Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird
die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder
5 bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit
Sicherheit und Integrität
§ 44. (1) Betreiber und Anbieter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten geeignet ist. Dabei sollten diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos verhältnismäßig und angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Die Regulierungsbehörde kann Betreibern und Anbietern verhältnismäßige und angemessene Sicherheitsmaßnahmen innerhalb bestimmter Fristen vorschreiben. Bei Gefahr in Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG gegenüber Betreibern und Anbietern vorläufig die Ergreifung verhältnimäßiger und angemessener Maßnahmen zur Behebung oder Verhinderung eines Sicherheitsvorfalls innerhalb bestimmter Fristen anordnen.
(2) Falls ein Sicherheitsvorfall in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten eine besondere und erhebliche Gefahr hervorruft, haben die betroffenen Betreiber und Anbieter die von der Gefahr potenziell betroffenen Nutzer kostenlos und unverzüglich über die Gefahr und alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, zu informieren.
(3) Betreiber und Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben nach Aufforderung die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, zu übermitteln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Abs. 1 Betreiber und Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.
(5) Betreiber und Anbieter haben der Regulierungsbehörde Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten, in der von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Form unverzüglich mitzuteilen.
Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden – sofern verfügbar – insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:
die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,
die Dauer des Sicherheitsvorfalls,
die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,
das Ausmaß der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes,
das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
(6) Die Regulierungsbehörde hat eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 5 unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Dieser hat die darin enthaltenen Informationen in das gemäß § 5 Z 3 Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, zu erstellende Lagebild aufzunehmen, das im Rahmen der Koordinierungsstrukturen (§ 7 NISG) zu erörtern ist.
(7) Die Regulierungsbehörde kann Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) über eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 5 informieren. In diesen Fällen hat die Regulierungsbehörde auch den Betreiber oder Anbieter, von dem die Meldung stammt, hievon unverzüglich und formlos in Kenntnis zu setzen.
(8) Liegt die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffentlichen Interesse, kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit selbst in geeigneter Weise darüber informieren oder die betroffenen Betreiber und Anbieter zur Information der Öffentlichkeit auffordern.
(9) Bis 31. März des Folgejahres hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 5 eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
(10) Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit dem Bundeskanzler und mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Art des Netzes oder des Dienstes, auf die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung die näheren Bestimmungen zur Umsetzung dieser Bestimmung über
technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 sowie
Umstände, Form und Verfahren in Bezug auf die Meldepflichten gemäß Abs. 5
festlegen.
(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 10 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen.
(12) Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde berührt ist, mit der Datenschutzbehörde abzustimmen und die gewonnenen Informationen auszutauschen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses Informationsaustauschs nicht verarbeitet werden.
(13) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung kann die Regulierungsbehörde die Unterstützung eines gemäß § 14 Abs. 1 NISG eingerichteten Computer-Notfallteams zu Fragen, die zu dessen Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG gehören, in Anspruch nehmen. In jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der in §§ 4 bis 7 NISG angeführten Behörden berührt ist, hat sich die Regulierungsbehörde mit den genannten Behörden abzustimmen und die gewonnenen Informationen auszutauschen.
(14) In der Verordnung nach Abs. 10 kann auch angeordnet werden, dass Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen, eine inländische Zustelladresse bekannt geben müssen, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dies kann auch für Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder für Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze angeordnet werden, sofern sie ihre Waren oder Dienstleistungen in Österreich anbieten oder nach Österreich importiert werden und sie über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit
Sicherheit und Integrität
§ 44. (1) Betreiber und Anbieter haben nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften Maßnahmen für Cybersicherheit zu ergreifen. Für den Fall, dass diese Rechtsvorschriften nicht ausreichen, das in § 1 Abs. 2 Z 4 genannte Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Netze und Dienste zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Cybersicherheitsbehörde unter Bedachtnahme auf relevante internationale Vorschriften, die nationale Cybersicherheitsstrategie, die Art des Netzes oder des Dienstes, die technischen Möglichkeiten und sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung nähere Bestimmungen über technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 kann auch angeordnet werden, dass Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen, eine inländische Zustelladresse bekannt geben müssen, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dies kann auch für Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder für Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze angeordnet werden, sofern sie ihre Waren oder Dienstleistungen in Österreich anbieten oder nach Österreich importiert werden und sie über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen.
