. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Ausnahmen
§ 19. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 10 Abs. 2, 4 Z 1 und Abs. 5, § 14, § 17 sowie §§ 19 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von § 14.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 10 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt;
wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wobei Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist.
(6) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(7) § 11 Abs. 5 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
Kinder, die eine Primarschule besuchen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Ausnahmen
§ 19. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 10 Abs. 2, 4 Z 1 und Abs. 5, § 14, § 17 sowie §§ 19 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von § 14.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 10 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt;
wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wobei Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist.
(6) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(7) § 11 Abs. 5 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
Kinder, die eine Primarschule besuchen.
(9) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
(10) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchst zulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, so sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Ausnahmen
§ 19. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 10 Abs. 2, 4 Z 1 und Abs. 5, § 14, § 17 sowie §§ 19 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von § 14.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 10 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt;
wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wobei Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist.
(6) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(7) § 11 Abs. 5 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
Kinder, die eine Primarschule besuchen.
(9) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
(10) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchst zulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, so sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Ausnahmen
§ 19. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 10 Abs. 2, 4 Z 1 und Abs. 5, § 14, § 17 sowie §§ 19 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von § 14.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 10 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt;
wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wobei Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist.
(6) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(7) § 11 Abs. 5 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
Kinder, die eine Primarschule besuchen.
(9) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
(10) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchst zulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, so sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.
(11) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeit- und Kultureinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Glaubhaftmachung
§ 20. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüber
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
(4) Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Glaubhaftmachung
§ 20. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüber
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
(4) Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Datenverarbeitung
§ 21. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
Name,
Geburtsdatum,
Gültigkeitsdauer des Nachweises und
Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 22. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 23. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Inkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 2. Satz.
(3) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Inkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 2. Satz.
(4) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).
(5) § 8 Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 11, § 13 Abs. 8 und 9, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
tritt mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft
Inkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 2. Satz.
(4) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).
(5) § 8 Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 11, § 13 Abs. 8 und 9, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Z 4, § 13 Abs. 9 und 9a, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 8 sowie § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Inkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 2. Satz.
(4) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).
(5) § 8 Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 11, § 13 Abs. 8 und 9, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Z 4, § 13 Abs. 9 und 9a, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 8 sowie § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft. § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 tritt mit 10. Juni 2021 in Kraft.
(7) § 16a Abs. 5 und § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 6 Z 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 4 bis 8, § 8 Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 9 Z 2, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 Z 2 und Abs. 7, § 11 Abs. 3 und Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 Z 1 und 2, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 und Abs. 4, § 16a Abs. 3 und Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 6 und 8, § 19 Abs. 11 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021 treten mit 10. Juni 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 6 zweiter Satz und § 24 Abs. 1 zweiter Satz außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Inkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 2. Satz.
(4) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).
(5) § 8 Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 11, § 13 Abs. 8 und 9, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Z 4, § 13 Abs. 9 und 9a, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 8 sowie § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft. § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 tritt mit 10. Juni 2021 in Kraft.
(7) § 16a Abs. 5 und § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 6 Z 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 4 bis 8, § 8 Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 9 Z 2, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 Z 2 und Abs. 7, § 11 Abs. 3 und Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 Z 1 und 2, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 und Abs. 4, § 16a Abs. 3 und Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 6 und 8, § 19 Abs. 11 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021 treten mit 10. Juni 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 6 zweiter Satz und § 24 Abs. 1 zweiter Satz außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Inkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 2. Satz.
(4) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).
(5) § 8 Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 11, § 13 Abs. 8 und 9, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Z 4, § 13 Abs. 9 und 9a, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 8 sowie § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft. § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 tritt mit 10. Juni 2021 in Kraft.
(7) § 16a Abs. 5 und § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 6 Z 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 4 bis 8, § 8 Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 9 Z 2, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 Z 2 und Abs. 7, § 11 Abs. 3 und Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 Z 1 und 2, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 und Abs. 4, § 16a Abs. 3 und Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 6 und 8, § 19 Abs. 11 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021 treten mit 10. Juni 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 6 zweiter Satz und § 24 Abs. 1 zweiter Satz außer Kraft.
(9) § 10 Abs. 4a und 5a, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2021 treten mit 10. Juni 2021 in Kraft.
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