(Übersetzung)Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
ZURÜCKBEHALTUNGSKAPAZITÄT DES SCHIFFES UND AUFFANGANLAGEN
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und andere Schiffe, die für sie Unternehmungen in der Antarktis durchführen oder unterstützen, vor dem Einlaufen in das Gebiet des Antarktis-Vertrags mit Tanks von ausreichender Kapazität an Bord zur Aufbewahrung jeden Ölschlamms und allen schmutzigen Ballast- und Tankwaschwassers sowie aller sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische ausgerüstet sind und an Bord über ausreichende Kapazität zur Aufbewahrung von Müll verfügen, solange sie im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt sind; sie müssen Vereinbarungen geschlossen haben, um diese ölhaltigen Rückstände und den Müll nach Verlassen des Gebiets des Antarktis-Vertrags in Auffanganlagen abzugeben. Die Schiffe müssen ferner an Bord über ausreichende Kapazität zur Aufbewahrung schädlicher flüssiger Stoffe verfügen.
Jede Vertragspartei, deren Häfen von Schiffen beim Auslaufen nach dem Gebiet der Antarktis oder bei der Rückkehr aus diesem Gebiet benutzt werden, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass so bald wie möglich entsprechend den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe ausreichende Anlagen zur Aufnahme jeden Ölschlamms und allen schmutzigen Ballast- und Tankwaschwassers sowie aller sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische sowie des Mülls von Schiffen vorhanden sind, ohne dass unangemessene Verzögerungen verursacht werden.
Vertragsparteien, deren Schiffe beim Auslaufen nach dem Gebiet des Antarktis-Vertrags oder bei der Rückkehr aus diesem Gebiet Häfen anderer Vertragsparteien benutzen, konsultieren diese Vertragsparteien, um zu gewährleisten, dass die Errichtung von Auffanganlagen im Hafen für die an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Vertragsparteien keine unangemessene Belastung darstellt.
ARTIKEL 10
ENTWURF, BAU, BEMANNUNG UND AUSRÜSTUNG DER SCHIFFE
Jede Vertragspartei berücksichtigt die Ziele dieser Anlage bei Entwurf, Bau, Bemannung und Ausrüstung der Schiffe, die Unternehmungen in der Antarktis durchführen oder unterstützen.
ARTIKEL 11
STAATENIMMUNITÄT
Diese Anlage findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit dieser Anlage handeln.
Bei der Anwendung des Absatzes 1 trägt jede Vertragspartei der Bedeutung des Schutzes der antarktischen Umwelt Rechnung.
Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien mit, wie sie diese Bestimmung durchführt.
Das in den Artikeln 18 bis 20 des Protokolls dargelegte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten findet auf diesen Artikel keine Anwendung.
ARTIKEL 12
VERHÜTUNGSMAßNAHMEN SOWIE VORBEREITUNG UND REAKTION AUF NOTFÄLLE
Um auf Notfälle oder drohende Notfälle durch Meeresverschmutzung im Gebiet des Antarktis-Vertrags wirksamer reagieren zu können, stellen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Protokolls Einsatzpläne zur Bekämpfung einer Meeresverschmutzung im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf, einschließlich Einsatzplänen für Schiffe (außer kleinen Booten, die zum Betrieb fester Stätten oder von Schiffen gehören), die im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt sind, insbesondere Schiffe mit Ölladung, und zur Bekämpfung von ausgelaufenem Öl, das von Einrichtungen an der Küste herrührt und in die Meeresumwelt gelangt. Zu diesem Zweck
(a) arbeiten sie bei der Aufstellung und Durchführung dieser Pläne zusammen;
(b) lassen sie sich von dem Ausschuss, der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation und anderen internationalen Organisationen beraten.
Die Vertragsparteien legen auch Verfahren für eine gemeinsame Reaktion auf Verschmutzungsnotfälle fest und treffen im Rahmen dieser Verfahren angemessene Maßnahmen.