(3) Der RTRGmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen:
Durchführung einer Branchenrisikoanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt, den Bundesministerien für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, für Inneres und für Landesverteidigung, dem CSIRT sowie den Betreibern von Fest- und von Mobilfunknetzen in Abständen von jeweils zwei Jahren sowie Erstellung eines Abschlussberichts, der den teilnehmenden Institutionen zur Verfügung zu stellen und unter Beachtung des notwendigen Schutzes kritischer Infrastrukturen in einer bereinigten Version auf der RTR Website zu veröffentlichen ist;
Mitwirkung an der Erstellung eines Mustersicherheitskonzepts für Betreiber gemäß § 4 Z 25 und Anbieter gemäß § 4 Z 36;
Mitwirkung in Arbeitsgruppen der ENISA sowie der NIS Kooperationsgruppe.
(4) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen. Sind bei der Erledigung der in Abs. 3 genannten Aufgaben auch Rundfunknetze oder die Übertragung von Rundfunksignalen betroffen, ist insoweit das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
Abkürzung
TKG 2021
Hochrisikolieferanten
§ 45. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann aus Gründen der nationalen Sicherheit Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze, jeweils mit Ausnahme von Netzen für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk, mit Bescheid als Hochrisikolieferanten einstufen.
(2) Hochrisikolieferant im Sinne des Abs. 1 ist jemand, von dem davon auszugehen ist, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit die für ihn in der Europäischen Union geltenden einschlägigen Normen, insbesondere im Bereich der Informationssicherheit und des Datenschutzes, nicht oder nicht ständig einzuhalten in der Lage ist.
(3) Bei der Beurteilung der Einstufung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen, soweit diese geeignet sind, auf ein in Abs. 2 beschriebenes Verhalten hinzuführen:
Mängel in der Qualität der Produkte (einschließlich RAN, Core Networks und Managed Services) sowie Cybersicherheitspraktiken des Herstellers, insbesondere ein zu geringes Ausmaß an Kontrolle über die eigene Zulieferkette oder eine unzureichende Beachtung einschlägiger Sicherheitspraktiken nach dem Stand der Technik, einschließlich der Berücksichtigung von Schutzzielen der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) bei allen bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen;
das Fehlen entweder von Sicherheits- oder Datenschutzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Sitzstaat des Lieferanten, sofern es sich dabei um einen Drittstaat handelt, oder von Erklärungen der Lieferanten, die spezifische und verbindliche schriftliche Bestimmungen enthalten, die die Lieferanten verpflichten, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Benutzerdaten rechtswidrig weder in Länder außerhalb der Europäischen Union übertragen werden noch direkt oder indirekt von den Organisationen, Institutionen oder Behörden dieser Länder erhalten werden können;
ein unzureichendes Ausmaß der Fähigkeit des Herstellers zur Gewährleistung einer durchgängigen Versorgung.
(4) Vor ihrer Entscheidung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen“ (Abs. 7) mit der Angelegenheit zu befassen und ein Gutachten jedenfalls für das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Sachverhalte zu beauftragen (§ 52 AVG). Der Fachbeirat hat sein Gutachten tunlichst binnen zwölf Wochen nach Befassung zu erstatten. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat das Gutachten im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.
(5) Soweit dies für die Abwehr der in Abs. 2 beschriebenen Gefahr ausreichend ist, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in ihrer Entscheidung gemäß Abs. 1 auszusprechen, dass
die Einstufung als Hochrisikolieferant auf bestimmte sicherheitsrelevante Geschäftsbereiche, Waren- oder Dienstleistungsgruppen oder einzelne Hardware- oder Softwarekomponenten sowie gegebenenfalls auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt wird;
ein Hersteller von der Lieferung sicherheitsrelevanter Komponenten oder Netzbestandteile für Netze im Sinne des Abs. 1 für sämtliche oder einzelne dieser Komponenten ausgeschlossen wird oder
ein Dienstleister von der Bereitstellung sicherheitsrelevanter Dienstleistungen für Netze im Sinne des Abs. 1 für sämtliche oder einzelne dieser Dienstleistungen ausgeschlossen wird.
Jeder Bescheid gemäß Abs. 1 ist auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen.
(6) Eine Abschrift des Bescheids ist der RTRGmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, zu übermitteln. Eine Abschrift des Bescheides ist der Datenschutzbehörde zu übermitteln, falls Angelegenheiten des Datenschutzes darin angesprochen sind. Die RTRGmbH veröffentlicht den Spruch des Bescheides und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dessen wesentliche Begründung.
(7) Bei der RTRGmbH wird ein „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen“ eingerichtet. Die RTRGmbH übernimmt den Vorsitz im Fachbeirat, führt dessen Geschäfte und nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahr.
(8) Die Aufgaben des Fachbeirates sind:
die Beratung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu allgemeinen Aspekten der Sicherheit für Netze der elektronischen Kommunikation und
die Erstellung von Gutachten in Verfahren zur Einstufung eines Herstellers von Netzkomponenten (Hardware und Software) als Hochrisikolieferant im Sinne des Abs. 4.
Zur Erfüllung der in Z 1 genannten Aufgabe hat der Fachbeirat, insbesondere die sicherheitstechnologische Entwicklung von Komponenten von Netzen für elektronische Kommunikation oder für Dienstleistungen für solche Netze in- und außerhalb der Europäischen Union laufend zu beobachten. Der Fachbeirat hat über seine Wahrnehmungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr zu berichten („Wahrnehmungsbericht“). Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Z 2 hat der Fachbeirat auch die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Standards in den beobachteten Drittstaaten sowie die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die in Österreich bestehenden Netze für elektronische Kommunikation und deren Betreiber bei seiner Einschätzung zu berücksichtigen.
(9) Der Fachbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und zwölf Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Bundesregierung jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Dabei hat die Bundesregierung auf Vorschläge von folgenden Organen oder Einrichtungen für jeweils ein Mitglied des Fachbeirates Bedacht zu nehmen: des Bundeskanzlers; der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; des Bundesministers für Inneres; des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten; der Bundesministerin für Digitales und Wirtschaftsstandort; der Bundesministerin für Landesverteidigung; des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; der Wirtschaftskammer Österreich; der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte; der Vereinigung der österreichischen Industrie; des nationalen Computer-Notfallteams und der Austrian Institute of Technology GmbH. Die vom nationalen Computer-Notfallteam und der Austrian Institute of Technology GmbH vorgeschlagenen Mitglieder haben über einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationssicherheit zu verfügen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist durch die Bundesregierung ein neues Mitglied zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für dieses Mitglied kommt demjenigen Organ oder derjenigen Einrichtung zu, das oder die das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat. Die Bundesregierung hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
wenn es dies beantragt;
wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
wenn die Bestellungsanforderungen gemäß Abs. 10 nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren.
(10) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats dürfen in keinem Arbeits-, Gesellschafts- oder Mandatsverhältnis zu einem Hersteller von Komponenten oder Bereitsteller von Dienstleistungen für ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zu einem Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste stehen. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirates sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 1 BVG weisungsfrei.
(11) Den Vorsitz im Fachbeirat führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der RTRGmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post. In seinem oder ihrem Verhinderungsfall wird er oder sie von jenem Mitglied des Fachbeirates vertreten, das auf Vorschlag der Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen bestellt wurde. Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Der Fachbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig.
(12) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat zu erlassen. Die Fachbeiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzendes Sitzungsgeld. Die für die Tätigkeit des Fachbeirats anfallenden Kosten trägt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Der Fachbeirat kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
Abkürzung
TKG 2021
Dienstequalität
§ 46. (1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste – insoweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren – sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit für Menschen mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen.
(2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.
(3) Die Informationen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung – unter Berücksichtigung der GEREKLeitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 2018/1971 und unter Berücksichtigung von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 – die zu erfassenden Parameter für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen Telekommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Dienstequalität durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Maßnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Maßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstequalität veröffentlichen.