ARTIKEL 13
ÜBERPRÜFUNG
Die Vertragsparteien überprüfen laufend diese Anlage und sonstige Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung der antarktischen Meeresumwelt einschließlich etwaiger im Rahmen von MARPOL 73/78 beschlossener Änderungen und neuer Regeln in der Absicht, die Ziele dieser Anlage zu erreichen.
ARTIKEL 14
VERHÄLTNIS ZU MARPOL 73/78
Für diejenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, lässt diese Anlage die besonderen Rechte und Pflichten aufgrund jenes Übereinkommens unberührt.
ARTIKEL 15
ÄNDERUNG ODER ERGÄNZUNG
Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Maßnahme nicht genehmigen können.
Jede Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
ANLAGE V
DES UMWELTSCHUTZPROTOKOLLS ZUM ANTARKTIS-VERTRAGSCHUTZ UND VERWALTUNG VON GEBIETEN
ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Anlage
(a) bedeutet „zuständige Behörde“ jede Person oder Stelle, die von einer Vertragspartei zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen dieser Anlage ermächtigt ist;
(b) bedeutet „Genehmigung“ eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche schriftliche Erlaubnis;
(c) bedeutet „Verwaltungsplan“ einen Plan zur Verwaltung der Tätigkeiten und zum Schutz des besonderen Wertes oder der besonderen Werte in einem besonders geschützten oder einem besonders verwalteten Gebiet der Antarktis.
ARTIKEL 2
ZIELE
Im Sinne dieser Anlage kann jedes Gebiet einschließlich jedes Meeresgebiets, als ein besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden. Tätigkeiten in diesen Gebieten werden im Einklang mit den nach dieser Anlage angenommenen Verwaltungsplänen verboten, eingeschränkt oder verwaltet.
ARTIKEL 3
BESONDERS GESCHÜTZTE GEBIETE DER ANTARKTIS
Jedes Gebiet, einschließlich jedes Meeresgebiets, kann als ein besonders geschütztes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden, damit außerordentliche ökologische, wissenschaftliche, historische, ästhetische Werte, auch im Hinblick auf die Ursprünglichkeit der Antarktis, oder mehrere dieser Werte gemeinsam und die laufende oder geplante wissenschaftliche Forschung geschützt werden.
Die Vertragsparteien sind bemüht, nach systematischen ökologisch-geographischen Gesichtspunkten folgende Gebiete zu ermitteln und in die Reihe der besonders geschützten Gebiete der Antarktis einzubeziehen:
(a) Gebiete, die vom Einwirken des Menschen unversehrt geblieben sind, so dass in Zukunft Vergleich mit Orten möglich sind, die durch menschliche Tätigkeiten beeinträchtigt wurden;
(b) typische Beispiele für bedeutende terrestrische, auch glaziale und aquatische Ökosysteme sowie für Meeresökosysteme;
(c) Gebiete mit beachtlichen oder ungewöhnlichen Ansammlungen von Arten, darunter größere Kolonien heimischer Vögel und Säugetiere, die sich in dem Gebiet fortpflanzen;
(d) den typischen oder einzigen bekannten Lebensraum einer Art;
(e) Gebiete von besonderem Interesse für die laufende oder geplante wissenschaftliche Forschung;
(f) Beispiele herausragender geologischer, glaziologischer oder geomorphologischer Gegebenheiten;
(g) Gebiete, die wegen ihres ästhetischen Wertes und ihrer Ursprünglichkeit außerordentlich sind;
(h) Stätten oder Denkmäler von anerkanntem historischen Wert;
(i) sonstige Gebiete, die für den Schutz der in Absatz 1 genannten Werte geeignet sind.
Besonders geschützte Gebiete und Stätten von besonderem wissenschaftlichen Interesse, die von früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solche bezeichnet worden sind, werden hiermit als besonders geschützte Gebiete der Antarktis bezeichnet und entsprechend umbenannt und neu nummeriert.
Das Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis ist verboten, sofern es nicht durch eine nach Artikel 7 erteilte Genehmigung gestattet ist.
ARTIKEL 4
BESONDERS VERWALTETE GEBIETE DER ANTARKTIS
Jedes Gebiet, einschließlich jedes Meeresgebietes, in dem bereits Tätigkeiten durchgeführt werden können, kann als ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden, damit die Planung und Koordinierung von Tätigkeiten unterstützt, mögliche Konflikte vermieden, die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien verbessert oder die Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können.
Besonders verwaltete Gebiete der Antarktis können folgendes umfassen:
(a) Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass Tätigkeiten sich gegenseitig stören oder kumulative Umweltauswirkungen verursachen;
(b) Stätten oder Denkmäler von anerkanntem historischen Wert.
Für das Betreten eines besonders verwalteten Gebiets der Antarktis ist eine Genehmigung nicht erforderlich.
Unbeschadet des Absatzes 3 kann ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis ein oder mehrere besonders geschützte Gebiete der Antarktis enthalten, deren Betreten verboten ist, sofern es nicht durch eine nach Artikel 7 erteilte Genehmigung gestattet ist.
ARTIKEL 5
VERWALTUNGSPLÄNE
Jede Vertragspartei, der Ausschuss, der Wissenschaftliche Ausschuss für Antarktis-Forschung und die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis können vorschlagen, dass ein Gebiet als ein besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet wird, indem sie der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag den Vorschlag für einen Verwaltungsplan vorlegen.
Das zur Bezeichnung vorgeschlagene Gebiet muss groß genug sein, damit die Werte, für die der besondere Schutz oder die besondere Verwaltung erforderlich ist, geschützt werden können.
Vorschläge für einen Verwaltungsplan enthalten, soweit angebracht,
(a) eine Beschreibung des Wertes oder der Werte, für die ein besonderer Schutz oder eine besondere Verwaltung verlangt wird;
(b) eine Darlegung der Ziele und Zwecke des Verwaltungsplans zum Schutz oder zur Verwaltung dieser Werte;
(c) eine Aufzählung der Verwaltungstätigkeiten, die durchzuführen sind, um die Werte zu schützen, für die ein besonderer Schutz oder eine besondere Verwaltung verlangt wird;
(d) gegebenenfalls die Dauer der Bezeichnung;
(e) eine Beschreibung des Gebietes, darunter
(i) die geographischen Koordinaten, Grenzmarkierungen und natürlichen Gegebenheiten, die das Gebiet begrenzen;
(ii) der Zugang zu dem Gebiet zu Land, zu Wasser oder auf dem Luftweg, einschließlich der Meereszugänge und Ankerplätze, der Fuß- und Fahrwege innerhalb des Gebiets, der Flugstrecken und Landebereiche;
(iii) der Standort von Bauwerken, einschließlich wissenschaftlicher Stationen, Forschungs- und Schutzeinrichtungen sowohl innerhalb des Gebiets als auch in seiner Nähe;
(iv) die Lage in dem Gebiet oder in seiner Nähe befindlicher besonders verwalteter Gebiete der Antarktis, die aufgrund dieser Anlage als solche bezeichnet worden sind, oder sonstiger geschützter Gebiete, die im Einklang mit den nach anderen Bestandteilen des Antarktis-Vertragssystems beschlossenen Maßnahmen bezeichnet worden sind;
(f) die Angabe von Zonen innerhalb des Gebiets, in denen zur Erleichterung der unter Buchstabe b genannten Ziele und Zwecke Tätigkeiten verboten, eingeschränkt oder verwaltet werden sollen;
(g) Karten und Fotografien, die deutlich die Grenzen des Gebiets im Verhältnis zu den Gegebenheiten der Umgebung und den Hauptmerkmalen innerhalb des Gebiets erkennen lassen;
(h) sonstige Belege;
(i) bei einem zur Bezeichnung als besonders geschütztes Gebiet vorgeschlagenen Gebiet eine klare Beschreibung der Voraussetzungen, unter denen von der zuständigen Behörde folgendes genehmigt werden kann;
Zugang zu dem Gebiet sowie Fortbewegung in oder über ihm;
ii) Tätigkeiten, die in dem Gebiet durchgeführt werden oder durchgeführt werden können, einschließlich zeitlicher und räumlicher Beschränkungen;
iii) Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken;
iv) Einrichtung von Feldlagern;
Einschränkungen in Bezug auf Materialien und Lebewesen, die in das Gebiet verbracht werden dürfen;
vi) Entnahme heimischer Pflanzen und Tiere oder schädliches Einwirken auf solche Pflanzen und Tiere;
vii) Sammlung oder Entfernung alles dessen, was nicht von dem Inhaber der Genehmigung in das Gebiet verbracht wurde;
viii) Abfallbeseitigung;
ix) erforderliche Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Ziele und Zwecke des Verwaltungsplans weiterhin erfüllt werden;