(6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung, § 132 Abs. 2 Z 2 lit a und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.
Abkürzung
TKG 2021
Offenes Internet
§ 47. (1) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Anforderungen an die Bewerbung der Geschwindigkeit und anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der VO (EU) 2015/2120, die sich an Endnutzer richten, derart festlegen, dass bei leitungsgebundenen Internetzugangsdiensten die beworbene Geschwindigkeit ein zu bestimmendes Verhältnis gegenüber der vereinbarten normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 nicht überschreiten darf. Bei über Funksignal angebundenen stationären Internetzugangsdiensten ist das jeweilige Verhältnis zur beworbenen Geschwindigkeit anhand der vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 im Außenbereich und bei entsprechender Signalverfügbarkeit zu bemessen. Bei der Festlegung dieser Verhältniszahl hat die Regulierungsbehörde auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Angaben sowie leichte Erkennbarkeit der Qualitätsparameter für die Endnutzer Bedacht zu nehmen.
(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk, Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMDG), BGBl. I. Nr. 84/2001 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 84/2001), VideoSharing-Plattform-Anbieter im Sinne des § 2 Z 37a AMD-G, oder Kommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPlG), BGBl. I Nr. 151/2020, BGBl. I Nr. 151/2020, betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.
Abkürzung
TKG 2021
Offenes Internet
§ 47. (1) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Anforderungen an die Bewerbung der Geschwindigkeit und anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der VO (EU) 2015/2120, die sich an Endnutzer richten, derart festlegen, dass bei leitungsgebundenen Internetzugangsdiensten die beworbene Geschwindigkeit ein zu bestimmendes Verhältnis gegenüber der vereinbarten normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 nicht überschreiten darf. Bei über Funksignal angebundenen stationären Internetzugangsdiensten ist das jeweilige Verhältnis zur beworbenen Geschwindigkeit anhand der vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 im Außenbereich und bei entsprechender Signalverfügbarkeit zu bemessen. Bei der Festlegung dieser Verhältniszahl hat die Regulierungsbehörde auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Angaben sowie leichte Erkennbarkeit der Qualitätsparameter für die Endnutzer Bedacht zu nehmen.
(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Zuständigkeiten der KommAustria, wie insbesondere jene nach § 199 Abs. 4a, betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen. Dies gilt nicht für Verfahren der Telekom-Control-Kommission. Der KommAustria kommt in diesen Verfahren auf Antrag Parteistellung zu. § 199 Abs. 5, 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.
Abkürzung
TKG 2021
Leistungsüberprüfungsmechanismus
§ 48. Die Regulierungsbehörde hat einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer anzubieten. Dieser gilt als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120. Dieser Mechanismus hat dem Stand der Technik zu entsprechen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erzielten Messergebnisse als Anscheinsbeweis für die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Ansprüche gelten können. Weiters hat der Mechanismus häufig genutzte Internetzugangstechnologien zu unterstützen. Die Regulierungsbehörde kann einen Leitfaden für diesen Leistungsüberprüfungsmechanismus festlegen.
Abkürzung
TKG 2021
Lage des Netzabschlusspunktes
§ 49. (1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.
(2) Soweit
ein Rundfunknetz und ein Telekommunikationsnetz über die selbe physische Infrastruktur bereitgestellt werden, oder
Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk über ein Telekommunikationsnetz verbreitet wird,
ist bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 von der RTRGmbH das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
Abkürzung
TKG 2021
Interoperabilität
§ 50. (1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen.
(2) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in den EWR Staaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und
die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte aller in den EWR Staaten und der Schweiz bestehenden Nummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten sowie universeller internationaler gebührenfreier Nummern (UIFN) zu erreichen.
(3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 105 besteht.
(4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter und Betreiber zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Maßnahmen verpflichten:
In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Anzeigepflicht gemäß § 6 unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Z 2 dürfen nur auferlegt werden,
soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschließen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen gemäß Art. 39 Abs. 1 der Richtline (EU) 2018/1972 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen, und
wenn die Europäische Kommission nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern in der gesamten Union oder in mindestens drei Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmaß bedroht ist, und wenn sie Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Netzausbau und Infrastrukturnutzung
Umfang und Inhalt von Leitungsrechten
§ 51. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie
zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Abkürzung
TKG 2021
Leitungsrechte an privatem Grundeigentum
§ 52. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(4) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
Abkürzung
TKG 2021
Leitungsrechte an öffentlichem Eigentum
§ 53. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 5 an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften und Objekten in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft oder des Objekts durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(3) Dem durch ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 belasteten Eigentümer ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(4) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten.
(5) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 4 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 3 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(6) Besteht an einem öffentlichen Eigentum direktes oder indirektes privates Miteigentum, so hat die Regulierungsbehörde bei der Auferlegung von Zwangsrechten eine Abwägung des öffentlichen Eingriffsinteresses gegen das Privateigentum vorzunehmen.
Abkürzung
TKG 2021
Leitungsrechte an öffentlichem Gut
§ 54. (1) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen oder öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen.
(2) Unentgeltlichkeit im Sinne des Abs. 1 betrifft nicht
die rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben, sofern diese bereits am 1. August 1997 bestanden haben;
den Ersatz des vom Belasteten wegen des geltend gemachten Leitungsrechts tatsächlich getragenen Aufwands im nachgewiesenen Umfang und
die Beteiligung am Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen des Mitbenutzungsverpflichteten, insbesondere der Errichtungs- und Betriebskosten für die mitbenutzte Anlage.
(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er diese dem Leitungsberechtigten binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls das Leitungsrecht im bekannt gemachten Umfang entsteht.
(4) Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 besteht.
Abkürzung
TKG 2021
Richtsätze für die Wertminderung und Abgeltungssätze
§ 55. Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abkürzung
TKG 2021
Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten
§ 56. (1) Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten ist das Betreten von Liegenschaften und gegebenenfalls Objekten nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(2) Ausästungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.
(3) Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kommunikationslinien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer begründet gegen eine Verlegung im Luftraum über seiner Liegenschaft ausspricht. Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, dem Grundeigentümer zeitnahe nach Beendigung der Verlegearbeiten ihrer Kommunikationslinien im Boden eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf Wunsch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(4) Leitungsrechte können auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden.
(5) Leitungsberechtigte haften ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung eines Leitungsrechts, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie dem Belasteten entstehen, soweit dieser den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Abkürzung
TKG 2021
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 57. (1) Wird auf einer Liegenschaft eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies, soweit dies nicht unter § 51 Abs. 1 Z 4 fällt, vom Eigentümer zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.
(2) Dem Grundeigentümer ist für das Nutzungsrecht eine einmalige Abgeltung zu bezahlen, sofern eine solche nicht bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde. Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur einmaligen Abgeltung festzulegen.
Abkürzung
TKG 2021
Inanspruchnahme des Nutzungsrechts und Entscheidung
§ 58. (1) Werden Nutzungsrechte nach § 57 in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Grundeigentümer das beabsichtigte Vorhaben schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Macht der Nutzungsberechtigte dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung nach dem einheitlichen Richtsatz gemäß § 57 Abs. 2 oder wurde bereits eine Abgeltung für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet, ist die Nutzung der Liegenschaft für die in § 57 Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt.
(2) Kommt zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Grundeigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach § 58 keine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Nutzungsrecht gemäß § 57 Abs. 1 besteht.
Abkürzung
TKG 2021
Standortrecht
§ 59. (1) Standorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu diesem Zweck Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
eine Mitbenutzung nach § 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2) Für Standortrechte nach Abs. 1 gilt § 75 mit der Maßgabe, dass nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit zu berücksichtigen sind und der Eigentümer dem Berechtigten einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten hat, sofern dies technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Dem gemäß Abs. 1 belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.
(4) Wird ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten.
(5) Kommt zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 4 keine Vereinbarung über das Standortrecht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(6) Für Standortrechte ist § 56 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
TKG 2021
Standortrecht
§ 59. (1) Standorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu diesem Zweck Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
eine Mitbenutzung nach § 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2) Für Standortrechte nach Abs. 1 gilt § 75 mit der Maßgabe, dass der Eigentümer dem Berechtigten einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten hat, sofern dies technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Dem gemäß Abs. 1 belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.