Vorschriften für die Berichte, die der zuständigen Behörde über Besuche in dem Gebiet vorzulegen sind;
(j) bei einem zur Bezeichnung als besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis vorgeschlagenen Gebiet einen Verhaltenskodex in Bezug auf folgendes:
Zugang zu dem Gebiet sowie Fortbewegung in oder über ihm;
ii) Tätigkeiten, die in dem Gebiet durchgeführt werden oder durchgeführt werden können, einschließlich zeitlicher und räumlicher Beschränkungen;
iii) Errichtung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken;
iv) Einrichtung von Feldlagern;
Entnahme heimischer Pflanzen und Tiere oder schädliches Einwirken auf solche Pflanzen und Tiere;
vi) Sammlung oder Entfernung alles dessen, was nicht von dem Besucher in das Gebiet verbracht wurde;
vii) Abfallbeseitigung;
viii) Vorschriften für die Berichte, die der zuständigen Behörde über Besuche in dem Gebiet vorzulegen sind; und
(k) Bestimmungen über die Umstände, unter denen sich die Vertragsparteien vor der Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Tätigkeiten um einen Informationsaustausch bemühen sollen.
ARTIKEL 6
BEZEICHNUNGSVERFAHREN
Vorschläge für einen Verwaltungsplan werden dem Ausschuss, dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung und gegebenenfalls der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis übermittelt. Bei der Ausarbeitung seines Ratschlags für die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag trägt der Ausschuss etwaigen Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung beziehungsweise der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis Rechnung. Danach können Verwaltungspläne von den Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine auf einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme genehmigt werden. Sofern diese Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt der Plan 90 Tage nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der er beschlossen wurde, als genehmigt, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Maßnahme nicht genehmigen können.
In Anbetracht der Artikel 4 und 5 des Protokolls darf ein Meeresgebiet nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis als besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden.
Die Bezeichnung eines besonders geschützten oder eines besonders verwalteten Gebiets der Antarktis gilt für unbestimmte Zeit, sofern der Verwaltungsplan nicht etwas anderes vorsieht. Eine Überprüfung des Verwaltungsplans wird mindestens alle fünf Jahre vorgenommen. Der Plan wird nach Bedarf auf den neuesten Stand gebracht.
Verwaltungspläne können nach Absatz 1 geändert oder aufgehoben werden.
Nach ihrer Genehmigung werden Verwaltungspläne vom Verwahrer umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Der Verwahrer führt ein Verzeichnis aller jeweils genehmigten Verwaltungspläne.
ARTIKEL 7
GENEHMIGUNGEN
Jede Vertragspartei benennt eine zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen zum Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis und zur Durchführung von Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsplans für das betreffende Gebiet. Der Genehmigung sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans beizufügen; sie enthält genaue Angaben über Größe und Lage des Gebiets und die genehmigten Tätigkeiten sowie darüber, wann, wo und von wem die genehmigten Tätigkeiten genehmigt worden sind, sowie über sonstige im Verwaltungsplan festgelegte Voraussetzungen.
Bei einem besonders geschützten Gebiet, das auf früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solches bezeichnet worden ist und für das es keinen Verwaltungsplan gibt, kann die zuständige Behörde für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck, der nicht anderswo erfüllt werden kann und der das natürliche ökologische System in dem betreffenden Gebiet nicht gefährdet, eine Genehmigung erteilen.
Jede Vertragspartei verlangt von dem Inhaber einer Genehmigung, während seines Aufenthaltes in dem betreffenden besonders geschützten Gebiet der Antarktis eine Abschrift der Genehmigung mit sich zu führen.