(4) Wird ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten.
(5) Kommt zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 4 keine Vereinbarung über das Standortrecht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(6) Für Standortrechte ist § 56 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
TKG 2021
Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen
§ 60. (1) Wer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung ausübt, muss die Mitbenützung der auf Grund dieser Rechte errichteten, für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen durch Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist.
(2) Soweit es aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 eine Mitbenutzung von Infrastrukturen oder Anlagen für Kommunikationslinien vorschreiben, sofern es technisch vertretbar und den Beteiligten wirtschaftlich zumutbar ist. Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach diesem Absatz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind dem Verfahren nach § 206 zu unterziehen.
Abkürzung
TKG 2021
Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern
§ 61. Netzbereitsteller haben als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte physischer Infrastrukturen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage die Mitbenutzung dieser physischen Infrastrukturen für Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist.
Abkürzung
TKG 2021
Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
§ 62. Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
Abkürzung
TKG 2021
Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden
§ 63. (1) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Bereitstellern von Kommunikationsnetzen die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten außerhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
(2) Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 89,
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,
eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden,
Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht und
die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mitteln finanziert wurden, nicht gefährdet.
Die Regulierungsbehörde kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(3) Sofern das GEREK Leitlinien über
den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Abs. 1;
den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Abs. 2;
die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 1 für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
die Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Abs. 2 Z 4 als neu angesehen werden kann oder
die Frage, welches Projekt gemäß Abs. 2 Z 4 als klein und lokal angesehen werden kann
erlässt, hat die Regulierungsbehörde diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung zu tragen.
(4) Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterziehen.
Abkürzung
TKG 2021
Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten
§ 64. Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
Abkürzung
TKG 2021
Abgeltung für Mitbenutzungsrechte
§ 65. Dem durch ein Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 60 bis 64 Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten, sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen, wobei zur Ermittlung der Kosten Durchschnittswerte zu Grunde gelegt werden können.
Abkürzung
TKG 2021
Gemeinsame Bestimmungen für Mitbenutzungsrechte
§ 66. (1) Bei Ausübung der Rechte gemäß §§ 60 bis 64 sind die Nutzung bestehender Einrichtungen sowie künftige technische Entwicklungen, welche die vorläufige Freihaltung von Kapazitäten erfordern, im nachgewiesenen Umfang angemessen zu berücksichtigen.
(2) Befindet sich auf einer Liegenschaft eine Einrichtung, deren Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß §§ 60 bis 64 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Liegenschaft zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch die Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung der Liegenschaft nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Liegenschaft ein Zustimmungsrecht und Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Abgeltung hat sich insbesondere an der Marktüblichkeit zu orientieren.
(3) Mitbenutzungsrechte können auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden.
Abkürzung
TKG 2021
Einräumung von Mitbenutzungsrechten und Antrag
§ 67. (1) Jeder gemäß §§ 60 bis 64 und 66 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung oder zur Duldung der Mitbenutzung gemäß § 66 Abs. 2 abgeben.
(2) Jeder gemäß § 64 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben.
(3) In der Nachfrage gemäß Abs. 1 und 2 sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Darüber ist auch der Grundeigentümer zu informieren.
(4) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht gemäß §§ 60 bis 64, die Abgeltung gemäß § 65 oder die Duldung der Mitbenutzung einschließlich der Abgeltung gemäß § 66 Abs. 2 binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(5) Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung ihrer Antennentragemasten zu erstellen.
(6) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 5 und Vereinbarungen über sonstige Mitbenutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Abkürzung
TKG 2021
Angebot über die Koordinierung von Bauarbeiten
§ 68. (1) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt.
(2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1 nur ablehnen,
wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,
wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,
wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,
sofern Bauvorhaben betroffen sind, hinsichtlich derer die eine Verordnung nach § 70 erlassen wurde,
wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist.
Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.
(3) Die mit der Koordinierung der Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.
Abkürzung
TKG 2021
Nachfrage und Antrag
§ 69. (1) Nachfragen nach § 68 Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.
(2) Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß § 68 Abs. 1, einschließlich der angemessenen Kostentragung gemäß § 68 Abs. 3, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
Abkürzung
TKG 2021
Bauvorhaben von geringer Bedeutung
§ 70. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den § 68 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Abkürzung
TKG 2021
Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen
§ 71. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 80 Abs. 3 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64 prüfen zu können.
(2) Die zentrale Stelle gemäß § 80 hat, außer in Verfahren gemäß Abs. 5 und 6, dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen oder den Antragsteller darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen sind von der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu informieren.
(3) Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Abs. 1 genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Stelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 2 hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64 beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 82 Abs. 2 erlassen wurde.
(6) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 3 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.
(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Abs. 3 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
Abkürzung
TKG 2021
Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben
§ 72. (1) Netzbereitsteller, die der Regulierungsbehörde nach § 80 Daten zugänglich gemacht haben, sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 80 Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 prüfen zu können. Ausschließlich Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen berechtigt, Mindestinformationen, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, zu erhalten.
(2) Die zentrale Stelle gemäß § 80 hat, außer in Verfahren gemäß Abs. 5 und 6, dem gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sie hat ihn ferner darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder ihn darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die in § 68 Abs. 1 genannten Netzbereitsteller sind von der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu informieren.
(3) Die in § 68 Abs. 1 genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Stelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem die Koordinierung von Bauarbeiten in Aussicht genommen wird, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des § 68, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Abs. 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 70 oder § 82 Abs. 2 erlassen wurde.
(6) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen gemäß Abs. 2 Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.
(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann, sofern wenigstens einer der Beteiligten ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist, jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
Abkürzung
TKG 2021
Vor-Ort-Untersuchungen bei Bauvorhaben
§ 73. (1) Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame VorOrt-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen einer schriftlichen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.
(2) Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen und dabei jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben.
(3) Die Verweigerung von VorOrt-Untersuchungen ist nur insoweit zulässig, als es dem Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar oder es technisch unvertretbar ist, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 82 Abs. 2 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen.
(4) Kommt zwischen dem Nachfrager und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über die VorOrt-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Abs. 1 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
Abkürzung
TKG 2021
Ausübung von Rechten
§ 74. (1) Bei der Ausübung der Rechte nach §§ 51 bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2) Der Berechtigte hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf seine Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.
Abkürzung
TKG 2021
Verfügungsrecht der Belasteten
§ 75. (1) Durch die Rechte nach §§ 51 bis 70 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
(2) Wurde die Anzeige gemäß Abs. 1 durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(3) Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Einigung über eine wegen einer Verfügung gemäß Abs. 1 erforderliche Beendigung von Rechten nach §§ 51 bis 70, eine dadurch verursachte Abänderung einer Anlage oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(4) Sollte der Eigentümer oder Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft verpflichtet sein, Meldungen an Behörden oder Förderstellen zu erstatten, hat er dem Leitungsberechtigten spätestens bei Abschluss der Vereinbarung oder, im Falle eines Verfahrens vor der Regulierungsbehörde, unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde, mitzuteilen, welche Informationen er hierzu benötigt. Der Leitungsberechtigte hat diese Informationen, soweit sie seinem Wirkungsbereich unterliegen, vor Beginn der Arbeiten, mit Ausnahme von Gefahr im Verzug, dem Eigentümer oder Bewirtschafter der belasteten Liegenschaft zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
TKG 2021
Übergang von Rechten und Verpflichtungen
§ 76. (1) Rechte nach §§ 51 bis 70 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
(2) Rechte nach §§ 51 bis 70 sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekten sowie der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien oder physischen Infrastrukturen wirksam.
(3) Rechte nach §§ 51 bis 70 bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach §§ 51 bis 70 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.
Abkürzung
TKG 2021
Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster
§ 77. (1) Vereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(2) Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Muster für Vertragsbedingungen betreffend Rechte nach diesem Abschnitt, die ihr als angemessener Interessenausgleich erscheinen, auf ihrer Website veröffentlichen.