ARTIKEL 8
HISTORISCHE STÄTTEN UND DENKMÄLER
Stätten und Denkmäler von anerkanntem historischen Wert, die als besonders geschützte oder als besonders verwaltete Gebiete der Antarktis bezeichnet worden sind oder sich innerhalb solcher Gebiete befinden, werden als historische Stätten und Denkmäler in einer Liste erfasst.
Jede Vertragspartei kann vorschlagen, dass eine Stätte oder ein Denkmal von anerkanntem historischen Wert, die nicht als besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet worden sind oder sich nicht innerhalb eines solchen Gebiets befinden, als historische Stätte oder historisches Denkmal in eine Liste aufgenommen werden. Der diesbezügliche Vorschlag kann von den Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine auf einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme genehmigt werden. Sofern die Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt der Vorschlag 90 Tage nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der er beschlossen wurde, als genehmigt, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Maßnahme nicht genehmigen können.
Bestehende historische Stätten und Denkmäler, die von früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solche in einer Liste erfasst sind, werden in die aufgrund dieses Artikels anzulegende Liste der historischen Stätten und Denkmäler aufgenommen.
Die in der Liste historischen Stätten und Denkmäler dürfen nicht beschädigt, entfernt oder zerstört werden.
Die Liste der historischen Stätten und Denkmäler kann nach Absatz 2 geändert werden. Der Verwahrer führt eine Liste der jeweils bestehenden historischen Stätten und Denkmäler.
ARTIKEL 9
INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Damit sichergestellt ist, dass alle Personen, welche die Antarktis besuchen oder zu besuchen beabsichtigen, die Bestimmungen dieser Anlage verstehen und befolgen, stellt jede Vertragspartei Informationen zur Verfügung, aus denen insbesondere folgendes hervorgeht.
(a) die Lage besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiet der Antarktis;
(b) ein Verzeichnis dieser Gebiete mit Karten;
(c) die Verwaltungspläne mit einer Aufzählung der in jedem Gebiet geltenden Verbote;
(d) der Ort historischer Stätten und Denkmäler sowie alle diesbezüglichen Verbote und Beschränkungen.
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Lage und nach Möglichkeit die Grenzen besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiet der Antarktis sowie historischer Stätten und Denkmäler auf ihren topographischen und hydrographischen Karten und in sonstigen einschlägigen Veröffentlichungen dargestellt sind.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, die Grenzen besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiete der Antarktis sowie historische Stätten und Denkmäler an Ort und Stelle in geeigneter Weise gekennzeichnet sind.
ARTIKEL 10
INFORMATIONSAUSTAUSCH
Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen
(a) für die Sammlung und den Austausch von Unterlagen, einschließlich der Unterlagen über Genehmigungen und der Berichte über Besuche, darunter Inspektionsbesuche, in besonders geschützten Gebieten der Antarktis sowie der Berichte über Inspektionsbesuche in besonders verwalteten Gebieten der Antarktis;
(b) für die Beschaffung und den Austausch von Informationen über jede erhebliche Änderung oder Schädigung eines besonders verwalteten oder besonders geschützten Gebiets der Antarktis oder einer historischen Stätte oder eines historischen Denkmals;
(c) für die Einführung einheitlicher Formblätter, mit denen die Vertragsparteien diese Unterlagen und Informationen nach Absatz 2 übermitteln.
Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss bis Ende November jedes Jahres über Anzahl und Art der Genehmigungen, die sie in dem vorangegangenen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni nach dieser Anlage erteilt hat.
Jede Vertragspartei, die Forschung oder andere Tätigkeiten in besonders geschützten Gebieten oder besonders verwalteten Gebieten der Antarktis durchführt, finanziert oder genehmigt, führt Unterlagen über solche Tätigkeiten und gibt dem jährlichen Informationsaustausch in Übereinstimmung mit dem Vertrag eine kurze Darstellung der Tätigkeiten, die im vorangegangenen Jahr von Personen unter ihrer Gerichtsbarkeit in den Gebieten durchgeführt worden sind.
Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss bis Ende November jedes Jahres über die von ihr zur Durchführung dieser Anlage getroffenen Maßnahmen einschließlich aller Inspektionen der Stätten und aller von ihr unternommenen Schritte, um Ansätzen von Tätigkeiten zu begegnen, die den Bestimmungen des genehmigten Verwaltungsplans für ein besonders geschütztes oder ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis zuwiderlaufen.
ARTIKEL 11
NOTFÄLLE
Die in dieser Anlage festgelegten und genehmigten Einschränkungen finden keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen und Einrichtungen oder dem Umweltschutz.
Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführte Tätigkeiten unterrichtet.
ARTIKEL 12
ÄNDERUNG ODER ERGÄNZUNG
Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Maßnahme nicht genehmigen können.
Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
ANHANG ZUM PROTOKOLL
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 1
Das Schiedsgericht wird in Übereinstimmung mit dem Protokoll einschließlich dieses Anhangs gebildet und nimmt seine Aufgaben auf dieser Grundlage wahr.
Der in diesem Anhang genannte Sekretär ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs.
Artikel 2
Jede Vertragspartei ist berechtigt, bis zu drei Schiedsrichter zu benennen; mindestens einer von ihnen wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls für die betreffende Vertragspartei benannt. Jeder Schiedsrichter muss Erfahrung in Angelegenheiten der Antarktis besitzen, gründliche Kenntnisse im Völkerrecht haben und wegen seiner Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der so benannten Personen bilden die Liste der Schiedsrichter. Jede Vertragspartei führt jederzeit den Namen mindestens eines Schiedsrichters auf der Liste.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 bleibt ein von einer Vertragspartei benannter Schiedsrichter fünf Jahre auf der Liste; er kann von der betreffenden Vertragspartei für jeweils weitere fünf Jahre wiederbenannt werden.
Eine Vertragspartei, die einen Schiedsrichter benannt hat, kann dessen Namen von der Liste zurückziehen. Stirbt ein Schiedsrichter oder zieht eine Vertragspartei den Namen eines von ihr benannten Schiedsrichters aus irgendeinem Grund von der Liste zurück, so notifiziert die Vertragspartei, die den betreffenden Schiedsrichter benannt hat, dies dem Sekretär umgehend. Ein Schiedsrichter, dessen Name von der Liste zurückgezogen worden ist, bleibt so lange in dem Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.
Der Sekretär sorgt dafür, dass die Liste der nach diesem Artikel benannten Schiedsrichter jederzeit auf dem neuesten Stand ist.
Artikel 3
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die wie folgt bestellt werden:
(a) Die das Verfahren einleitende Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, aus der in Artikel 2 genannten Liste. Diese Bestellung wird in der in Artikel 4 genannten Notifikation angegeben.
(b) Innerhalb von 40 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt die andere Streitpartei den zweiten Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, aus der in Artikel 2 genannten Liste.
(c) Innerhalb von 60 Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Streitparteien einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, aus der in Artikel 2 genannten Liste. Der dritte Schiedsrichter darf weder Staatsangehöriger einer Streitpartei noch von einer Streitpartei für die in Artikel 2 genannte Liste benannt sein oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie einer der beiden ersten Schiedsrichter ist Vorsitzender des Schiedsgerichts.
(d) Wird der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt oder haben sich die Streitparteien innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht über die Belastung des dritten Schiedsrichters geeinigt, so werden der oder die Schiedsrichter auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses Antrags vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs aus der in Artikel 2 genannten Liste und vorbehaltlich der unter den Buchstaben b und c vorgeschriebenen Bedingungen bestellt. Bei der Wahrnehmung der ihm unter diesem Buchstaben zugewiesenen Aufgaben konsultiert der Präsident des Gerichtshofs die Streitparteien.
(e) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs nicht imstande, die ihm unter Buchstabe d zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Aufgaben vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs wahrgenommen; ist der Vizepräsident nicht imstande, diese Aufgaben wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Aufgaben vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Gerichtshofs wahrgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist.
Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Vertragsparteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Frist einvernehmlich einen Schiedsrichter.