Abkürzung
TKG 2021
Verfahren
§ 78. (1) Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2) Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4) Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(5) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Abkürzung
TKG 2021
Enteignung
§ 79. (1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 51 bis 67 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.
Abkürzung
TKG 2021
Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
§ 80. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eine zentrale Stelle für Infrastrukturdaten einzurichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ermächtigt, der Regulierungsbehörde Mindestinformationen im Sinne des Abs. 3 bis 5, die ihr von Förderungswerbern im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Förderungen des Ausbaus von Kommunikationsinfrastruktur gemeldet werden, zugänglich zu machen. Diese Daten und andere freiwillig gemeldete Daten dürfen von der Regulierungsbehörde in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen werden.
(3) Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in elektronischer Form vorliegenden Informationen über für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Richtfunkstrecken, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer Infrastruktur zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu umfassen. Netzbereitsteller, die über Informationen in nicht elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen verfügen, haben diese Informationen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde in elektronischer Form zugänglich zu machen. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(4) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Baubeginn vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(5) Die nach Abs. 3 bis 4 Verpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der genannten Infrastrukturen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Verfügbarkeit der Information jeweils zum Ende eines Quartals zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser Statistiken Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
Abkürzung
TKG 2021
Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
§ 81. (1) Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 4 Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann der Regulierungsbehörde von ihr für Zwecke der Abwicklung von gemäß § 3 zweckgebundenen Zuwendungen Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.
(3) Von der Regulierungsbehörde bestellte Amtssachverständige sind berechtigt, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen, um von Parteien im Zuge der Erstellung eines beauftragten Gutachtens mitgeteilte Angaben zu verifizieren. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.
Abkürzung
TKG 2021
Verordnungen zur Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten
§ 82. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr nach § 80 Abs. 3 bis 5 zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den §§ 71 und 72 sowie die Einsichtnahme nach § 81 festzulegen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 sowie die Bestimmung des § 209 zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung in Bezug auf Infrastrukturen, die nicht für Kommunikationslinien nutzbar oder die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet sind und für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den § 80 Abs. 3 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Abkürzung
TKG 2021
Zentrale Stelle für Genehmigungen
§ 83. Die Regulierungsbehörde hat als zentrale Stelle für Genehmigungen auf ihrer Homepage allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, einschließlich allfälliger Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von erforderlichen Genehmigungen zu veröffentlichen und diese Informationen auf aktuellem Stand zu halten.
Abkürzung
TKG 2021
Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung
§ 84. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Informationen zur Breitbandversorgung einzuholen und diese in geeigneter Form der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Veröffentlichung und der Erstellung von Förderkarten zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den von ihr eingeholten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, soweit diese nicht allgemein zugängliche Daten zur Breitbandversorgung betreffen.
(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben der Regulierungsbehörde Informationen über die jeweils aktuelle und in Aussicht genommene Versorgung von Gebieten mit Breitband, insbesondere privatwirtschaftliche Netzausbaupläne, in elektronischer Form jeweils zum Quartalsende zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auf Ebene von geografischen Einheiten Informationen zur eingesetzten Technologie, zur Reichweite, zur Dienstequalität und deren Parameter sowie zum Nutzungsgrad enthalten. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten gemäß § 80 zu verifizieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr nach Abs. 2 zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat für diese Vorausschau einen angemessenen, drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere bei der Durchführung der Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87, bei der Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen gemäß § 16 Abs. 11 Z 2 und bei der Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten zu berücksichtigen, die unter die Universaldienstverpflichtung gemäß § 106 fallen.
(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nähere Informationen über ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Abständen veröffentlichen, wenn festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorausschauzeitraums kein Netz mit sehr hoher Kapazität in diesem Gebiet privatwirtschaftlich ausgebaut oder auszubauen geplant ist und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s geplant ist.
(6) Für ein nach Abs. 5 ausgewiesenes Gebiet kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, ihre Absicht bekannt zu geben, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt diese Aufforderung dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, andere Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, eine etwaige Absicht bekannt zu geben, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde hat anzugeben, welche Informationen in einer solchen Bekanntgabe enthalten sein müssen, und allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mitzuteilen, ob das ausgewiesene Gebiet von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.
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