Artikel 4
Die das Verfahren einleitende Streitpartei notifiziert dies schriftlich der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien und dem Sekretär. Die Notifikation enthält das Klagebegehren und die Gründe, auf die sich dieses stützt. Die Notifikation wird vom Sekretär allen Vertragsparteien übermittelt.
Artikel 5
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet das Schiedsverfahren in Den Haag statt, wo die Akten des Schiedsgerichts geführt werden. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Die Verfahrensordnung muss sicherstellen, dass jede Streitpartei uneingeschränkt Gelegenheit hat, gehört zu werden und ihren Fall darzulegen; sie muss auch gewährleisten, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird.
Das Schiedsgericht kann über Widerklagen, die sich aus der Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.
Artikel 6
Ist das Schiedsgericht der Auffassung, aufgrund des Protokolls prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig zu sein, so kann es
(a) auf Antrag einer Streitpartei diejenigen vorläufigen Maßnahmen angeben, die es für erforderlich hält, um die Rechte jeder Streitpartei zu sichern
(b) die vorläufigen Maßnahmen anordnen, die es unter den gegebenen Umständen für angemessen hält, um schwere Schäden für die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu verhindern.
Die Streitparteien befolgen umgehend die nach Absatz 1 Buchstabe b angeordneten Maßnahmen, bis ein Schiedsspruch nach Artikel 10 gefällt wird.
Ungeachtet der in Artikel 20 des Protokolls festgelegten Frist kann eine Streitpartei jederzeit durch eine nach Artikel 4 an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien und den Sekretär gerichtete Notifikation beantragen, dass das Schiedsgericht mit außerordentlicher Dringlichkeit gebildet wird, damit es vorläufige Sofortmaßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel aufzeigt oder anordnet. In diesem Fall wird das Schiedsgericht so bald wie möglich in Übereinstimmung mit Artikel 3 gebildet; die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vorgesehenen Fristen werden jedoch jeweils auf 14 Tage verkürzt. Das Schiedsgericht entscheidet über den Antrag auf vorläufige Sofortmaßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung seines Vorsitzenden.
Nach einer Entscheidung des Schiedsgerichts über einen Antrag auf vorläufige Sofortmaßnahmen in Übereinstimmung mit Absatz 3 erfolgt die Beilegung der Streitigkeit nach den Artikeln 18, 19 und 20 des Protokolls.
Artikel 7
Jede Vertragspartei, die eine rechtliches Interesse allgemeiner oder besonderer Art behauptet, das durch den Spruch des Schiedsgerichts erheblich beeinträchtigt werden könnte, kann dem Verfahren beitreten, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
Artikel 8
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen und Auskünfte erteilen und ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Artikel 9
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann jede andere Streitpartei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen.
Artikel 10
Das Schiedsgericht entscheidet die ihm unterbreiteten Streitigkeiten auf der Grundlage des Protokolls und sonstiger geltender Regeln und Grundsätze des Völkerrechts, die mit dem Protokoll nicht unvereinbar sind.
Das Schiedsgericht kann eine ihm unterbreitete Streitigkeit ex aequo et bono entscheiden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.
Artikel 11
Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muss es sich vergewissern, dass es für die Streitigkeit zuständig ist und dass das Begehren oder die Widerklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Der Schiedsspruch ist mit einer Begründung der Entscheidung zu versehen; er wird dem Sekretär zugeleitet, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt.
Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien sowie für jede dem Verfahren beigetretene Vertragspartei bindend; er muss unverzüglich befolgt werden. Auf Antrag einer Steuerpartei oder einer beitretenden Vertragspartei legt das Schiedsgericht den Spruch aus.
Der Schiedsspruch ist nur in Bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.
Sofern das Schiedsgericht nichts anderes beschließt, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Artikel 12
Alle Entscheidungen des Schiedsgerichts, einschließlich derjenigen in den Artikeln 5, 6 und 11, bedürfen der Mehrheit der Schiedsrichter; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Artikel 13
Dieser Anhang kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Maßnahme nicht genehmigen können.
Jede Änderung oder Ergänzung dieses Anhangs, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald deren Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen.
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